BEK 2025 94
Präsidial
21. August 2025Deutsch3 min
21. August 2025 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. August 2025
BEK 2025 94
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Juli 2025, ZES 2025 389);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Mai 2025 das Konkursbegehren gegen die Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe für Fr. 80.00 nebst Zins und Kosten (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2024; Konkursandrohung vom 10. Januar 2025) stellte (angef. Verfügung, E. 1);
- die Vorinstanz am 7. Juli 2025 verfügte, über die Gesuchsgegnerin werde mit Wirkung ab 7. Juli 2025, 15:00 Uhr, der Konkurs eröffnet (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);
- die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Juli 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Konkurseröffnung sei zu verzichten (KG-act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2025 die Beschwerde zurückzog (KG-act. 8);
- das Verfahren daher präsidial abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO; § 40 Abs. 2 JG);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), aber ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;
- Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Antrags bzw. Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- die Fristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses (vgl. KG-act. 2, Dispositivziffer 1) damit gegenstandslos wird;-
verfügt:
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an B.________ (2/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), die C.________ (1/R, inkl. KG-act. 3, 4, 4/1–2, 5, 6, 7 und 8 z.K.), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
21. August 2025 kau
BEK 2025 94
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Erwägungen
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF