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Entscheid

BEK 2025 93

Kammer

21. Oktober 2025Deutsch4 min

1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Einsprache der Beschuldigten vom 18. Mai 2025 (Postaufgabe 20. Mai 2025) gegen den Strafbefehl vom 1. Mai 2025 wegen Verspätung nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte den Strafbefehl betreffend mehrfache vorsätzliche und mehrfache versuchte Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz zum rechtskräftigen Urteil (Dispositivziffer 2). Dagegen beschwerte sich die Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie macht sinngemäss geltend, wegen eines kurzfristigen Arbeitseinsatzes vom 13. Mai 2025 bis 19. Mai 2025 in Basel nicht in der Lage gewesen zu sein, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass der geltend gemachte Arbeitseinsatz das Versäumnis der rechtzeitigen Einsprache nicht entschuldige und die Beschuldigte bis zu ihrem Einsatz am 13. Mai 2025 dazu genügend Zeit gehabt hätte (KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. Oktober 2025

BEK 2025 93

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Monique Schnell Luchsinger,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juni 2025, SEO 2025 27);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Einsprache der Beschuldigten vom 18. Mai 2025 (Postaufgabe 20. Mai 2025) gegen den Strafbefehl vom 1. Mai 2025 wegen Verspätung nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte den Strafbefehl betreffend mehrfache vorsätzliche und mehrfache versuchte Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz zum rechtskräftigen Urteil (Dispositivziffer 2). Dagegen beschwerte sich die Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie macht sinngemäss geltend, wegen eines kurzfristigen Arbeitseinsatzes vom 13. Mai 2025 bis 19. Mai 2025 in Basel nicht in der Lage gewesen zu sein, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass der geltend gemachte Arbeitseinsatz das Versäumnis der rechtzeitigen Einsprache nicht entschuldige und die Beschuldigte bis zu ihrem Einsatz am 13. Mai 2025 dazu genügend Zeit gehabt hätte (KG-act. 5).

Erwägungen

2.

Gegen den Strafbefehl kann die Beschuldigte innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Einhaltung der Frist stellt ein absolutes Gültigkeitserfordernis für die Einsprache dar. Eine verspätet eingereichte Einsprache ist ungültig (Daphinoff, BSK, 3. A. 2023, Art. 354 StPO N 1; BGE 142 IV 201 E. 2.2). Die Sanktionierung der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist stellt keinen überspitzten Formalismus dar, da eine strikte Anwendung der Regeln über die Fristen aus Gründen der Gleichbehandlung und des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege und Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (BGer Urteil 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.2 m.H.).

3.

Die Beschuldigte bestreitet nicht, den Strafbefehl am 7. Mai 2025 zugestellt erhalten (U-act. 18.1.004) und, wie der Einzelrichter zu Recht feststellte (angef. Verfügung E. 3.2), ihre Einsprache mit Datum vom 18. Mai 2025 (U-act. 18.1.002) erst am 20. Mai 2025 und damit verspätet der Post aufgegeben zu haben (U-act. 18.1.003). Zudem ist nicht aktenkundig und macht die Beschuldigte auch nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2025, ihre Einsprache sei verspätet und werde vorbehältlich eines Rückzugs zur Klärung der Rechtzeitigkeit und Gültigkeit dem Gericht überwiesen (U-act. 18.1.005), nicht geltend, ihr Versäumnis entschuldigt oder innert 30 Tagen ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 94 StPO) gestellt zu haben. Abgesehen davon geht die Staatsanwaltschaft zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret darlegt, inwiefern der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte kurzfristige Arbeitseinsatz ihr eine rechtzeitige Einsprache tatsächlich verunmöglicht habe. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache gemäss deren Datum sonntags am 18. Mai 2025 zu Papier bringen, in der Folge aber nicht mehr rechtzeitig am 19. Mai 2025 der Post übergeben konnte. Dass der durch einen Mitarbeiter bestätigte Arbeitseinsatz bis am 19. Mai 2025 (KG-act. 1/1) ihr jegliche Postaufgabe, sei es persönlich oder durch eine Drittperson, verunmöglicht hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie vermag mithin die verspätete Erhebung der Einsprache nicht zu entschuldigen.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist unter Kostenfolgen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be-schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

27. Oktober 2025 amu

BEK 2025 93

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

6B_1057/2022

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF