GPR 2022 5
Präsidial
28. September 2022Deutsch4 min
1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 23. März 2022 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Widerhandlung gegen das BetmG wegen Einführung mutmasslich halluzinogener Pilze im Mai 2021 unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates ein (Disp.-Ziff. 1 und 2). Sie entschied, die Beschuldigte mit Fr. 180.00 zu entschädigen, ihr aber keine Genugtuung auszurichten (Disp.-Ziff. 3), weil sie nicht besonders schwer in den persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei (angef. Verfügung E. 4.c).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. September 2022
GPR 2022 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2022, SU 2021 2859);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 23. März 2022 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Widerhandlung gegen das BetmG wegen Einführung mutmasslich halluzinogener Pilze im Mai 2021 unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates ein (Disp.-Ziff. 1 und 2). Sie entschied, die Beschuldigte mit Fr. 180.00 zu entschädigen, ihr aber keine Genugtuung auszurichten (Disp.-Ziff. 3), weil sie nicht besonders schwer in den persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei (angef. Verfügung E. 4.c).
Erwägungen
2.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 31. März 2022 beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht, ihr eine Genugtuung von Fr. 900.00 für den psychologischen Druck und Stress in der Voruntersuchung sowie eine solche von Fr. 150.00 im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die Beschwerde hat mithin die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids mit einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.00 zum Gegenstand und ist folglich durch die Verfahrensleitung zu entscheiden (Art. 395 lit. b StPO).
3.
Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach sie in der Voruntersuchung nicht schwer in den persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei, setzt sich die beweispflichtige (Griesser, SK, 3. A. 2020, Art. 429 StPO N 7 m.H.; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1 m.H.) Beschwerdeführerin freiwillig konkret nicht auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Nichtherausgabe der Pilze während der Konsumationsfrist oder die Verfahrensdauer sie insoweit konkret schwer verletzten. Deshalb ist auf ihre Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
4.
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Wegnahme der Pilze die Beschuldigte in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzen würde, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie für den Kaufpreis der Pilze und ihre Aufwendungen im Verfahren entschädigt wurde (angef. Verfügung E. 4.a und b). Mit jedem Strafverfahren einhergehende psychische Belastungen genügen nicht für eine Genugtuung und inwiefern sie nach aussen blossgestellt oder gedemütigt worden wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich (dazu vgl. Griesser, ebd.; Wehrenberg/Frank, BSK, 2. A. 2014, Art. 429 StPO N 27b; s. auch BGer 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.H.). Die Gelegenheit zur Ergreifung begründeter Rechtsmittel innert gesetzlich bestimmter Frist und die entsprechenden Belehrungen darüber, verletzen sie in ihren persönlichen Verhältnissen nicht, weshalb ihr auch im Beschwerdeverfahren keine Genugtuung zu entrichten ist.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (oben E. 3), eventualiter ist das Rechtsmittel abzuweisen. Die Verfahrenskosten früherer Rechtsmittelentscheide sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insofern auf die weiteren Anträge vorliegender Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. Die unterliegende Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
28. September 2022 pku
GPR 2022 5
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
6B_1273/2019
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
6B_491/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF