BEK 2025 88
Kammer
28. August 2025Deutsch14 min
1. Das Betreibungsamt Reichenburg drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 14. April 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 22’011.45 nebst 5 % Zins seit 12. Juni 2024, für aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 482.20 sowie Betreibungskosten von Fr. 177.30 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht March am 23. Mai 2025 gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für total Fr. 7’871.90 ein (betriebene Forderung von Fr. 22’011.45 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2024, Verzugszins von Fr. 482.30 und Betreibungskosten von Fr. 177.30, abzüglich sechs Zahlungen; Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 8’616.20 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 17. Juni 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete am 18. Juni 2025 den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. August 2025
BEK 2025 88
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juni 2025, ZES 2025 329);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Reichenburg drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 14. April 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 22’011.45 nebst 5 % Zins seit 12. Juni 2024, für aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 482.20 sowie Betreibungskosten von Fr. 177.30 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht March am 23. Mai 2025 gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für total Fr. 7’871.90 ein (betriebene Forderung von Fr. 22’011.45 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2024, Verzugszins von Fr. 482.30 und Betreibungskosten von Fr. 177.30, abzüglich sechs Zahlungen; Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 8’616.20 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 17. Juni 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete am 18. Juni 2025 den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).
2. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 27. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: (1) Die angefochtene Verfügung sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihr Vermögen wiedereinzusetzen, (2) der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie (3) die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der Rechtsmittelfrist – sofern noch nicht erfolgt – die vollständige Tilgung der Betreibungsforderung sowie der Konkurseröffnungskosten nachzuweisen oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen sowie die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe (KG-act. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juli 2025 weitere Unterlagen ein (KG-act. 6) und nahm am 14. Juli 2025 Stellung zur Zahlungsfähigkeit und zur Beschwerdeantwort (KG-act. 8). Eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom 17. Juli 2025 (KG-act. 10) und eine Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2025 (KG-act. 12). Am 31. Juli 2025 sandte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe zu (KG-act. 14).
3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig.
a) Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post und KG-act. 3), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) am 30. Juni 2025 endete. Die Einreichung des Zwischenabschlusses am 8. Juli 2025 (KG-act. 6) und die Stellungnahmen zur Zahlungsfähigkeit am 14. Juli 2025 (KG-act. 8) und am 31. Juli 2025 (KG-act. 14) erfolgten damit verspätet. Einer Partei kann auf Gesuch hin zwar eine Nachfrist im Sinne der Wiederherstellung gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), was auch für Rechtsmittelfristen möglich ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt jedoch keine Fristwiederherstellung noch ist den genannten Eingaben zu entnehmen, weshalb die dortige Beschwerdebegründung und die neuen Unterlagen nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden konnten. Diese Ausführungen und die damit neu eingereichten Unterlagen sind somit nicht zu berücksichtigen.
Erwägungen
Die mit der Noveneingabe vom 21. Juli 2025 (KG-act. 12) neu eingereichte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2025 ist ein nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstandenes, echtes Novum betreffend den aktuellen Forderungsbetrag der Beschwerdegegnerin. Im Konkurseröffnungsverfahren geht das Novenrecht von Art. 174 SchKG demjenigen nach Art. 326 Abs. 1 ZPO vor (Urteil BGer 5A_66/2025, 5A_67/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.4). Die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Novenbeilage kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist Art. 317 ZPO entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht anwendbar und (echte) Noven wären ebenso nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.
b) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass die Gläubigerin vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet nebst der Forderung insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c).
Der erstinstanzliche Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung auf total Fr. 8’616.20 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). Diesen Betrag hinterlegte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht am 26. Juni 2025 (vgl. KG-act. 2; KG-act. 1/4). Hinzu kommen die nach dem Konkurseröffnungsentscheid entstandenen Kosten des Konkursamtes, deren Höhe jedoch nicht bekannt ist. Die behauptete Zahlung von Fr. 5’450.00 (KG-act. 1, Rz. 11) wurde am 27. Juni 2025 lediglich visiert (KG-act. 1/5), traf jedoch beim Kantonsgericht nicht ein. Die weiteren Hinterlagen von Fr. 2’000.00 am 1. Juli 2025 (KG-act. 6/1 und 2) und von Fr. 4’250.00 am 7. Juli 2025 (KG-act. 6/2 und 2) erfolgten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30. Juni 2025, d.h. verspätet. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist damit nicht erfüllt. Selbst wenn die Hinterlagen rechtzeitig erfolgt wären, ist die Beschwerde abzuweisen, wie sich nachstehend zeigt.
Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 wurde mit der Hinterlage vom 1. Juli 2025 gedeckt (vgl. KG-act. 2).
c) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erbringen (BGE 139 III 491, E. 4.4; Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 3; Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 und N 20a).
aa) Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reichte innert der Beschwerdefrist keinen Betreibungsregisterauszug ein. Wie bereits erwähnt, lief die Rechtsmittelfrist am 30. Juni 2025 ab und die Beschwerdeführerin wurde prozessleitend am 1. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit mit entsprechenden Beilagen innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen hat (KG-act. 2, Ziff. 4). Die mit der Eingabe vom 14. Juli 2025 eingereichten Betreibungsregisterauszüge (KG-act. 8/1 und 8/2) sind somit verspätet und grundsätzlich nicht zu beachten. Die Beschwerdeinstanz kann jedoch von Amtes wegen einen Betreibungsregisterauszug einholen (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 16b), weshalb es zulässig sein muss, den Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli 2025 (KG-act. 8/1) zu berücksichtigen. Dies kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht dazu benützen, rechtserhebliche Tatsachen (z.B. Erläuterungen zu den einzelnen darin aufgeführten Forderungen) nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend zu machen und zu belegen (Urteil BGer 5A_1009/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.3). Der Betreibungsregisterauszug weist nebst der vorliegenden Konkursforderung sieben weitere Forderungen im Stadium der Konkursandrohung mit einem Gesamtbetrag von Fr. 232’216.55 aus. Bereits diese Anhäufung von Konkursandrohungen ist ein starkes Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b). Weitere zehn Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 126’415.51 befinden sich im Einleitungsstadium. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde nicht dar, ob die Forderungen mit Konkursandrohung gezahlt und die übrigen offenen Betreibungsforderungen mindestens gedeckt sind, oder welche Massnahmen sie zu deren Tilgung vornahm bzw. vornehmen wird. Selbst mit der ohnehin unzulässigen Noveneingabe vom 14. Juli 2025 macht die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen, verschiedene Betreibungen seien getilgt worden (KG-act. 8, S. 2 f.), nicht mittels Beilagen glaubhaft. Die zahlreichen offenen Betreibungen seit Juni 2024 legen nahe, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin seit längerem bestehen und es sich nicht nur um einen kurzfristigen Liquiditätsengpass handelt.
bb) Zur Zahlungsfähigkeit erklärt die Beschwerdeführerin, sie befinde sich im Endstadium der Verhandlungen mit einem möglichen Investor, der bei Übernahme der Aktien liquide Mittel einschiessen und damit die Liquidität sicherstellen werde (KG-act. 1, Rz. 15). Diese Behauptungen belegt sie jedoch nicht, obwohl die Vertragsunterzeichnung gemäss E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2024 angeblich bereits im Januar 2025 hätte erfolgen sollen (KG-act. 4/1). Sodann sei die Gesellschaft aufgrund von Rangrücktrittserklärungen dreier Gläubiger entgegen der Jahresrechnung 2024 nicht mehr überschuldet (KG-act. 1, Rz. 18 f.). Der Rangrücktritt ist die Erklärung des Gläubigers, im Falle eines Konkurses im Rang hinter alle übrigen Gläubiger bis zu deren vollen Befriedigung zurückzutreten (vgl. Kägi/Zweifel/Wüstiner, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 725b OR N 52). Die Forderung bleibt hingegen als solche bestehen, weshalb der Rangrücktritt für sich allein keine echte Sanierungsmassnahme darstellt und die Überschuldung nicht beseitigt (BGE 150 III 315 E. 6.2.2). Zudem sind die zulässigen Konkursaufhebungsgründe in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend aufgezählt, weshalb die Beseitigung einer Überschuldung mit einem Rangrücktritt als echtes Novum im Sinne dieser Bestimmung nicht geltend gemacht werden kann (BGer 5A_243/2019 E. 3.1). Demzufolge sind die Rangrücktritte nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit nach Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen.
Dispositiv
cc) Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2024 verfügte die Beschwerdeführerin damals über sehr geringe liquide Mittel (Bankkonto) von Fr. 1’038.62 (KG-act. 1/7, Pos. 1020). Zudem verzeichnete die Gesellschaft einen Verlust von Fr. 242’803.16 (KG-act. 1/7). Des Weiteren fallen insbesondere einerseits ein Rangrücktritt für ein Darlehen von Fr. 207’230.00 (Pos. 2562) und andererseits ein Lohnguthaben des einzigen Mitglieds der Gesellschaft von Fr. 100’000.00 (Pos. 2503) sowie ein von diesem gewährtes Darlehen von Fr. 242’522.64 (Pos. 2414) und ein Darlehen der D.________ AG von Fr. 100’000.00 (Pos. 2412) auf. Die Beschwerdeführerin scheint demnach nur deswegen keinen noch grösseren Verlust zu verzeichnen, weil ein Darlehensgeber die Geltendmachung seiner Forderung aufschob und der einzige Gesellschafter bzw. eine auf ihn lautende weitere Gesellschaft der Beschwerdeführerin Darlehen überliessen. Dies weist darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin bereits spätestens Ende 2024 in finanziellen Schwierigkeiten befand. Im Übrigen ist die Jahresrechnung/Bilanz nicht aktuell, sodass nicht beurteilt werden kann, ob sich die Situation seither verbesserte. Weshalb sie keine aktuelle Zwischenbilanz oder mindestens eine aktuelle Debitoren- und Kreditorenliste einreichen konnte, erklärt die Beschwerdeführerin nicht.
dd) Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, sodass die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.
4. Weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit innert Rechtsmittelfrist nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aus der Hinterlage zu beziehen. Die Restanz in Höhe von Fr. 14’116.20 der beim Kantonsgericht hinterlegten Beträge (Fr. 8’616.20 + Fr. 2’000.00 + Fr. 4’250.00 ./. Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00) ist dem Konkursamt Schwyz zu überweisen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Antrags (KG-act. 4) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus ihrer Hinterlage bezogen.
Die Kantonsgerichtskasse hat den Rest in Höhe von Fr. 14’116.20 des hinterlegten Betrags an das Konkursamt March zu überweisen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Reichenburg (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
1. September 2025 amu
BEK 2025 88
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
5A_66/2025
5A_67/2025
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_865/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_409/2013
BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_108/2021
5A_33/2021
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_108/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_1009/2017
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 725b ORart. 725b COart. 725b CO
Art. 725b VAWart. 725b ORHart. 725b OR
BGE 150 III 315ATF 150 III 315DTF 150 III 315
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_243/2019
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC
Art. 27 SchKGart. 27 LPart. 27 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF