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Entscheid

BEK 2026 10

Kammer

27. Februar 2026Deutsch11 min

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 30. September 2025 den Konkurs an für eine Forderung der D.________ (neu: C.________) von Fr. 3‘631.65 nebst 5 % Zins seit 12. August 2025, für eine Mahngebühr von Fr. 40.00 und Verzugszins von Fr. 35.80 sowie Betreibungskosten von Fr. 148.00 und Fr. 15.20 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 15. Dezember 2025 das Konkursbegehren über Fr. 3‘870.65 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung auf Fr. 4‘147.80 (inkl. Verfahrenskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung vom 15. Januar 2026 und reichte keine Zahlungsnachweise ein (Vi-act. 6, E. 2). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. 6, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gläubigerin/Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Schuldnerin/Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Februar 2026

BEK 2026 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertr. durch B.________ AG,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Januar 2026, ZES 2025 830);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 30. September 2025 den Konkurs an für eine Forderung der D.________ (neu: C.________) von Fr. 3‘631.65 nebst 5 % Zins seit 12. August 2025, für eine Mahngebühr von Fr. 40.00 und Verzugszins von Fr. 35.80 sowie Betreibungskosten von Fr. 148.00 und Fr. 15.20 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 15. Dezember 2025 das Konkursbegehren über Fr. 3‘870.65 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung auf Fr. 4‘147.80 (inkl. Verfahrenskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung vom 15. Januar 2026 und reichte keine Zahlungsnachweise ein (Vi-act. 6, E. 2). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. 6, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gläubigerin/Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Schuldnerin/Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 2).

Erwägungen

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 2. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 3. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie, soweit noch nicht erfolgt, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Betreibungsforderung inklusive aller Kosten beim Kantonsgericht zu hinterlegen und die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen habe. Zudem setzte sie ihr eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 an (KG-act. 2). Mit der Aktenüberweisung vom 6. Februar 2026 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).

Dispositiv

3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder die Vorladung zur Konkursverhandlung noch die angefochtene Verfügung seien rechtmässig zugestellt worden (KG-act. 1, S. 2 f.). Die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige richtet sich nach den Regeln über die gerichtliche Zustellung gemäss Art. 136 ff. ZPO (BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1). Vorladungen sind durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der adressierten Person oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei juristischen Personen ist die Zustellung primär an ein Organ am Geschäftsdomizil zu adressieren (vgl. Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 138 ZPO N 3, 3b). Die Vorladung vom 18. Dezember 2025 wurde mit eingeschriebener Sendung an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin (KG-act. 1/2) gesandt (Vi-act. 2), jedoch von dieser innert der Abholfrist nicht abgeholt (Vi-act. 4). Daraufhin beauftragte die Vor­instanz die Kantonspolizei Schwyz mit der polizeilichen Zustellung der Vorladung (KG-act. 5), was zulässig ist (Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 138 ZPO N 8). Die Zustellung erfolgte am 7. Januar 2026 an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin (Vi-act. 5) an deren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer (KG-act. 1/2). Die Zustellung war demnach rechtmässig. Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hatte mithin Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren und dem Termin der Konkursverhandlung. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (insb. Art. 29 Abs. 2 BV) an der Konkursverhandlung wahrnehmen und sich zu den Konkurshinderungsgründen äussern können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorladung sei zu kurzfristig vor dem Verhandlungstermin zugestellt worden, ist eine neue Tatsachenbehauptung (unechtes Novum), die innert der Beschwerdefrist vorzubringen gewesen wäre (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19 f.). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) endete am Montag, 2. Februar 2026 (s. unten E. 4.a), weshalb die Rüge in der Eingabe vom 17. Februar 2026 (KG-act. 5, S. 5) verspätet ist.

Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde gleichentags eingeschrieben an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin versandt, von dieser aber innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt (Vi-act. 7). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn bereits ein Prozessrechtsverhältnis besteht, sodass die betroffene Person Kenntnis davon hat, dass sie am Verfahren beteiligt ist (Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 138 ZPO N 7b). Im Konkurseröffnungsverfahren wird das Prozessrechtsverhältnis mit der Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige begründet (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.2; BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3). Wie bereits festgestellt, konnte die Anzeige der Konkursverhandlung dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2026 erfolgreich zugestellt werden (Vi-act. 5). Die Beschwerdeführerin musste deshalb mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen, weshalb diese am siebten Tag der Abholfrist, d.h. am Freitag, 23. Januar 2026, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. Vi-act. 7). Auch die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin rechtmässig zugestellt.

4. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig. Wie bereits festgestellt, gilt die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2026 als am Freitag, 23. Januar 2026, zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. Vi-act. 7). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) endete am Montag, 2. Februar 2026. Die Beschwerde vom 2. Februar 2026 (Postaufgabe, Schreiben datiert vom 30. Januar 2026; KG-act. 1) ist damit rechtzeitig. Hingegen erfolgte die Eingabe vom 17. Februar 2026 (KG-act. 5) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb die dortigen Ausführungen zu den Konkurshinderungsgründen im Sinne von Art. 174 Abs. 1 SchKG nicht berücksichtigt werden können. Deshalb erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der in dieser Eingabe zitierten, aber nicht beigelegten Unterlagen.

b) Die Beschwerdeführerin macht die Tilgung der Forderung mittels Überweisung von Fr. 20‘000.00 an das Betreibungsamt geltend (KG-act. 1, S. 3 f.). Sie reichte als Beleg einen Computerausdruck ein, worauf ein Abschlussdatum „27.01.2026“, der Zahlungsgrund „Betreibung xx“, die IBAN-Nr. eines Kontos und der vergütete Betrag von „CHF -20‘000.00“ vermerkt sind (KG-act. 1/5). Die Betreibungsnummer stimmt mit derjenigen im Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung überein und bei der IBAN-Nummer handelt es sich um die Kontonummer des Betreibungskreises Altendorf Lachen (vgl. Vi-act. 1, Beilagen 1 und 2). Mangels weiterer Angaben ist aber nicht erkennbar, ob es sich bei der Beilage um einen offiziellen Kontoauszug handelt. Die Tilgung ist durch Urkunden zu beweisen, blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24). Mit dem vorliegenden Ausdruck kann die Tilgung der Konkursforderung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht als hinreichend nachgewiesen gelten. Bereits die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit nicht erfüllt.

c) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

Die Beschwerdeführerin macht zur Zahlungsfähigkeit geltend, sie sei weder zahlungsunfähig noch überschuldet. Die Gesellschaft sei liquide, verfüge über ausreichende Aktiven und befinde sich in keiner finanziellen Schieflage. Es lägen aktuelle Bilanzen und Jahresrechnungen vor, die eine positive Vermögenslage belegen würden (KG-act. 1, S. 3 f.). Für keines dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin jedoch Belege ein, sodass sie als blosse Behauptungen zu gelten haben. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen Behauptungen allein nicht. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021, E. 4.1). Mangels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs können die Zahlungsgewohnheiten der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden. Ebenso fehlt ein Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven oder mindestens eine aktuelle, vollständige Debitoren- und Kreditorenliste, sodass die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht beurteilt werden kann. Selbst die kurzfristige Liquidität ist nicht überprüfbar, weil kein aktueller Kontoauszug vorliegt. Auch die angebliche Zahlung von Fr. 20‘000.00 (KG-act. 1/5) ist kein Indiz für die Zahlungsfähigkeit, weil insbesondere der Kontoinhaber auf dem Ausdruck nicht erkennbar ist. Eine Zahlung aus dem Privatvermögen des Inhabers (vgl. KG-act. 1, S. 3 zuoberst) wäre ohnehin nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit der Unternehmung glaubhaft zu machen, weil vorliegend nicht die Zahlungskraft der Privatperson, sondern die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der konkursiten Gesellschaft zu beurteilen ist (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c). Die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen nicht glaubhaft machen, weshalb auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

d) Weil die Beschwerdeführerin weder einen Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG nachwies noch die Zahlungsfähigkeit glaubhaft machte, ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Über die Verwendung des allenfalls an den Betreibungskreis Altendorf Lachen gezahlten Betrags von Fr. 20‘000.00 (vgl. KG-act. 1/5) hat das Konkursamt zu entscheiden (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 25a);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Zufertigung an die B.________ AG (2/R), die C.________ (1/R, inkl. Kopie KG-act. 5), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

2. März 2026 amu

BEK 2026 10

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 136 ZPOart. 136 CPCart. 136 CPC

5A_716/2020

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

5A_44/2021

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

5A_918/2020

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF