BEK 2025 95
Kammer
26. August 2025Deutsch7 min
1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 1. April 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Galgenen betrieb die A.________ AG B.________ für die Beträge von Fr. 3‘900.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Januar 2019 („Rg. 24737 noch offen“), Fr. 396.80 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2019 („Rg. 25254“), Fr. 491.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 („Rg. 25637“) sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00 (Vi-act. 1, Beilage). Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Am 11. Juni 2025 stellte die A.________ AG (Gesuchstellerin) bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht March ein als „Rechtsöffnungsbegehren“ bezeichnetes Gesuch mit folgendem Antrag (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 26. August 2025
BEK 2025 95
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Annelies Inglin und Pius Kistler,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 4. Juli 2025, ZES 2025 367);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 1. April 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Galgenen betrieb die A.________ AG B.________ für die Beträge von Fr. 3‘900.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Januar 2019 („Rg. 24737 noch offen“), Fr. 396.80 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2019 („Rg. 25254“), Fr. 491.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 („Rg. 25637“) sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00 (Vi-act. 1, Beilage). Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Am 11. Juni 2025 stellte die A.________ AG (Gesuchstellerin) bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht March ein als „Rechtsöffnungsbegehren“ bezeichnetes Gesuch mit folgendem Antrag (Vi-act. 1):
In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Galgenen sei hiermit gestützt auf die nachfolgend aufgeführten Unterlagen im Sinne von Art. 80/82 des SchKG Rechtsöffnung zu erteilen für folgenden Forderungsbetrag:
CHF 3‘900.00 Rechnung 24737 vom 22.01.2019
CHF 396.80 Rechnung 25254 vom 30.04.2019
CHF 491.40 Rechnung 25637 vom 01.07.2019
CHF 74.00 Betreibungskosten
CHF 30.40 weitere Zustellkosten
Total CHF 4‘892.60
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 teilte die Einzelrichterin der Gesuchstellerin mit, das Gesuch sei mangelhaft, insbesondere fehle eine von der Schuldnerin unterzeichnete Schuldanerkennung. Die Dokumente vom 26. März 2019 und vom 28. Mai 2019 (wohl Auftragsbestätigungen) seien zwar signiert, aber es sei nicht klar von wem. Auch seien ein konkreter Betrag und der Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bestimmbar. Die erwähnten Dokumente seien nicht als Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Soweit kein solcher vorliege, müsse der Prozessweg nach Art. 79 SchKG beschritten werden. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist zur Behebung der Mangelhaftigkeit angesetzt und ihr angedroht, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Vi-act. 2). Am 30. Juni 2025 reichte die Gesuchstellerin die „Originalrechnungen von B.________“ zu den Akten (Vi-act. 3). Eine Gesuchsantwort wurde nicht eingeholt. Mit (begründeter) Verfügung vom 4. Juli 2025 trat die Einzelrichterin auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein, überband die Gerichtskosten von Fr. 150.00 der Gesuchstellerin und sprach keine Parteientschädigung zu (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffern 1-3).
b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 18. Juli 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde mit dem Antrag, das „Bezirksgericht Schwyz“ solle die angefochtene Verfügung aufheben und die Betreibung gegen die Gesuchsgegnerin sei „zuzulassen“ (KG-act. 1). Am 28. Juli 2025 überwies die Vorderrichterin die Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien zu den Akten und zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 6). Eine Beschwerdeantwort (vgl. KG-act. 4) ging nicht ein.
Erwägungen
2.
a) Die Einzelrichterin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Gesuchstellerin habe Rechtsöffnung verlangt und ihrem Gesuch unsignierte Rechnungen und weitere Dokumente beigelegt. Eine Rechnung sei aber nur dann eine Schuldanerkennung, wenn sie vom Schuldner unterzeichnet sei. Innert der der Gesuchstellerin angesetzten Frist zur Nachreichung eines Rechtsöffnungstitels habe diese lediglich (Original-)Rechnungen vorgelegt, die aber ebenfalls nicht als Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden könnten. Es liege somit kein Rechtsöffnungstitel bei den Akten, weshalb androhungsgemäss auf das Gesuch nicht einzutreten sei (zum Ganzen vgl. angefocht. Verfügung).
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, man habe gegen die Beschwerdegegnerin bereits eine Betreibung wegen vergleichbarer Forderungen eingeleitet, worauf kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Dies zeige, dass die Beschwerdegegnerin die Forderungen nicht im Grundsatz bestritten habe. Diese Verfahren seien nicht weiterverfolgt worden. Im aktuellen Verfahren habe die Beschwerdegegnerin hingegen Rechtsvorschlag erhoben, was auf eine Verzögerungstaktik schliessen lasse. Sodann habe die Beschwerdegegnerin für die in Betreibung gesetzte Rechnung Nr. 24734 bereits Teilzahlungen geleistet. Die Beschwerdegegnerin habe die Forderung also akzeptiert. Sie habe auf Mahnungen hin nie reagiert oder Einwände erhoben. Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, die Rechnungen würden Dienstleistungen am Fahrzeug der Schuldnerin sowie einen Autoverkauf betreffen. Sämtliche Leistungen seien nachweislich erbracht und die Rechnungen korrekt ausgestellt worden. Ein schriftlicher Vertrag sei nicht erforderlich, die Rechnungen würden sämtliche relevanten Informationen enthalten. Das Fehlen einer Unterschrift auf den Rechnungen sei kein Ablehnungsgrund für eine Betreibung. Es brauche keine umfassende Beweisführung, Glaubhaftmachung genüge. Ob die Forderung begründet sei, sei nicht im Betreibungsverfahren, sondern allenfalls in einem nachfolgenden Zivilverfahren zu prüfen.
3.
a) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung wird einzig abgeklärt, ob eine Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel vorliegt, nicht aber ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell besteht. Damit ein Dokument als Rechnungsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG gilt, muss die darin enthaltene Schuldanerkennung entweder in einer öffentlichen Urkunde festgestellt sein oder sie muss vom Schuldner unterschrieben worden sein. Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, bestimmt das Obligationenrecht in den Artikeln 13-15 OR (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 3a und 12). Verfügt ein Gläubiger über keinen Rechtsöffnungstitel, so muss er im Zivilprozess (sogenannte Anerkennungsklage) oder im Verwaltungsverfahren seinen Anspruch geltend machen, wobei er in diesem Verfahren zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen lassen kann (Art. 79 SchKG). Diesfalls fungiert die in der Sache materiell zuständige Instanz zugleich als Vollstreckungsgericht, ein separates Rechtsöffnungsverfahren wird entbehrlich (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 79 SchKG N 1).
b) Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin bestreite die in Betreibung gesetzte Forderung an sich nicht, der aktuelle Rechtsvorschlag diene lediglich der Verzögerung und die Forderung bestünde zu Recht, nachdem die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden seien. Damit zielt sie auf das materielle Bestehen der Forderung ab. Allerdings vermag sie damit das Bestehen einer für das von ihr eingeleitete Vollstreckungsverfahren notwendigen unterschriftlichen Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin nicht darzutun. Wie schon die Vorderrichterin in der Verfügung vom 25. Juni 2025 zutreffend feststellte, weisen verschiedene Dokumente zwar Unterschriften auf, so etwa eine Beilage zur Rechnung Nr. 25254, das Dokument Fahrzeug-Prüfbericht (handschriftlich „B.________“, Beilage zur Rechnung Nr. 25637), eine handschriftliche, teilweise in portugiesischer Sprache abgefasste Aufstellung (ebenfalls Beilage zur Rechnung Nr. 25637) und ein Werkstatt-Auftrag Nr. 26962 (wiederum Beilage zur Rechnung Nr. 25637). Allerdings machte die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, es handle sich dabei um Unterschriften der Beschwerdegegnerin. Davon abgesehen wäre ohnehin nicht nachvollziehbar, auf welche Beträge sich diese Unterschriften überhaupt beziehen würden. Somit bleibt es dabei, dass mangels Unterschrift der Beschwerdegegnerin und Schuldnerin eine für das Vollstreckungsverfahren rechtsgenügliche Schuldanerkennung fehlt.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein, so dass ihr mangels relevanten Aufwands und fehlender Geltendmachung keine Entschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Fr. 450.00) bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘892.60.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
29.
August 2025 amu
BEK 2025 95
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 13 ORart. 13 COart. 13 CO
Art. 15 ORart. 15 COart. 15 CO
Art. 13 VAWart. 13 ORHart. 13 OR
Art. 15 VAWart. 15 ORHart. 15 OR
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF