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Entscheid

II 2020 103

Kammergericht

16. Februar 2021Deutsch25 min

A. A.________ (Jg. 1978; nachstehend: der Versicherte) war vom 21. September 2017 bis 30. April 2018 beim B.________ in C.________ angestellt (Vi-act. 35-37). Die Lohnzahlung erfolgte bis und mit 31. März 2018. Mit Urteil des Kantonsgerichts D.________ vom 28. März 2019 wurde der Arbeitgeber verpflichtet, dem Versicherten für den Monat April 2018 den Nettobetrag Fr. 3006.-- zzgl. Zinsen zu 5% seit 1. Mai 2018 zu bezahlen (Vi-act. 52-54). Am 3. September 2019 wurde über die Einzelunternehmung der Konkurs eröffnet. Die Ausschreibung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte mit der Mitteilung der Einstellung des Konkursverfahrens am ___ 2019 (Vi-act. 16). Am 21. Oktober 2019 meldete der Versicherte beim Konkursamt seine Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 3'006.-- zzgl. Zinsen zu 5% seit 1. Mai 2018 gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts D.________ an (Vi-act. 19-37 und 52-54).

Source sz.ch

II 2020 103

Entscheid vom 16. Februar 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,

Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung; Anmeldefrist)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1978; nachstehend: der Versicherte) war vom 21. September 2017 bis 30. April 2018 beim B.________ in C.________ angestellt (Vi-act. 35-37). Die Lohnzahlung erfolgte bis und mit 31. März 2018. Mit Urteil des Kantonsgerichts D.________ vom 28. März 2019 wurde der Arbeitgeber verpflichtet, dem Versicherten für den Monat April 2018 den Nettobetrag Fr. 3006.-- zzgl. Zinsen zu 5% seit 1. Mai 2018 zu bezahlen (Vi-act. 52-54). Am 3. September 2019 wurde über die Einzelunternehmung der Konkurs eröffnet. Die Ausschreibung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte mit der Mitteilung der Einstellung des Konkursverfahrens am ___ 2019 (Vi-act. 16). Am 21. Oktober 2019 meldete der Versicherte beim Konkursamt seine Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 3'006.-- zzgl. Zinsen zu 5% seit 1. Mai 2018 gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts D.________ an (Vi-act. 19-37 und 52-54).

B. Am 20. Mai 2020 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz einen Antrag auf Insolvenzentschädigung über die Summe von Fr. 5'595.50 (Lohn April 2018 Fr. 3'800.--; Anteil 13. Monatslohn Fr. 316.50; Anteil Ferien Fr. 1'479.50) ein (Vi-act. 17-18). Nachdem der Versicherte zur angedrohten Anspruchsablehnung infolge verspäteter Antragstellung am 3. Juni 2020 Stellung nahm (Vi-act. 15, 12), lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit Verfügung Nr. 353 vom 9. Juni 2020 zufolge verspäteter Geltendmachung ab (Vi-act. 11).

C. Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 18. Juni 2020 Einsprache (Vi-act. 8-9), welche die Arbeitslosenkasse mit dem Einspracheentscheid Nr. 48 vom 22. Oktober 2020 im Wesentlichen mit der Begründung abwies, die Anmeldung des Versicherten sei zu spät erfolgt und ein Grund für die Wiederherstellung der Frist liege nicht vor (Vi-act. 5-7).

D. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 48 vom 22. Oktober 2020 erhebt der Versicherte frist- und formgerecht am 11. November 2020 (Postaufgabe 12. November 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, ihm die für den Monat April 2018 beantragte Insolvenzentschädigung auszurichten (Vi-act. 3-4).

E. Die Vorinstanz beantragt am 3. Dezember 2020 vernehmlassend, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Nach Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eines der folgenden, im Gesetz genannten, zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat (vgl. BGE 134 V 88 Erw. 2):

- Wenn über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und den Arbeitnehmern in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder

Erwägungen

- Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder

- sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder

- Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder

- richterlicher Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag von Fr 10'500.-- (Art. 52 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] vom 20.12.1982). Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

1.2.1

Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG).

Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 131 V 454 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_336/2010 vom 1.6.2010 Erw. 2.1), die als solche stets von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 136 II 187 Erw. 6). Die Frist ist gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG weder erstreckbar noch kann sie unterbrochen werden. Ebenfalls ist kein Fristenstillstand vorgesehen, weshalb Art. 38 Abs. 4 ATSG nicht anwendbar ist (SBVR Soziale Sicherheit, Nussbaumer, 3. Aufl., Basel 2016, 9. Kap. N Rz. 612; AVIG-Praxis IE B29).

1.2.2

Rechtsprechungsgemäss ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 77 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile EVGer C 108/06 vom 14.8.2006 Erw. 2.3, in: ARV 2007 S. 303, und C 312/01 vom 27.3.2002 Erw. 3c mit Hinweisen, in: ARV 2002 S. 186).

1.2.3

Zwar verlangt der Verordnungsgeber ausdrücklich die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs auf dem dafür vorgesehenen Formular (Art. 77 Abs. 1 lit. a AVIV). Diese Bestimmung schliesst es indessen nicht aus, dass, um die Frist zu wahren, der Antrag zunächst formlos, d.h. etwa durch Brief, erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der formularmässige Antrag baldmöglichst nachgereicht wird. Laut Art. 77 Abs. 2 AVIV ist die Arbeitslosenkasse denn auch gehalten, der versicherten Person bei fehlenden Unterlagen - unter welchen Begriff auch das Antragsformular fällt - eine angemessene Frist für die Vervollständigung anzusetzen und sie, wie bereits dargelegt, auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen (Urteil EVGer C 226/94 vom 6.3.1995 Erw. 2b, in: ARV 1995 S. 122). Art. 77 Abs. 2 AVIV i.V.m. Art. 53 Abs. 3 AVIG bildet somit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Insolvenz-entschädigung, wenn die versicherte Person die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs entscheidwesentlichen Unterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund nicht fristgemäss einreicht (vgl. Urteil EVGer C 312/01 vom 27.3.2002 Erw. 3b - 3d, je mit Hinweisen, in: ARV 2002 S. 186, und C 300/01 vom 27.3.2002 Erw. 2b; Urteil BGer 8C_335/2010 vom 1.6.2010 Erw. 2.3).

1.3

Die Frist ist gemäss Art. 41 ATSG gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenz-entschädigung spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wurde oder bei der zuständigen Arbeitslosenkasse schriftlich oder mündlich gestellt wurde (Nussbaumer, a.a.O., 9. Kap. N Rz. 612). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Die in Art. 29 Abs. 3 ATSG im Zusammenhang mit der Leistungsanmeldung gewählte Formulierung der "unzuständigen Stelle" geht weiter als diejenige in Art. 39 Abs. 2 ATSG (Pärli/Kunz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 29 N 51). Deshalb gilt das Gesuch selbst dann als rechtzeitig und fristwahrend eingereicht, wenn es bei einer unzuständigen öffentlichen Arbeitslosenkasse, bei einer privaten Kasse oder bei einer anderen unzuständigen Behörde gestellt wurde (Nussbaumer, a.a.O., 9. Kap. N Rz. 617; vgl. VGE II 2018 79 vom 29.10.2018 Erw. 1.3).

2.1

Die Vorinstanz hält gestützt auf Art. 53 Abs. 1 AVIG in ihrem Einspracheentscheid fest, dass die 60-tägige Frist am 23. November 2019 (vgl. Publikation Konkurs vom 22.11.2019; Ingress Bst. A) zu laufen begonnen habe. Da die Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG am 21. Januar 2020 abgelaufen sei, sei der Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 20. Mai 2020 verspätet eingereicht worden. Damit sei der Tatbestand, dass der Versicherte die gesetzliche Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG verpasst habe, offensichtlich erfüllt. Es stelle sich somit die Frage, ob Gründe für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorlägen.

Dispositiv

Der Versicherte habe aktenkundig bereits im Oktober 2019 Kenntnis von der Konkurseröffnung gehabt und wäre demnach ohne Weiteres in der Lage gewesen, seinen Anspruch fristgerecht geltend zu machen. Wer das Fristversäumnis auf einen Rechtsirrtum oder auf Rechtsunkenntnis zurückführe, könne nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten, sofern er sich bei Vorliegen qualifizierter Umstände nicht auf Art. 27 ATSG berufen könne. Auch die Berufung auf eine Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG seitens der Arbeitslosenkasse sei unbehelflich, habe sich der Versicherte doch erst am 20. Mai 2020 erstmals an die Arbeitslosenkasse gewandt. Auch die Argumentation des Versicherten, er habe die Forderung im Konkursverfahren beim Konkursamt eingegeben und die zuständige Person habe ihm zugesichert, ihm beim Antrag auf Insolvenzentschädigung zu unterstützen, ziele ins Leere. Erstens habe der Versicherte beim Konkursamt keinen konkreten Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt, sondern einzig seine arbeitsrechtliche Forderung im Konkursverfahren geltend gemacht. Zweitens treffe das Konkursamt keine gesetzliche Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG, da es sich weder um einen Versicherungsträger noch um ein Durchführungsorgan handle. Eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung oder ein Untätigbleiben des Konkursamts würde nicht ausreichen, um eine versäumte Frist wiederherzustellen. Weiter verpflichte Art. 56 AVIG die Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt einzig dazu, der Arbeitslosenkasse auf konkretes Ersuchen hin, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden könne. Hinzu komme, dass die Auskunftspflichten gemäss Art. 56 AVIG erst mit der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs einsetzen würden. Demnach sei die Anmeldung zu spät erfolgt und es liege kein Grund für die Wiederherstellung der versäumten Frist vor.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, richtig gehandelt zu haben. Er habe sich darauf verlassen, dass der Antrag auf Insolvenzentschädigung beim Konkursamt eingereicht werden könne. Ebenso habe ihm das Konkursamt bestätigt, dass es sich um die Anmeldung kümmere. Unter Verweis auf Ziff. 9 des Einspracheentscheids macht er sinngemäss eine Verletzung von Treu und Glauben geltend, da er das Konkursamt als zuständig erachtet habe und deshalb auch keine weiteren Schritte unternommen habe.

3.1 Es ist unbestritten, dass der Konkurs des Arbeitgebers des Beschwerdeführers am 22. November 2019 publiziert wurde und dies für den Antrag auf Insolvenzentschädigung fristauslösend war. Fest steht ebenso, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Konkurs hatte, hat er doch seine Lohnforderung beim Konkursamt bereits im Oktober 2019 eingereicht. Unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse innert der 60 tägigen Frist keinen Antrag eingereicht hat.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Antrag auf Insolvenzentschädigung fristgerecht beim Konkursamt eingereicht, kann die Frage offenbleiben, ob diese Einreichung in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 ATSG als fristwahrend zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne etwa Urteil Sozialversicherungsgericht ZH AL.2018.00230 vom 23.4.2019).

Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer am 21. Ok-tober 2019 im Konkursverfahren des Arbeitgebers eine Lohnforderung über Fr. 3'006.-- zzgl. Zins zu 5% seit 1. Mai 2018 eingereicht hat (Vi-act. 19). Hingegen hat er beim Konkursamt keinen Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt. Vielmehr wurde ihm ein auszufüllendes Antragsformular inkl. Erläuterungen durch das Konkursamt Ende April 2020 zugestellt (Vi-act. 40), was bestätigt, dass er zuvor noch keinen Antrag eingereicht hatte. Damit aber stellt sich die Frage nicht, ob der Beschwerdeführer seine Leistungen fristgerecht, aber bei der unzuständigen Stelle eingereicht hat (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG).

3.3 Aktenkundig ist einzig der bei der Arbeitslosenkasse am 20. Mai 2020 eingegangene (undatierte) Antrag auf Insolvenzentschädigung (Vi-act. 17), den er der Arbeitslosenkasse mit Mail vom 19. Mai 2020 angekündigt hat (vgl. Vi-act. 38; vgl. auch Kopie Couvert Vi-act. 74). Nachdem diese Leistungsanmeldung zweifellos erst nach Ablauf der 60 tägigen Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG erfolgt und der Anspruch damit verwirkt ist, stellt sich weiter die Frage, ob die versäumte Frist wieder herzustellen ist, weil der Beschwerdeführer unverschuldeterweise abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG).

4.1 Ist eine gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Unbeachtlich ist insbesondere auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 mit weiteren Verweisen; BGE 111 V 402 Erw. 3; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw. 3.3; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.3).

Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspiel-raum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3).

4.2 Aus dem vorinstanzlichen Schriftenwechsel ergibt sich, dass der Beschwerdeführer u.a. eine starke Erkrankung ab Dezember 2019 (gemäss eigener Angabe eine schlimme Lungenentzündung) geltend gemacht hat, aufgrund welcher er auch seine Arbeitsstelle habe verlassen müssen. Er sei sechs Wochen bzw. zwei Monate sehr angeschlagen gewesen und habe sich nur noch um seine Gesundheit kümmern können (vgl. Vi-act. 38, 12, 13).

Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankung einen Wiederherstellungsgrund darzustellen vermag, kann offen bleiben. Selbst wenn sie zwei Monate gedauert hätte und er während dieser Zeit an jeglichen Handlungen, namentlich an der Antragstellung auf Insolvenzentschädigung gehindert worden wäre, so könnte dies nur dann berücksichtigt werden, wenn er die Leistungsanmeldung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hätte, mithin spätestens bis rund Mitte März 2020 (vgl. Art. 41 ATSG). Seinen Antrag hat er jedoch erst im Mai 2020 und damit verspätet eingereicht.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei davon ausgegangen, die Anmeldung beim Konkursamt sei genügend, ist zum einen zu wiederholen, dass er auch beim Konkursamt keinen Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt hatte (vgl. oben Erw. 3.2). Zum andern stellt rechtsprechungsgemäss fehlende oder fehlerhafte Rechtskenntnis keinen entschuldbaren Grund dar, der eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde (aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis kann niemand Vorteile ableiten; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1; Urteil BGer 8C_364/2012 vom 24.8.2012 Erw. 4.2; vgl. oben Erw. 4.1).

5.1 Gestützt auf die Ausführungen im Einspracheentscheid macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er sei in seinem Glauben, die Anmeldung beim Konkursamt sei genügend gewesen, gestützt auf den Vertrauensgrundsatz zu schützen. Unter bestimmten Voraussetzungen würden falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden erlauben. Er habe das Konkursamt als zuständig betrachtet für die Abwicklung der Insolvenzentschädigung und daher in der Folge nichts mehr unternommen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Konkursamtes, es werde sich um die Anmeldung kümmern, habe er sich nicht mehr weiter darum gekümmert. Daraus sei ihm ein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstanden, weil sein Anspruch dadurch verwirkt sei. Allein im Vertrauen auf die Auskunft des Konkursamtes habe er sich nicht rechtzeitig angemeldet.

5.2 Nach dem in Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass (vgl. BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2; BGE 143 V 341 Erw. 5.2.1; BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2):

a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;

b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;

c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können;

e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;

g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Fall seien die Vor­aussetzungen lit. c und lit. e erfüllt, weshalb er in seinem Vertrauen zu schützen sei (vgl. Beschwerde vom 11.11.2020), verkennt er, dass sämtliche genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Vorliegend mangelt es aber bereits schon an der Voraussetzung, dass eine vorbehaltlose Auskunft einer Behörde vorliegt. Denn es steht einzig die Aussage des Beschwerdeführers im Raum, wonach ihm das Konkursamt gesagt habe, es kümmere sich um die Insolvenzentschädigung und hierauf habe er sich verlassen. Diese Darstellung ist nicht nur nicht belegt, sondern ergibt sich so auch nicht aus dem Schreiben des Konkursamtes an ihn vom 29. April 2020 (Vi-act. 40). Darin erklärt ihm das Konkursamt (resp. genau diejenige Person, welche ihm gegenüber die vermeintliche Zusicherung abgegeben haben soll), ein Antrag auf Insolvenzentschädigung müsse innert 60 Tagen seit Konkurspublikation eingereicht werden und man habe ihn am 22. November 2019 über die Publikation im SHAB per E-Mail informiert. Dafür, dass man ihm zugesichert hätte, das Konkursamt kümmere sich um die Insolvenzentschädigung, liegen hingegen keine Hinweise vor. Wenn aber keinerlei Belege für eine vorbehaltlose Auskunft des Konkursamtes vorliegen, kann der Vertrauensschutz gemäss Rechtsprechung nicht greifen (vgl. etwa auch die Rechtsprechung, wonach mündliche, namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte keinen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes begründen; BGE 143 V 341 Erw. 5.3.1). Es kann damit auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aus zureichenden Gründen annehmen durfte, das Konkursamt sei für die erteilte Auskunft zuständig gewesen.

6.1 Im erwähnten Schreiben des Konkursamtes vom 29. April 2020 steht darüber hinaus geschrieben: "Falls es, wie Sie mir geschildert haben, zutrifft, dass man Sie beim Amt für Arbeit nicht über den Fristenlauf informiert hat, liegt eine Verletzung von Art. 27 ATSG vor" (Vi-act. 40). Einer E-Mail des Konkursamtes an die Arbeitslosenkasse von tags zuvor kann entnommen werden: "Wir haben eine Telefonnotiz (dat. 21.11.2019) worin steht, dass er [der Beschwerdeführer] mit Ihnen telefonischen Kontakt hatte bezüglich Insolvenzentschädigung. Erinnern Sie sich vielleicht noch an das Telefongespräch?" (Vi-act. 42).

6.2 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 Erw. 4.1; Urteil EVGer C 138/05 vom 3.7.2006 Erw. 3.1 mit Hinweisen, in: ARV 2006 S. 295). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 Abs. 2 AVIG).

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 Erw. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 Erw. 4.3; Urteil BGer 8C_127/2019 vom 5.8.2019 Erw. 4.2). Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 Erw. 4.3; Urteil 8C_438/2018 vom 10.8.2018 Erw. 3.3).

Unterbleibt eine Auskunft trotz gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den Umständen geboten war, wird dies gemäss Rechtsprechung und Lehre der Erteilung einer unrichtigen Auskunft des Versicherungsträgers gleichgestellt (Urteil BGer 8C_438/2018 vom 10.8.2018 Erw. 3.4). Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 Erw. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen; zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. oben Erw. 5.2).

Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249). Zudem sind die Versicherungsträger nicht verpflichtet, von sich aus, d.h. spontan und ohne Aufforderung durch den Versicherten, Auskunft zu erteilen. Die Rüge eines Verstosses gegen eine allgemeinere Informationspflicht ist daher unbegründet, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die die Verwaltung zu einer über das gesetzliche Maß hinausgehenden Information verpflichten würden (Urteil EVGer C 113/02 vom 13.8.2002 Erw. 3.2; vgl. auch angefochtener Einspracheentscheid Ziff. 10).

6.3 Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer selber nicht geltend macht, er sei mit der Vorinstanz in Kontakt gestanden und diese hätte ihn zu Unrecht nicht oder nicht korrekt beraten. Weder im Begleitschreiben zum Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 19. Mai 2020 (Vi-act. 38), noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Vi-act. 12) oder der Einsprache vom 18. Juni 2020 (Vi-act. 8) oder der vorliegenden Beschwerde sind irgendwelche Hinweise enthalten, dass er mit der Arbeitslosenkasse betreffs Insolvenzentschädigung in Kontakt gestanden hätte. Er hat seinen Eingaben viele Unterlagen beigelegt und beruft sich darauf, sehr viele Schritte unternommen zu haben, um zu seinem Geld zu kommen. Kein Dokument würde aber auf einen Kontakt mit der Arbeitslosenkasse hindeuten und selber macht er auch nichts dergleichen geltend. Vielmehr beruft er sich stets darauf, mit dem Konkursamt in Kontakt gestanden zu haben und darauf vertraut zu haben, dass es damit seine Richtigkeit habe.

Auch in den Akten der Vorinstanz fehlen jegliche Belege dafür, dass sich der Beschwerdeführer bereits schon vor der Einreichung des Antrages (am 19. Mai 2020) an die Arbeitslosenkasse gewendet hätte und man sich in Sachen Insolvenzentschädigung (oder anderen Leistungen) ausgetauscht hätte. Die Aussage des Konkursamtes (vgl. oben Erw. 6.1) steht diesbezüglich allein und ohne jegliche Belege im Raum. Fehlt es aber an einem Kontakt zwischen der Arbeitslosenkasse und dem Beschwerdeführer, dann kann der Vorinstanz auch keine Verletzung von Art. 27 ATSG vorgeworfen werden.

7. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung wegen verspäteter Geltendmachung abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

8. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 16. Februar 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

22. Februar 2021

1

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

BGE 134 V 88ATF 134 V 88DTF 134 V 88

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 58 AVIGart. 58 LACIart. 58 LADI

Art. 58 AVIGart. 58 LACIart. 58 LADI

Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI

Art. 3 AVIGart. 3 LACIart. 3 LADI

Art. 18 ATSGart. 18 LPGAart. 18 LPGA

Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

BGE 131 V 454ATF 131 V 454DTF 131 V 454

8C_336/2010

BGE 136 II 187ATF 136 II 187DTF 136 II 187

Art. 40 ATSGart. 40 LPGAart. 40 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI

Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI

EVG C 108/06

EVG C 312/01

Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI

Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI

Art. 77 AVIVart. 77 OACIart. 77 OADI

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

EVG C 312/01

EVG C 300/01

8C_335/2010

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 29 ATSGart. 29 LPGAart. 29 LPGA

Art. 29 ATSGart. 29 LPGAart. 29 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 29n 5art. 29n 5art. 29n 5

Art. 29n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 29n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 29n 5

Art. 29n mit Anhangart. 29n avec annexeart. 29n 5

Art. 29n ISVSart. 29n ISVSart. 29n 5

Art. 29n 51art. 29n 51art. 29n 51

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

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Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 56 AVIGart. 56 LACIart. 56 LADI

Art. 56 AVIGart. 56 LACIart. 56 LADI

Art. 29 ATSGart. 29 LPGAart. 29 LPGA

Art. 29 ATSGart. 29 LPGAart. 29 LPGA

Art. 53 AVIGart. 53 LACIart. 53 LADI

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

EGV-SZ 1997 Nr. 26

BGE 112 V 225ATF 112 V 225DTF 112 V 225

BGE 108 V 109ATF 108 V 109DTF 108 V 109

BGE 136 V 331ATF 136 V 331DTF 136 V 331

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EGV-SZ 1997 Nr. 26

BGE 108 V 110ATF 108 V 110DTF 108 V 110

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

BGE 136 V 331ATF 136 V 331DTF 136 V 331

8C_364/2012

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 143 V 95ATF 143 V 95DTF 143 V 95

BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341

BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182

BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

BGE 131 V 372ATF 131 V 372DTF 131 V 372

EVG C 138/05

Art. 76 AVIGart. 76 LACIart. 76 LADI

Art. 81 AVIGart. 81 LACIart. 81 LADI

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472

BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472

8C_127/2019

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472

8C_438/2018

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EVG C 113/02

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Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF