BEK 2025 98
Präsidial
31. Dezember 2025Deutsch8 min
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Dezember 2025 BEK 2025 98 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwalt...
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 31. Dezember 2025 BEK 2025 98
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln durch Vortrittsmissachtung gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 24. April 2025, SEO 2025 4);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 24. April 2025 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vortrittsmissachtung gegenüber von Fussgängern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV und Art. 47 Abs. 2 VRV schuldig (Disp.-Ziff. 1). Sie büsste ihn unter Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen mit Fr. 400.00 (Ziff. 2). Innert gesetzlicher Anmeldungsrespektive Erklärungsfrist erhob der erbeten verteidigte Beschuldigte rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragt was folgt (KG-act. 3):
1.
Das angefochtene Urteil seien vollständig aufzuheben und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4’000 (Honorar inkl. Barauslagen) zzgl. gesetzlicher MwSt. zuzusprechen.
2.
Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte/Appellant sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. gesetzlicher MwSt.).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5) und auf die Beantwortung der im schriftlichen Verfahren erfolgten Berufungsbegründung (KG-act. 10 und 12).
2.
Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: (a) ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, (b) welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und (c) welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Berufungserklärung lassen sich ausser einer anderen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen keine materiellen Abänderungsanträge im Sinne von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO entnehmen. Aufhebungsanträge allein genügen nicht (dazu vgl. EGV-SZ 2023 A 5.6 und BGer 7B_539/2023 vom Kantonsgericht Schwyz 3 3. November 2023 insbes. E. 3.1.2 m.H.). Aus dem weiteren Inhalt der Berufungserklärung ergibt sich hinsichtlich eines Abänderungsantrags in der Sache ebenfalls nichts. Deshalb ist auf die Berufung in der Sache nicht einzutreten. Eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 400 Abs. 1 StPO war beim erbeten verteidigten Beschuldigten nicht erforderlich (BGer 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2 m.H.; BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4).
3.
Abgesehen vom Nichteintreten wegen ungenügender Berufungsanträge (vgl. oben E. 2) kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO bei Übertretungen wie der vorliegenden, einfachen Verkehrsregelverletzung mit Berufung nur geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Materielle und – wie etwa die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – prozessuale Rechtsfragen bleiben also mit freier Kognition prüfbar, während die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) beschränkt ist. Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (BEK 2025 35 vom 23. Juli 2025 E. 2 m.H.).
a) Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist, also zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder offenkundig fehlerhaft ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGer 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.1 m.H.; BGE 146 IV
a) Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist, also zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder offenkundig fehlerhaft ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGer 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.1 m.H.; BGE 146 IV
88 E. 1.3.1 m.H.). Also reicht es nicht aus, die vorinstanzliche Würdigung der objektsprachlichen Sachverhaltsangaben der Beteiligten zu kritisieren, sondern es ist darzulegen, dass die Vorinstanz die tatsächliche Situation im Ergebnis offensichtlich unvollständig oder geradezu falsch beurteilte.
Kantonsgericht Schwyz 4
aa) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand brachte, bei dessen Überquerung die Zeugin stürzte und sich leicht verletzte. Während die Zeugin geltend macht, sie sei infolge einer Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten gestürzt, macht dieser geltend, dass sie ohne Kollision erst auf dem Trottoir selbst gestürzt sei und sein Verhalten den Tatbestand der Vortrittsmissachtung nicht erfüllen könne (vgl. dazu angef. Urteil S. 7 E. 1.5 lit. a und KG-act. 1 Ziff. 3.1). Der Berufungsführer kritisiert, die Angaben der Zeugin zum Kollisionsort laut Polizeirapport (sinngemäss wiedergegeben in U-act. 1 S. 4) würden nicht mit ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 26 Rz 83 ff.) übereinstimmen. Mit diesem Aufgreifen von Unstimmigkeiten in der Situierung des präzisen Kollisionsorts im Bereich des Fussgängerstreifens vermag der Berufungsführer indes keine Willkür der Feststellung der Konstanz der Aussagen der Zeugin bezüglich des wesentlichen Sachverhaltskerns einer Kollision auf dem Fussgängerstreifen und der infolgedessen gewonnenen Überzeugung der Einzelrichterin von dieser Tatsache darzutun. Auch die Endposition des Wagens des Berufungsführers scheint mit den Angaben der Zeugin bei der Polizei nicht von Vornherein unvereinbar zu sein, wonach sie bei der Kollision nur noch wenige Schritte von der anderen Strassenseite entfernt gewesen sei. Des Weiteren unterlässt es die Berufungsbegründung auf die Würdigung derjenigen Aussagen des Beschuldigten durch die Einzelrichterin einzugehen, wonach er selbst eine Kollision auf dem Fussgängerstreifen nicht ausgeschlossen und sich widersprüchlich über seine erste Wahrnehmung der Zeugin geäussert habe.
bb) Setzt sich die Berufungsbegründung mit wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils aber nicht auseinander (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), vermag sie den nach Art. 398 Abs. 4 StPO vorausgesetzten Anfechtungsgrund der Willkür nicht darzutun. Insbesondere unterlässt es der Berufungsführer aufzuzeigen, dass die Einzelrichterin den Sinn und die Tragweite des Zeugnisses geradezu verkannt oder ohne sachlichen Grund Bestreitungen der Kollision durch den Beschuldigten unberücksichtigt gelassen und folgedessen gestützt Kantonsgericht Schwyz 5 auf einer offensichtlich falschen oder unvollständigen Auswahl von Kriterien unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen oder offenkundige Fehler begangen hätte. Auch deswegen ist auf die Berufung nicht einzutreten.
b) In Bezug auf die weiteren rechtlichen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin und eines Ausschlusses des Vortrittsrechts, bleibt auf Folgendes hinzuweisen. Ob die Aussagen der Zeugin in den wesentlichen Kernelementen (Kollision) so konstant und überzeugend sind, wie dies die Einzelrichterin befand, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs bzw. der fehlenden Begründung, sondern der Angemessenheit der Beweiswürdigung, deren Willkürlichkeit die Berufungsbegründung zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar aufzeigt (vgl. oben lit. a). Abgesehen davon ist die Begründung des angefochtenen Urteils nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen, d.h. sie muss so abgefasst sein, dass sich der Berufungsführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache die Berufung ergreifen konnte (dazu etwa BGer 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_661/2020 vom 2. März 2021 E. 2.5.1 m.H.). Dies ist vorliegend ohne Weiteres anzunehmen, legte die Vorinstanz doch die Gründe dar, weshalb sie das Zeugnis für glaubhaft hielt und keine Zweifel hegte, dass der Beschuldigte die Zeugin auf dem Fussgängerstreifen nicht beachtete, dort mit ihr kollidierte und dadurch deren Vortritt missachtete. Daher erweist sich die Berufungsbegründung hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs offensichtlich als unbegründet (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit der Berufungsführer den Ausschluss einer Vortrittsmissachtung behauptet, setzt er sich mit der Feststellung der Einzelrichterin nicht auseinander, er habe nie geltend gemacht, dass die Zeugin den Fussgängerstreifen überraschend betreten habe, sondern vielmehr ausgesagt, diese sei schon auf der anderen Strassenseite wieder auf dem Trottoir gewesen (vgl. angef. Urteil S. 10 E. 1.5 lit. e). Damit fehlt es für das Bestreiten des Vortrittsausschlusses an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage. Die rechtlichen Einwände sind daher ebenfalls offensichtlich ungenügend begründet und darauf ist auch nicht einzutreten.
Kantonsgericht Schwyz 6
4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) bzw. verfahrensleitend (Art. 385 StPO i.V.m. Art. 388 Abs. 2 StPO) ebenso wenig einzutreten, wie auf den für dieses Ergebnis unbegründet gebliebenen Abänderungsantrag betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausgangsgemäss gehen die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des unterliegenden Berufungsführers (Art. 428 Abs. 1 StPO);verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den erbetenen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten und zur Meldung an das Amt für Justizvollzug und das Verkehrsamt) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 31. Dezember 2025 amu