GPR 2024 10
Präsidial
4. Dezember 2024Deutsch7 min
1. a) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 2. August 2024 fiel A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am Samstag, 6. Juli 2024, 02:45 Uhr, auf der Autobahn A3 in Richtung Pfäffikon einer Polizeipatrouille wegen unsicherer Fahrweise auf, indem er Schlangenlinien innerhalb der Fahrbahn fuhr und ruckartige Lenkbewegungen machte. Anlässlich der Kontrolle an der Seedammstrasse in Hurden stellte die Polizei beim Beschuldigte Auffälligkeiten fest, insbesondere Schläfrigkeit, Distanzlosigkeit, eine leicht verzögerte Reaktion, verkürzte Zeitwahrnehmung, verwaschene Aussprache, unsicheren Gang sowie Gleichgewichtsstörungen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug, weshalb eine Blut- und Urinprobe angeordnet wurde (U-act. 8.1.01). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2024 ergab, dass im Ereigniszeitpunkt keine Verminderung der Fahrfähigkeit durch Trinkalkohol, Betäubungsmittel oder Medikamentenwirkstoffe vorlag (U-act. 11.1.02). Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifzierte Atemalkohol- oder Blutkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) ein unter Vormerknahme, dass betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Dezember 2024
GPR 2024 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024, SU 2024 7567);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 2. August 2024 fiel A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am Samstag, 6. Juli 2024, 02:45 Uhr, auf der Autobahn A3 in Richtung Pfäffikon einer Polizeipatrouille wegen unsicherer Fahrweise auf, indem er Schlangenlinien innerhalb der Fahrbahn fuhr und ruckartige Lenkbewegungen machte. Anlässlich der Kontrolle an der Seedammstrasse in Hurden stellte die Polizei beim Beschuldigte Auffälligkeiten fest, insbesondere Schläfrigkeit, Distanzlosigkeit, eine leicht verzögerte Reaktion, verkürzte Zeitwahrnehmung, verwaschene Aussprache, unsicheren Gang sowie Gleichgewichtsstörungen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug, weshalb eine Blut- und Urinprobe angeordnet wurde (U-act. 8.1.01). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2024 ergab, dass im Ereigniszeitpunkt keine Verminderung der Fahrfähigkeit durch Trinkalkohol, Betäubungsmittel oder Medikamentenwirkstoffe vorlag (U-act. 11.1.02). Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifzierte Atemalkohol- oder Blutkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) ein unter Vormerknahme, dass betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 SVG) mit gleichem Datum ein separater Strafbefehl ergeht. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Gebühren von Fr. 480.00 und den Auslagen von Fr. 1’007.05, total Fr. 1’487.05 wurden dem Beschuldigten auferlegt; eine Entschädigung bzw. Genugtuung wurde nicht ausgerichtet (angefocht. Einstellungsverfügung Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4).
b) Gegen die Auferlegung der Auslagen von Fr. 1’007.05 erhob der Beschuldigte am 23. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht
(KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Nach Zustellung der Eingabe der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten ging keine weitere Eingabe ein (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
a) Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzte und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
b) Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auferlegung der Auslagen von Fr. 1’007.05 (bestehend aus Fr. 787.05 Kosten des IRM für die Blut- und Urinanalyse und Fr. 220.00 Kosten des Spitals Lachen für die
Alkoholprobe; KG-act.1 S. 1; KG-act. 3 mit Hinweis auf U-act. 18.1.03 und 18.1.04). Die übrige Kostenregelung betreffend die Auferlegung der Gebühr von Fr. 480.00 focht der Beschwerdeführer nicht an, indem er erklärte, seine Beschwerde richte sich nur gegen die Auslagen von Fr. 1’007.05 und nicht gegen die übrigen Kosten (vgl. auch KG-act. 1 S. 1 und 2). Somit ist die Kostenauflage betreffend die Gebühr als unangefochten geblieben in Rechtskraft erwachsen und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen.
c) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH xx auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich in unsicherer Fahrweise gelenkt. Zudem habe er Aus- und Auffallerscheinungen gezeigt, weshalb die Polizei zulässigerweise den Verdacht gehabt habe, er habe unter dem Einfluss von Medikamenten und/oder Betäubungsmitteln ein Fahrzeug gelenkt. Mithin habe er das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand rechtswidrig und schuldhaft verursacht
(angefocht. Verfügung E. 4).
d) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit verfügt, namentlich wegen Übermüdung, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG;
Art. 2 Abs. 1 VRV; BGer 6B_26/2016 vom 6. Juni 2026 E. 3.2). Der Tatbestand der Übermüdung liegt vor, wenn das Stadium der Ermüdung derart weit fortgeschritten ist, dass der Fahrzeugführer den Leistungsabfall an Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und sachgerechtem Reaktionsvermögen nicht mehr zu kompensieren vermag. Hinweise auf Übermüdung können insbesondere die auffällige, ruppige oder unerklärlich unausgeglichene Fahrweise sein, insbesondere wenn keine Verdachtselemente auf Alkohol- oder Drogeneinwirkung bestehen (Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 31 SVG N 25 f.).
e) Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Anhaltung am
6.
Juli 2024, 02:45 Uhr aus, er habe vom 4. Juli 2024, 20:30 Uhr bis am
5.
Juli 2024 04:00 Uhr zuletzt geschlafen. Es treffe zu, dass er fast während
23.
Stunden wach gewesen sei, er sei aber nicht die ganze Zeit gefahren. Er habe als Taxifahrer für C.________ um 10:00 Uhr, 13:00 Uhr, 16:00 Uhr und 18:30 Uhr Pausen gehabt (U-act. 8.1.02 S. 8). Angesichts des eingestandenen Umstands, während fast 23 Stunden nicht geschlafen zu haben, der von der Polizei festgestellten unsicheren Fahrweise und der Auffälligkeiten nach der Anhaltung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte übermüdet war. Allerdings erlaubt die Rechtsprechung eine Kostenauferlegung wie erwähnt nur dann, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Dass der Beschuldigte in übermüdetem Zustand ein Fahrzeug führte, kann ihm aber zivilrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung läuft hier folglich auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte, soweit sein Verhalten strafrechtlich relevant ist, mit separatem Strafbefehl wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft wurde.
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates;-
verfügt:
In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von Fr. 480.00 und Auslagen von Fr. 1’007.05, betragen total Fr. 1’487.05. Sie werden im Umfang von Fr. 480.00 (Gebühren) A.________ auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’007.05 Auslagen) zulasten des Staates.
3.
Die Kosten von Fr. 480.00 sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung an das Amt für Justizvollzug (Postcheckkonto Nr. PC 60-25608-1, IBAN CH 08 0900 0000 6002 5608 1) zu bezahlen. Die Nichtbezahlung hat Betreibung zur Folge.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zulasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft
(1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
4.
Dezember 2024 amu
GPR 2024 10
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_1172/2016
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
6B_26/2016
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF