GPR 2023 8
Präsidial
22. Februar 2024Deutsch19 min
1. Die Gesuchsteller reichten am 23. Mai 2023 beim Kantonsgericht ein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen betreffend Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verstoss gegen das UWG ein (KG-act. 1, GPR 2023 3). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wie folgt gutgeheissen (KG-act. 5, GPR 2023 3):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. Februar 2024
GPR 2023 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
1. A.________ AG,
Gesuchstellerin,
2. B.________,
Gesuchsteller,
3. C.________,
Gesuchstellerin,
alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
gegen
1. E.________,
Gesuchsgegnerin,
2. F.________,
Gesuchsgegner,
3. G.________,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
Vollstreckung
(Gesuch vom 18. Dezember 2023);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller reichten am 23. Mai 2023 beim Kantonsgericht ein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen betreffend Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verstoss gegen das UWG ein (KG-act. 1, GPR 2023 3). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wie folgt gutgeheissen (KG-act. 5, GPR 2023 3):
1. Das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Rechtsbegehen der Gesuchsteller wird gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden superprovisorisch angewiesen, die Websites „H.________.org“ sowie „I.________.com“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „J.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden:
Twitter:
[…]
[…]
[…]
TikTok
[…]
Snapchat
[…]
YouTube
[…]
Weitere Fundstellen im Internet:
[…]
Petitionssammlungen via:
[…]
Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen).
Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „L.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon:
[Icon]
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegner haben Gelegenheit, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die Anordnungen gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung umzusetzen. Im Unterlassungsfall wird ihnen hiermit eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten Anordnungen angedroht.
Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegner am 5. Juni 2023 verfügte der Kantonsgerichtspräsident am 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) Folgendes:
1.
In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 wird das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Rechtsbegehren der Gesuchsteller gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden vorsorglich angewiesen, die Websites „H.________.org“ sowie „I.________.com“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „J.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden:
Twitter:
[…]
Instagram:
[…]
Facebook:
[…]
TikTok:
[…]
Snapchat:
[…]
YouTube:
[…]
Weitere Fundstellen im Internet:
[…]
Petitionssammlungen via:
[…]
Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen).
Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „L.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon:
[Icon]
2.
Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht.
2.
Die Gesuchsteller reichten am 18. Dezember 2023 das vorliegend zu beurteilende Gesuch mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 1, GPR 2023 8):
1.
Es sei die den Antragsgegnern in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 25. Mai 2023 betr. Gutheissung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen und in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Oktober 2023 betr. Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (GPR 2023 3) angedrohte Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 500.- pro Tag seit dem 10. Juni 2023 (15. Tag nach Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2023 an die Antragsgegner) – für die Zeit bis zur Einreichung dieses Antrags von einstweilen 192 Tagen der Nichterfüllung entspricht das einem Betrag von CHF 96’000.- – auszufällen sowie die Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den fortgesetzten Widerhandlungsfall zu ergänzen.
2.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Antragsgegner.
Den Gesuchsgegnern wurde eine zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt (KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin 1 verweigerte die Annahme der Sendung (KG-act. 4), weshalb diese zur Kenntnis zugestellt wurde (KG-act. 5). Innert Frist ging keine Gesuchsantwort ein.
3.
Die Gesuchsteller beantragen einerseits die Vollstreckung der mit den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 angedrohten Ordnungsbusse sowie andererseits die Ergänzung dieser Verfügung mit einer weiteren Vollstreckungsmassnahme (Strafandrohung nach Art. 292 StGB).
a) Bei vorsorglichen Massnahmen ist das Massnahmengericht zuständig für die Anordnung, den Vollzug und die nachträgliche Anpassung oder Ergänzung von Vollstreckungsmassnahmen (vgl. Art. 267 ZPO sowie BGE 142 III 587 E. 3; Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 303 f.; Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 267 N 1.a). Für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen waren die schweizerischen Gerichte am Erfolgsort zuständig und es war Schweizer Recht anwendbar (Art. 129 Abs. 1 IPRG, Art. 136 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 lit. c IPRG; GPR 2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2.b). Die örtliche Zuständigkeit befand sich am Sitz resp. Wohnsitz der Gesuchsteller in M.________ (vgl. Art. 20 lit. a und 36 ZPO; GPR 2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2.c). Die sachliche Zuständigkeit für die Streitigkeit nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30’000.00 sowie zufolge Kompetenzattraktion auch für die aus dem gleichen Lebensvorgang geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen lag beim Kantonsgericht als einziger kantonaler Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR; GPR 2023, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2.d). Über die vorsorglichen Massnahmen konnte präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG). Folglich war der Kantonsgerichtspräsident zum Erlass der vorsorglichen Massnahmen im Verfahren GPR 2023 3 zuständig, weshalb auch für die vorliegende Vollstreckung und Ergänzung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) die Zuständigkeit gegeben ist.
Dispositiv
b) Das Vollstreckungsgericht prüft die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Zu klären ist namentlich, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt, ob dieser formell rechtskräftig ist, ob die Vollstreckung nicht aufgeschoben oder die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, ob der Entscheid den Parteien gehörig eröffnet wurde, ob sich der Gegenstand der Vollstreckung klar und eindeutig aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt, und ob die Parteien des Vollstreckungsverfahrens mit denjenigen des Erkenntnisverfahrens identisch sind (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 189; vgl. Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 341 ZPO N 3 f.). Diesbezüglich gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 190; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 341 ZPO N 4; Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 341 ZPO N 6). Neue Tatsachen und Beweismittel zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit berücksichtigt das Gericht demnach bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Hingegen unterliegen die materiellen Einwendungen dem Verhandlungsgrundsatz (Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 341 ZPO N 7; vgl. Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 341 ZPO N 3). Aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids sind die materiellen Einwendungsmöglichkeiten auf echte Noven beschränkt (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 212). Zulässig sind insbesondere die Einwendungen der Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung (Art. 341 Abs. 3 ZPO).
c) Der Hauptprozess wurde mit Klage vom 15. November 2023 beim Kantonsgericht Schwyz eingeleitet (KG-act. 1, ZK1 2023 40). Das Verfahren ist noch rechtshängig, sodass die vorsorglichen Massnahmen weiterhin bestehen (vgl. Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 267 ZPO N 3.a). Die Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Massnahmen wurde nicht aufgeschoben. Die Verfügung betreffend superprovisorische Massnahmen vom 25. Mai 2023 konnte den Gesuchsgegnern am 26. Mai 2023 mit eingeschriebener Sendung zugestellt werden. Gegen diese Verfügung bestand kein Rechtsmittel (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 265 ZPO N 32). Die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) erwuchs im November 2023 unangefochten in Rechtskraft. Die Gesuchsgegner holten die eingeschrieben versandte Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) nicht ab, obwohl sie mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen mussten (KG-act. 30-32, GPR 2023 3), weshalb sie spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 10. Oktober 2023 als zugestellt galt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Eröffnung der zu vollstreckenden Verfügung ist demnach rechtmässig. Schliesslich sind auch die Parteien gemäss den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 dieselben wie im vorliegenden Gesuch.
d) Mit der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 (KG-act. 5, GPR 2023 3, Dispositivziffer 1) wurden die Gesuchsgegner angewiesen, die Websites „H.________.org“ sowie „I.________.com“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „J.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen (s. dazu die oben genannten, E. 1). Zudem wurde den Gesuchsgegnern in Dispositivziffer 1 der Verfügung untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen). Schliesslich wurde den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „L.________“ untersagt, insbesondere das bildlich aufgeführte Icon (s.o., E. 1). Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) betreffend vorsorgliche Massnahmen enthält denselben Wortlaut.
Aus den soeben aufgeführten Anordnungen lässt sich der Gegenstand der Vollstreckung ableiten. Die namentlich aufgeführten Websites sind genau bezeichnet und der in den Sozialen Medien zu löschende Inhalt ist mit zahlreichen Schlagworten hinreichend bestimmt. Auch der Inhalt der zu unterlassenden Äusserungen ist mit der Umschreibung des Themenkomplexes und den aufgeführten Schlagworten genau umschrieben. Der im Zusammenhang mit grafischen Darstellungen und Icons zu unterlassende Text sowie das bildlich aufgeführte Icon sind eindeutig identifizierbar. Folglich geht der Gegenstand der Vollstreckung klar aus den zu vollstreckenden Verfügungen hervor.
e) Die Gesuchsgegner reichten keine Gesuchsantwort ein (vgl. KG-act. 2, 5), sodass keine Einwendungen bestehen und solche ebenso wenig aktenmässig erstellt sind. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) sind erfüllt.
4. Den Gesuchsgegnern wurde mit der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 eine nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen seit der Zustellung der Verfügung gewährt, um die Anordnungen gemäss Ziffer 1 umzusetzen. Im Unterlassungsfall wurde ihnen eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten Anordnungen angedroht (Dispositivziffer 2, KG-act. 5, GPR 2023 3). Mit der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) wurde den Gesuchsgegnern für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Die Ordnungsbusse wird erst bei Nichtbefolgung der richterlichen Anordnungen auf Antrag der obsiegenden Partei ausgesprochen. Die Beweislast für die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Ordnungsbusse trägt die obsiegende Partei (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 424 f.).
Die Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2023 erfolgte am 26. Mai 2023 (KG-act. 1/1). Die vierzehntägige Frist zur Umsetzung der Anordnungen lief demnach am 9. Juni 2023 ab. Am 9. August 2023 war die Internetseite H.________.org mit diversen Inhalten immer noch abrufbar (KG-act. 1/2 mit dem Datum oben links und der Internetadresse unten links). Ausserdem wird auf die weiteren Seiten in den Sozialen Medien verwiesen, deren Löschung in der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 (und der Verfügung vom 2. Oktober 2023) angeordnet wurde (KG-act. 1/2, S. 19). Folglich ist nachgewiesen, dass die Gesuchsgegner die Website H.________.org bis am 9. August 2023 nicht gelöscht haben. Zudem ist einer Timeline auf dieser Website ein Eintrag vom 31. Juli 2023 zu entnehmen (KG-act. 1/2, S. 13) und auf einer anderen Zeitachse beginnt ein weiterer Eintrag mit dem Wortlaut “since then until August 2023 today…” (KG-act. 1/3, S. 13 mit der Internetadresse oben rechts und dem Datum unten rechts). Der Inhalt der Website wurde somit bis im August 2023 ergänzt. Gemäss weiteren Ausdrucken existierten die Webseiten H.________.org (KG-act. 1/3; Internetadresse oben rechts und Datum unten rechts) und I.________.com (KG-act. 1/4 mit Internetadresse oben rechts und Datum unten rechts) auch am 13. Dezember 2023 weiterhin mit denselben Inhalten. Die Gesuchsteller konnten damit glaubhaft machen, dass die Gesuchsgegner bis am 13. Dezember 2023 gegen Dispositivziffer 1 der Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 verstiessen.
In Gutheissung des Gesuchs ist den Gesuchsgegnern für den Verstoss gegen die Anordnungen in Dispositivziffer 1 der Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis am 13. Dezember 2023 androhungsgemäss eine Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187 Tage à Fr. 500.00) aufzuerlegen. In der Praxis wird der unterlegenen Partei für die Zahlung der Ordnungsbusse eine Zahlungsfrist gewährt (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 426). Vorliegend erscheint angesichts des nicht unwesentlichen Betrages eine Frist bis am Freitag, 22. März 2024, angemessen. Zuständig zur Eintreibung der Ordnungsbusse ist das Gericht, das die Busse verhängte (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 426), weshalb die Kantonsgerichtskasse diese einzutreiben hat.
5. Die Gesuchsteller beantragen die Ergänzung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den fortgesetzten Widerhandlungsfall. Als Anlass für diesen Antrag führen sie die vollumfängliche Nichterfüllung des gerichtlichen Verbots an (KG-act. 1, S. 5).
a) Die in Art. 343 Abs. 1 ZPO aufgezählten Massnahmen sind abschliessend umschrieben (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 343 ZPO N 15). Welche Vollstreckungsmassnahmen im Einzelfall zur Anwendung gelangen, entscheidet das Massnahmengericht von Amtes wegen (Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 267 ZPO N 2). Bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 4). Demgemäss wurde in der Verfügung vom 2. Oktober 2023 die Strafandrohung nach Art. 292 StGB aufgrund der verfügten Tages-Ordnungsbusse und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als nicht notwendig befunden (E. 5.b).
b) Das Vollstreckungsgericht kann mehrere Massnahmen miteinander verbinden (Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 4). Es ist auch möglich, vom Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer Massnahmen zu verlangen, wenn die ursprünglich angeordneten Massnahmen nicht zum Ziel führten (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 343 ZPO N 15). Trotz der angedrohten Tages-Ordnungsbusse kamen die Gesuchsgegner den Anweisungen in den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 über einen längeren Zeitraum nicht nach und fügten den Internetseiten sogar noch weitere gegen diese Verfügungen verstossende Inhalte hinzu (KG-act. 1/2 und 1/3, je S. 13; s.o. E. 4). Auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren widersetzten sie sich durch Verweigerung der gerichtlichen Zustellung (KG-act. 4, 5) und Nichteinreichen einer Stellungnahme (vgl. KG-act. 2). Angesichts des umfangreichen Inhalts auf zahlreichen Internetseiten und in verschiedenen Sozialen Medien erscheint deshalb die beantragte zusätzliche Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB notwendig und verhältnismässig. Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB kann sich – im Gegensatz zur Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO – nur an natürliche Personen richten (Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 343 N 15), weshalb sie den Gesuchsgegnern 1 und 2, nicht jedoch der Gesuchsgegnerin 3, anzudrohen ist. Das Gesuch ist insofern gutzuheissen.
6. Das Vollstreckungsgesuch ist vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchsgegnern aufzuerlegen und haben die Gesuchsgegner die Gesuchsteller zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsteller reichten keine Honorarnote ein, weshalb das Honorar gestützt auf den Gebührentarif für Rechtsanwälte ermessensweise festzusetzen ist (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (ZK2 2016 13 vom 2. Mai 2016, E. 5; ZK2 2013 104 vom 17. März 2014, E. 7.c; ZK1 2012 6 vom 11. Dezember 2012, E. 3.c.aa; ZK2 2013 24 vom 5. September 2013, E. 8.a; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Für das rund zwölfseitige Gesuch (KG-act. 1) erscheint angesichts der einfachen Streitsache, die sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht klar war, unter Berücksichtigung der aufgrund der breit geführten Internetkampagne und der schweren Vorwürfe grossen Bedeutung der Angelegenheit für die Gesuchsteller, eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Solidarische Haftung ist u.a. bei einfacher Streitgenossenschaft möglich, sofern gegen die verschiedenen Streitgenossen keine unterschiedlichen Urteile ergehen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 106 ZPO N 10). Die Streitgenossenschaft der Gesuchsteller sowie der Gesuchsgegner wurde in der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) bereits bejaht (E. 2.e). Vorliegend sind dieselben Parteien aufgrund desselben Sachverhalts betroffen, sodass ebenfalls Streitgenossenschaften vorliegen. Den Gesuchsgegnern sind demnach die Kostenfolgen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen;-
verfügt:
In Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs haben die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis am 13. Dezember 2023 eine Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187 Tage à Fr. 500.00) zu bezahlen; zahlbar bis spätestens am Freitag, 22. März 2024, an die Kantonsgerichtskasse.
In Gutheissung des Gesuchs wird Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) wie folgt ergänzt (Ergänzung fettgedruckt):
Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Zusätzlich wird den Gesuchsgegnern 1 und 2 für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 die Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB angedroht.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 900.00 werden den Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung auferlegt.
Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Gesuchsteller mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30’500.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), die Gesuchsgegner (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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22. Februar 2024 pku
GPR 2023 8
GPR 2023 3
GPR 2023 3
GPR 2023 3
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GPR 2023 3
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 267 ZPOart. 267 CPCart. 267 CPC
BGE 142 III 587ATF 142 III 587DTF 142 III 587
Art. 267n mit Anhangart. 267n avec annexeart. 267n 1
Art. 267n mit Briefwechselart. 267n avec échange de lettresart. 267n 1
Art. 129 IPRGart. 129 LDIPart. 129 LDIP
Art. 136 IPRGart. 136 LDIPart. 136 LDIP
Art. 139 IPRGart. 139 LDIPart. 139 LDIP
GPR 2023 3
Art. 20 ZPOart. 20 CPCart. 20 CPC
Art. 36 ZPOart. 36 CPCart. 36 CPC
GPR 2023 3
Art. 5 ZPOart. 5 CPCart. 5 CPC
§ 19 EGzOR
§ 40 JG
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GPR 2023 3
Art. 341 ZPOart. 341 CPCart. 341 CPC
Art. 341 ZPOart. 341 CPCart. 341 CPC
Art. 341 ZPOart. 341 CPCart. 341 CPC
Art. 341 ZPOart. 341 CPCart. 341 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 341 ZPOart. 341 CPCart. 341 CPC
Art. 341 ZPOart. 341 CPCart. 341 CPC
Art. 341 ZPOart. 341 CPCart. 341 CPC
ZK1 2023 40
Art. 267 ZPOart. 267 CPCart. 267 CPC
Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
GPR 2023 3
GPR 2023 3
GPR 2023 3
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
GPR 2023 3
GPR 2023 3
GPR 2023 3
GPR 2023 3
GPR 2023 3
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 267 ZPOart. 267 CPCart. 267 CPC
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 343n mit Anhangart. 343n avec annexeart. 343n 1
Art. 343n mit Briefwechselart. 343n avec échange de lettresart. 343n 1
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 6 GebTRA
ZK2 2016 13
ZK2 2013 104
ZK1 2012 6
ZK2 2013 24
8C_789/2010
§ 10 GebTRA
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
GPR 2023 3
GPR 2023 3
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF