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Entscheid

GPR 2024 6

Präsidial

23. Dezember 2024Deutsch12 min

1. a) Die Staatsanwaltschaft führte gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB) und wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Dezember 2024

GPR 2024 6

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

Rechtsanwältin A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Einstellung (Entschädigung amtliche Verteidigung)

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2024, SU 2023 3459);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Staatsanwaltschaft führte gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB) und wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m.

Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) zum Nachteil ihrer Tochter D.________

(U-act. 9.1001). Am 1. September 2023 wurde Rechtsanwältin A.________ als amtliche Verteidigerin bestellt (U-act. 2.1.011). Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und wiederholten Tätlichkeiten ein (Vorfälle vom

1. Januar 2014 bis 14. April 2023 in E.________ und F.________), auferlegte die Kosten dem Staat, entschädigte die amtliche Verteidigung inkl. Auslagen und MWST mit Fr. 6’145.05 (Dispositiv-Ziffer 3) und sah von der Ausrichtung einer Genugtuung an die Beschuldigte ab (zum Ganzen angefocht. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1-4).

b) Dagegen erhob die amtliche Verteidigerin in eigenem Namen am

13. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, Dispositiv-

Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben, sie sei aus der Staatskasse mit Fr. 8’154.03 (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen und der Staat sei anzuweisen, ihr diesen Betrag zu überweisen, eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vor­instanz (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies am 25. Juni 2024 die Akten, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 4). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

Erwägungen

2.

a) Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist, mithin vorliegend die Beschwerde (Art. 448 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO). Die rechtsmittellegitimierte Verteidigung hat das Rechtsmittel im eigenen Namen zu ergreifen und nicht als Vertretung der beschuldigten Person (Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N 14a und 16).

b) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und

Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Insbesondere kann nicht unter Heranziehung des einen anderen Sachverhalt regelnden Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auf einen impliziten Grundsatz des ungekürzten Honoraranspruchs der amtlichen Verteidigung geschlossen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2./2.2.3.; BGer 6B_59/2016 vom 13. April 2016 E. 2.1; Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N 5a).

c) Vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht beträgt das Honorar in Strafsachen Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Im Rahmen dieses Mindest- bzw. Höchstansatzes ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass­gabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Generell besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur, soweit die Bemühungen zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhältnismässig waren. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirkungsvoll ausüben kann. Zum notwendigen Aufwand gehören namentlich das nötige Aktenstudium, persönliche Gespräche zur Vorbereitung wichtiger Verfahrenshandlungen (insb. Einvernahmen der beschuldigten Person, von Auskunftspersonen, Zeugen und Gutachtern), Besprechungen zur Frage, ob Rechtsmittel ergriffen werden sollen, Besprechung von Eingaben sowie Plädoyer und auch eine gewisse soziale Betreuung bei inhaftierten Personen (Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N 3).

d) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Honorare von Fr. 8’221.59 (36.58 Std. à Fr. 200.00 nebst Auslagen Fr. 307.70 und MWST Fr. 597.23) kürzte die Staatsanwaltschaft um diverse Aufwandpositionen auf Fr. 6’145.05 (Honorare Fr. 5’410.80 bei einem Stundensatz von Fr. 180.00, Auslagen Fr. 287.70 und MWST Fr. 446.55; vgl. angefocht. Verfügung E. 8a/c). Im Einzelnen sind folgende Positionen umstritten:

aa) Pos. 1: Die Beschwerdeführerin machte für die Befragung der Mandantin auf dem Polizeiposten Einsiedeln insgesamt 3.33 Std. geltend, wobei die Befragung selber von 14:04 Uhr bis 15:20 Uhr dauerte. Die Staatsanwaltschaft rechnete die Zeit für die Hin- und Rückfahrt von total einer Stunde ein, kürzte die Position aber um eine Stunde (angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteien seien für den Termin um 13:55 Uhr vor Ort gewesen. Somit bestehe noch eine Diskrepanz von

50.

Minuten, welche Zeit für die Vorbesprechung mit der Mandantin habe aufgewendet werden müssen, zumal in den Wochen zuvor keine Besprechung stattgefunden habe (KG-act. 1 Rz. 14). In der Tat weist die Honorarnote in der Zeit vor der fraglichen Einvernahme am 11. Juli 2023 keine persönliche Besprechung mit der Beschuldigten aus (vgl. U-act. 19.1.014). Die rund 50 Minuten dauernde Vorbesprechung erscheint jedenfalls nicht als unangemessen, auch zumal es sich um die erste Befragung der Mandantin als beschuldigte Person handelte. Es hat somit bei den geltend gemachten 3.33 Std. zu bleiben.

bb) Pos. 2: Die Beschwerdeführerin verrechnete für die Ausarbeitung des Gesuchs um amtliche Verteidigung einen Zeitaufwand von 1.67 Stunden. Die Staatsanwaltschaft kürzte den Aufwand um eine Stunde (angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6). Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Gesuch habe zehn Belege auf 47 Seiten umfasst und sie habe eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zuhanden der Staatsanwaltschaft erarbeiten müssen, was eine Auseinandersetzung mit den Unterlagen erfordert habe (KG-act. 1 Rz. 14). Zwar bewegt sich der Aufwand für das fragliche Gesuch an der oberen Grenze, allerdings ist die durch die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschuldigten erhöhte Komplexität von deren finanziellen Situation zu berücksichtigen, mit der sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Einreichung des Gesuchs auseinandersetzen musste (U-act. 2.1.10, Beilage 10). Eine Kürzung rechtfertigt sich daher nicht.

cc) Pos. 3, 4 und 6: Diese Positionen betreffen Aufwendungen für Besprechungen bzw. Mailverkehr mit der Geschädigtenvertreterin sowie der eigenen Mandantschaft von gesamthaft 3.35 Std (angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei darum gegangen, das Verfahren einvernehmlich beenden zu können. Damit überhaupt eine Aussöhnung und eine physische Begegnung der Parteien habe stattfinden können, sei der Kontakt mit der Geschädigtenvertreterin unabdingbar gewesen, denn man habe für das Treffen der Parteien entsprechende Bedingungen aushandeln müssen. Auch habe sie bei der eigenen Mandantin Überzeugungsarbeit leisten müssen. Ohne die Kontakte mit der Rechtsvertreterin der Geschädigten hätte die – wenngleich kurze – Vergleichsverhandlung vom 14. Dezember 2023 gar nicht stattfinden können. Danach habe die Staatsanwaltschaft Anklage erheben wollen, was die familiäre Situation noch mehr belastet hätte, weshalb sich die Beschwerdeführerin weiterhin bemüht habe, mit der Geschädigtenvertreterin eine Lösung zu suchen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren für die Beschuldigte eine immense Bedeutung habe, weshalb die Reduktion des Falles auf rein strafrechtliche Aspekte der Situation nicht gerecht werde

(KG-act. 1 S. 5 f.). Dafür, dass die Aufwendungen keinen Konnex zum Strafverfahren ausweisen, finden sich der Honorarnote jedenfalls entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine konkreten Hinweise (angefocht. Verfügung E. 8.c zu Pos. 3 und 4), so dass sich eine Kürzung unter diesem Aspekt nicht rechtfertigt, auch wenn die fraglichen Positionen lediglich rudimentär umschrieben sind. Diesbezüglich ist allerdings wiederum dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verteidigung nur insoweit zur Spezifikation und Offenlegung der geleisteten Arbeit gehalten ist, als sie damit nicht in Konflikt mit dem Berufsgeheimnis gerät (Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N 6). Zwar erscheint der geltend gemachte Aufwand für eine Vergleichslösung als sehr hoch, jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um einen Konflikt zwischen der Beschuldigten als Mutter und deren noch minderjährigen Tochter handelt, mithin das Vorliegen einer schwierigen familiären Situation nicht von der Hand gewiesen werden kann, was einen gewissen Aufwand der Verteidigerin für eine Vergleichslösung rechtfertigt. Angesichts der spezifischen Umstände des Falles ist daher von einer Kürzung dieser Positionen abzusehen.

dd) Pos. 5: Dabei handelt es sich um eine Besprechung mit der Beschuldigten am 7. November 2023 inklusive Fahrzeit von gesamthaft 2.5 Std., wobei die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, die fehlende Komplexität des Falles rechtfertige die erneute Besprechung nicht, eine Kürzung um eine Stunde vornahm und die Auslagen von Fr. 14.00 für den Fahrtweg nicht entschädigte

(angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6 f. zu Pos. 5). Die Beschwerdeführerin

moniert, der Fall sei zwar nicht rechtlich, jedoch in Bezug auf die familiäre

Konstellation der Beschuldigten und der Privatklägerin durchaus komplex. Auch hätte sich eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung für die Beschuldigte als Schwimmlehrerin beruflich negativ ausgewirkt. Die Besprechung habe bei der Beschuldigten daheim stattgefunden, weil sie (die Beschwerdeführerin) zuvor noch einen weiteren Termin in E.________ gehabt habe, weshalb auch nur eine Reisezeit von 30 Minuten eingerechnet sei. Es sei darum gegangen, die bevorstehende Einvernahme der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft zu besprechen (KG-act. 1 Rz. 15). Auch hinsichtlich dieser Position gilt das zuvor unter E. 2.d/cc in fine Gesagte: Eine zweistündige (Vor-)Besprechung ist zwar angesichts dessen, dass schon zuvor Besprechungen und Kontakte mit der Mandantschaft stattfanden, in der Regel weder notwendig noch angemessen, indessen ist den konkreten Umstände des Falles Rechnung zu tragen, insbesondere dass eine Verurteilung die familiäre Situation zusätzlich belastet hätte und auch berufliche Nachteile für die Beschuldigte nicht ausgeschlossen gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann von der Kürzung gerade noch abgesehen werden.

ee) Pos. 7: Diese Position betrifft die Dauer der Abschlussarbeiten, wobei die Beschwerdeführerin die Kürzung von 0.25 Std. anerkennt, weshalb unter dieser Position noch 30 Minuten zu entschädigen sind (KG-act. 1 Rz. 15).

e) Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin nach Abzug von

0.25

Std. total 36.33 Std. zu entschädigen. Was den Stundensatz betrifft, besteht kein Anlass, einen höheren Ansatz als Fr. 180.00 pro Stunde zu vergüten, nachdem den spezifischen Umständen des Falles bereits mit Blick auf den zeitlichen Aufwand grosszügig Rechnung getragen wurde und dieser in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot (vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8). Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, im Falle der Verfahrenseinstellung finde ein Stundensatz von Fr. 220.00 Anwendung, trifft dies nicht zu, denn die Entschädigung ist nach kantonalem Recht zu bemessen, welcher indes keine höhere Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegenüber einer Verurteilung der beschuldigten Person vorsieht. Somit ist die Entschädigung auf Fr. 7’383.25 zu bemessen (36.33 Std. à Fr. 180.00 = Fr. 6’539.40; zzgl. Fr. 307.70 Auslagen und total Fr. 536.15 MWST [24.33 Std. x Fr. 180.00 plus Spesen Fr. 219.90 ergibt bei 7.7 % Fr. 354.15 im Jahr 2023, U-act. 19.1.014 per 31.12.2023; 12 Std. x Fr. 180 plus Fr. 87.80 Spesen ergibt bei 8.1 % Fr. 182.00 im Jahr 2024, U-act. 10.1.014 per 13.05.2024]).

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin und des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist zudem in Anwendung von §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 und 12 GebTRA aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 300.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST);-

verfügt:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2024 aufzuheben und die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin A.________ mit Fr. 7’383.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden zur Hälfte (Fr. 400.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.

Die Beschwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 300.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

Zufertigung an Rechtsanwältin A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

23.

Dezember 2024 amu

GPR 2024 6

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 448 StPOart. 448 CPPart. 448 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261

6B_59/2016

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BGE 132 I 201ATF 132 I 201DTF 132 I 201

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 2 GebTRA

§ 12 GebTRA