BEK 2025 92
Kammer
2. September 2025Deutsch8 min
1. a) Mit vom 22. April 2025 datierenden und am 2. Mai 2025 eingegangenen Schreiben erstattete A.________ (Privatkläger) bei der Kantonspolizei Schwyz Anzeige gegen „Unbekannt (Angeblich Polizei) und dessen Auftraggeber“ wegen „Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl sowie Störung des Rechtes auf freie Meinungsäusserung“. Zur Begründung führte er aus, er habe am Samstag, 19. April 2025 am Gebäude auf seiner Liegenschaft F.________strasse xx drei Spruchbänder mit der Aufschrift „Seit 2014 unbewohnt weil der Bezirksrat lügt“ angebracht. Am 21. April 2025 habe er festgestellt, dass das Plakat an der Nordseite entfernt worden sei, wofür es mindestens zwei Personen gebraucht habe, weil dieses ca. 3.5 Meter über dem Boden gewesen sei (U-act. 8.1.001). Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 übermittelte die Polizei die Anzeige an die Staatsanwaltschaft und führte aus, die Einsatzzentrale der Kantonspolizei sei am 19. April 2025, ca. 19:30 Uhr von D.________ darüber informiert worden, dass an der Fassade des Gebäudes F.________strasse xx in G.________ ein Plakat mit verunglimpfendem Inhalt hänge. Dieses sei durch Mitarbeitende der Kantonspolizei entfernt und entsorgt worden. Am Morgen des 22. April 2025 habe D.________ der Einsatzzentrale erneut gemeldet, dass an derselben Liegenschaft, jedoch an einer anderen Fassade, ein identisches Plakat angebracht worden sei. Das Plakat sei wiederum durch Polizeifunktionäre entfernt und dem Bezirk übergeben worden (U-act. 9.1.001). Am 19. Mai 2025 erstattete der Privatkläger wiederum Anzeige und machte geltend, er habe am 12. Mai 2025 festgestellt, dass auch zwei Schriftbänder an der Südseite seines Hauses „entfernt und gestohlen“ worden seien (U-act. 8.1.004). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, es werde im Zusammenhang mit den Anzeigen vom 22. April 2025 und 19. Mai 2025 keine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der Kantonspolizei durchgeführt und belastete die Kosten dem Staat (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1 und 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 2. September 2025
BEK 2025 92
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Schuler,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. Verantwortliche Personen der Kantonspolizei Schwyz, Bahnhofstrasse 7, 6431 Schwyz,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2025, SU 2025 3706);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit vom 22. April 2025 datierenden und am 2. Mai 2025 eingegangenen Schreiben erstattete A.________ (Privatkläger) bei der Kantonspolizei Schwyz Anzeige gegen „Unbekannt (Angeblich Polizei) und dessen Auftraggeber“ wegen „Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl sowie Störung des Rechtes auf freie Meinungsäusserung“. Zur Begründung führte er aus, er habe am Samstag, 19. April 2025 am Gebäude auf seiner Liegenschaft F.________strasse xx drei Spruchbänder mit der Aufschrift „Seit 2014 unbewohnt weil der Bezirksrat lügt“ angebracht. Am 21. April 2025 habe er festgestellt, dass das Plakat an der Nordseite entfernt worden sei, wofür es mindestens zwei Personen gebraucht habe, weil dieses ca. 3.5 Meter über dem Boden gewesen sei (U-act. 8.1.001). Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 übermittelte die Polizei die Anzeige an die Staatsanwaltschaft und führte aus, die Einsatzzentrale der Kantonspolizei sei am 19. April 2025, ca. 19:30 Uhr von D.________ darüber informiert worden, dass an der Fassade des Gebäudes F.________strasse xx in G.________ ein Plakat mit verunglimpfendem Inhalt hänge. Dieses sei durch Mitarbeitende der Kantonspolizei entfernt und entsorgt worden. Am Morgen des 22. April 2025 habe D.________ der Einsatzzentrale erneut gemeldet, dass an derselben Liegenschaft, jedoch an einer anderen Fassade, ein identisches Plakat angebracht worden sei. Das Plakat sei wiederum durch Polizeifunktionäre entfernt und dem Bezirk übergeben worden (U-act. 9.1.001). Am 19. Mai 2025 erstattete der Privatkläger wiederum Anzeige und machte geltend, er habe am 12. Mai 2025 festgestellt, dass auch zwei Schriftbänder an der Südseite seines Hauses „entfernt und gestohlen“ worden seien (U-act. 8.1.004). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, es werde im Zusammenhang mit den Anzeigen vom 22. April 2025 und 19. Mai 2025 keine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der Kantonspolizei durchgeführt und belastete die Kosten dem Staat (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1 und 2).
b) Dagegen erhob der Privatkläger mit vom 3. Juli 2025 datierender und am 4. Juli 2025 aufgegebener Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, die „auftraggebenden Personen an die Polizei seien zu ermitteln und bekannt zu geben. Ev. sei zu prüfen ob Polizeibeamte ihre Kompetenzen überschritten haben“ (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies am 9. Juli 2025 die Akten, beantragte vernehmlassend, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete im Übrigen auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer zu den Akten und zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 5). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
2. a) In der Beschwerde ist anzugeben, wie die Rechtsmittelinstanz statt der angefochtenen Verfügung zu entscheiden hat und es sind die Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2). Dabei hat sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen, zumindest kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3).
b) Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme dahingehend, dass mit dem für die Öffentlichkeit sichtbaren Plakat mit der Aufschrift „Seit 2014 unbewohnt weil der Bezirksrat G.________ lügt“ dem Bezirksrat G.________ unterstellt werde, dass er Unwahrheiten erzähle und nicht integer sei, womit die Behörde eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt und ihr Ruf potentiell geschädigt werde. Damit habe das Plakat strafrechtlich relevanten Inhalt und verstosse gegen die geltende Sitte und Ordnung. Gestützt auf § 1 PolG, wonach die Polizei für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sorge und Massnahmen ergreife, um unmittelbar drohende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen beseitige, seien die Polizeibeamten berechtigt gewesen, die Plakate zu entfernen. Es sei folglich kein Strafverfahren gegen die verantwortlichen Polizeifunktionäre an die Hand zu nehmen (angefocht. Verfügung E. 4).
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Plakate seien ein Akt der freien Meinungsäusserung und der Inhalt der damit getätigten Aussage könne ohne Weiteres bewiesen werden. Der frühere Bezirksrat habe mehrfach nicht die Wahrheit gesagt. Auch habe sich der Bezirksrat nicht gegenteilig geäussert oder sich gegen den Vorwurf gewehrt. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft in Erwägung 4 gehe „ins Leere“. Es sei gerade der Zweck gewesen, die Öffentlichkeit über das eigenwillige Wahrheitsverständnis des Bezirksrats und weiterer Organe der Behörden und Kommissionen des Bezirks G.________ aufzuklären. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben, dass er vor rund fünf Jahren in mehreren hundert Haushalten im Kanton Schwyz habe verteilen lassen. Weitere „ungenaue Aussagen“ könnten mit Schriftstücken belegt werden. Überdies könne er Bauten bezeichnen, bei denen „Sachen“ bewilligt worden seien, die in Urteilen gegen den Besitzer der E.________ als „unter keinen Umständen“ bewilligungsfähig bezeichnet worden seien. Seine Aussage, wonach eine Behörde oder Amtsträger zu seinem Nachteil lügen würden, sei seines Erachtens ein Straftatbestand, dem die zuständige Instanz von Amtes wegen nachgehen müsse (zum Ganzen KG-act. 1 S. 2).
d) Mit diesen Vorbringen bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er vermöge die Aussage des Plakats, nämlich dass der (frühere) Bezirksrat G.________ die Unwahrheit sagen soll, zu beweisen. Insofern nimmt er zwar Bezug auf die angefochtene Verfügung, worin ausgeführt wird, der Inhalt des Plakats sei strafrechtlich relevant. Allerdings setzt er sich nicht mit der Frage auseinander, inwiefern das Vorgehen der Polizeifunktionäre nicht mehr durch den in § 1 PolG (Polizeigesetz vom 22. März 2000; SRSZ 520.110) definierten Auftrag bzw. Aufgabenbereich gedeckt sein soll.
3. Davon abgesehen wäre der Beschwerde auch aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden: So ist hinsichtlich eines möglichen Amtsmissbrauches i.S.v. Art. 312 StGB weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern sachfremdes bzw. widerrechtliches Handeln durch die Entfernung der Plakate vorliegen soll. Daran ändert nichts, dass alternative Vorgehensweisen allenfalls denkbar gewesen wären, namentlich eine umgehende Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Plakate zeitnah selbst zu entfernen. Ebenfalls sind in den Akten keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass involvierte Polizeifunktionäre in der Absicht gehandelt hätten, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 312 StGB N 23), dies etwa mit Blick auf ein mögliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wobei die Einleitung eines solchen in den Akten nicht dokumentiert ist und von Letzterem auch nicht behauptet wurde.
Soweit ersichtlich steht alsdann auch der Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB ausser Frage, denn dass bei der Entfernung der Plakate in einen abgeschlossenen oder umschlossenen bzw. umfriedeten Raum unbefugt eingedrungen worden wäre, ist aufgrund der vorhandenen Fotos nicht auszumachen (vgl. U-act. 8.1.003; zum Ganzen Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 186 StGB N 16 ff.).
Im Weiteren liegt hinsichtlich des geltend gemachten Diebstahls eine seitens der Polizeifunktionäre für die Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (Art. 139 Ziff. 1 StGB) nicht auf der Hand, nachdem die Plakate entsorgt bzw. dem Bezirksrat übergeben wurden.
Was schliesslich eine potenzielle Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB bezüglich des entsorgten Plakats anbelangt, wäre – vom subjektiven Tatbestand einmal abgesehen – immerhin fraglich, aber seitens des Beschwerdeführers nicht ansatzweise dargetan, inwieweit er am erwähnten Plakat überhaupt ein schützenswertes Interesse irgendwelcher Art hätte (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 144 StGB N 7).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 bezogen. Dem Beschwerdeführer werden Fr. 500.00 zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen
Zufertigung an A.________ (1/R), das Polizeikommando Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
5.
September 2025 amu
BEK 2025 92
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_866/2020
§ 1 PolG
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF