Lexipedia

Entscheid

GPR 2020 18

Präsidial

15. Dezember 2020Deutsch12 min

1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wegen des Verrichtens der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen im Sinne von § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (StrafG; SRSZ 220.100) mit einer Busse von Fr. 50.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. Dezember 2020

GPR 2020 18

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Strafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2020, SEO 2020 19);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wegen des Verrichtens der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen im Sinne von § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (StrafG; SRSZ 220.100) mit einer Busse von Fr. 50.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4).

a) Nach Einsprache des Beschuldigten vom 17. Juni 2020 (Postaufgabe: 18. Juni 2020; U-act. 21) überwies die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2020 den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht March mit dem Vermerk, dass die Einsprache ihrer Ansicht nach verspätet sei (Vi-act. 23). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 trat die Einzelrichterin auf die Einsprache nicht ein, nahm davon Vormerk, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 mit einer Busse von Fr. 50.00 in Rechtskraft erwachsen sei und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 dem Beschuldigten (Vi-act. 24). Am 24. September 2020 hob der Kantonsgerichtspräsident in Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten diese einzelrichterliche Verfügung auf und wies das Verfahren zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (BEK 2020 110, Vi-act. 28).

b) Die Einzelrichterin setzte dem Beschuldigten mit dem Hinweis Frist zur Stellungnahme zur Überweisung des Strafbefehls an, dass im Unterlassungsfall Verzicht angenommen würde (Vi-act. 30). Innert einmal erstreckter Frist (Vi-act. 32) ging der Vorinstanz keine Stellungnahme ein, weshalb die Einzelrichterin mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wiederum auf die Einsprache nicht eintrat und Vormerk von der Rechtskraft des Strafbefehls und der Busse nahm und dem Beschuldigten Fr. 800.00 Verfahrenskosten auferlegte

(Vi-act. 33, inkl. Untersuchungskosten von Fr. 518.50). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte wiederum am 30. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde bzw. Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Die Einzelrichterin überwies die Akten (KG-act. 5).

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einzelrichterin habe „schikanös“ die Anweisungen des Kantonsgerichts in der Verfügung vom 24. September 2020 „komplett ignoriert“, ihn „böswillig“ zu einer Stellungnahme aufgefordert, obwohl seine Stellungnahme in der kantonsgerichtlichen Verfügung klar und deutlich wiedergegeben worden sei. Das Verfahren erweise sich „offensichtlich als formalistischen Leerlauf“ und grenze an „Amtsmissbrauch“. Ein Verfolgungsinteresse des Staates bestehe vorliegend nicht.

a) In der Verfügung vom 24. September 2020 wurde festgehalten (BEK 2020 110 E. 3):

Der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten gemäss Postbescheinigung am 14. Februar 2020 am Schalter in Altendorf zugestellt (U-act. 5). Der Beschuldigte bestreitet die Entgegennahme des Strafbefehls am 14. Februar 2020 entgegen seinen Ausführungen in der Untersuchung (U-act. 10) nicht mehr. Er macht indessen geltend, er habe bereits der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Wäre der Beschuldigte im Rahmen des rechtlichen Gehörs angehört worden, hätte er Gelegenheit gehabt, der Einzelrichterin seine Krankheit und wegen der Corona-Krise den Aufschub einer Operation zu erklären, sodass die Einzelrichterin das Verfahren abgeschrieben hätte (…).

Diese Erwägung nahm nur darauf Bezug, was der Beschwerdeführer in seiner damaligen Beschwerde geltend machte. Der Einzelrichterin wurde nicht die Weisung erteilt, das Verfahren abzuschreiben.

b) Im Übrigen erachtet es der Beschwerdeführer als „spitzfindig“, von ihm zu verlangen, er habe keine Stellung mehr genommen, nachdem das Kantonsgericht bestätigt habe, dass er in der fraglichen Zeit sich in ärztlicher Behandlung befand. Indes bestätigte das Kantonsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer sich in ärztlicher Behandlung befand, sondern nur dass er dies geltend gemacht habe (s. oben lit. a). Es bleibt aber zu prüfen, ob die Einzelrichterin im zweiten Rechtsgang nicht hätte ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter und erstreckter Frist nicht Stellung nahm, hätte diese Vorbringen von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

3.

Zu den Anforderungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und die Heilungsmöglichkeiten im Falle einer Verletzung des Grundsatzes im Rechtsmittelverfahren kann auf den Entscheid im ersten Rechtsmittelverfahren verwiesen werden (BEK 2020 110 vom 24. September 2020 E. 3.a m.H.). In Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall wurde weiter erwogen (ebd. E. 3.b):

Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde die Überweisung des Strafbefehls vom 25. Juni 2020 (U-act. 23), worin die Staatsanwaltschaft explizit festhielt, sie beurteile die Einsprache als verspätet, dem Beschuldigten nicht zugestellt. Vielmehr schritt die Vorinstanz nach Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft ohne weitere Verfahrenshandlungen am 7. Juli 2020 direkt zum Entscheid (Vi-act. 24). Der Beschuldigte konnte sich somit zur Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache verspätet sei, nie äussern. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Eine nachträgliche Heilung im Beschwerdeverfahren kommt (…) vorliegend nicht in Frage. Vielmehr wird die Vorinstanz die vom Beschuldigten gegen die Verspätung vorgetragenen Argumente zu prüfen, diesbezüglich den Sachverhalt festzustellen und einen neuen Entscheid zu fällen haben. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Akten sind zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mithin war die Einzelrichterin angewiesen, die vom Beschwerdeführer gegen die Verspätung vorgetragenen Argumente zu prüfen. Der Beschwerdeführer konnte daher davon ausgehen, dass diese Prüfung unabhängig von seiner Stellungnahme im zweiten Rechtsgang geschehen bzw. er im Unterlassungsfall nur auf eine weitere Stellungnahme aber nicht auf die vom Kantonsgericht angeordnete Prüfung der Argumente gegen die Verspätung verzichten würde, die er schon im Beschwerdeverfahren vorbracht hatte. Diese Argumente prüfte indes die Einzelrichterin nicht, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wiederum verletzt wurde.

4.

Zutreffend beklagt der Beschwerdeführer offensichtlich formalistischen Leerlauf. Im ersten Beschwerdeverfahren erhielt er von der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht Kenntnis und konnte sich zur Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache verspätet sei, äussern. Auf die Ergänzung dieser Äusserungen verzichtete er im zurückgewiesenen Verfahren. Die erneute Gehörsverletzung durch die Einzelrichterin (vgl. oben E. 3) erweist sich daher nicht (mehr) als besonders schwer und scheint auf dem Missverständnis zu beruhen, dass der Beschwerdeführer auf die im ersten Beschwerdeverfahren eingebrachten Argumente verzichtete. Diese Argumente erweisen sich jetzt, nachdem der Beschwerdeführer zumindest auf deren Ergänzung verzichtet hatte, als spruchreif und können vorliegend vollumfänglich beurteilt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Verfahrensaufwand zur Klärung der Rechtskraft des Strafbefehls wegen unerlaubten Verrichtens der Notdurft würde durch eine erneute Rückweisung der Sache unangemessen hoch. Die Argumente des Beschwerdeführers laufen auf eine Wiederherstellung der durch die unbestrittene Zustellung des Strafbefehls am 14. Februar 2020 (vgl. dazu oben E. 3.a sowie U-act. 5) ausgelösten gesetzlichen und nicht erstreckbaren zehntägigen Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) hinaus, weil er in ärztlicher Behandlung gewesen sein soll. Sie erweisen sich als nicht stichhaltig:

a) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (ebd. Abs. 2). Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn den Gesuchsteller – und die Personen, für deren Verhalten er einzustehen hat – kein Verschulden trifft (Riedo, BSK, 2. A. 2014, Art. 94 StPO N 33; Brüschweiler/Grünig, SK, 3. A. 2020, Art. 94 StPO N 2). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGer 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2 und 6B_248/2018 vom 23. April 2018 E. 3).

b) Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer am 22. April 2020 den Strafbefehl vom 10. Februar 2020 aufgrund einer telefonischen Besprechung nochmals zu (U-act. 7). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin nur noch um Zusendung einer Kopie vom Foto (U-act. 8). Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 27. April 2020 mit, das Verrichten der Notdurft sei nicht fotografiert worden (U-act. 9). Am 29. April 2020 monierte der Beschwerdeführer einen Polizeirapport (U-act. 10). Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 5. Mai 2020 mit, die im Ordnungsbussenverfahren ausgesprochene Busse sei nicht rapportiert sowie der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 ihm am 14. Februar 2020 gegen Unterschrift ausgehändigt worden und in Rechtskraft erwachsen (U-act. 11). Der Beschwerdeführer beharrte darauf, es müsse ein Rapport vorhanden sein, da ja auch eine Alkoholprobe vorgenommen worden sei

(U-act. 12). Die Staatsanwaltschaft stellte ihm am 12. Mai 2020 den Bussenzettel in Kopie zu und führte aus, dass bei negativen Alkoholproben kein Rapport erstellt werde (U-act. 13). Eine Kopie des Bussenzettels retournierte der Beschwerdeführer mit der Bemerkung (U-act. 15 Eingang: 18. Mai 2020): „Habe keine Uebertretung begangen, Alkoholprobe war negativ! Beamter hatte offenen Hosenladen“. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 25. Mai 2020 nochmals die Rechtskraft des Strafbefehls mit (U-act. 16). Darauf nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Mai 2020 Bezug, verlangte eine gerichtliche Beurteilung bzw. eine Fristverlängerung, falls die Sache nicht eingestellt werden könne, und teilte jetzt erst mit, in ärztlicher Behandlung zu sein

(U-act. 17). Am 8. Juni 2020 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darüber, dass das nicht dem Formerfordernis entsprechende E-Mail unbeachtlich bleibe, was der Beschwerdeführer mit der Bemerkung quittierte: „Bitte senden Sie mir 1 Kopie Strafbefehl“ (U-act. 19), um dann auf dem entsprechenden Zustellungsschreiben vom 15. Juni 2020 mit Datum vom 17. Juni 2020 anzubringen: „erhebe Einsprache!“ (U-act. 21).

c) Aufgrund dieser Korrespondenz (vgl. oben lit. b) ist erstellt: Erstens machte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft nie rechtswirksam geltend, in ärztlicher Behandlung zu sein, abgesehen davon, dass die Mailmitteilung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Einsprachefrist längst verstrichen war. Er begründete mithin das Ausbleiben einer Einsprache bis Mitte Juni nie, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein, auch kein unklar begründetes Wiederherstellungsgesuch gestellt wurde (vgl. dazu BEK 2018 32 vom 11. Juli 2018 E. 3 m.H.). Zweitens war er seit April 2020 nachweislich in der Lage, seine Standpunkte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend zu machen bzw. Einsicht in eine Fotographie, einen Polizeirapport usw. zu verlangen. Selbst wenn er bei bzw. nach der Zustellung des Strafbefehls am 14. Februar 2020 in ärztlicher Behandlung bzw. krank gewesen sein sollte, versäumte er es mithin, innert 30 Tagen nach Wegfall des allfälligen Säumnisgrundes einer Krankheit rechtzeitig um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu ersuchen und die Einsprache nachzuholen. Die Angaben in der Beschwerde vom 15. Juli 2020 dazu, was er der Einzelrichterin hätte erklären wollen, erfolgten verspätet und sind daher bezüglich der Geltendmachung von Wiederherstellungsgründen unbeachtlich. Im Übrigen belegte er weder in dieser Beschwerde noch zuvor der Staatsanwaltschaft gegenüber je eine derart schwere dauerhafte Krankheit (dazu vgl. auch Brüschweiler/Grü­nig, ebd. N 2a Alinea 7 m.H.), welche ein schuldloses Versäumnis der Einsprachefrist glaubhaft machen könnte.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist zwar festzustellen, dass die Einzelrichterin wiederum den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte (oben E. 3), indes diese Verletzung mit vorliegender Beurteilung (oben E. 4) geheilt ist. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen. Für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten besteht kein Anlass. Die Verfahrensfehler der Einzelrichterin sind bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Die Untersuchungskosten sind dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegen, da keine Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft vorliegen, welche einen rechtskräftigen Strafbefehl erliess und die Vorbringen des Beschwerdeführers auch noch im Nachgang dazu erledigte. Dagegen trägt der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten Verfahrensfehler der Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, was in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu einer Korrektur der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung führt. Auch die Kosten des zweitens Beschwerdeverfahrens sind nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da ihm die wiederholte Verletzung des rechtlichen Gehörs Anlass zur Beschwerde gab (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). In der Sache ist zufolge Anwendung kantonalen Rechts bezüglich der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht auf Art. 95 BGG sowie darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hier nicht Opportunitätsgründe für einen Verzicht auf Strafverfolgung zu prüfen sind;-

verfügt:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Kostenauflage teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung werden die Untersuchungskosten von Fr. 518.50 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 281.50 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Bezirks bzw. Kantons.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

15. Dezember 2020 kau

GPR 2020 18

BEK 2020 110

BEK 2020 110

BEK 2020 110

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

6B_728/2017

6B_248/2018

BEK 2018 32

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF