GPR 2022 9
Kammer
29. Dezember 2022Deutsch9 min
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete unter anderem gegen A.________ wegen des Verdachts, an einer Kundgebung am ________ im öffentlichen Raum keine Gesichtsmaske getragen zu haben, am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren. Am 26. Mai 2021 stellte sie das Verfahren ein, weil die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite. Das Attest vom 7. Juli 2020 (U-act. 2.1.014) hatte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft nach entsprechender Herausgabeverfügung vom 27. Januar 2021 (U-act. 2.1.012) am 8. Februar 2021 eingereicht (U-act. 2.1.013 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung) als auch das Kantonsgericht (GPR 2021 8 vom 29. September 2021) entschieden, der Beschwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 7. September 2022 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und zur Abklärung des massgebenden Sachverhalts der Genugtuungsforderung zurück (BGer 6B_1282/2021 E. 6). Der Verteidiger nahm im zweiten Rechtsgang Stellung, reduzierte die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung von Fr. 1’500.00 auf Fr. 1’437.50 (ohne MWST) bzw. von Fr. 5’000.00 auf Fr. 1’000.00, hielt jedoch an einer Entschädigung im Verfahren BEK 2020 203 von Fr. 2’500.00 fest (KG-act. 4). Zudem reichte er eine unspezifizierte Kostennote ein (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. Dezember 2022
GPR 2022 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung,
Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung; zweiter Rechtsgang)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021, SU 2020 1265);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete unter anderem gegen A.________ wegen des Verdachts, an einer Kundgebung am ________ im öffentlichen Raum keine Gesichtsmaske getragen zu haben, am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren. Am 26. Mai 2021 stellte sie das Verfahren ein, weil die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite. Das Attest vom 7. Juli 2020 (U-act. 2.1.014) hatte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft nach entsprechender Herausgabeverfügung vom 27. Januar 2021 (U-act. 2.1.012) am 8. Februar 2021 eingereicht (U-act. 2.1.013 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung) als auch das Kantonsgericht (GPR 2021 8 vom 29. September 2021) entschieden, der Beschwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 7. September 2022 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und zur Abklärung des massgebenden Sachverhalts der Genugtuungsforderung zurück (BGer 6B_1282/2021 E. 6). Der Verteidiger nahm im zweiten Rechtsgang Stellung, reduzierte die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung von Fr. 1’500.00 auf Fr. 1’437.50 (ohne MWST) bzw. von Fr. 5’000.00 auf Fr. 1’000.00, hielt jedoch an einer Entschädigung im Verfahren BEK 2020 203 von Fr. 2’500.00 fest (KG-act. 4). Zudem reichte er eine unspezifizierte Kostennote ein (KG-act. 6).
2. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beanstandete die Feststellung der inneren Tatsache nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres ärztlichen Attests wusste, es würde keine Verurteilung erfolgen (GPR 2021 8 E. 3.c i.V.m. BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.4.2.1). Dagegen erachtete sie die Sachverhaltsfeststellung als „nicht haltbar“, „es seien keine (natürlich kausalen) Auswirkungen des (nachfolgend formell eröffneten) Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich“, weil sie selbst Folgendes feststellte (ebd. E. 4.4.2.2):
Der D.________ der F.________ nimmt jedoch (bereits) in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 auch ausdrücklich Bezug auf die Kundgebung vom ________, an der die Beschwerdeführerin ohne Gesichtsmaske als Rednerin aufgetreten sei. Er fährt fort, gemäss Zeitungsbericht habe sie deswegen eine Strafanzeige erhalten. Der D.________ respektiere die Meinungsäusserungsfreiheit, könne aber von einer G.________ nicht tolerieren, dass sie sich bewusst nicht an gesetzliche Vorschriften halte und dadurch ein Strafverfahren auslöse. Aufgrund der Gesamtumstände sehe der D.________ keine Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit. Er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2021 aufzulösen.
Erwägungen
Der zweite Rechtsgang wird gestützt auf den bisherigen Sachverhalt nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um der verbindlichen rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.H.). Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren verbindlich von einem natürlich kausalen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der „Kündigungsandrohung“ des D.________ der F.________ gegenüber der Beschwerdeführerin als G.________ auszugehen.
3.
Laut Bundesgericht verletzt die Abweisung eines Entschädigungsanspruchs für die Kosten der Verteidigung für den Zeitraum ab Erhalt der „Kündigungsandrohung“ vom 11. Dezember 2020 Bundesrecht (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin sei mit dem potenziellen Verlust ihrer Arbeitsstelle konfrontiert gewesen, obwohl sie grundsätzlich keinen Anlass gehabt habe, vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung kurz nach der Strafanzeige am 8. Dezember 2020 einen Verteidiger zu mandatieren (ebd. E. 4.4.3). Zu prüfen bleibt daher, ob der danach entstandene konkrete Aufwand des Verteidigers im Strafverfahren (vgl. auch BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.5 Abs. 2 in fine) und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.5).
a) Vorauszuschicken ist: Die Beschwerdeführerin wusste aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden, gegenüber der Polizei denn auch erwähnten, bis am 8. Februar 2021 indessen noch nicht eingereichten ärztlichen Attests, dass sie strafrechtlich nicht verurteilt werden konnte (vgl. U-act. 8.7.001 S. 2, U-act. 8.7.003 und U-act. 2.1.013). Eine natürliche (Teil-)Kausalität zwischen der Strafanzeige und der „Kündigungsandrohung“ vom 11. Dezember 2020 erweist sich daher für eine Verteidigung im Strafverfahren kaum als adäquat-kausal. Die strafrechtliche Abteilung begründet in ihrem Entscheid auch nicht näher, inwiefern angesichts des zum nach der Rechtsprechung massgebenden Zeitpunkt der Mandatierung (vgl. dazu BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 in fine; BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 je m.H.) vorhandenen Wissens, nicht verurteilt werden zu können, der Beizug eines Verteidigers angemessen sei.
b) Nun denn: Angesichts des Wissens der Beschwerdeführerin, infolge ihres ärztlichen Attests vom 7. Juli 2020 nicht verurteilt werden zu können (vgl. U-act. 8.7.003), musste dem Verteidiger nach einer sehr kurzen Konsultation der Beschwerdeführerin vor jeder Akteneinsicht und vor der entsprechenden Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 (U-act. 2.1.012) klar gewesen sein, das bisher bloss erwähnte ärztliche Attest umgehend einreichen zu müssen, um weiteren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse seiner Mandantin zu begegnen. Die Instruktionen seiner Mandantin waren angesichts des bereits vorhandenen Attests mit keinen Schwierigkeiten verbunden. Erheblichen Aufwand konnte dem Verteidiger diese Fallkonstellation nicht bereiten. Er legt denn auch im zweiten Rechtsgang keinen weiteren angemessenen Aufwand konkret dar. Obwohl ihm die Einreichung einer spezifizierten Kostennote obliegt (§ 6 GebTRA; vgl. auch BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 2.4), beruft er sich auch im zweiten Rechtsgang zu den etwas reduzierten Entschädigungsforderungen nur auf seine Eingaben über angebliche, nicht spezifiziert ausgewiesene, pauschale Kosten von Fr. 1’000.00 bei der erst durch die Herausgabeverfügung veranlassten Einreichung des Attests (U-act. 2.1.013) und von Fr. 1’500.00 sowie von Fr. 2’500.00 für das Verfahren BEK 2020 203 beim Untersuchungsabschluss (U-act. 16.2.006). Zwar prüft die Strafbehörde Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). Es ist aber zu beachten, dass bei der dieser Bestimmung nicht der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO massgebend ist, sondern es vielmehr der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. BGer Urteile 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 5.1; 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1 je m.H.). Ihrem Verteidiger fiel unter vorliegenden Umständen, die wie gesagt nur eine sehr kurze Konsultation und weder eine umgehende Akteneinsicht noch die Erhebung einer darauf abzielenden Beschwerde (BEK 2020 203) erforderten, bloss ein sehr geringer Aufwand an, der angemessen pauschal mit dem Minimum von Fr. 300.00 zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Ohnehin hätte der Nachweis einer Ausnahme von der Maskentragpflicht umgehend mit der Einreichung des ärztlichen Attests erbracht werden können, womit die Beschwerdeführerin für die Einleitung des Strafverfahrens zumindest mitverantwortlich war und gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO unabhängig von der fehlenden Kostenspezifizierung nicht weitergehend zu entschädigen wäre (vgl. BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1 i.V.m. BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3). Es bestand jedenfalls entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Stellungnahme im zweiten Rechtsgang kein Anlass zur Annahme, dass die Staatsanwaltschaft (und auch die H.________) das Attest nicht als strafbefreiend qualifizieren würde.
4.
Betreffend den abgewiesenen Genugtuungsanspruch hält die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dafür, es wäre näher abzuklären gewesen, ob die Strafanzeige bzw. das Strafverfahren tatsächlich nicht kausal für den Kündigungsentschluss der F.________ gewesen sei (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 5.4.2). Dies würde mangels Darlegung durch die Beschwerdeführerin auch im zweiten Rechtsgang die Einholung von Amtes wegen eines erläuternden Berichts des D.________, allenfalls gar eine Befragung von Amtes wegen dessen Mitglieder hinsichtlich der Entschlussbildung nach der Mitteilung der Kündigungsabsicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO mit sich bringen. Darauf ist zu verzichten. Zum einen führt die F.________ in der Kündigung das Strafverfahren im Sachverhalt nicht als Kündigungsgrund auf (vgl. U-act. 16.2.008). Zum andern hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr verwaltungsrechtlich gewährten rechtlichen Gehörs ohne weiteren Aufwand unter Einreichung des Attests sofort konkrete Gründe dafür darlegen können, sich entgegen dem falschen Vorwurf in der „Kündigungsandrohung“ nicht bewusst über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt zu haben. Eine denkbare, jedoch nicht dargelegte Komplexität arbeitsrechtlicher Fragen aufgrund allfälliger Ansprüche gegen die ehemalige Arbeitgeberin muss bei der vorliegenden Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers im eingestellten Strafverfahren ohnehin irrelevant bleiben (vgl. Vernehmlassung im Verfahren 6B_1282/2021 vom 8. Juli 2022). Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren sich auf die Kündigung auswirkte und die Beschwerdeführerin erheblich verletzte, umso weniger als die F.________ ihre falschen Vermutungen nur auf für eine Genugtuung unerhebliche Zeitungsberichte (vgl. BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 5.4.1) und nicht auf offizielle Informationen der Strafverfolgungsbehörden abstützte.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist die Beschwerdeführerin in Abänderung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung mit pauschal Fr. 300.00 zu entschädigen. Damit wird der angefochtene Entscheid jedoch im Vergleich zu den Beschwerdeanträgen von ursprünglich Fr. 1’500.00 bzw. Fr. 2’500.00 Entschädigungen und Fr. 5’000.00 Genugtuung nur unwesentlich abgeändert, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ohne die Kosten des 2. Rechtsgangs) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 lit. b StPO);-
verfügt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin für das Strafverfahren mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
29. Dezember 2022 kau
GPR 2022 9
GPR 2021 8
6B_1282/2021
BEK 2020 203
GPR 2021 8
6B_1282/2021
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
6B_1282/2021
6B_371/2021
6B_1282/2021
6B_1282/2021
6B_371/2021
§ 6 GebTRA
6B_375/2016
BEK 2020 203
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
6B_118/2016
6B_375/2016
BEK 2020 203
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
6B_1433/2021
6B_1306/2021
6B_1282/2021
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
6B_1282/2021
6B_1282/2021
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF