GPR 2023 2
Präsidial
31. Oktober 2023Deutsch6 min
1. Am 7. Dezember 2022 wurde A.________ um ca. 19:40 Uhr in Bäch polizeilich kontrolliert, weil er zügig einen Personenwagen lenkte. Dabei hinterliess er einen aufgeregten, unruhigen und sehr redseligen Eindruck, so dass er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand verdächtigt wurde, zumal er mit geschlossenen Augen schwankte (U-act. 8.1.02). Die Messwerte der abgenommenen Blut- und Urinprobe lagen jedoch unter der Nachweisgrenze für Kokain und Cannabis (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft stellte daher das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand am 11. April 2023 ein (angef. Verfügung Dispositivziff. 1). Die Verfahrenskosten und Gebühren von total Fr. 3’143.90 auferlegte sie mit der Begründung dem Beschuldigten (ebd. Ziff. 2 f.), dass aufgrund der beschriebenen, auf Drogenkonsum hindeutenden Symptome der Verdacht der Polizei angesichts des Fundes eines Minigrips mit ca. 2 Gramm Kokain im Personenwagen zulässig gewesen sei (ebd. E. 3). Mit gleichzeitig erlassenem Strafbefehl wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, u.a. wegen des Besitzes des sicherstellten Minigrips Kokain in seinem Personenwagen schuldig gesprochen sowie unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 100.00 mit Fr. 300.00 gebüsst (U-act. 0.1.01). Der Beschuldigte beschwert sich mit Eingabe vom 20. April 2023 gegen die Einstellungsverfügung. Er fühlt sich nicht richtig behandelt und bedauert die Verfahrenskosten nicht bezahlen zu können. Die Staatsanwaltschaft teilt vernehmlassend mit, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 31. Oktober 2023
GPR 2023 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolge)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2023, SU 2022 10518);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 7. Dezember 2022 wurde A.________ um ca. 19:40 Uhr in Bäch polizeilich kontrolliert, weil er zügig einen Personenwagen lenkte. Dabei hinterliess er einen aufgeregten, unruhigen und sehr redseligen Eindruck, so dass er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand verdächtigt wurde, zumal er mit geschlossenen Augen schwankte (U-act. 8.1.02). Die Messwerte der abgenommenen Blut- und Urinprobe lagen jedoch unter der Nachweisgrenze für Kokain und Cannabis (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft stellte daher das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand am 11. April 2023 ein (angef. Verfügung Dispositivziff. 1). Die Verfahrenskosten und Gebühren von total Fr. 3’143.90 auferlegte sie mit der Begründung dem Beschuldigten (ebd. Ziff. 2 f.), dass aufgrund der beschriebenen, auf Drogenkonsum hindeutenden Symptome der Verdacht der Polizei angesichts des Fundes eines Minigrips mit ca. 2 Gramm Kokain im Personenwagen zulässig gewesen sei (ebd. E. 3). Mit gleichzeitig erlassenem Strafbefehl wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, u.a. wegen des Besitzes des sicherstellten Minigrips Kokain in seinem Personenwagen schuldig gesprochen sowie unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 100.00 mit Fr. 300.00 gebüsst (U-act. 0.1.01). Der Beschuldigte beschwert sich mit Eingabe vom 20. April 2023 gegen die Einstellungsverfügung. Er fühlt sich nicht richtig behandelt und bedauert die Verfahrenskosten nicht bezahlen zu können. Die Staatsanwaltschaft teilt vernehmlassend mit, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
2. Durch die Einstellung des Strafverfahrens ist der Beschuldigte nicht beschwert, da insoweit erwogen wurde, dass kein Straftatbestand erfüllt wurde (angef. Verfügung E. 2, Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Dagegen beschwert sich der Beschuldigte hingegen zu Recht gegen die Kostenauflage:
a) Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzte und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
b) Soweit im Personenwagen des Beschuldigten ein Minigrip mit ca. 2 Gramm Kokain sichergestellt wurde, ist diesbezüglich das Strafverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen mit dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erledigt worden. In Bezug auf den Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung (Fahrunfähigkeit) fasste die Polizei einen Verdacht aufgrund von Anzeichen, die aufgewiesen zu haben, dem Beschuldigten weder zivilrechtlich noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten vorgeworfen werden kann. Aufgeregte, unruhige, redselige und mit geschlossenen Augen schwankende Personen mögen verdächtig sein. Die Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung läuft hier jedoch auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus, widerlegt die Staatsanwaltschaft doch nicht, dass diese beschriebenen Symptome auch durch die vom Beschuldigten geltend gemachte ADHS-Erkrankung erklärbar wären, zu deren Behandlung ihm Medikamente verschrieben worden sind, welche die Polizei ihm nach einer vorübergehenden Sicherstellung zurückgab (vgl. U-act. 8.1.01 S. 3). Es ist daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte unter Betäubungsmitteleinfluss unterwegs war.
c) Weiter erscheint die Tragweite der Auffassung, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs bei durch Untersuchungen nachweisbaren Betäubungsmittelkonsum im Unterschied zu einer alkoholbedingten Fahrunfähigkeit unabhängig von der nachweisbaren Menge im Blut verboten sei (ebd. E. 4.2), zumindest diskutabel. Der ermächtigte Bundesrat (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) überliess es dem Bundesamt, die Fahrfähigkeitsgrenzwerte festzulegen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). In strafbarer Weise ist somit nur derjenige fahrunfähig, in dessen Blut Cannabis oder Kokain in einer Menge festgestellt wird, welche den amtlichen Grenzwert erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA), was vorliegend nicht der Fall ist. Andere Normen, welche das Fahren mit Betäubungsmittelwerten unter diesen Grenzen verbieten würden, sind nicht ersichtlich. Unabhängig von einem Grenzwert dagegen strafbar ist der Konsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der hier von der Staatsanwaltschaft mit separatem Strafbefehl erledigt wurde. Indes besagt die Strafbarkeit des Konsums nichts über die Fahreignung, zumal der Beschuldigte vorliegend einige Tage vor dem 7. Dezember 2022 Cannabis und Kokain konsumiert haben soll (U-act. 0.1.01). Auch dies spricht dagegen, dem Beschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen (zum Ganzen vgl. BEK 2019 66 vom 2. September 2019 E. 2.d m.H.).
4. Mithin ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten wie auch ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates;-
verfügt:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von Fr. 3’143.90 zu Lasten des Staates.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
31.
Oktober 2023 amu
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Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_1172/2016
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 34 VSKV-ASTRAart. 34 OOCCR-OFROUart. 34 OOCCS-USTR
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
BEK 2019 66
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF