Lexipedia

Entscheid

BEK 2026 1

Kammer

23. Februar 2026Deutsch17 min

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 16. Mai 2025 den Konkurs an für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Fr. 2’000.00 zuzüglich 4.5 % Zins seit 1. Januar 2025 und Verzugszins von Fr. 31.65 sowie für Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. 1, Beilage). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 23. Oktober 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 2’179.65 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inklusive Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 2’459.40 (Vi-act. 2) bzw. aufgrund erfolgloser Zustellung und neuer Vorladung auf total Fr. 2’465.90 (Vi-act. 6). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 bestätigte die Gesuchstellerin ihr Konkursbegehren (Vi-act. 7). An der Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025 erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, E. 2). Gleichentags eröffnete der Einzelrichter den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. Februar 2026

BEK 2026 1

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________ AG,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Dezember 2025, ZES 2025 687);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 16. Mai 2025 den Konkurs an für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Fr. 2’000.00 zuzüglich 4.5 % Zins seit 1. Januar 2025 und Verzugszins von Fr. 31.65 sowie für Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. 1, Beilage). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 23. Oktober 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 2’179.65 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inklusive Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 2’459.40 (Vi-act. 2) bzw. aufgrund erfolgloser Zustellung und neuer Vorladung auf total Fr. 2’465.90 (Vi-act. 6). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 bestätigte die Gesuchstellerin ihr Konkursbegehren (Vi-act. 7). An der Konkursverhandlung vom 16. Dezember 2025 erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, E. 2). Gleichentags eröffnete der Einzelrichter den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2025 (Posteingang: 5. Januar 2026) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Staates. Zudem beantragte sie sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 5. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, unter vorläufiger Aufrechterhaltung allfälliger Vermögenssperren. Die Verfahrensleitung lud das Konkursamt ein, sofern erforderlich, Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Der Beschwerdeführerin setzte sie eine zehntägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an und der Beschwerdegegnerin eine ebensolche zur Beant­wortung der Beschwerde (KG-act. 2). Der erstinstanzliche Einzelrichter beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2026 (Posteingang: 12. Januar 2026) die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Mit Beschwerdeant­wort vom 13. Januar 2026 (Postaufgabe: 14. Januar 2026) hielt die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der Bestreitung der Konkursforderung durch die Beschwerdeführerin werde sie diese erneut prüfen und verzichte deshalb auf die Durchführung des Konkurses. Dementsprechend beantrage sie die Gutheissung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Januar 2026 (Postaufgabe) eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 7).

Erwägungen

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung einer Frist von 30 Tagen zur „abschliessenden Beweisführung“ (KG-act. 1). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend müssen auch die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG innert der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Erstreckung nicht zulässig ist (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 11a). Die Beschwerdeführerin wurde in der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerdefrist und die Notwendigkeit einer Begründung hingewiesen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3). Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG macht sie nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Folglich kann keine Frist zur Einreichung weiterer Beweise gewährt werden.

4.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO).

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit Juni 2025 liege ihr Sitz in Herisau. Weder die Konkursandrohung noch die Vorladung zur Konkursverhandlung seien rechtmässig zugestellt worden. Der Sitzwechsel sei vor der Konkursandrohung erfolgt, weshalb die Vor­instanz örtlich unzuständig sei (KG-act. 1, S. 4 f.).

Dispositiv

aa) Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Verändert die Schuldnerin ihren Sitz, nachdem ihr die Konkursandrohung zugestellt wurde, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgeführt (Art. 53 SchKG). Der Zahlungsbefehl vom 20. März 2025 und die Konkursandrohung vom 16. Mai 2025 (Vi-act. 1, Beilagen) wurden an die B.________ in Altendorf zugestellt, wo sich damals der Sitz der Beschwerdeführerin befand (KG-act. 1/2). Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte „an den Adressaten“, d.h. die Beschwerdeführerin (S. 2 des Zahlungsbefehls), diejenige der Konkursandrohung an „Herrn C.________ am Domizil“ (S. 2 der Konkursandrohung). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an eine Gesellschaft erfolgt an den Vertreter derselben (Art. 65 Abs. 1 SchKG). Als solcher gilt bei einer Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden diese Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal, die Konkursandrohung sei nicht zugestellt worden (KG-act. 1, S. 5), ohne zu begründen, weshalb die Unterzeichnenden nicht zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung im Sinne von Art. 65 SchKG berechtigt gewesen sein sollen. Die Beschwerdeführerin reichte denn auch eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2025 ein, wonach diese in einer Angelegenheit der Beschwerdeführerin Herrn C.________ anschrieb (KG-act. 1/3). Ohne weitere Begründung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass dieser mindestens als Angestellter zur Entgegennahme der Konkursandrohung befugt war. Die Zustellungen waren demnach rechtmässig. Der Sitzwechsel nach Herisau erfolgte erst am 3. Juli 2025 (KG-act. 1/2), d.h. nach der erfolgreichen Zustellung der Konkursandrohung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (KG-act. 7, S. 3) ist für die Fixierung des Betreibungs-/Konkursortes nicht das Konkursbegehren, sondern die Konkursandrohung mass­gebend (Art. 53 SchKG). Damit bleibt der Betreibungsort in Altendorf für das Konkursverfahren bestehen.

bb) Die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige richtet sich nach den Regeln über die gerichtliche Zustellung nach Art. 136 ff. ZPO (BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1). Die Zustellung von Vorladungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der adressierten Person oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die erste Vorladung zur Konkursverhandlung datiert vom 24. Oktober 2025 (Vi-act. 2), d.h. nach dem Sitzwechsel am 3. Juli 2025 (KG-act. 1/2). Die Vor­instanz sandte diese an den neuen Sitz der Beschwerdeführerin in Herisau (Vi-act. 2), an die Adresse, welche die Beschwerdeführerin selbst angibt (vgl. KG-act. 1, S. 2) und die ihrem Domizil entspricht (KG-act. 1/2). Die eingeschriebene Sendung kam mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurück (Vi-act. 3). Daraufhin beauftragte die Vor­instanz die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden mit der polizeilichen Zustellung der Vorladung (Vi-act. 4), was zulässig ist (Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 138 ZPO N 8). Diese war jedoch nicht erfolgreich, weil die Beschwerdeführerin an der Adresse ihres Sitzes lediglich über einen Briefkasten verfügt (Vi-act. 5, mit Fotodokumentation). Infolgedessen sandte die Vor­instanz die zweite Vorladung vom 14. November 2025 an die Privatadresse des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin (vgl. KG-act. 1/2), die diesem gemäss seiner Unterschrift am 17. November 2025 zugestellt werden konnte (Vi-act. 6). Bei juristischen Personen kann die Zustellung an jedes zur Vertretung berechtigte Organ erfolgen, wobei auch die Zustellung an die Privatadresse des Organs in Frage kommen kann (BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1). Die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige an die Privatadresse des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin war demnach rechtmässig. Dieser erlangte mit der Entgegennahme der entsprechenden Sendung Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren und dem Konkursverhandlungstermin. Die Beschwerdeführerin hätte mithin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) an der Konkursverhandlung wahrnehmen und sich zu den Konkurshinderungsgründen äussern können.

c) Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin den Bestand der Konkursforderung (KG-act. 1, S. 5 f.). Der Nichtbestand der Konkursforderung ist jedoch mit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG geltend zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dies kein zulässiger Rügegrund (Art. 174 SchKG, Art. 320 ZPO; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 19 in fine m.H.). Die angeblich fehlende Fälligkeit der Konkursforderung (vgl. KG-act. 1, S. 6) war nach erhobenem Rechtsvorschlag (Vi-act. 1, S. 2 des Zahlungsbefehls) im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen. Mit der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2025 (KG-act. 1/3) liess diese der Beschwerdeführerin ein Schreiben zukommen, das der vorliegenden Beschwerde nicht beigelegt wurde, und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist an, um „sachdienliche Unterlagen“ einzureichen. Inwiefern diese E-Mail einen Konkurshinderungsgrund, d.h. die Tilgung, Stundung oder Hinterlegung der Konkursforderung bzw. ein Gläubigerverzicht (Art. 174 Abs. 2 SchKG), glaubhaft machen könnte, ist nicht ersichtlich.

4. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Die Beschwerdeführerin macht weder eine Tilgung der Konkursforderung geltend noch hinterlegte sie den geschuldeten Betrag. Sie beruft sich in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2025 darauf, dass die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe (KG-act. 7, S. 2). Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeant­wort vom 14. Januar 2026 aus, die Konkursforderung sei nach wie vor geschuldet. Sie nehme aber zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin diese bestreite, und werde notwendige Überprüfungen vornehmen. Im Zuge dessen sei sie bereit, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten (KG-act. 5, S. 2 f.).

Die nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zulässigen unechten Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Auch der Gläubigerverzicht muss innert der Beschwerdefrist geltend gemacht werden, damit er als Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG angerufen werden kann (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 23). Die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2025 (Vi-act. 8) wurde gleichentags mit eingeschriebener Sendung an die Adresse am Sitz der Beschwerdeführerin in Herisau versandt, jedoch nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgesendet (Vi-act. 9 f.). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn bereits ein Prozessrechtsverhältnis besteht, sodass die betroffene Person Kenntnis davon hat, dass sie am konkreten Verfahren beteiligt ist (Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 138 ZPO N 7b). Im Konkurseröffnungsverfahren wird das Prozessrechtsverhältnis mit der Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige begründet (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.2; BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3). Wie bereits festgestellt, konnte die Anzeige der Konkursverhandlung dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin am 17. November 2025 erfolgreich zugestellt werden (Vi-act. 6). Die Beschwerdeführerin musste deshalb mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen, weshalb diese am siebten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die siebentägige Abholfrist endete am Mittwoch, 24. Dezember 2025 (vgl. Vi-act. 9). Grundsätzlich fällt die Zustellung damit einerseits in die Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), die jedoch im summarischen Verfahren nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b SchKG). Andererseits ist die Konkurseröffnung eine Betreibungshandlung (BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.2), sodass die Zustellung auch während der Betreibungsferien erfolgte (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO in der seit 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Fassung sind die zivilprozessualen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 1 und 2 ZPO) auch für Klagen nach dem SchKG, die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Die Frage, ob Art. 145 Abs. 4 ZPO entgegen seinem Wortlaut („Klagen“) auch auf Gesuche im betreibungsrechtlichen Summarverfahren – wie das Gesuch betreffend Konkurseröffnung – anwendbar ist, wird in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung nicht einheitlich beant­wortet (überwiegend werden die Betreibungsferien nach Art. 56 SchKG als anwendbar erachtet, z.B.: Benn, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 145 ZPO N 10; Sarbach, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 56 SchKG N 1b f.; OG ZH PS250115 vom 11. Juni 2025 E. 1.2 und OG GR SBK 25 30 vom 7. Mai 2025 E. 1.2, je betr. Konkurseröffnung; a.A.: OG AG ZSU.2025.201 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2 betr. Konkurseröffnung). Das Bundesgericht äusserte sich dazu bisher noch nicht. Die Frage kann vorliegend indessen offengelassen werden, weil der Gläubigerverzicht in jedem Fall verspätet ist: Bei Anwendung der ZPO-Bestimmungen würde die zehntägige Beschwerdefrist im summarischen Konkursverfahren (Art. 251 lit. a ZPO) während der Gerichtsferien nicht stillstehen (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), sodass diese am 3. Januar 2026 bzw. zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO) am Montag, 5. Januar 2026, abgelaufen wäre. Bei Anwendung der betreibungsrechtlichen Bestimmungen würde die in den Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien entfalten (Schmid/Bauer, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 56 SchKG N 54 m.H.). Die Betreibungsferien endeten sieben Tage nach Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG), also am 1. Januar 2026, sodass die Zustellung der angefochtenen Verfügung als am 2. Januar 2026 erfolgt gälte und die Beschwerdefrist am 3. Januar 2026 zu laufen begonnen hätte (BGer 4A_568/2024 vom 2. April 2025 E. 3.3.2). Diesfalls hätte die zehntägige Beschwerdefrist am Montag, 12. Januar 2026, geendet. Der in der Beschwerdeant­wort vom 14. Januar 2026 erstmals erwähnte Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses (KG-act. 5, S. 3) ist damit sowohl bei Anwendung der zivilprozessualen als auch der betreibungsrechtlichen Bestimmungen verspätet und nicht mehr zu beachten. Erst recht erfolgte die Geltendmachung des Gläubigerverzichts in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2026 nicht rechtzeitig. Ein gültiger Gläubigerverzicht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG liegt nicht vor. Bereits die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit nicht erfüllt. Im Übrigen würde auch ein rechtzeitiger Gläubigerverzicht alleine nicht als Konkursaufhebungsgrund genügen, sondern müsste zusätzlich die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden (Art. 174 Abs. 2 SchKG, siehe nachfolgend).

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht zu ihrer Zahlungsfähigkeit (KG-act. 1), obwohl sie hierauf in der angefochtenen Verfügung hingewiesen wurde (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3, Abs. 5). Mangels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs können ihre Zahlungsgewohnheiten nicht festgestellt werden. Ebenso fehlt ein Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven oder mindestens eine aktuelle, vollständige Debitoren- und Kreditorenliste, sodass die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht beurteilt werden kann. Selbst die kurzfristige Liquidität ist nicht überprüfbar, weil kein aktueller Kontoauszug vorliegt. Die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist in keinerlei Hinsicht glaubhaft gemacht, weshalb auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

c) Weil die Beschwerdeführerin weder einen Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nachwies noch die Zahlungsfähigkeit glaubhaft machte, ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) und auch kein Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) zuzusprechen, weil sie einen entsprechenden Aufwand weder geltend machte noch belegte (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 95 ZPO N 30);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vor­instanzlichen Konkurseröffnung auf den 25. Februar 2026, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Zufertigung an die B.________ AG (2/R), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), das Handelsregisteramt Kanton Appenzell Ausserrhoden (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

25. Februar 2026 amu

BEK 2026 1

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 53 SchKGart. 53 LPart. 53 LEF

Art. 136 ZPOart. 136 CPCart. 136 CPC

5A_716/2020

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

5A_716/2020

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

5A_44/2021

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 145 SchKGart. 145 LPart. 145 LEF

5A_520/2022

Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF

Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF

4A_568/2024

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF