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Entscheid

GPR 2018 5

Kammer

13. Dezember 2018Deutsch10 min

Source sz.ch

Sachverhalt

4. Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 zu Lasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

In Gutheissung der Beschwerde werden A.________ die Verfahrenskosten im Verfahren SUH 2017 1487 von Fr. 1‘349.15 (Einstellungsverfügung) und Fr. 280.00 (Strafbefehl), total Fr. 1‘629.15, nachträglich erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

13.

Dezember 2018 kau