II 2020 113
Kammergericht
22. Februar 2021Deutsch16 min
A. A.________ (Jg. 1958) stellte am 7. August 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2019. Seinen letzten Arbeitstag als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ hatte er am 2. März 2018; die Anstellung wurde per 30. November 2018 gekündigt, verlängerte sich indes infolge Unfall und Krankheit bis 31. August 2019 (Vi-act. 1). Per 2. August 2019 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (Vi-act. 2).
Source sz.ch
II 2020 113
Entscheid vom 22. Februar 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1958) stellte am 7. August 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2019. Seinen letzten Arbeitstag als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ hatte er am 2. März 2018; die Anstellung wurde per 30. November 2018 gekündigt, verlängerte sich indes infolge Unfall und Krankheit bis 31. August 2019 (Vi-act. 1). Per 2. August 2019 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (Vi-act. 2).
B. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 informierte das RAV C.________ A.________, er werde per 29. Februar 2020 aufgrund der geltend gemachten anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er nicht mehr arbeits- und vermittlungsfähig sei (Vi-act. 4).
Per 5. März 2020 wurde A.________ wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2). Die zuständige Arbeitslosenkasse informierte die Vorinstanz sodann am 29. April 2020, A.________ befinde sich seit dem 1. Dezember 2019 in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sei jedoch bis Ende Jahr vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2020 bestehe eine 80% Arbeitsunfähigkeit. Der Antrag auf IV-Rente sei eingereicht; damit seien Vorleistungen ab dem 1. Januar 2020 bis zum Vorliegen des definitiven IV-Entscheides möglich (Vi-act. 8). Am 6. Mai 2020 bestätigte das RAV C.________, dass A.________ seit dem 2. August 2019 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und seit 1. Dezember 2019 als arbeitslos angemeldet sei (Vi-act. 2, 9).
C. Mit Schreiben vom 20. April 2020 setzte das RAV C.________ A.________ eine fünftägige Frist an, um den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Januar und Februar 2020 zu erbringen (Vi-act. 7). Am 18. Mai 2020 informierte das Amt für Arbeit A.________, gemäss RAV C.________ habe er im Januar 2020 keine persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht; er sei zu 80% arbeitsunfähig. Das Amt für Arbeit gedenke daher, ihn in der Anspruchsberechtigung einzustellen; er sei eingeladen, hierzu Stellung zu nehmen. Ein identisches Schreiben erging gleichentags auch für fehlende Arbeitsbemühungen im Februar 2020 (Vi-act. 10). A.________ nahm hierzu am 25. Mai 2020 Stellung (Vi-act. 11 und 12). Je mit Verfügung vom 26. Mai 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ je für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in den Monaten Januar und Februar 2020 (Vi-act. 13 und 14). Eine am 22. Juni 2020 hiergegen eingereichte Einsprache (Vi-act. 15) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 173/20 vom 9. November 2020 ab (Vi-act. 17).
D. Am 3. Dezember 2020 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit sinngemässen Antrag, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides Nr. 173/20 vom 9. November 2020 auf die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu verzichten.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich unbestritten. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Januar 2020 sowie für weitere fünf Tage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Februar 2020. Dass er für diese beiden Monate keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, bestreitet der Beschwerdeführer dabei nicht.
2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982).
2.2.1 Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen des Versicherten. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164 Erw. 3.3; Urteil BGer 8C_946/2015 vom 2.3.2016 Erw. 3.2).
2.2.2 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (BGE 119 III 82 Erw. 2; Urteil EVGer U 582/06 vom 19.12.2006 Erw. 2.1). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand. Schwere Erkrankung oder Unfall können ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, wenn die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme zu betrauen (BGE 112 V 255 Erw. 2a).
2.3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Diese gelten als Verwaltungsweisungen, die für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich sind. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362 Erw. 2.4).
2.3.2 Der Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E) beurteilt das erstmalige zu späte Einreichen der Arbeitsbemühungen als leichtes Verschulden und gibt 5 bis 9 Einstelltage vor.
2.3.3 Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind im Übrigen rechtsprechungsgemäss alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b, Chopard, a.a.O. S. 167 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 Erw. 3b).
Erwägungen
2.3.4
Schliesslich stellt die Festlegung der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in dieses ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese davon pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung trägt (VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).
2.4
Auf dem Gebiet des Arbeitslosenversicherungsrechts muss ein Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz und auf Grund der freien Beweiswürdigung ist derjenige Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil C 102/06 vom 30.1.2007 Erw. 4.2.2; EVGE C 165/06 vom 14.11.2006 Erw. 2.2.3). Zu beachten ist dabei, dass die Gesetzmässigkeit von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden des Sozialversicherers rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nach dem Sachverhalt zu beurteilen ist, der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BGE 131 V 9 Erw. 1; BGE 129 V 1 Erw. 1.2; bzw. Zeitpunkt des Einspracheentscheides vgl. BGE 129 V 422 Erw. 4.1) gegeben war (vgl. EVGE C 265/04 vom 19.4.2005 Erw. 2.1; C 249/04 vom 29.8.2005 Erw. 1 = nicht publ. Erw. 1 von BGE 131 V 279).
3.1
In den (gleichlautenden) Stellungnahmen zur angedrohten Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 25. Mai 2020 bestreitet der Beschwerdeführer nicht, im Januar und Februar 2020 keine persönlichen Arbeitsbemühungen getätigt zu haben, sondern begründet resp. rechtfertigt sein Verhalten (Vi-act 11 und 12). Er sei im Januar und Februar 2020 noch taggeldversichert gewesen und habe sich deswegen nicht bewerben können. Der Taggeldversicherer hätte ihn erst im März 2020 informiert, dass er sich beim RAV melden solle. Der Stellungnahme war ein Schreiben des Taggeldversicherers vom 11. März 2020 beigelegt. In diesem wird der Beschwerdeführer auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht. Gemäss Arztbericht vom 14. Februar 2020 sei ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar, er solle sich mit dem RAV in Verbindung setzen. Die vom Beschwerdeführer anbegehrten Krankentaggelder verweigerte die Taggeldversicherung mit folgender Begründung:
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir Ihnen mit Schreiben vom 13. September 2019 bereits eine verlängerte Übergangsfrist gewährt haben und keine weiteren Zahlungen für die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2020 ausrichten können.
3.2
Nachdem die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von je 5 Tagen verfügt hatte (Vi-act. 13 und 14), erhob der Beschwerdeführer Einsprache und begründete diese wie folgt: Der Krankentaggeldversicherer habe ihm am 11. März 2020 mitgeteilt, die Leistungen ab dem 1. Januar 2020 einzustellen; mithin habe er erst in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Leistungseinstellung erhalten. Zuvor habe er das Arbeitsamt nicht mit fiktiven Bewerbungen hintergehen können und wollen. Die insgesamt 10 Einstelltage seien für ihn eine grosse existenzielle Einbusse. Der Einsprache beigelegt war wiederum das Schreiben des Taggeldversicherers vom 11. März 2020 (vgl. oben Erw. 3.1) sowie ein Schreiben des Taggeldversicherers vom 13. September 2019. Darin informiert dieser die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wie folgt:
Ihre Einwände wurden von unserem Rechtsdienst und Vertrauensarzt geprüft.
Nach Rücksprache mit unserem Rechtsdienst sind wir bereit, die Übergangsfrist zu verlängern bis zum 30. November 2019. Wie Sie der beiliegenden Stellungnahme von unserem Vertrauensarzt entnehmen können, ist Herr A.________ in einer angepassten Tätigkeit 100% arbeitsfähig. Die Einschränkungen wurden klar definiert.
Wir bitten Sie, Herrn A.________ mitzuteilen, dass er sich umgehend bei der Arbeitslosenversicherung anmelden soll und uns über die erfolgte Anmeldung zu informieren.
3.3
Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei demselben Krankentaggeldversicherer, bei dem er taggeldversichert gewesen sei, per 1. Januar 2020 eine Einzel-Taggeldversicherung abgeschlossen. Die Bemerkung im Einspracheentscheid, wonach er bis Ende 2019 Taggelder erhalten habe, sei falsch; er habe im Dezember von der D.________ Arbeitslosentaggelder erhalten. Dann sei er am 4. März 2020 vom RAV über seine Abmeldung per 4. März 2020 informiert worden und am 14. April 2020, dass er wieder angemeldet sei und am 23. April 2020 ein Beratungsgespräch habe. Von diesem Zeitpunkt an habe er seine Pflichten immer vollständig erfüllt. In den Monaten Januar und Februar 2020 habe er sich aber nicht bewerben können, da er den Hinweis auf die Schadenminderungspflicht des Taggeldversicherers erst am 11. März 2020 erhalten und erst dann erfahren habe, dass er keine Leistungen erhalte. Auch läge ein ärztliches Zeugnis für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 vor, weswegen er keine Arbeitsbemühungen habe tätigen können.
4.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
4.1
Der Beschwerdeführer legt wohl ein ärztliches Zeugnis von pract.med. E.________ vom 17. Dezember 2019 ins Recht, mit welchem dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Bf-act. 6). Derselbe Arzt stellte an demselben Tag für denselben Zeitraum aber auch ein Arztzeugnis über eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Dieses liegt in den Akten der Vorinstanz (Vi-act. 3). Es war Voraussetzung, damit der Beschwerdeführer überhaupt Arbeitslosentaggelder beanspruchen konnte (vgl. Vi-act. 8). Damit aber ist erstellt, dass der Beschwerdeführer selber gegenüber der Arbeitslosenversicherung keine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hatte, mit dem Ziel, Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben zu können. Wenn er aber Arbeitslosengeld beanspruchen wollte und dabei wusste, dass er hierzu zumindest teilarbeitsfähig sein musste, und er dies mit dem Arztzeugnis auch im Umfang von 20% bestätigte, dann war er auch verpflichtet, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen und nachzuweisen. Hingegen geht es nicht an, einerseits zu behaupten, gestützt auf ein Arztzeugnis 100% Arbeitsunfähigkeit könne er sich nicht um Arbeit bemühen und anderseits gestützt auf ein Arztzeugnis 80% Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosentaggelder zu beanspruchen.
4.2
Es trifft sodann zu, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2020 eine neue Einzel-Taggeldversicherung abschloss (Bf-act. 5). Dies bei demselben Taggeldversicherer, bei welchem er zuvor aus seiner Anstellung heraus taggeldversichert war. Die Vorinstanz verwies daher zu Recht auf deren Schreiben vom 13. September 2019, wonach ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar war, das Taggeld eingestellt werde und er angewiesen wurde, sich bei der Arbeitslosenversicherung zu melden. Mithin wusste der Beschwerdeführer bereits seit Herbst 2019, dass seine Taggeldversicherung die Arbeitsunfähigkeit nicht weiter anerkennen und nach einer Übergangsfrist ab Dezember 2019 keine Leistungen mehr erbringen wird. Dass er in der Folge eine neue Einzel-Taggeldversicherung abschloss, ändert daran nichts, zumal es sich um denselben Versicherer handelte. Sodann nahm auch die (neue) Taggeldversicherung selbst im Schreiben vom 11. März 2020 Bezug auf dieses Schreiben vom 13. September 2019 und bekräftigte, nach der verlängerten Übergangsfrist ab 1. Januar 2020 keine Zahlungen mehr auszurichten (ob für Dezember 2019 Krankentaggelder ausbezahlt wurden [wie der Beschwerdeführer in der Einsprache selber andeutet] oder nicht [was er vor Verwaltungsgericht geltend macht], spielt diesbezüglich keine Rolle). Mithin bestätigte sie bloss, was sie dem Beschwerdeführer bereits im Herbst mitgeteilt hatte. Kommt hinzu, dass eben dieser Taggeldversicherer den Beschwerdeführer begutachten liess. Dieses MEDAS-Gutachten lag im Mai 2019 vor und attestierte dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch dieses Gutachten und diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit waren dem Beschwerdeführer bekannt (vgl. Vi-act 18; auch VGE I 2020 60 vom 13.11.2020). Er kann sich daher nicht darauf berufen, vom Schreiben vom 13. März 2020 überrascht gewesen zu sein und bis dahin angenommen zu haben, er sei infolge Arbeitsunfähigkeit taggeldberechtigt und müsse sich nicht um Arbeit bemühen.
4.3
Schliesslich schliessen sich ein Krankentaggeld und ein Arbeitslosentaggeld nicht gegenseitig aus. Gerade im Falle einer Teilarbeitsfähigkeit (vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert) ist es denkbar, für die Teilarbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld zu beanspruchen und für die Teilarbeitsfähigkeit ein Arbeitslosentaggeld. Nur weil der Beschwerdeführer angenommen hatte, krankentaggeldberechtigt zu sein, bedeutet dies somit nicht, dass er sich für die Restarbeitsfähigkeit nicht um Arbeit bemühen musste. Nachdem er vom Taggeldversicherer infolge Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten bereits im Herbst 2019 an die Arbeitslosenversicherung verwiesen wurde (er selbst sich ja bereits am 7.8.2019 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, Vi-act. 1) und ihm der Arzt am 17. Dezember 2019 (auch) eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er sich - um des Arbeitslosentaggeldanspruchs nicht verlustig zu gehen - um Arbeit bemühen musste. Trotz allenfalls bestehendem Taggeldanspruch für Teilarbeitsunfähigkeit.
4.4
Zusammenfassend verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer damit zu Recht, dass er für die Monate Januar und Februar 2020, für welche er Arbeitslosentaggelder beanspruchte, persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen hatte. Da er diesen Nachweis ohne entschuldbaren Grund nicht erbracht hat, wurde er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
5.
Nicht zu beanstanden ist die Einstelldauer von je fünf Tagen für die Pflichtverletzung im Januar 2020 und im Februar 2020 (vgl. dazu oben Erw. 2.3).
Das Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E) beurteilt das erst-malige zu späte Einreichen der Arbeitsbemühungen als leichtes Verschulden und gibt 5 bis 9 Einstelltage vor. Indem die Vorinstanz eine Einstellung von je fünf Tagen verfügt hatte, anerkannte sie die Pflichtverletzung als leichtes Verschulden und blieb an der untersten Grenze des Einstellrasters. Sie hat damit das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, weshalb für das Gericht keine Veranlassung zur Korrektur besteht.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. Februar 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
24. Februar 2021
1
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI
Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI
Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI
BGE 139 V 164ATF 139 V 164DTF 139 V 164
8C_946/2015
BGE 119 III 82ATF 119 III 82DTF 119 III 82
EVG U 582/06
BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
BGE 141 V 362ATF 141 V 362DTF 141 V 362
BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125
BGE 123 V 153ATF 123 V 153DTF 123 V 153
BGE 117 V 261ATF 117 V 261DTF 117 V 261
EVG C 102/06
EVG C 165/06
BGE 131 V 9ATF 131 V 9DTF 131 V 9
BGE 129 V 1ATF 129 V 1DTF 129 V 1
BGE 129 V 422ATF 129 V 422DTF 129 V 422
EVG C 265/04
EVG C 249/04
BGE 131 V 279ATF 131 V 279DTF 131 V 279
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF