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Entscheid

BEK 2025 99

Kammer

9. Dezember 2025Deutsch10 min

1. Der Beschuldigte war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der inzwischen infolge Konkurses liquidierten F.________ GmbH. Am 26. Mai 2023 verzeigte ihn die A.________ wegen mutmasslich falscher Angaben bzw. Zusicherungen über den Umsatz, die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pande­mie und die Verwendung der Kreditmittel auf der Covid-19-Kredit­ver­einbarung vom 27. März 2020 (U-act. 8.1.001 und 8.1.004). Am 16. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Übertretung des Covid-19-Solidar­bürg­schaftsge­setzes (aCovid-19-SBüG/SR 951.261) im Zusammen­hang mit dem Covid-19-Über­brückungskredit vom 27. März 2020 ein. Die Anzeigeerstatterin erhob rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Einstellung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 4). Der Beschuldigte verlangte, die Beschwerde sei abzuweisen, und ersuchte um die Einsetzung seines Anwalts als amtlichen Verteidiger (KG-act. 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. Dezember 2025

BEK 2025 99

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2025, SU 2023 4767);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Beschuldigte war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der inzwischen infolge Konkurses liquidierten F.________ GmbH. Am 26. Mai 2023 verzeigte ihn die A.________ wegen mutmasslich falscher Angaben bzw. Zusicherungen über den Umsatz, die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pande­mie und die Verwendung der Kreditmittel auf der Covid-19-Kredit­ver­einbarung vom 27. März 2020 (U-act. 8.1.001 und 8.1.004). Am 16. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Übertretung des Covid-19-Solidar­bürg­schaftsge­setzes (aCovid-19-SBüG/SR 951.261) im Zusammen­hang mit dem Covid-19-Über­brückungskredit vom 27. März 2020 ein. Die Anzeigeerstatterin erhob rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Einstellung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 4). Der Beschuldigte verlangte, die Beschwerde sei abzuweisen, und ersuchte um die Einsetzung seines Anwalts als amtlichen Verteidiger (KG-act. 8).

2. Zur Beschwerdeberechtigung legt die Beschwerdeführerin dar, der Beschuldigte habe unter Verwendung des Standardformulars am 27. März 2020 bei der G.________ (Bank) einen Kredit von Fr. 70’000.00 beantragt (vgl. U-act. 8.1.004) und erhalten. Sie habe gemäss dem gesetzlich vorgesehenen Automatismus der G.________ (Bank) eine Solidarbürgschaft gewährt und sei von der Bank am 18. März 2022 (U-act. 8.1.005) in Anspruch genommen worden. Infolge ihrer Zahlung von Fr. 69’962.10 am 12. April 2022 (U-act. 8.1.006) sei sie geschädigt und habe sich in der Strafanzeige vom 26. Mai 2023 sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert (s. KG-act. 1 S. 5 f.; vgl. auch U-act. 3.1.005).

a) Gegen einen Entscheid kann jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Die Beschwerdeführerin muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, ihre Interessen zu schützen und die ihr auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGer 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.2 f. u.a. m.H. auf BGE 145 IV 161 = Pra 2019 Nr. 128 E. 3; BEK 2025 16 vom 18. Juni 2025 E. 2 m.H.). Blosse Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen oder Darlegungen in der Sache reichen nicht aus (BEK 2023 42 vom 9. November 2023 E. 2.a m.H.). Die genügende Darlegung des nach dieser Bestimmung erforderlichen rechtlich geschützten Interesses ist von Amtes wegen zu prüfen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 381 StPO N 1 i.V.m. Art. 382 StPO N 4 in fine).

Erwägungen

b) Bürgschaftsorganisationen können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Privatklägerinnen konstituieren und haben alle damit verbundenen Rechte und Pflichten (Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG). Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren die Pflicht, nicht nur ihre gesetzliche Parteistellung darzulegen, sondern ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung zu begründen (s. oben lit. a; Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 1a und 7c). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Legitimation, die Einstellung weiterzuziehen, nicht auf ein rechtliches Interesse infolge Erfüllung ihrer Aufgaben (etwa die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Miss­brauch, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-SBüG), sondern beschränkt ihre Beschwerdeberechtigung selbst ausschliesslich auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO bzw. erst auf die Schädigung ihrer subjektiven Rechte (dazu noch unten lit. c), nachdem die Bürgschaft wegen Konkurseröffnung am 15. März 2022 gezogen wurde.

c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, infolge der Ziehung der Bürgschaft geschädigt worden zu sein (s. oben vor lit. a). Zum Nachweis ihrer direkten Betroffenheit (vgl. oben lit. a) bzw. ihrer Beschwer, muss sie selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein; eine wirtschaftliche Berechtigung reicht nicht aus (vgl. Bähler, a.a.O., Art. 382 StPO N 5 m.H.), wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob ihr im Lichte der Straftat Geschädigtenstellung zukommt (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 1).

aa) Die Beschwerdeführerin ist in ihren subjektiven Rechten in doppelter Hinsicht durch die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die genannten Delikte nicht direkt, sondern nur mittelbar betroffen: Einerseits schiebt sich zwischen das Ausfüllen des Standardformulars am 27. März 2020 durch den Beschuldigten und die schädigende Ziehung der Bürgschaft deren von Notrechts wegen nach Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV (SR 951.261) automatische Entstehung. Andererseits wurde die Bürgschaft erst infolge des Konkurses der Unternehmung des Beschuldigten (vgl. U-act. 8.1.005) gezogen, und die Beschwerdeführerin legt nicht etwa dar, die Rückzahlung des Kredits sei umgehend mit dessen Auszahlung wegen einer missbräuchlichen Gesuchstellung gefährdet und sie mehr als nur reflexgeschädigt gewesen, oder die behaupteten Delikte hätten auf ihre direkte Benachteiligung abgezielt. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

bb) Weil die Solidarbürgschaften wie gesagt von Notrechts wegen ausgelöst wurden, bleibt speziell in Bezug auf eine Falschbeurkundung darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Kreditgesuch das Vertrauen der Beschwerdeführerin unmittelbar betraf. Ohnehin kommt Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.4 m.H.) und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie hier auf die verzeigten angeblich unrichtigen Erklärungen und Zusicherungen des Beschuldigten überhaupt vertraut hätte und/oder dieses Vertrauen effektiv etwa durch die angeblich falsche Umsatzangabe (dazu noch unten E. 3.a) unmittelbar betroffen gewesen wäre.

d) Parteirechte nach Art. 104 Abs. 2 StPO behauptet die Beschwerdeführerin zutreffend nicht, da diese Bestimmung lediglich „Behörden“ erfasst (Küfer, BSK, 3. A. 2023, Art. 104 StPO N 26; BGE 144 IV 240 E. 2.4 f.).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde zufolge ungenügender Darlegung der Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin in der Sache den Vorwurf falscher Angaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie zweitinstanzlich nicht mehr aufrecht. Sowohl diese Zusicherung als auch diejenige betreffend die Verwendung der Kreditmittel ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse kann nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin weder ein Betrug noch eine Falschbeurkundung sein (BGer 7B_1346 vom 11. August 2025 E. 4.3 m.H. auf BGer 6B262/2024 vom 27. November 2024 = BGE 151 IV 113 E. 1.9 f. und BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 = BGE 151 IV 201 E. 2.4 f.). Ferner bleibt darauf hinzuweisen:

a) Der Beschuldigte deklarierte die Umsatzangabe von Fr. 750’000.00 im Jahr 2019 dem Formular entsprechend (vgl. Anhang 2 zu aCovid-19-SBüV) ausdrücklich als provisorisch (U-act. 8.1.004), was die Beschwerdeführerin als Bezugsmissbrauch rügt (KG-act. 1 Rz 32 ff.). Diese Angabe erscheint nach den polizeilichen Ermittlungen eines darüberliegenden, durch die Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Bruttoumsatzes (U-act. 8.0.001 S. 3 f.) objektiv nicht unrichtig und entlastet den Beschuldigten subjektiv. Denn ihm kann eine später auf den Nettoerlös abstellende Rechtsprechung nicht entgegengehalten werden. Dies umso weniger, als er auch Block 2 teilweise ausfüllte und darin den geschätzten Umsatzerlös mit Null bezifferte. Das widersprüchliche Ausfüllen von Block 1 und Block 2 erfüllte die Voraussetzungen für einen Covid-19-Kredit nicht und hätte im Rahmen der verlangten formalen Prüfung der Bürgschaftsorganisation (Art. 11 Abs. 3 aCovid-19-SBüV) auffallen müssen. Die Angaben des Beschuldigten im Kreditformular erscheinen daher von Vornherein weder arglistig noch erheischen sie eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Die Zusicherungen, dass alle Angaben zum Umsatzerlös auf einem Einzelabschluss basieren und vollständig wahr seien bzw. der Wahrheit entsprechen, verschaffen nach der Rechtsprechung (BGE 151 IV 113 E. 1.9.3) keine erhöhte, Arglist begründende Glaubwürdigkeit. Schliesslich wurde insbesondere auf einen Fahrlässigkeitstatbestand bezüglich Widerhandlungen gegen die Solidarbürgschaftsgesetzgebung angesichts der Einsicht verzichtet, dass die einzureichenden Gesuche neu sind und es beim Ausfüllen für ungeübte Gesuchsteller zu vermeidbaren Fehlern kommen könne (Erläuterungen des EFD zur Verordnung vom 14. April 2020 S. 18 f.).

b) Die Beschwerdeführerin macht bezüglich Verwendungsmissbrauch geltend, es erscheine a priori verdächtig, wenn innert knapp 23 Tagen Fr. 45’000.00 des Kredits aufgebraucht seien und weitere nicht untersuchte verdächtige Überweisungen nicht zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse, sondern zwecks unzulässiger Darlehensrückzahlungen oder Zahlungen an den Beschuldigten erfolgt seien. In diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerdeführerin indes nicht mit dem weiteren Argument der Einstellungsverfügung auseinander, wonach diese Kontobelastungen bei einer Gesamtbetrachtung durch eigene Mittel gedeckt gewesen seien (angef. Verfügung E. 9.c). Dass vor dem Eingang anderweitiger Gutschriften in kurzer Zeit in nicht unerheblichem Umfang zunächst Covid-19-Kreditmittel verwendet wurden, mag einen Anfangsverdacht wecken. Es fehlt jedoch an einem für die Anklage einer Übertretung von Art. 23 aCovid-19-SBüV hinreichenden Verdacht, weil ebenso plausibel ist, dass der Kredit für laufende Liquiditätsbedürfnisse verwendet wurde. Die Liquiditätsreserve des Covid-19-Kredits wurde laut angefochtener Verfügung durch spätere Gutschriften unbestritten wieder hergestellt. Deshalb könnte auch hier dem Beschuldigten höchstens als nicht strafbare Fahrlässigkeit (s. oben lit. a) angelastet werden, dass er sich keine Klarheit darüber verschaffte, ob lediglich die Verwendung der gewährten Kreditmittel selbst oder auch anderer Unternehmensmittel unter Strafe gestellt ist oder nicht.

c) Der rapportierte Verdacht auf einen Fall von Unterlassung der Buchführung (U-act. 8.0.001 S. 4) ist weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch des Beschwerdeverfahrens.

4. Somit ist auf die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Infolgedessen ist auch auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtbehandlung der beim Untersuchungsabschluss gestellten Beweisanträge (U-act. 31.1.006 bzw. KG-act. 1 Rz 19 ff.) nicht einzugehen, zumal deren Ablehnung nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Abgesehen vom Nichteintreten würde die Durchführung eines Strafverfahrens im Falle einer Aufhebung der Einstellung für den Beschuldigten keinen Nachteil begründen, weshalb ihm kein amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat den Beschuldigten angemessen zu entschädigen (§§ 1, 2, 6 und 13 GebTRA/SRSZ 280.411; zuletzt BEK 2025 18 vom 28. April 2025 E. 5 m.H.);-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zen­tra­ler Dienst unter Hinweis auf E. 3.c) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten mit Hinweis auf E. 3 in fine) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

9. Dezember 2025 amu

BEK 2025 99

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

7B_478/2024

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

BEK 2025 16

BEK 2023 42

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 5 Covid-19-SBüGart. 5 LCaS-COVID-19art. 5 LFiS-COVID-19

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 5 Covid-19-SBüGart. 5 LCaS-COVID-19art. 5 LFiS-COVID-19

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

6B_95/2024

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

BGE 144 IV 240ATF 144 IV 240DTF 144 IV 240

BGE 151 IV 113ATF 151 IV 113DTF 151 IV 113

6B_95/2024

BGE 151 IV 201ATF 151 IV 201DTF 151 IV 201

BGE 151 IV 113ATF 151 IV 113DTF 151 IV 113

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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§ 1 GebTRA

§ 2 GebTRA

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BEK 2025 18

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