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Entscheid

BEK 2025 89

Kammer

8. Oktober 2025Deutsch5 min

1. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel. Sie wirft ihm vor, am 1. Juni 2025 einem Kontrahenten, der ihm eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen habe, Faustschläge und Fusstritte ins Gesicht verpasst zu haben, wodurch dieser eine vorübergehende linksseitige Lähmung sowie eine Nasen­beinfraktur erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 16. Juni 2025 die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschuldigte Stellung (KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. Oktober 2025

BEK 2025 89

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Kistler,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

DNA-Profilerstellung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2025, SU 2025 4457);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel. Sie wirft ihm vor, am 1. Juni 2025 einem Kontrahenten, der ihm eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen habe, Faustschläge und Fusstritte ins Gesicht verpasst zu haben, wodurch dieser eine vorübergehende linksseitige Lähmung sowie eine Nasen­beinfraktur erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 16. Juni 2025 die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschuldigte Stellung (KG-act. 5).

Erwägungen

2.

Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann beim Beschuldigten eine Probe genommen und davon ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 255 StPO ermöglicht nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1 m.H.), sondern nur unter der Voraussetzung, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist (Fricker/Maeder, BSK, 3. A. 2023, Art. 255 StPO N 5; BEK 2025 31 vom 14. Juli 2025 E. 2 m.H.). Selbst wenn ein Zeuge den Beschuldigten als Täter identifizierte oder dieser ein Geständnis ablegte, kann die Profilerstellung als erforderlich angesehen werden, um unsicheren Beweiswürdigungen insbesondere auch nach möglichen Relativierungen von Geständnissen und Zeugenaussagen vorzubeugen (Fricker/Maeder, ebd. N 6).

a) Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör müssen sich nach der in Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO verankerten Begründungspflicht der Betroffene wie im Übrigen auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des angefochtenen Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss daher wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BEK 2024 2 vom 13. Mai 2024 E. 3 m.H.).

Dispositiv

b) Laut der angefochtenen Verfügung soll das DNA-Profil dazu dienen, die eingangs angeführten Straftaten aufzuklären. Diese Erwägung wiederholt zunächst sinngemäss die gesetzliche Voraussetzung. Hierzu erläutert die Staatsanwaltschaft lediglich, eine Übereinstimmung des DNA-Profils des Beschuldigten mit dem gesicherten DNA-Spurenmaterial würde den Tatverdacht erhärten. Diese Überlegung liegt auf der Hand, trägt aber nichts zur Begründung bei, inwiefern die angeordnete Profilerstellung angesichts der bereits erzielten Untersuchungsergebnisse konkret noch erforderlich sei. Deshalb kann sich weder der Beschuldigte noch die Beschwerdeinstanz ein Bild über die Erforderlich- und Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils machen. Damit ist die Begründungspflicht verletzt. Soweit die Staatsanwaltschaft erst in ihrer Beschwerdeantwort auf die theoretische Möglichkeit eines Widerrufs des Geständnisses durch den Beschuldigten hinweist, ist nicht dargetan, inwiefern diese Möglichkeit konkret indiziert wäre und angesichts der ebenfalls in der angefochtenen Verfügung erwähnten Aussagen Dritter die Beweiswürdigung unsicher machen könnte. Zudem ist die rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO Gültigkeitsvoraussetzung eines schriftlich eröffneten Befehls (vgl. BGE 151 IV 18 insbes. E. 4.4.5). Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.

3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 bzw. 4 StPO und Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.

3. Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 800.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst unter Hinweis auf E. 3) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

9. Oktober 2025 amu

BEK 2025 89

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BEK 2025 31

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

BEK 2024 2

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 151 IV 18ATF 151 IV 18DTF 151 IV 18

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF