BEK 2026 12
Präsidial
26. Februar 2026Deutsch6 min
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Februar 2026 BEK 2026 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwe...
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Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 26. Februar 2026 BEK 2026 12
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 13. Januar 2026, ZES 2025 626);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Erwägungen
1.
a) Mit Zahlungsbefehl vom 26. August 2025 des Betreibungsamts Tuggen in der Betreibung Nr. xx betrieb B.________ A.________ für den Betrag von Fr. 150‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2024 (Vi-KB 15). Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Auf Ersuchen von B.________ hin erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 13. Januar 2026 in der genannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 150‘000.00, erhob die Gerichtskosten von Fr. 800.00 beim Gesuchsteller bzw. verpflichtete die Gesuchsgegnerin zum Ersatz derselben und sprach dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘300.00 (inkl. Auslagen) zu (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1-3).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit vom 1. Februar 2026 datierender und am 2. Februar 2026 der Post übergebenen, nicht im Original unterzeichneten Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um dem Kantonsgericht ihre im Original unterzeichnete Eingabe einzureichen, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3). Gleichentags wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis Freitag, 20. Februar 2026 angesetzt (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin holte beide Sendungen nicht ab und die Post sandte diese uneingeschrieben zurück, wobei die Rücksendungen dem Kantonsgericht am 12. bzw. 13. Februar 2026 zugingen (KG-act. 10 und 12). Am 12. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin die R-Sendung mit der Verfügung vom 3. Februar 2026 betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer im Original unterzeichneten Rechtsmitteleingabe per A+ nochmals zugesandt unter Hinweis darauf, dass diese spätestens mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist (Beginn 5. Februar 2026) am 11. Februar 2026 als zugestellt gilt. Gleichzeitig erhielt sie die Aktennotiz vom 10. Februar 2026 (KG-act. 9) nebst einer Kopie des Sendungsstatus zu KG-act. 3 (KG-act. 7) zu den Kantonsgericht Schwyz 3 Akten und zur Kenntnisnahme. Diese Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2026 zugestellt (Anhang zu KG-act. 11, Sendungsnachweis). Am 13. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin ausserdem die Kostenvorschussverfügung vom 3. Februar 2026 nochmals per A+ zugestellt und ihr mitgeteilt, dass diese am 11. Februar 2026 als zugestellt gilt (KG-act. 13). Die Zustellung dieser Sendung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 14. Februar 2026 (Anhang zu KG-act. 13, Sendungsnachweis). Innert den verfahrensleitend angesetzten Fristen und bis dato ging seitens der Beschwerdeführerin keine (weitere) Eingabe ein; ebenso unterblieb die Leistung des Kostenvorschusses.
2.
a) Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 44 Abs. 2 BGG gelten gerichtliche Sendungen, die nicht (rechtzeitig) abgeholt worden sind, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste. Dies ist bei hängigen Verfahren durchwegs der Fall und der Verfahrensbeteiligte ist diesfalls bei Abwesenheit gehalten, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihm Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt (BGer 5A_1052/2017 E. 1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
b) Vorliegend musste die Beschwerdeführerin als diejenige, die das Rechtsmittelverfahren initiierte, mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Die Verfügung vom 3. Februar 2026 betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer im Original unterzeichneten Rechtsmitteleingabe kam am 4. Februar 2026 bei der Abhol-/Zustellstelle an. Gleichentags verlängerte die Beschwerdeführerin die (vorbestehende) Aufbewahrungsfrist bis am 6. Februar 2026 (KG-act. 7). Am 5. Februar 2026 begann die siebentägige Zustellungsfrist zu laufen und endete am 11. Februar 2026. Nachdem die postalische Aufbewahrungsfrist am 6. Februar 2026 endete und die Post die Sendung zurücksandte wurde sie der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2026 nochmals zugestellt. Diese A+ Sendung ging ihr tags darauf am Freitag, 13. Februar 2026 zu. Die fünftägige Frist zur Einreichung einer im Original unterzeichneten Rechtsmittelschrift Kantonsgericht Schwyz 4 begann am Tag nach der fingierten Zustellung vom 11. Februar 2026, also am 12. Februar 2026 zu laufen und endete am Montag, dem 16. Februar 2026 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hatte also, nachdem ihr die Nachsendung am 13. Februar 2026 zugestellt wurde, bis am darauffolgenden Montag noch ausreichend Zeit, das Versäumnis der fehlenden Unterschrift nachzuholen, was sie aber unterliess. Somit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (KG-act. 3). Daran ändert nichts, dass die Post die R-Sendungen vom 3. Februar 2026 wegen des bestehenden Rückbehaltungsauftrages nicht avisierte, sondern nach Ablauf der Rückbehaltungsfrist ohne Weiteres retournierte, denn unabhängig davon gilt eine Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen (BGer 5D_10/2021 vom 20. Januar 2021 E. 3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Nachfristansetzung zur Leistung des nicht innert Frist eingegangenen Kostenvorschusses.
3.
Ausgangsgemäss gehen die infolge des Nichteintretens reduzierten Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird infolge Verzichts auf Einholung einer Beschwerdeantwort nicht gesprochen;-
Kantonsgericht Schwyz 5
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150‘000.00.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150‘000.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/GU), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand 26. Februar 2026 amu