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Entscheid

GPR 2024 2

Präsidial

28. Februar 2024Deutsch4 min

1. Es sei den Gesuchsgegnern im Sinne einer superprovisorischen Mass­nahme sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall resp. unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) richterlich per sofort zu verbieten, die

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Februar 2024

GPR 2024 2

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

1. A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

2. C.________ AG,

Gesuchstellerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. D.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

2. F.________,

Gesuchsgegnerin,

3. G.________,

Gesuchsgegner,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen (Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verstoss gegen das UWG)

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung dass

- die Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Januar 2024 folgende Rechtsbegehren stellten (KG-act. 2):

Sachverhalt

1. Es sei den Gesuchsgegnern im Sinne einer superprovisorischen Mass­nahme sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall resp. unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) richterlich per sofort zu verbieten, die

folgenden Aussagen wörtlich oder sinngemäss in irgendeiner Form (inkl. Briefform, E-Mail, SMS, Whatsapp, Social Media) zu verbreiten:

- dass der Gesuchsteller 1 – in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin 2 – wiederholt gedroht haben soll, den Frachtvertrag zwischen der Gesuchstellerin 2 und H.________ aufzuheben und über eine andere Gesellschaft laufen zu lassen, um der Gesuchstellerin 2 das Hauptaktivum zu entziehen;

- dass der Gesuchsteller 1 diesen Plan, namentlich die Aufhebung des Frachtvertrages zwischen der Gesuchstellerin 2 und H.________ und die Übertragung des Vertrages auf

eine andere Gesellschaft, um der Gesuchstellerin 2 das Hauptaktivum zu entziehen, in die Tat umgesetzt haben soll;

- dass zwischen dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchsgegnerin 1 ein Zivilprozess hängig ist und der Gesuchsteller 1 versuchen würde, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.

Erwägungen

2.

Es sei den Gesuchsgegnern im Sinne einer superprovisorischen Mass­nahme sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall resp. unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) richterlich per sofort zu verbieten, die

Gesuchsteller in irgendeiner Form (inkl. Briefform, E-Mail, SMS, Whatsapp, Social Media) als unehrliche, unredliche oder in anderer Weise unehrenhafte Person, Geschäftspartner, Vertragspartner und Marktteilnehmer darzustellen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 8.1% zu Lasten der Gesuchsgegner.

- das Gesuch um Erlass superprovisorischer Mass­nahmen am 26. Januar 2024 abgewiesen wurde (KG-act. 4);

- den Gegenparteien eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde

(KG-act. 4), die am 8. Februar 2024 bis zum 28. Februar 2024 erstreckt wurde (KG-act. 9);

- die Gesuchsteller am 12. Februar 2024 mitteilten, anlässlich der Vergleichsverhandlung am Bezirksgericht Höfe vom 6. Februar 2024 sei ein Vergleich abgeschlossen worden, in dem auch der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geregelt worden sei (KG-act. 10);

- die Gesuchsteller vereinbarungsgemäss ihr Gesuch zurückzogen und ersuchten, die Gerichtskosten so tief wie möglich anzusetzen, und sie zudem erklärten, die Parteien hätten im Vergleich vom 6. Februar 2024 für das vorliegende Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet

(KG-act. 10);

- den Parteien am 15. Februar 2024 mitgeteilt wurde, ohne Gegenbemerkungen innert 5 Tagen seit Zugang der Verfügung werde das Verfahren unter Gerichtskostenauflage an die Gesuchsteller, aber ohne Entschädigungen der Parteien umgehend abgeschrieben (KG-act. 11);

- innert der genannten Fristen weder Stellungnahmen zum Gesuch noch zur Abschreibung und Kostenverteilung eingingen;

- das Verfahren aufgrund des Gesuchsrückzugs am Protokoll abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);

- die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 800.00 festzusetzen sind und den Gesuchstellern als unterliegende Partei je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Gesuchsgegner gegen den von den Gesuchstellern mitgeteilten gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen nicht opponierten

(vgl. KG-act. 11), weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind;

- über die Verfahrensabschreibung präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG);-

verfügt:

Das Verfahren wird abgeschrieben.

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.00 festgesetzt und den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden von den Vorschüssen der Gesuchsteller von je Fr. 1’000.00 bezogen. Die Vorschüsse werden ihnen im Rest von je Fr. 600.00 zurückerstattet.

Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), F.________ (1/R), G.________ (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28.

Februar 2024 amu

GPR 2024 2

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG