GPR 2025 9
Kammer
14. Oktober 2025Deutsch4 min
1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. September 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 28. August 2025 und beanstandete die darin enthaltene Kostenauflage (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet erscheine. Mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel voraussichtlich nicht eingetreten werde und mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO wurde dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. Oktober 2025
GPR 2025 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2025, SU 2024 11598);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. September 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 28. August 2025 und beanstandete die darin enthaltene Kostenauflage (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet erscheine. Mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel voraussichtlich nicht eingetreten werde und mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO wurde dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 2).
2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nahm der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung am 5. September 2025 am Postschalter entgegen (U-act. 21). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am 15. September 2025. Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht Schwyz abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müsse (Dispositivziffer 5 der Einstellungsverfügung). Die Beschwerde datiert zwar vom 12. September 2025, der Beschwerdeführer übergab sie jedoch erst am 24. September 2025, neun Tage nach Fristablauf am 15. September 2025, der Post. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet.
3. Der Beschwerdeführer unterliess es, innerhalb der ihm angesetzten Frist zur Frage der Verspätung der Beschwerde sowie zu allfälligen Fristwiederherstellungsgründen gemäss Art. 94 StPO Stellung zu nehmen (vgl. KG-act. 2). Androhungsgemäss ist auf die verspätete Beschwerde daher verfahrensleitend bzw. präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 JG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die
Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Erwägungen
Versand
14.
Oktober 2025 amu
GPR 2025 9
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF