GPR 2020 19
Präsidial
24. Februar 2021Deutsch6 min
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren im Sinne des Gesagten an die verfügende Staatsanwaltschaft zu überweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens und im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erheblichen Aufwands aufseiten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – die Begründung ihrer Beschwerde erstreckt sich auf knapp zwei Seiten (KG-act. 1) – ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Das Nichteintreten auf eine Beschwerde fällt gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden;-
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. Februar 2021
GPR 2020 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Kosten (Auslagen)
(Beschwerde gegen die Kostenverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 20. November 2020, SUE 2020 598, neu GE 2020 1);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Mit Strafbefehl vom 18. September 2020 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig, bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 (Vi-act. 10/KG-act. 1/2). Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge keine Einsprache (vgl. KG-act. 1; vgl. Vi-act. 17/KG-act. 1/1) und die Staatsanwaltschaft auferlegte ihr mit Verfügung vom 20. November 2020 die Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs der Marke Audi mit den Kontrollschildern SZ xx bei der C.________ AG in Einsiedeln SZ in Höhe von Fr. 2‘067.85 (Vi-act. 17/KG-act. 1/1). Die Beschwerdeführerin reichte dagegen am 30. November 2020 der Rechtsmittelbelehrung entsprechend Beschwerde ein und beantragte, die Kostenverfügung vom 20. November 2020 sei aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Am 17. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Dezember 2020 (Postaufgabe) eine Stellungnahme ein (KG-act. 6).
Zunächst ist zu prüfen, ob gegen die nachträgliche Auflage von Kosten in einem Strafbefehlsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. November 2020 angibt (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 3) und ob insofern auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann.
a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden. Stellt die Strafprozessordnung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung oder sieht andere Rechtsschutzbestimmungen vor, so tritt die Beschwerde als (subsidiäres) Rechtsmittel zurück (Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 11 zu Art. 393 StPO). Dies ist namentlich beim Erlass eines Strafbefehls der Fall, welcher mittels Einsprache anzufechten ist (Art. 354 StPO). Gegen den Strafbefehl als Ganzes resp. gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen allein (vgl. Art. 356 Abs. 6 StPO) stehen ausser der Einsprache keine weiteren Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2019 vom 9. August 2019, 2.3.1, m.H.a. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 553; vgl. auch Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 11 zu Art. 421 StPO und Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 8 zu Art. 421 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sämtliche von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren erlassenen Entscheide ausschliesslich mit dem Rechtsmittel der Einsprache anzufechten. Dies gilt auch für Kostenentscheide, die selbstständig mit Einsprache angefochten werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2019 vom 9. August 2019, 2.3.4).
b) Die Staatsanwaltschaft nimmt in der angefochtenen Kostenverfügung Bezug auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. September 2020, mit dem die Beschwerdeführerin des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, begangen am 22. Juli 2020, schuldig gesprochen wurde und führt aus, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs vom 22. Juli 2020 bis 26. Oktober 2020 zu tragen habe (angefochtene Verfügung, E. 1 f.). Bei der angefochtenen Kostenverfügung handelt es sich demnach nicht um einen neuen Entscheid in der Sache, sondern um einen sich auf einen früher erlassenen Strafbefehl beziehenden Kostenentscheid, der entsprechend der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 2a) ausschliesslich mit dem Rechtsmittel der Einsprache anfechtbar ist.
Für diesen Schluss spricht im Übrigen auch, dass die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels nicht durch den Zeitpunkt der Auferlegung bzw. Einbeziehung der konkreten Kostenposition bedingt sein soll. Unabhängig der Frage nach der Zulässigkeit einer nachträglichen Kostenauflage ohne einen entsprechenden Vorbehalt im Dispositiv des ursprünglichen Entscheids (hierzu vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2019 vom 9. August 2019, E. 2.3.3) hätte die Zulassung der Beschwerde gegen die spätere Auflage von Kosten in einem Strafbefehlsverfahren zur Folge, dass die nachträgliche Kostenauflage nur von einer kantonalen Instanz überprüft werden könnte, während bei der Einsprache gegen die Kostenauflage im (ursprünglichen) Strafbefehl zwei kantonale Instanzen zur Verfügung stehen würden. Für eine derartige Differenz gibt es keine sachliche Grundlage (Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich UH130006-O vom 10. April 2013, E. 2.3 und UH120338-O vom 13. Februar 2013, E. 2). Darüber hinaus ist für die Beurteilung von Einsprachen nach Art. 354 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig, weshalb eine Konversion des Rechtsmittels und dessen Entgegennahme durch das Kantonsgericht ausgeschlossen ist. Mit anderen Worten darf das Kantonsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht materiell behandeln und ist dazu angehalten, die Eingabe zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zu überweisen (§ 94 Abs. 1 JG).
Sachverhalt
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren im Sinne des Gesagten an die verfügende Staatsanwaltschaft zu überweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens und im Hinblick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erheblichen Aufwands aufseiten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin – die Begründung ihrer Beschwerde erstreckt sich auf knapp zwei Seiten (KG-act. 1) – ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Das Nichteintreten auf eine Beschwerde fällt gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. gemäss § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2020 wird zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Kostenauflage im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2020 bzw. in der Kostenverfügung vom 20. November 2020 an die Staatsanwaltschaft überwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zulasten des Staates.
Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten und inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2020 im Original an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
24. Februar 2021 kau
GPR 2020 19
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Erwägungen
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
6B_779/2019
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
6B_779/2019
6B_633/2015
6B_779/2019
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
§ 94 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF