GPR 2025 4
Präsidial
22. Mai 2025Deutsch11 min
1. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 28. Februar 2024, 15:46 Uhr, sein Fahrzeug in Pfäffikon auf der Seedammstrasse in Fahrtrichtung Rapperswil hinter dem Personenwagen des Anzeigeerstatters gelenkt zu haben, wobei der Beschuldigte im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung den Anzeigeerstatter mit den Worten „Du Scheissausländer, ich kenne jetzt dein Gesicht, dein Kennzeichen habe ich fotografiert, ich mach dich fertig“ beschimpft und ihm daraufhin mit der linken Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser eine Kieferkontusion erlitten habe. Anschliessend sei der Beschuldigte zurück in sein Fahrzeug gestiegen und habe dann den Personenwagen des Anzeigeerstatters links über die Sicherheitslinie überholt. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2024 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und bestraft (U-act. 13.1.001). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 8. Juli 2024 Einsprache (U-act. 13.1.002). Am 16. Januar 2025 zog der Anzeigeerstatter seinen Strafantrag vom 29. Februar 2025 bedingungslos und unwiderruflich zurück (U-act. 3.1.007), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2025 die vollständige Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Vorfall vom 28. Februar 2024 in Pfäffikon verfügte. Sie auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.00 und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung zu dessen Gunsten ab.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. Mai 2025
GPR 2025 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2025, SU 2024 3211);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 28. Februar 2024, 15:46 Uhr, sein Fahrzeug in Pfäffikon auf der Seedammstrasse in Fahrtrichtung Rapperswil hinter dem Personenwagen des Anzeigeerstatters gelenkt zu haben, wobei der Beschuldigte im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung den Anzeigeerstatter mit den Worten „Du Scheissausländer, ich kenne jetzt dein Gesicht, dein Kennzeichen habe ich fotografiert, ich mach dich fertig“ beschimpft und ihm daraufhin mit der linken Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser eine Kieferkontusion erlitten habe. Anschliessend sei der Beschuldigte zurück in sein Fahrzeug gestiegen und habe dann den Personenwagen des Anzeigeerstatters links über die Sicherheitslinie überholt. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2024 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und bestraft (U-act. 13.1.001). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 8. Juli 2024 Einsprache (U-act. 13.1.002). Am 16. Januar 2025 zog der Anzeigeerstatter seinen Strafantrag vom 29. Februar 2025 bedingungslos und unwiderruflich zurück (U-act. 3.1.007), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2025 die vollständige Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Vorfall vom 28. Februar 2024 in Pfäffikon verfügte. Sie auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.00 und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung zu dessen Gunsten ab.
Innert Frist erhob der Beschuldigte beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 26. Februar 2025, SU A1 2024 3211, Dispositiv-Ziffern 2. (Kostenauflage), 3. und 4. seien aufzuheben.
Erwägungen
2.
Die Kosten des Verfahrens seien demgemäss nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Beschwerdeführer habe die Kosten nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu bezahlen.
3.
Der Beschwerdeführer sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im Verfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.).
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zzgl. MwSt.).
Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
2.
Die Kostenauflage und den Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung begründete die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung damit, dass ein Strafantragsrückzug als Prozesshindernis zur Verfahrenseinstellung und nicht zum Freispruch der beschuldigten Person führe. Es sei daher der Untersuchungsbehörde nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen eine Würdigung der vorliegenden Beweise vorzunehmen. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten müssten dabei aber adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein. Aufgrund der ärztlichen Berichte vom 29. Februar 2024, 16. Dezember 2024 und 6. Januar 2025 sowie der übrigen Verfahrensakten sei als erstellt zu betrachten, dass der Strafantragsteller im Rahmen der besagten Auseinandersetzung Verletzungen zugezogen habe, diese Körperverletzungen ihn in seiner körperlichen Integrität und somit in seiner Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt habe. Der infolge Rückzugs des Strafantrags nachträgliche Wegfall der Prozessvoraussetzungen i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO schliesse indes nicht aus, dass die Einleitung der Strafuntersuchung i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO durch in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bewirkt wurde, was die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten rechtfertige. Aufgrund der rechtswidrig und schuldhaft bewirkten Einleitung des Verfahrens sei in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten (angef. Verfügung E. 5 und 6).
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass eine Kostenauflage nur zulässig wäre, wenn ein Verhalten in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft begründe denn auch nicht ansatzweise, wonach „als erstellt zu betrachten“ sei, dass der Beschwerdeführer für das Verfahren ursächlich sei, mithin einen Schlag verpasst habe. Die blosse Behauptung genüge nicht und verstosse gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Ohnehin sei vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein entsprechender (zivilrechtlicher) Verstoss vorgeworfen werden könnte. So bestehe zunächst eine Aussage gegen Aussage-Situation und der Anzeigeerstatter erscheine nicht ansatzweise glaubwürdig. Die Staatsanwaltschaft übergehe die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich eine Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen dürfe. Sodann sei weder ersichtlich noch begründet worden, dass die Kosten der Untersuchung adäquat kausal auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden müsste. Schliesslich verstiesse die Kostenauflage mit dem indirekten Vorwurf, es treffe ihn infolge des Schlages ein strafrechtliches Verschulden, auch gegen die Unschuldsvermutung. Der Argumentation des Beschwerdeführers widerspricht die Staatsanwaltschaft und verweist auf die Feststellungen in der Einstellungsverfügung, wonach insgesamt drei ärztliche Berichte im Recht liegen, welche die Verletzungsfolgen des Anzeigeerstatters belegen. Die Verletzungen und die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung bzw. zivilrechtliche Vorwerfbarkeit (Art. 28 ZGB) seien damit ausreichend dokumentiert (KG-act. 3). Weitere Eingaben gingen in der Folge keine ein.
3.
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist sodann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sie in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Schliesslich müssen die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGer Urteil 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen; OG-ZH SB140033-O/U/eh Urteil vom 4. November 2014, E. 4.2; zum Ganzen Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 426 StPO N 26 ff.).
4.
Unbestritten (geblieben) ist, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Zugeständnisses, die Sicherheitslinie überfahren zu haben, weil er – seinen Aussagen zufolge – von einer Autopanne des zu überholenden Personenwagens des Anzeigeerstatters ausgegangen sein will – bezüglich der vorgeworfenen Körperverletzung und Beschimpfung nicht geständig war bzw. diese Vorwürfe von sich wies. Im Recht liegen betreffend den umstrittenen Vorfall vom 28. Februar 2024 der ärztliche Bericht von Dr. Dr. D.________ vom 16. Dezember 2024 (U-act. 15.1.004) und der Austrittsbericht der E.________ datierend vom 20. Februar 2024 (U-act. 15.1.008) sowie ein handschriftlich ausgefüllter, indes nicht datierter und nicht unterzeichneter Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft (U-act. 15.1.007), der zusammen mit dem Austrittsbericht per E-Mail am 6. Januar 2025 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (U-act. 15.1.006). Dem Austrittsbericht vom 29. Februar 2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass „... n. Schlag auf rechten Unterkiefer am 28.02.2024“ eine Kontusion beim Kiefer links diagnostiziert wurde, wobei Hinweise auf Frakturen oder Traumafolgen nicht vorlagen, ebenso gemäss Nachtrag, dass das Gesicht vor der Inspektion unauffällig war. Laut dem erwähnten Fragenkatalog wurde von den untersuchenden Ärzten F.________ und G.________ eine Kontusion ohne äussere sichtbare Verletzungen im Bereich Gesicht-Schädel diagnostiziert. Da Hämatome fehlen, spreche dies für die Beibringung der Verletzung in den letzten 24 Stunden. Die Beschwerden seien durch einen Schlag an den Kiefer erklärbar, aufgrund der erhobenen Befunde eher eine Ohrfeige, und als Folge davon starke Schmerzen im linken Kieferwinkel. Dem Arztbericht vom 16. Dezember 2024 zufolge soll der Strafantragsteller ein Kieferknacken Kiefergelenk links, eine Diff-diagnostische Distorsion/Zerrung im Gelenk durch ein Trauma gegen den Kopf erlitten haben. Wie schon festgehalten, bestritt der Beschwerdeführer stets, den Strafantragsteller geschlagen zu haben. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die von der Polizei kontaktierte Auskunftsperson keinen Schlag oder eine konkrete Auseinandersetzung sah und auch nicht hörte, was zwischen den Beteiligten gesprochen wurde (U-act. 8.1.001, S. 4). Bei dieser Ausgangslage, d.h. einzig aufgrund der attestierten Verletzung(en), kann nicht als erstellt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dem Strafantragsteller nachgewiesenermassen einen Schlag – in welcher Form und Intensität auch immer – verpasst hatte. Davon abgesehen begründet die Staatsanwaltschaft selbst nicht, inwiefern ihrer Argumentation zufolge „die übrigen Verfahrensakten“ dies untermauern sollten. Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass bereits bei einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen würde. Das ändert aber nichts daran, dass auch diesfalls klar nachgewiesene Umstände vorliegen müssen. Eine vollumfängliche Kostenauflage trotz umfassender Verfahrenseinstellung läuft hier folglich auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus. Weil es somit bereits am Nachweis eines widerrechtlichen Verhaltens für die Kostenhaftung des Beschwerdeführers mangelt, erübrigen sich Erörterungen zur weiteren Voraussetzung, dass zwischen dem vorwerfbaren Verhalten der beschuldigten Person und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Schliesslich bleibt anzufügen, dass sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der (vollumfänglichen) Kostenauflage sich weder zum Rückzug des Strafantrags wegen Beschimpfung noch zur eingestellten Verkehrsregelverletzung äussert.
6.
Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer machte für das Vorverfahren unter Hinweis auf die Leistungsabrechnung anwaltliche Aufwendungen von 12,7 Stunden und Spesen von Fr. 79.60, zzgl. MWSt, geltend (U-act. 14.1.005). Aufgrund des überschaubaren Sachverhalts und der nicht komplexen rechtlichen Qualifikation erscheinen die Aufwendungen, namentlich diejenigen vom 11. und 12. Dezember 2024 im Ergebnis nicht mehr angemessen. Folglich ist die Entschädigung in Anwendung von § 6 Abs. 1 letzter Satz GebTRA auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) festzusetzen und der i.S.v. Art. 429 Abs. 3 StPO dem erbetenen Verteidiger des Beschwerdeführers direkt auszurichten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 21). Erörterungen zur Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erübrigen sich mangels Geltendmachung.
7.
Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1’700.00 der Staatskasse zu belasten und ist dem Beschuldigten bzw. dessen Wahlverteidiger eine Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) auszurichten. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sodann auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer ist aus der Kantonsgerichtskasse angemessen (vgl. §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA) zu entschädigen;-
verfügt:
In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1’700.00 zulasten des Staates und es wird dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWST) ausgerichtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates.
Der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’200.00 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
22.
Mai 2025 amu
GPR 2025 4
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_997/2020
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
§ 6 GebTRA
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF