BEK 2025 91
Präsidial
18. Juli 2025Deutsch6 min
18. Juli 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 18. Juli 2025
BEK 2025 91
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Steinen, Herrengasse 23, Postfach 23, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Juni 2025, APD 2025 4);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident
als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Präsident des Bezirksgerichts Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit Verfügung vom 25. Juni 2025 eine betreibungsrechtliche Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die beiden Lohnpfändungen vom 24. April 2023 und 27. März 2025 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen abwies, soweit darauf einzutreten war (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1 und 2);
- der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 12 EGzSchKG die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden sind;
- gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KG SZ BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Fehlt der Beschwerde eine (hinreichende) Begründung, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, darf diese über die Rechtsmittelfrist hinaus nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KG SZ ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023 E. 3);
- die Vorinstanz in Bezug auf die Lohnpfändung vom 24. April 2023 zusammengefasst erwog, dass mit der Verfügung des Gerichtspräsidenten als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom 7. August 2024 (APD 2024 3) bereits ein rechtskräftiger Entscheid (res iudicata) über diese Lohnpfändung vorliege, weshalb diesbezüglich mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (angef. Verfügung, E. 2);
- die Vorinstanz in Bezug auf die Lohnpfändung vom 27. März 2025 zusammengefasst erwog, dass der Beschwerdeführer nicht die Pfändungsurkunde habe abwarten müssen, sondern sich direkt gegen die Existenzminimumberechnung vom 27. März 2025 mittels Beschwerde habe zur Wehr setzen dürfen, was er auch getan habe. Es treffe daher nicht zu, dass er keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Lohnpfändung gehabt habe (angef. Verfügung, E. 3.3). Die Zustellung der Pfändungsurkunde sei kein Erfordernis für die Gültigkeit der Pfändung, wenn der Schuldner bei der Pfändung anwesend gewesen sei und die Hinweise gemäss Art. 96 SchKG erhalten habe. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsanzeige an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bzw. an ihn als selbständig Erwerbenden erfolgt und Lohn gepfändet worden sei, obwohl die Pfändungsurkunde wegen Abwartens der 30-tägigen Frist noch nicht zugestellt worden sei (angef. Verfügung, E. 3.4). Schliesslich sei nicht zu beanstanden, dass der Sachbearbeiter B.________ die Lohnpfändung vollzogen habe, da ein erfahrener Mitarbeiter im Rahmen, den der Amtsvorsteher vorgebe, selbständig die notwendigen Massnahmen und Entscheide treffen könne, und es keine Hinweise gebe, dass B.________ die nötige Erfahrung nicht gehabt habe, um diese Amtshandlung vorzunehmen, zumal das Vorgehen des Beschwerdegegners bei der Pfändung Nr. xx zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe (angef. Verfügung, E. 4);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorträgt, die angefochtene Verfügung und deren Begründung seien in keiner Art und Weise nachvollziehbar und entzögen sich seiner Ansicht nach jeglicher rechtlichen Grundlagen (KG-act. 1);
- der Beschwerdeführer ausserdem ausführt, er bezweifle, dass die angefochtene Verfügung unparteiisch entstanden sei, und er könne auch nicht ausschliessen, dass der Richter befangen gewesen sei (KG-act. 1), ohne jedoch konkrete Ausstandsgründe gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vorzutragen;
- der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nirgends mit den vorinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern er diese als fehlerhaft erachtet;
- auf die Beschwerde daher mangels hinreichender Begründung präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;
- das Verfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
- schliesslich darauf hingewiesen wird, dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R; inkl. KG-act 4), den Beschwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1 und 4) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
18. Juli 2025 amu
BEK 2025 91
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 12 EGzSchKG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2021 147
5A_247/2013
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Erwägungen
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
ZK2 2023 28
Art. 96 SchKGart. 96 LPart. 96 LEF
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF