BEK 2025 9
Kammer
3. März 2025Deutsch11 min
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ SA in der Betreibung Nr. xx am 6. September 2024 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 14’148.05 nebst 5 % Zins seit 26. Juni 2024 und für Administrationskosten von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 200.80 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 10’975.90 ein (unter Anrechnung einer Zahlung von Fr. 4’111.30; Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 10’952.75 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Die Gesuchsgegnerin bezahlte am 8. Januar 2025 die Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3.1), reichte jedoch keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 9. Januar 2025 (vgl. Vi-act. E.3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und hielt deren Bezahlung fest. Den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’500.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 3. März 2025
BEK 2025 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ SA,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Januar 2025, ZES 2024 762);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ SA in der Betreibung Nr. xx am 6. September 2024 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 14’148.05 nebst 5 % Zins seit 26. Juni 2024 und für Administrationskosten von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 200.80 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 10’975.90 ein (unter Anrechnung einer Zahlung von Fr. 4’111.30; Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 10’952.75 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Die Gesuchsgegnerin bezahlte am 8. Januar 2025 die Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3.1), reichte jedoch keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 9. Januar 2025 (vgl. Vi-act. E.3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und hielt deren Bezahlung fest. Den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’500.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4).
Erwägungen
2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 21. Januar 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin zudem eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Das Konkursamt Höfe informierte am 23. Januar 2025 über die vorsorgliche Kontosperre bei namentlich genannten Banken und beantragte, diese aufrechtzuerhalten. Weitere Massnahmen seien nicht erforderlich (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 am 24. Januar 2025 (vgl. KG-act. 2).
3.
Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
Dispositiv
a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Einzelrichter bezifferte die zu tilgende Forderung inkl. Verzugszins und Betreibungskosten auf total Fr. 10’952.75 (Vi-act. E/3). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten bezahlte diese direkt an die Vorinstanz (Vi-act. A, Dispositivziffer 3; Vi-act. E/3.1). Zur Forderung hinzu kommen die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4) und die Kosten des Konkursamtes von Fr. 907.70 (KG-act. 1/5). Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 11’910.45. Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht am 17. Januar 2025 den Betrag von Fr. 12’200.00 (KG-act. 1/6), was für die Tilgung der genannten Kosten genügt. Den von der Beschwerdegegnerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) überwies die Vorinstanz vollständig an das Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Weil die Beschwerdeführerin die Kosten des Konkursamtes hinterlegte, kann der Beschwerdegegnerin der Kostenvorschuss vollständig zurückgezahlt werden. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 750.00 ist ebenso bezahlt (vgl. KG-act. 2).
b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).
Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2025 weist seit dem 12. Dezember 2022 neben der vorliegenden Konkursforderung vier weitere Betreibungen für öffentlich-rechtliche Gläubiger aus, die vollständig an das Betreibungsamt gezahlt wurden (KG-act. 1/7). Somit bestehen keine weiteren offenen Forderungen und die Beschwerdeführerin scheint ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen zu können, wenn auch betreffend die betriebenen Forderungen erst verspätet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den Jahren 2023 und 2024 aus privaten Gründen nur sehr begrenzt aktiv gewesen zu sein. Sie tätige hauptsächlich Provisionsgeschäfte und die Ausgaben bestünden zu einem grossen Teil im Lohn des Geschäftsführers. Dem negativen Jahresabschluss sei insofern Rechnung getragen worden, als im Jahr 2024 der Lohn des Geschäftsführers gestrichen worden sei. Im Jahr 2025 werde sich der Geschäftsführer wieder vermehrt der Einholung von Aufträgen widmen können, sodass er für 2025 mit einem Gewinn rechne (KG-act. 1, S. 8 f.). In den Jahren 2021 und 2022 scheint die Beschwerdeführerin tatsächlich erfolgreich gewesen zu sein: In der Bilanz per 31. Dezember 2023 konnte ein Gewinnvortrag von Fr. 324’551.10 und im Vorjahr ein solcher von Fr. 438’021.10 verzeichnet werden (KG-act. 1/10). Der Ertrag belief sich im Jahr 2022 auf Fr. 100’867.50, sank jedoch 2023 auf Fr. 57’436.05 (KG-act. 1/11) und per 30. September 2024 sogar auf Fr. 1’484.25 (KG-act. 1/9), was die Beschwerdeführerin mit der Inaktivität des Geschäftsführers erklärt. Die Position „Löhne“ ist mit Fr. 96’000.00 mit Abstand der grösste Aufwand in der Erfolgsrechnung 2023 (KG-act. 1/11). In der Erfolgsrechnung per 30. September 2024 ist diese Position leer (KG-act. 1/9). Der Geschäftsführer scheint demnach mit der Reduktion des Personalaufwandes eine Massnahme zur Verbesserung der finanziellen Situation getroffen zu haben. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin per 30. September 2024 über mobile Sachanlagen (abgesehen von Büromaschinen, EDV-Anlagen und Fahrzeugen) im Wert von Fr. 239’060.02 (KG-act. 1/8), die zur Begleichung der offenen Verbindlichkeiten allenfalls verwertet werden könnten (KG-act. 1, S. 9). Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit – gerade noch – glaubhaft darlegen, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt ist.
c) Die Beschwerdeführerin ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass für die Zahlungsfähigkeit die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs massgebend ist. Dabei spricht eine zwischenzeitliche Inaktivität der Schuldnerin nicht zwingend gegen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, wenn die (Wieder-)Aufnahme des Betriebs absehbar bzw. konkret geplant ist und zur Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist. Weist dagegen eine Schuldnerin über längere Zeit keine Aktiven und keine Geschäftstätigkeit auf, so ist sie wirtschaftlich nicht lebensfähig. Dasselbe gilt, wenn die Gründe für die zwischenzeitliche Inaktivität vage sind bzw. nicht stichhaltig und/oder keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebes gegeben sind (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c).
Vorliegend kann die Zahlungsfähigkeit im Hinblick auf die hohen Sachanlagen gerade noch als gegeben angesehen werden. Bei einem neuerlichen Konkursbegehren würden jedoch weit höhere Anforderungen an die zukünftige Überlebensfähigkeit der Unternehmung, insbesondere deren Glaubhaftmachung durch geeignete Unterlagen, gestellt werden. Die hier gewährte Gutheissung der Beschwerde erfolgt mit anderen Worten im Sinne einer letzten Chance.
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.
a) Die Beschwerdeführerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtbezahlen der zu tilgenden Forderung bis zur Konkurseröffnung, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Gerichtskosten (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die ihr auferlegten Gerichtskosten sind bereits getilgt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Die Parteientschädigung von Fr. 50.00 ist in der Hinterlage enthalten und wird der Beschwerdegegnerin von der Kantonsgerichtskasse ausbezahlt werden (s.u.).
b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Diese werden dem vorgeschossenen Betrag entnommen. Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass eine (ohnehin nicht beantragte) Entschädigung entfällt.
c) Von dem beim Kantonsgericht hinterlegten Betrag ist der Beschwerdegegnerin die Konkursforderung inkl. Kosten und erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 50.00, total Fr. 11’002.75 (vgl. Vi-act. E/3, Vi-act. A, Dispositivziffer 4) auszuzahlen.
d) Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) hat die Kosten des Konkursamtes, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 1998, in: Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Die Beschwerdeführerin hinterlegte die Kosten des Konkursamtes von Fr. 907.70 (KG-act. 1/6, vgl. KG-act. 1/5). Die Kantonsgerichtskasse hat diesen Betrag dem Konkursamt zu überweisen. Allfällige Mehrkosten hätte das Konkursamt mit der Beschwerdeführerin abzurechnen.
e) Die Kantonsgerichtskasse hat den Restbetrag der hinterlegten Summe von Fr. 289.55 (Fr. 12’200.00 ./. Fr. 11’002.75 ./. Fr. 907.70) der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
f) Das Konkursamt Höfe hat der Beschwerdegegnerin den vom Bezirksgericht Höfe überwiesenen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 auszuzahlen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Januar 2025 (ZES 2024 762) aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, von dem durch die Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag der Beschwerdegegnerin Fr. 11’002.75 auszuzahlen, dem Konkursamt Höfe Fr. 907.70 zu überweisen und der Beschwerdeführerin Fr. 289.55 zurückzuerstatten.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 und die Parteientschädigung von Fr. 50.00 getilgt sind.
Das Konkursamt Höfe wird angewiesen, den ihm vom Bezirksgericht Höfe überwiesenen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 der Beschwerdegegnerin auszuzahlen. Allfällige über den Betrag von Fr. 907.70 hinausgehende Kosten sind mit der Beschwerdeführerin abzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, inkl. KG-act. 5), die C.________ (1/R, inkl. KG-act. 5), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
6. März 2025 amu
BEK 2025 9
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_865/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_409/2013
BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_108/2021
5A_33/2021
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 169 SchKGart. 169 LPart. 169 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF