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Entscheid

BEK 2026 11

Präsidial

13. Februar 2026Deutsch2 min

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Februar 2026 BEK 2026 11 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwalts...

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. Februar 2026 BEK 2026 11

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend Nichtweiterleitung von Haftkorrespondenz (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2026, SU 2025 9991);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2026 verfügte, die beiden am 19. Januar 2026 eingegangenen Briefe der Beschwerdeführerin an „D.________“ sowie „E.________“ würden nicht weitergeleitet, es würden Kopien dieser Briefe zu den Akten genommen und die Originale an die Beschwerdeführerin retourniert (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffern 1 f.);

- die Beschwerdeführerin dagegen am 29. Januar 2026 (Postaufgabe: 2. Februar 2026) persönlich eine handschriftliche Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- der amtliche Verteidiger, nachdem er mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2026 Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Frage der allfälligen Verspätung der Beschwerde vernehmen zu lassen und die Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 2), die Beschwerde im Auftrag der Beschwerdeführerin zurückzog (KG-act. 4);

- das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO);

- es sich bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) ausnahmsweise zu verzichten;

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei der Hauptsache verbleiben (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3

verfügt:

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG-act. 4 und 4/1, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 13. Februar 2026 amu