II 2020 114
Kammergericht
19. Mai 2021Deutsch49 min
A. Mit AHV-Meldung vom 12. Juni 2018 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Ausgleichskasse Schwyz die für die Beitragsfestsetzung von A.________ massgebenden Faktoren aus der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2015. Gemeldet wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'837'316.- sowie ein investiertes Eigenkapital von Fr. 6'262'209.-.
Source sz.ch
II 2020 114
Entscheid vom 19. Mai 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für
Selbständigerwerbende und Verzugszinsen 2015)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit AHV-Meldung vom 12. Juni 2018 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Ausgleichskasse Schwyz die für die Beitragsfestsetzung von A.________ massgebenden Faktoren aus der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2015. Gemeldet wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'837'316.- sowie ein investiertes Eigenkapital von Fr. 6'262'209.-.
B. Daraufhin ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit Schreiben vom 26. Juli 2018 darum, das dem Schreiben beiliegende Anmeldeformular für Selbständigerwerbende vollständig ausgefüllt zu retournieren. Mit Schreiben vom 27. September 2018 machte der Versicherte Ausführungen zu dem durch die Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und legte dar, dass er keinerlei Einkommenszuflüsse erzielt habe.
C. Die Ausgleichskasse Schwyz teilte dem Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 4. Februar 2019 mit, dass sein Einkommen aus der C.________ Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstelle. Daraufhin erklärte A.________ mit Schreiben vom 20. Februar 2019, dass es sich bei dem genannten Einkommen lediglich um rein fiktive Gewinnanteile gehandelt habe.
D. Mit E-Mail vom 11. April 2019 bat die Ausgleichskasse Schwyz A.________ um Zustellung weiterer für die Sachverhaltsabklärung notwendiger Unterlagen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 12. April 2019 nach. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes ersuchte ihn die Ausgleichskasse Schwyz mit E-Mail vom 15. April 2019 um die Zustellung der Handelsregisterauszüge aller beteiligten Firmen, welche A.________ am 17. April 2019 einreichte.
E. Aufgrund der Abklärungsergebnisse erfasste die Ausgleichskasse Schwyz A.________ für das Jahr 2015 als Selbständigerwerbstätigen. Am 14. Juni 2019 erliess sie die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2015. Ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 2'000'000.- ergaben sich zu entrichtende Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 203'650.40. Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse Schwyz auch die Verzugszinsen für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 34'859.70.
F. Daraufhin reichte A.________ mit Schreiben vom 25. Juni 2019 der Ausgleichskasse Schwyz weitere Unterlagen ein.
G. In der Folge gelangte die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 5. Juli 2019 an die Steuerverwaltung Schwyz und ersuchte diese um die Einreichung weiterer Dokumente, welche darlegen, wie sich das Einkommen und das Kapital von A.________ zusammensetzt. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 kam die Steuerverwaltung Schwyz dem Ersuchen nach.
H. Gegen die Verfügungen vom 14. Juni 2019 erhob A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 8. Juli 2019 fristgerecht Einsprache und beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen. Er begründete seinen Antrag damit, dass die beiden Verfügungen ihm direkt und nicht seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter, RA D.________, zugestellt worden seien.
I. Die Ausgleichskasse Schwyz bat in der Folge mit Schreiben vom 24. Juli und Erinnerungsscheiben vom 23. September 2019 das Finanzamt E.________ in Deutschland darum, ihr entsprechende Unterlagen im Zusammenhang mit der Firma C.________ zuzusenden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 kam das Finanzamt E.________ der Anfrage nach.
J. Aufgrund der Einsprache von A.________ erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 22. November 2019 für das Jahr 2015 nochmals eine definitive Beitrags- und Verzugszinsverfügung. Diese Verfügungen ersetzten die beiden Verfügungen vom 14. Juni 2019 lediglich insofern, als dass sie dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellt wurden.
K. Gegen die Verfügungen vom 22. November 2019 erhob A.________ mit Eingabe vom 10. Januar 2020 bei der Ausgleichskasse Schwyz fristgerecht Einsprache und beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen.
L. Mit Einspracheentscheid (betreffend die Einsprachen Nr. __ und __) vom 4. November 2020 hat die Ausgleichskasse Schwyz die beiden Einspracheverfahren vereinigt, die Einsprache vom 10. Januar 2020 abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vom 22. November 2019 bestätigt.
M. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 4. November reicht der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragt:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben;
Erwägungen
2.
Eventualiter: Das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers sei mit € 381'432 (z.K. von 1.087400) = CHF 414'769 festzulegen;
3.
Subeventualiter: Bei Erkennung auf Beitragspflicht sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die Aufrechnung von nicht bezahlten persönlichen Beiträgen (in der hier angefochtenen Entscheidung entsprechend CHF 194'000) zu unterlassen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
N. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2021 beantragt die Vorinstanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
O. Mit Replik vom 27. Januar 2021 hält der Beschwerdeführer unverändert an den gestellten Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge hat der Unternehmer F.________ dem Beschwerdeführer und seinen anderen zwei Söhnen die Anteile an der G.________ mit Sitz in Deutschland (nachfolgend G.________) zu je einem Drittel schenkungshalber übertragen. Die drei Söhne wurden vertraglich verpflichtet, ihre Kommanditanteile in die C.________ (ebenfalls mit Sitz in Deutschland; nachfolgend C.________) einzubringen. Diese entspricht der Rechtsform der schweizerischen Kommanditgesellschaft mit dem Unterschied, dass die unbeschränkt haftende Gesellschafterin eine GmbH, also eine juristische Person ist. Gegenstand der C.________ ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens. Die C.________ hält Kommanditanteile der G.________ und beschränkt sich darauf, die Erträge der G.________ entgegenzunehmen.
F.________ hat im Rahmen dieser vorweggenommenen Erbfolge den Söhnen zwar die Kommanditanteile an der operativen Gesellschaft (der G.________) übertragen, sich von diesen aber gleichzeitig die unentgeltliche (Ertragsquoten-) Nutzniessung an den Erträgen der G.________ (im Umfang von 70%) zugunsten der H.________ mit Sitz in Deutschland bestellen lassen.
2.1
Nicht umstritten ist der schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers und dessen unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Eigenen Angaben zufolge erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der Schweiz ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 26). Dies entspricht denn auch den Akten (vgl. Vi-act. 2, "Auszug aus dem individuellen Konto"). Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 unbestritten Einkünfte (Gewinnanteile) aus der C.________. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers, welche er im Jahr 2015 als Gesellschafter (d.h. Kommanditist) der C.________ erzielt hat, als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 und Art. 17 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 einer Beitragspflicht unterliegen.
2.2
Vorliegend handelt es sich offenkundig um einen internationalen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer in der Schweiz unselbständig und in Deutschland (gemäss Darstellung der Vorinstanz) selbständig erwerbstätig war. Die Vor-instanz hat sich nicht zum internationalen Sachverhalt bzw. zur Frage des anwendbaren Rechts geäussert und stattdessen umgehend Schweizer Recht angewandt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Schweizer Recht käme nur zur Anwendung, wenn die Gewinnanteile der C.________ (nach deutschem Recht) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen würden. Es gilt daher zunächst festzustellen, welches Recht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist.
3.1
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II des FZA ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend VO 883/04; SR 0.831.109.268.1) an. Diese Verordnung trat für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft, zusammen mit der ebenfalls zu berücksichtigenden Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend VO 987/09; SR 0.831.109.268.11). Diese beiden Verordnungen lösten die bis zum 31. März 2012 gültigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften (nachfolgend VO 574/72; SR 0.831.109.268.11) ab (siehe Abschnitt A des Anhangs II in der Fassung des FZA vom 1.11.2011). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Hinsichtlich Angelegenheiten der AHV verweist auch Art. 153a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in lit. a auf das FZA und in lit. b auf die erwähnten Koordinierungsverordnungen.
3.2
Nach der Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. November 2020) eingetretenen Sachverhalt ab. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (siehe zum Ganzen BGE 144 V 210 Erw. 4.3.1, m.w.H.).
Dementsprechend finden für den strittigen Beurteilungszeitraum (Beitragsjahr 2015) die Bestimmungen der VO 883/04 und VO 987/09 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung Anwendung. Die Übergangsbestimmung von Art. 87 Abs. 8 VO 883/04 ist vorliegend nicht von Bedeutung.
3.3
Sowohl vom persönlichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 (der Beschwerdeführer ist Schweizer und gilt daher aufgrund des FZA als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, vgl. auch Art. 153a Abs. 4 AHVG) als auch vom sachlichen Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. d und e (Leistungen bei Alter und Leistungen an Hinterbliebene) her ist die VO 883/04 anwendbar.
4.1
Titel II der VO 883/04 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind (BGE 144 V 210 Erw. 6.1).
4.2
Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO 883/04; BGE 144 V 210 Erw. 6.2.1). Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/04 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich der Artikel 12-16 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, andernfalls den nach Art. 13 Abs. 1 lit. b bestimmten Rechtsvorschriften (vgl. Art. 13 Abs. 1 VO 883/04). Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach [Art. 13] Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 3 VO 883/04). Diese Regelung ist identisch mit derjenigen von Art. 14c lit. a der (ab 31. März 2012 nicht mehr gültigen) VO 1408/71. Gemäss Art. 13 Abs. 5 VO 883/2004 werden die in den Absätzen 1–4 von Art. 13 VO 883/2004 genannten Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
4.3
Der Inhalt der kollisionsrechtlichen Begriffe der "Beschäftigung" und der "selbstständigen Erwerbstätigkeit" gemäss VO 883/04 bestimmt sich jeweils nach dem Recht des Landes, in welchem die Person die entsprechende Tätigkeit ausübt (Beschäftigungslandprinzip; vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 Erw. 3.1.2; VGE II 2017 17 Erw. 3.2 mit Hinweis auf: Imhof, Kollisionsnormen, S. 326; Entscheid des EuGHs vom 30. Januar 1997 in Sachen Hervein I, 221/95 Slg. 1997, I-609 [noch in Bezug auf VO 1408/71]). Dies sieht die VO 883/04 in Art. 1 lit. a und b denn auch explizit vor. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 Erw. 5.2 [noch in Bezug auf VO 1408/71]).
Dementsprechend wird das Beitragsstatut (Arbeitnehmender oder Selbstständigerwerbender) für die Anwendung der VO 883/04 nach dem Beschäftigungslandprinzip bestimmt. Bei einer in Frankreich und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gemäss dem französischen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese (nationalen) Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 297 Erw. 2.3.1 mit Verweis auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP]). BGE 139 V 297 bezieht sich zwar noch auf die seit dem 31. März 2012 nicht mehr geltende VO 1408/71, insbesondere deren Art. 14c lit. a. Da diese Regelung inhaltlich jedoch identisch ist mit derjenigen von Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 (vgl. Erw. 4.2), kann die genannte Rechtsprechung unverändert weiter gelten.
4.4
Demzufolge ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als im vorliegenden Fall grundsätzlich zunächst nach deutschem Recht zu entscheiden ist, ob die Stellung als Kommanditist bei einer deutschen GmbH und Co. KG (vorliegend die C.________) als selbständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (BGE 139 V 297 Erw. 2.3.2). Es gilt jedoch Nachfolgendes zu berücksichtigen:
4.4.1
Ist nach deutschem Recht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kommanditist der C.________ einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er aufgrund der Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 der schweizerischen Rechtsordnung unterstellt (vgl. BGE 139 V 297 Erw. 2.4.1).
4.4.2
Ist hingegen nach deutschem Recht in der Stellung des Beschwerdeführers als Kommanditist der C.________ eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erblicken, ist Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004 anzuwenden, d.h. der Beschwerdeführer untersteht den Rechtsvorschriften der Schweiz als Wohnmitgliedstaat, wenn er hier einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
Ein wesentlicher Teil der Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden als Orientierungskriterium die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 VO 987/09). Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Art. 14 Abs. 5b VO 987/09).
4.4.3
Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, er sei für die C.________ in Deutschland unselbständig erwerbstätig. Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Deutschland überhaupt nicht (also weder unselbständig noch selbständig) erwerbstätig (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 28 ff.). Andererseits habe die C.________ gar keine operative Funktion, sondern befasse sich lediglich mit der Vermögensverwaltung (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 28 ff).
Der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer kann grundsätzlich gefolgt werden, insofern sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland nicht als unselbständige Erwerbstätigkeit deuten. Schliesslich ist die C.________ (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) nicht operativ tätig. Selbst wenn die dortige Tätigkeit des Beschwerdeführers (nach deutschem Recht) als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren wäre, wäre indes nach Art. 13 Abs. 1 VO 883/04 i.V.m Art. 14 Abs. 8 VO 987/09 das Schweizer Recht anwendbar, denn der Beschwerdeführer übt in der Schweiz unbestrittenermassen einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit aus (vgl. vorstehend Erw. 2.1).
4.4.4
Liegt indessen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nach deutschem Recht überhaupt keine Erwerbstätigkeit vor, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vornherein nicht von Belang. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist zu unterscheiden von der materiellen - und erst im Licht des anwendbaren Rechts zu beantwortenden - Frage, ob für ein bestimmtes Einkommen Beiträge zu entrichten sind. Anhaltspunkte dafür, dass das Gemeinschaftsrecht materielle Vorgaben enthalten soll, fehlen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_65/2018 vom 17.1.2019 Erw. 3.3). Die "Nicht-Erwerbstätigkeit" ist kein Tatbestandselement von Titel II der VO 883/04 (Art. 11-16). Die Kollisionsnormen der VO 883/2004 wären in diesem Fall nicht einschlägig und der Beschwerdeführer unterstünde daher auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 139 V 297 Erw. 2.4.3). Steht erst fest, dass der Beschwerdeführer schweizerischem Beitragsrecht untersteht, muss auch nach Schweizer Recht festgestellt werden, ob (in Deutschland) eine (selbständige, unselbständige oder überhaupt keine) Erwerbstätigkeit vorliegt und wie diese beitragsrechtlich zu behandeln ist.
4.5
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nach deutschem Recht in Deutschland unselbständig, selbständig oder nicht-erwerbstätig ist, die Beitragspflicht bzw. das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist.
5.
Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Gewinnanteile an der C.________ nach Schweizer Recht als Einkommen aus selbständiger (oder allenfalls unselbständiger) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind.
5.1
Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels‑, Industrie‑, Gewerbe‑, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG (Art. 17 AHVV).
5.2
Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt folglich nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt für Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Dagegen sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 141 V 234 m.w.H.).
5.3
Beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV stellen auch die Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2018 vom 7.1.2019 Erw. 4.1.2). Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV).
Als auf einen Erwerbszweck gerichtete Gesellschaft gelten gemäss Bundesgericht nicht nur die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft, sondern u.a. auch die deutsche GmbH & Co. KG (BGE 141 V 234 Erw. 4.3.2 m.w.H.). Die den Gesellschaftern einer auf einen Erwerbszweck ausgerichteten Personengesamtheit zufliessenden Gewinnanteile gelten gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV (unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung) als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (BGE 141 V 234 Erw. 4.3; BGE 136 V 258 Erw. 4.8). Die Beitragspflicht der Kommanditäre ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 3 AHVV (BGE 136 V 258 Erw. 4.6). Denn entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung in der Gesellschaft nimmt der Kommanditär direkt am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft teil. Wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vor (BGE 105 V 4 Erw. 2b; bestätigt durch BGE 136 V 258 Erw. 4.6). Das Halten von Beteiligungen an einer Firma, welche eine Geschäftstätigkeit ausübt, stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auch wenn der Versicherte von Geschäftsführung und der Vertretung der Personengesellschaft ausgeschlossen ist, ist die Beteiligung an der Gesellschaft dennoch keine beitragsbefreite bloss kapitalmässige Nutzung des Vermögens (vgl. BGE 136 V 258 Erw. 4.8 und Erw. 5; Urteile des Bundesgerichts 9C_504/2010 vom 1.9.2010 Erw. 1.3; 9C_561/2012 vom 7.9.2012 Erw. 2; 9C_688/2011 vom 15.11.2012 Erw. 4; 9C_342/2013 vom 6.8.2013 Erw. 2.5.3).
5.4
Somit kann festgehalten werden, dass Einkommen aus einer deutschen GmbH & Co. KG grundsätzlich der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art 20 Abs. 3 AHVV untersteht, solange diese auf einen Erwerbszweck gerichtet ist.
5.5.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorliegend in Frage stehenden Gewinnanteile entstammten aus einer sich ausschliesslich mit der Verwaltung privaten Vermögens befassten deutschen GmbH & Co. KG. Die C.________ beschränke sich auf das Halten von Kommanditanteilen und die blosse Entgegennahme allfälliger Gewinnanteile der G.________. Sie habe keine operative Funktion und sei daher offensichtlich keine Gesellschaft, welche eine "auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit" im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV darstellt. Von einem solchen Erwerbszweck oder einem erwerblichen Charakter könne bei einer Gesellschaft zur Entgegennahme von Gewinnausschüttungen nicht gesprochen werden. Das Halten der Kommanditanteile sei auch im Sinne des deutschen Rechts nicht gewerblich. Daher seien die aus der C.________ resultierenden Erträge nicht als Erwerbseinkommen zu qualifizieren (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 29).
Zu einem gleichen Ergebnis käme auch das Bundesgericht in seiner Analyse einer ausländischen Personengesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 9C_765/ 2014 vom 23.3.2015 = BGE 141 V 234). Das Bundesgericht halte fest, dass Personengesellschaften, welche ausschliesslich kollektive Anlagevehikel sind und die Erzielung von Erträgen oder Kapitalgewinnen bezweckten, keine "operativen" Gesellschaften seien. Wenn bislang die Qualifikation von Einkommen aus Personengesellschaften einzig davon abhängig gewesen sei, ob die Personengesamtheit einen Erwerbszweck verfolgte, habe das Bundesgericht festgestellt, dass eine Gesellschaft, die keine unternehmerische Tätigkeit ausübe, nicht auf einen Erwerbszweck ausgerichtet sein könne (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 30).
5.5.2
Im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_765/ 2014 vom 23. März 2015 (= BGE 141 V 234) hat das Bundesgericht die Beitragspflicht einer sogenannten Limited Partnership (LP) beurteilt. Es kam zum Schluss, dass LPs - wie auch die seit 1. Januar 2007 zur Verfügung stehende schweizerische Adaptation in Form der KGK - definitionsgemäss keine operativen Gesellschaften sind, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, sondern ausschliesslich kollektive Anlagevehikel, welche die Erzielung von Erträgen oder Kapitalgewinnen bezwecken (Erw. 5.1). Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht jedoch gleichzeitig bestätigt (Erw. 4.3.2), dass die den Gesellschaftern einer auf einen Erwerbszweck ausgerichteten Personengesamtheit zufliessenden Gewinnanteile gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV - unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung - als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gelten und dass als auf einen Erwerbszweck gerichtete Gesellschaft nicht nur die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft, sondern auch die deutsche GmbH & Co. gilt.
5.5.3
Die vorliegend in Frage stehenden Gewinnanteile des Beschwerdeführers an der C.________ entstammen weder einer KGK noch einer LP, sondern einer deutschen GmbH & Co. KG. In Bezug auf diese (deutsche) Rechtsform hat das Bundesgericht mehrfach (vgl. dazu Erw. 5.3) festgehalten, dass diese als eine "auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit" im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHW anzusehen ist. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_765/ 2014 vom 23. März 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.5.4
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, als dass die C.________ keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht und sich bloss auf das Halten von Anteilen (u.a.) der G.________ und der Entgegennahme derer Gewinne beschränkt (siehe Gesellschaftsvertrag der C.________ Ziff. 2). Dementsprechend ist die C.________ selber nicht direkt auf einen Erwerbszweck gerichtet (i.S.v. Art. 20 Abs. 3 AHVV).
Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Urteil 9C_65/2018 vom 7. Januar 2019 festgehalten, dass auch wenn der Zweck einer Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit (wie eine GmbH & Co. KG) im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen an einer anderen Firma (resp. Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit) besteht, welche eine Geschäftstätigkeit ausübt, dies eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV darstellt (Erw. 4.1.2 und Erw. 4.2 ff.). Damit hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_504/2010 vom 1.9.2010, Erw. 1.3) bestätigt. Gleich einem Durchgriff ist dementsprechend transparent durch die nicht kaufmännisch tätige deutsche Gesellschaft (C.________) hindurch auf die darunterliegende, operativ tätige deutsche Gesellschaft (G.________) zu blicken und deren Erwerbseinkünfte (Gewinne) beim Beschwerdeführer entsprechend den von diesen gehaltenen Anteilen anzurechnen.
Vorliegend handelt es sich um einen Sachverhalt, wie er sich vergleichbar in den beiden letztgenannten Urteilen des Bundesgerichts präsentiert. Während die C.________ (eine Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit) selber keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hält sie Anteile an der G.________ und nimmt deren Gewinne entgegen. Da die G.________ im Jahr 2015 gewerblich tätig war (sie machte im Jahr 2015 einen Umsatz von € 32'559'438.68 [vgl. Bf-act. 3, Beilage 14 mit dazugehöriger Gewinn- und Verlustrechnung]), stellt das Halten von Beteiligungen an dieser nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV dar. Dementsprechend sind die Erwerbseinkünfte (Gewinne) der G.________ dem Beschwerdeführer anzurechnen.
Dispositiv
5.6 Demnach unterliegen die Einkünfte des Beschwerdeführers als Kommanditist der C.________ in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (der Gewinnanteil der C.________) sei ihm nicht zuzurechnen.
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei nicht das, was einem Gesellschafter auf sein Verrechnungskonto gebucht wird, sondern das, was ihm am Ende nach Erfüllung aller durch den Gesellschaftsvertrag geforderter Abzüge zur freien Verfügung bleibe. Im vorliegenden Fall würden Gewinnanteile in der Höhe von netto 16 % (nach Abzug der von der G.________ getragenen Gewerbesteuer) den Gesellschaftern in den Verrechnungskonten gutgeschrieben, damit diese die ihnen aus der operativen Tätigkeit der darunterliegenden Gesellschaft resultierenden Steuer- und Abgabeverpflichtungen erfüllen können. Mit der Einräumung des Nutzniessungsrechts zu 70% (Quotenniessbrauch) hätten die Söhne des F.________ diesem faktisch eine umfassende Nutzniessung zugewandt - mit dem Ergebnis, dass ihnen nichts mehr zur freien Verfügung zustünde. Aus technischen Gründen indes hätten die Gesellschafter für Steuerfolgen aufkommen müssen, die eigentlich der Nutzniesser (F.________) zu tragen hätte, die aber bei der gewählten Unternehmensstruktur diesem nicht überbunden werden könnten. Die Gesellschafter hätten also mit dem formell ihnen zufallenden Restgewinn (16%) stellvertretend für den Nutzniesser Steuern bezahlt, welche handelsrechtlich und betriebswirtschaftlich dem Unternehmensgewinn belastet werden müssten. Sie seien also nicht - wie das die Vorinstanz darzustellen versuche - vorerst bereichert worden und hätten ,,kein anderes, eigenes Geld verwenden" müssen, um die Steuern zu bezahlen. Sie hätten vielmehr den Gewinn erhalten, um daraus die eigentlich vom Nutzniesser zu tragenden Steuern an dessen Stelle zu entrichten und um die Verrechnung mit der Gewerbesteuer zu erreichen. Der Beschwerdeführer könne hingegen über keine Gewinne, auch keine Restgewinne, verfügen, auch wenn diese in seinem Verrechnungskonto ausgewiesen würden.
Vielmehr könne der Nutzniesser dank der Einräumung des Mehrstimmrechts (76%) und des Erfordernisses der Einstimmigkeit für die Auszahlung der Guthaben auf den Verrechnungskonten faktisch allein über die Restgewinne bestimmen. Die Restgewinne gehörten somit faktisch ebenfalls zum Nutzniessungsertrag, sei dies, indem daraus Steuern und Abgaben des Nutzniessers beglichen würden oder indem der Nutzniesser über die Verwendung des Restsaldos bestimme. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise lege nahe, nicht auf die bilanzielle Darstellung, sondern auf die realen Gegebenheiten abzustellen. Eine Beurteilung nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten verbiete somit die Annahme, dass es sich bei den auf den Verrechnungskonten gutgeschriebenen Beträgen um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Beschwerdeführers handle. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer aus den Gewinnanteilen der C.________ kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet.
6.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid zunächst fest, dass gemäss dem Gesellschaftsvertrag der C.________ alleinige Nutzniesserin am Ertrag der Beteiligungen der C.________ die H.________ ist. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten stellten sich jedoch anders dar. So sei entgegen der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der C.________ dem Nutzniesser lediglich eine 70% Nutzniessung am Gewinn gewährt worden. Die restlichen 30% hingegen seien auf die separaten Verrechnungskonten des Beschwerdeführers und seiner Brüder gutgeschrieben worden, was denn auch unbestritten sei. Der Einsprecher mache geltend, dass er nicht frei über diesen Gewinn verfügen könne, weshalb es lediglich ein "fiktiver" und kein eigentlich realisierter Gewinn sei. Diese "fiktive" Gewinnzuweisung sei aus rein steuerrechtlichen Beweggründen erfolgt. Die Nutzniessung dieses Gewinns sei weiterhin bei F.________ verblieben. Der Einsprecher verkenne allerdings, dass aus AHV-rechtlicher Sicht die Zuweisung auf das Verrechnungskonto des Einsprechers als Realisation des Gewinns gilt. Dies in Analogie zu Rz. 1010 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV und EO (WML), wonach ein geldwertes Entgelt bereits durch die Gutschrift als realisiert gilt und Beiträge in diesem Zeitpunkt anfallen resp. zu entrichten sind. Durch die Zuweisung des Gewinns auf sein persönliches Verrechnungskonto habe der Einsprecher eine Mehrung seiner Aktiven erfahren bzw. eine Minderung seiner Passiven, da er die anfallenden Gewerbesteuern aus dem zugewiesenen Betrag bezahlen konnte. Er musste dafür somit kein anderes, eigenes Geld verwenden und habe eine finanzielle Besserstellung erfahren. Es sei demnach unerheblich, ob der Einsprecher frei über den Gewinn verfügen kann oder bloss nach gemeinsamer Beschlussfassung. Der Gewinn werde dadurch nicht zu einem rein "fiktiven" Gewinn, denn die Nutzniessung betrage faktisch nicht 100%, sondern lediglich 70%. lm Übrigen verbleibe der Restgewinn nach Abzug der Gewerbesteuer offensichtlich auf dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers und werde nicht an die H.________ oder ein anderes Konto, das ausschliesslich dem Nutzniesser zuzurechnen wäre, überwiesen. Dies spreche zusätzlich dafür, dass der Beschwerdeführer faktisch einen Gewinn realisiert hat.
Für die Vorinstanz seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten und damit die Verbuchung der Gewinne auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers relevant, nicht hingegen dessen Verfügungsmöglichkeiten über das Verrechnungskonto. Der Gewinn sei durch die Zuweisung auf das Konto des Beschwerdeführers realisiert worden und es seien daher zu diesem Zeitpunkt Beiträge zu entrichten. Der Nutzniesser sei daher nicht nutzniessungsberechtigt für den auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers überwiesenen Gewinn.
6.3.1 Gemäss Ziff. 4.4 des Gesellschaftsvertrages der C.________ wird für jeden Gesellschafter ein Verrechnungskonto geführt. Auf den Verrechnungskonten werden entnahmefähige Gewinnanteile und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der weitere Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter gebucht. Der Beschwerdeführer kann gemäss Ziff. 14.2 des Gesellschaftsvertrages der C.________ zu Lasten seines Verrechnungskontos die Auszahlung von Beiträgen verlangen, welche er zur Zahlung (auch Vorauszahlung) seiner tatsächlich zu entrichtenden Ertragssteuern und öffentlichen Abgaben auf seine Einkünfte aus und sein Vermögen in der C.________ benötigt, auch wenn dies zu einem negativen Stand seines Verrechnungskontos führt. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass in der getätigten Höhe Entnahmen nicht benötigt wurden, kann (Hervorhebung eingefügt) die C.________ diese vom Beschwerdeführer zurückfordern. Über Ziff. 14.2 des Gesellschaftsvertrages hinaus gehende Auszahlungen der Guthaben auf den Verrechnungskonten entscheiden die Gesellschafter durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss (Ziff. 14.3).
6.3.2 Für die Entstehung der Beitragsschuld und die Beantwortung der Frage, wann Beiträge vom massgebenden Einkommen zu entrichten sind, kommt es nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt an, in welchem das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (BGE 111 V 166 Erw. 4a mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil H 138/03 vom 6.11.2003 Erw. 6.2). Wird der Lohn nicht ausbezahlt, sondern lediglich in den Büchern des Arbeitgebers gutgeschrieben, darf die Ausgleichskasse vermutungsweise davon ausgehen, dass das Einkommen im Zeitpunkt der Lohngutschrift realisiert ist. Dem Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern steht der Gegenbeweis offen, dass eine blosse Anwartschaft auf Vergütung und Lohn vorliegt (BGE 111 V 166 Erw. 4a; Bundesgerichtsurteil H 138/03 vom 6.11.2003 Erw. 6.2, je mit Hinweisen).
Es besteht kein Grund, diese Rechtsprechung zur Lohnrealisierung von unselbständigerwerbenden Versicherten nicht auch auf Selbständigerwerbende anzuwenden. Vom Beschwerdeführer wird, soweit ersichtlich, nicht (jedenfalls nicht substantiiert) geltend gemacht, bei den seinem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Beträgen handle es sich um blosse Anwartschaften.
6.4.1 Grundsätzlich ist bei einer Nutzniessung der Nutzniesser als selbstständigerwerbend anzusehen (Wegleitung über die Beiträge der Selbststän-digerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] Rz. 1006 m.w.H). Dass vorliegend in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auf sein Verrechnungskonto ausbezahlten Gewinnanteile der C.________ keine vertragliche Nutzniessung besteht, ist unbestritten. So redet der Beschwerdeführer denn auch nur von einer faktischen Nutzniessung bzw. davon, dass dem Beschwerdeführer faktisch keine Verfügungsbefugnis über die auf sein Verrechnungskonto gebuchten Gewinnanteile zukomme (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 33). Dass der Beschwerdeführer nicht frei über die Gewinnanteile auf seinem Verrechnungskonto verfügen kann, ergibt sich denn auch aus dem Gesellschaftsvertrag (Ziff. 14.2 und 14.3). Fraglich ist hingegen, ob eine solche faktische Verfügungsbeschränkung die Beitragspflicht des Beschwerdeführers aufzuheben vermag.
6.4.2 Aus der Rechtsprechung ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine (privatrechtlich vereinbarte) Verfügungsbeschränkung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einer AHV-rechtlichen Beitragserhebung im Wege stünde. Auch der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf eine entsprechende Rechtsprechung oder anderweitige (Rechts-) Grundlage.
6.4.3 Die AHV-rechtliche Behandlung der Nutzniessung (vgl. Erw. 6.4.1) kann nicht ohne Weiteres auf die vorliegend vereinbarte Verfügungsbeschränkung übertragen werden. So unterscheidet sich die Nutzniessung im Allgemeinen nur schon insofern von der vorliegend fraglichen Konstellation der Verfügungsbeschränkung, als dass bei einer Nutzniessung das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vollumfänglich dem Nutzniesser zukommt und dieser über den Nutzniessungsertrag frei verfügen kann. Der Nutzniessungsertrag kann daher dem Nutzniesser vollumfänglich zugerechnet werden.
In der vorliegenden Konstellation ergibt sich jedoch, dass der auf dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers verbuchte Gewinnanteil nicht seinem Vater (F.________) zukommt. Dieser ist aufgrund eines Nutzniessungsvertrages zu 70% am Gewinn der G.________ berechtigt. Die übrigen 30% des Gewinnes der G.________ gehen jedoch an die C.________ und dabei (zu einem Drittel) auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers. F.________ kommt dieser Gewinnanteil des Beschwerdeführers nicht zu und er hat darauf auch keinen Zugriff bzw. keinen (vertraglichen) Anspruch (wie dies bei einer Nutzniessung der Fall wäre). Über Auszahlungen der Guthaben auf den Verrechnungskonten (welche nicht für Steuern oder andere öffentliche Abgaben benötigt werden) entscheiden die Gesellschafter durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss (Ziff. 14.3 des Gesellschaftsvertrages). Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht an dem auf dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers verbleibenden Restgewinn berechtigt. Der Gewinn ist einzig dem Beschwerdeführer zuzurechnen, auch wenn dieser aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht (ohne einstimmigen Gesellschafterbeschluss) frei darüber verfügen kann. Eine faktische Nutzniessung zu Gunsten des Vaters, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, liegt nach dem Gesagten nicht vor; hierfür sprechen auch keine Anhaltspunkte.
6.5.1 Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Verfügungsbeschränkung über die Gewinne auf dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers - wie gesagt - um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt. Damit hat der Beschwerdeführer freiwillig auf die Möglichkeit verzichtet, frei über seinen Gewinnanteil zu verfügen. Dies, da die Verfügungsbeschränkung eine Auflage der Schenkung der Kommanditanteile der G.________ an den Beschwerdeführer war mit dem Ziel, die Vorsorge des F.________ sicherzustellen, indem dieser 70% des Gewinnes der G.________ direkt im Rahmen einer Nutzniessung bekommt und durch die übrigen, den Verrechnungskonten der Söhne gutgeschriebenen 30% des Gewinnes die Gewerbe- und Einkommenssteuer sowie weitere öffentliche Abgaben (welche sich aus der Beteiligung an der C.________ ergeben) bezahlt werden können. Eine solche aus Steuergründen privatrechtlich vereinbarte Verfügungsbeschränkung darf bzw. kann nicht zu Lasten der AHV das Beitragssubstrat schmälern.
6.5.2 Des Weiteren ist insbesondere auch festzuhalten, dass das Verrechnungskonto gemäss Ziff. 14.2 des Gesellschaftsvertrages, wie erwähnt, gerade den Zweck verfolgt, die "tatsächlich zu entrichtenden Ertragssteuern und öffentlichen Abgaben" auf den Einkünften zu bezahlen, und hierfür keine Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Im Rahmen dieser Zahlungen ist sogar ein negativer Saldo des Verrechnungskontos explizit zulässig. Zu den öffentlichen Abgaben, die nicht weiter konkretisiert werden, sind jedoch gerade auch die (schweizerischen) Sozialversicherungsabgaben zu zählen.
6.6 Der Gewinnanteil der C.________ ist mithin zusammenfassend dem Beschwerdeführer als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 9 AHVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV zuzurechnen. Der Beschwerdeführer hat hierauf Beiträge als Selbständigerwerbstätiger zu bezahlen, ungeachtet der den Gewinn betreffenden Verfügungsbeschränkung.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, die Bemessung des AHV-pflichtigen Einkommens sei zu korrigieren und das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers sei mit € 381'432.- (= Fr. 414'769.-) festzulegen. So habe in die Meldung der Steuerverwaltung fälschlicherweise ein Bruttogewinn Eingang gefunden; richtigerweise hätte die den Gewinn nach Niessbrauch schmälernde Gewerbesteuer noch zum Abzug gebracht werden müssen, wonach auf dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers am Ende des Jahres 2015 ein Betrag von € 381'432.- verblieben wäre. Diese Sachlage habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom 25. Juni 2019 ausführlich dargestellt und in den jener Eingabe beigelegten Beilagen dargestellt, wie die Gewinne der G.________ verwendet würden.
In der Eingabe an die Vorinstanz vom 25. Juni 2019 (Vi-act. 13 S. 2) machte der Beschwerdeführer geltend, der in der Meldung der Steuerverwaltung aufgeführte Gewinn von Fr. 1'837'316.- entspreche "einem Drittel des der C.________ von der G.________ zugewiesenen Gewinnes zuzüglich der von der G.________ bezahlten Gewerbesteuer". Richtig wäre die Ermittlung des Gewinnes der G.________ nach Niessbrauch (€ 5'126'785.--). Fälschlicherweise seien bei der Deklaration und Einschätzung die den Gewinnanteil schmälernden Gewerbe- und Einkommenssteuern nicht berücksichtigt worden. Den ihm verbleibenden ("zumindest theoretisch") Anteil von € 381'432 ermittelte er selber wie folgt (Zahlen in €):
Gewinn G.________ vor Gewerbesteuer 16'816107
./. Niessbrauch (rd. 70%) - 11'689'322
Gewinn nach Niessbrauch 5'126'785
./. Gewerbesteuer (13.25% des Gewinns) -2'228'106
Gewinnanteil C.________ 2'898'679
Einkommenssteuer für die 3 Söhne beträgt 47.47% auf
den Gewinn nach Niessbrauch, was 14.47% des Gewinnes
vor Gewerbesteuer entspricht. -2'433'685
Auf die Einkommenssteuer angerechnet wird die Gewerbe-
steuer von 13.25% auf den Gewinn nach Niessbrauch, was
4% des Gewinnes entspricht. 679'300
Damit ergibt sich für die 3 Söhne eine Einkommenssteuer von
10.4% des Gewinnes. - 1'754'384
Vom Gewinn verbleiben den 3 Söhnen 6.83% 1'144'295
Davon verbleibt A.________ ein Drittel, d.h. 2.27% des Gewinnes
der G.________ vor Niessbrauch und Gewerbesteuer 381'432
7.2 Die Vorinstanz hat sich im Einspracheentscheid nicht zum vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2019 geltend gemachten (geringeren) Einkommen geäussert. Sie hat die Beträge aus der Meldung der Steuerverwaltung übernommen und lediglich festgestellt, offensichtliche Rechnungsfehler seien nicht ersichtlich und seien (in der Einsprache gegen die Beitragsverfügung) nicht gerügt worden. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz keine Stellung zu der in Erw. 7.1 dargestellten Rüge genommen.
7.3 Die Rüge des Beschwerdeführers kann aus zweierlei Gründen nicht gehört werden.
7.3.1 Einerseits kann für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens bei der AHV die Einkommenssteuer nicht abgezogen werden. Andere Steuern (wie u.a. auch die vorliegend vorgebrachte deutsche Gewerbesteuer) stellen grundsätzlich geschäftsmässigen Aufwand dar, sind bei einem Anteil am Einkommen aus einer Personengesamtheit dadurch schon berücksichtigt und beim AHV-beitragspflichtigen Einkommen nicht (weiter) abzugsfähig.
Für die Abzugsfähigkeit der deutschen Gewerbesteuer im vorliegenden Fall würde zwar allenfalls sprechen, dass Steuersubjekt die der (deutschen) Körperschaftssteuer unterliegende Personengesellschaft (die C.________) und nicht die jeweiligen Gesellschafter sind. Darüber hinaus handelt es sich bei der deutschen Gewerbesteuer vom Namen her (formell) eben nicht um eine Einkommenssteuer, was jedoch weniger schwer ins Gewicht fällt. Gegen die Abzugsfähigkeit der deutschen Gewerbesteuer spricht hingegen, dass der Gewinn der Personengesellschaft das Steuerobjekt und somit die Berechnungsgrundlage darstellt. Kommt hinzu, dass das Schweizer Recht keine mit der deutschen vergleichbare Gewerbesteuer kennt. Da nach dem oben Ausgeführten auf den vorliegenden Fall ausschliesslich das Schweizer Recht zur Anwendung kommt, erscheint es folgerichtig, die deutsche Gewerbesteuer gleich zu behandeln wie die schweizerische Einkommenssteuer.
Dementsprechend ist die deutsche Gewerbesteuer im vorliegenden Fall nicht vom Einkommen des Beschwerdeführers abzuziehen.
7.3.2 Andererseits werden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4).
Dabei begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt nämlich den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Selbständigerwerbende haben demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Murer/ Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 83 zu Art. 9, mit Hinweis auf BGE 110 V 369 Erw. 2a; vgl. zum Ganzen VGE II 2020 70 Erw. 1.2.1). Von der rechtskräftigen Veranlagung darf bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht (Murer/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 85 zu Art. 9, mit Hinweis auf BGE 110 V 369 Erw. 2a). Von einer rechtskräftigen Steuertaxation darf selbst dann nicht abgewichen werden, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie mit einem Rechtsmittel angefochten worden wäre. Das Verpassen einer Rechtsmittelfrist bei der Steuerveranlagung darf nicht dazu führen, das Rechtsmittelverfahren auf der AHV-Seite nachzuholen. Anders ist lediglich zu entscheiden, wenn mangels relevanten Streitwertes der Anlass für ein Steuerjustizverfahren fehlte (Murer/ Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 86 zu Art. 9, mit Hinweis auf BGE 110 V 369 Erw. 2b; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., Bern 1996, S. 211; Frey, in: Frey/ Mosimann/ Bollinger, OFK-AHVG IVG, Zürich 2018, Rz. 24 zu Art. 9 AHVG; vgl. zum Ganzen VGE II 2020 70 Erw. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer hat die Höhe der von ihm geltend gemachten Gewerbesteuer, welche das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen von Fr. 1'837'316.- geschmälert hätte, nicht substantiiert begründet bzw. mit beweiskräftigen Dokumenten dargelegt. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (Rz. 34) offerierte Beweismittel (Bf-act. 3, Beilage 14 mit dazugehöriger weiterer Beilage 2) als selber zusammengestellte Darstellung, welche den Gewinn und die darauf erhobenen Steuern der G.________ aufzeigen soll, kann weder ein solches Beweismittel bilden noch ersetzen. Bei den Akten befindet sich keine Steuerveranlagung oder ein anderer Beleg, welcher die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und abzuziehenden Gewerbe- und Einkommenssteuern darlegen und zudem die Nichtberücksichtigung beim beitragspflichtigen Einkommenszufluss belegen könnte. In den Akten liegt lediglich ein "Bescheid für das Jahr 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz EStG" des Finanzamtes E.________ (Deutschland) vor (vgl. Vi-act. 16) vor, mit denen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewerbe- und Einkommenssteuern nicht verifizieren lassen. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Gewinnberechnung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 34f. mit Verweis auf Bf-act. 3, Beilage 14 und dazugehöriger weiterer Beilage 2) vermag daher nicht nachzuweisen, dass die rechtskräftige Steuerveranlagung klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können. Mehr als blosse Zweifel an der Richtigkeit der Steuertaxation vermag der Beschwerdeführer daher nicht zu begründen.
7.4 Nach dem Gesagten (insb. Erw. 7.3.1 und 7.3.2) ist die Gewerbesteuer bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens nicht abzugsfähig. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Angaben der Steuerverwaltung betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
8.1 Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, bei Erkennung auf Beitragspflicht sei die Vorinstanz anzuweisen, die Aufrechnung von nicht bezahlten persönlichen Beiträgen (in der angefochtenen Beitragsverfügung entsprechend Fr. 194'000.-) zu unterlassen. Die Vorinstanz habe (im Einklang mit Art. 9 Abs. 4 AHVG) die Meldung der Steuerverwaltung als Netto-Meldung entgegengenommen und zur Ermittlung der Beiträge das gemeldete Einkommen in ein Brutto-Einkommen umgerechnet. Die Vorinstanz sei im vorliegenden Fall entsprechend vorgegangen, obwohl sie wissen musste, dass der Beschwerdeführer nie persönliche Beiträge steuerlich zum Abzug gebracht hat. In der vorliegenden Beitragsberechnung würde die Vorinstanz ein fiktives Einkommen von Fr. 194'000.- aufrechnen, obwohl der Beschwerdeführer nie solche Beiträge zum Abzug gebracht hat. Ein solches Vorgehen sei gesetzwidrig und verstosse auch gegen die klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Frage. Das Bundesgericht habe schon vor längerer Zeit grundsätzlich entschieden, dass nichts aufzurechnen ist, wo nichts abgezogen wurde. Für den Fall, dass Erwerbseinkommen vorliegen sollte, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die ermittelten Zahlen als Brutto-Zahlen der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
8.2 Im Einspracheverfahren hat sich die Vorinstanz nicht zur Aufrechnung geäussert. In der Vernehmlassung hält sie unter Verweis auf die WSN (Rz. 1069ff.) fest, dass die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten sind, von denen die AHV/lV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden. Die Ausgleichskasse habe davon auszugehen, dass das um die Beiträge gekürzte Einkommen gemeldet wird. Die Ausgleichskassen würden die AHV/lV/EO-Beiträge zu allen nach dem 1. Januar 2012 gemeldeten Einkommen wieder hinzurechnen. Von dieser Regel sei nur dann abzuweichen, wenn durch die Steuerbehörde klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt würde, dass kein Abzug vorgenommen worden ist oder noch vorgenommen wird. In diesem Fall sei keine prozentuale Aufrechnung vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit habe, den entsprechenden Abzug vorzunehmen, sei die Aufrechnung der persönlichen Beiträge korrekt.
8.3 Begriff und Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind in Art. 9 AHVG sowie in Art. 17 bis 27 AHVV geregelt.
8.3.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 AHVG sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
8.3.2 Nach Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV liegt die ratio legis der genannten Bestimmungen darin, dass die Ausgleichskasse sich nicht darum kümmern muss und soll, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Abs. 4 von Art. 9 AHVG stellt eine nicht zu widerlegende gesetzliche Fiktion auf. Es ist darin nicht eine stossende Beitragserhebung zu erblicken; der Versicherte deklariert im Steuerveranlagungsverfahren die Sozialversicherungsbeiträge und kann steuerrechtlich Einsprache erheben, wenn er feststellt, dass der Abzug nicht ordnungsgemäss vorgenommen wurde. Es gilt auch in diesem Kontext der seit jeher beachtete Grundsatz, dass der Steuerpflichtige seine Rechte bezüglich des Ausmasses der Beitragspflicht im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren hat. Sieht er davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (siehe zum Ganzen BGE 139 V 537 Erw. 5.5).
Die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen sind daher als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden (vgl. WSN Rz. 1169). Die Ausgleichskassen rechnen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten und um die Zinsen auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital sowie einen allfälligen Rentnerfreibetrag bereinigten Einkommen wieder hinzu (WSN Rz. 1170). Die Ausgleichskasse hat davon auszugehen, dass das um die Beiträge gekürzte Einkommen gemeldet wird. Sie rechnet die Beiträge selbst dann auf, wenn die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zugelassenen (WSN Rz. 1170.2).
Von dieser Regel ist nur dann abzuweichen, wenn durch die Steuerbehörde klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist. Diesfalls ist keine prozentuale Aufrechnung vorzunehmen (WSN Rz. 1170.3 sowie Rz. 1171.2, je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2013 vom 13.12.2013 = BGE 139 V 537).
8.3.3 Vorliegend wurde durch die Steuerbehörde nicht klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt, dass kein Abzug vorgenommen worden ist. Dementsprechend hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht eine Aufrechnung i.S.v. Art. 9 Abs. 4 AHVG vorgenommen. Indes zeigt der Vergleich des deutschen Steuerbescheids des Finanzamtes E.________ mit der schweizerischen Steuermeldung sowie der Gewinnermittlung der G.________ ohne weiteres, dass weder deutsche noch schweizerische Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht wurden.
Mithin ergäbe sich das unhaltbare Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, welcher keine steuerrechtlich zulässigen Abzüge im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG vorgenommen hat, eine Aufrechnung von Beiträgen auf sein Bruttoeinkommen hinzunehmen hätte, was dazu führt, dass er einen zusätzlichen (grundsätzlich nicht gerechtfertigten) Beitrag in Höhe von 194'000.- bezahlen müsste (vgl. analog VGE II 2017 93 vom 14.12.2017 Erw. 2.4). Dem Beschwerdeführer kann indes kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er gegen die Steuerveranlagung 2015 (in Bezug auf die nicht vorgenommenen Abzüge) keine Einsprache erhoben hat, ging er doch davon aus, keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Es erscheint daher stossend und nicht im Sinne des Gesetzgebers, den Beschwerdeführer zu verpflichten, eine Aufrechnung von Abzügen, welche er nicht getätigt hat, hinzunehmen. Auf eine Aufrechnung i.S.v. Art. 9 Abs. 4 AHVG ist daher zu verzichten.
8.4 Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie antragsgemäss auf die Aufrechnung von nicht bezahlten persönlichen Beiträgen gänzlich verzichtet und die Beiträge samt Verzugszinsen auf der Basis des von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommens von Fr. 1'837'316.- erhebt.
9.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. So habe die Vor-instanz keine möglicherweise klärende Besprechung einberufen und sich stattdessen hinter Akteneinforderungen versteckt und am Ende Beitragsverfügungen erlassen, welche erst noch dem falschen Adressaten zugestellt worden sind.
Darüber hinaus habe die Vorinstanz offenbar bei der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz Auskünfte eingefordert und schliesslich nach Eingang der ersten Einsprache das Finanzamt E.________ in Deutschland um Unterlagen im Zusammenhang mit der C.________ ersucht. Wozu diese Unterlagen dienen sollten und welches deren Inhalt war, habe die Vorinstanz nie kundgetan. Ein solches Verhalten stelle einen eklatanten Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, welche Rechtsgrundlage eine Ausgleichskasse ermächtigen soll, Informationen bei einer ausländischen Steuerbehörde einzuziehen.
9.2 Darin, dass die Vorinstanz keine mündliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hat, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Im Verwaltungsverfahren besteht kein Recht auf eine mündliche Anhörung, selbst wenn diese allenfalls zur Klärung von Fragen beitragen könnte. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten, sich zu äussern (vgl. dazu u.a. den E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz [in den Akten]).
Während zwar richtig ist, dass die ersten Beitrags- und Verzugszinsverfügungen vom 14. Juni 2019 fälschlicherweise dem Beschwerdeführer direkt und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt wurden, wurde dieser Fehler dadurch behoben, dass die fehlerhaft zugestellten Verfügungen aufgehoben und durch neue Verfügungen vom 22. November 21019 ersetzt wurden, welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zugestellt wurden.
Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsnachteil erlitten, wenn die Vorinstanz bei der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz Auskünfte eingefordert und beim Finanzamt E.________ in Deutschland um Unterlagen im Zusammenhang mit der C.________ ersucht hat. So sieht Art. 32 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2020 vor, dass die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt geben, die erforderlich sind für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge. In Bezug auf die beim Finanzamt E.________ in Deutschland verlangten Unterlagen sieht Art. 76 Abs. 2 der VO 883/04 gegenseitige Amtshilfe vor. Unabhängig davon, ob von dieser Amtshilfe auch Auskünfte ausländischer Steuerbehörden erfasst sind, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer indes über das Einfordern der Auskünfte und Unterlagen in Kenntnis setzen sollen bzw. ihm die erlangten Informationen bekannt machen müssen. Dieser Mangel wird jedoch durch die Kenntnisnahme des Beschwerdeführers der besagten Auskünfte und Unterlagen in vorliegendem Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt. Einen Rechtsnachteil hat er dadurch, wie erwähnt, nicht erlitten, zumal die Abklärungen beim Finanzamt E.________ keine entscheidrelevanten Erkenntnisse brachten, sondern nur die Richtigkeit der kantonalen Steuermeldung bestätigen konnten.
10. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dass auf die Aufrechnung von nicht bezahlten persönlichen Beiträgen gänzlich zu verzichten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz wird die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2015 samt Verzugszinsen entsprechend neu zu ermitteln und darüber neu zu verfügen haben.
11.1 Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren gilt neu Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Danach ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Mithin wurde die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. VRP), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich bei (teilweisem) Unterliegen Kosten auferlegt werden können. Indes bestimmt Art. 83 ATSG übergangsrechtlich, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 (d.h. per 1. Januar 2021) beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Für das vorliegende, vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
11.2 Dem gewerbsmässig vertretenen Beschwerdeführer wird dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 Abs. 1 lit. g ATSG; § 74 Abs. 1 VRP), welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in §14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 800.- festgelegt wird.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. November 2020 im Sinne der Erwägungen (vgl. Erw. 8.3.1 ff.) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2015 (samt Verzugszinsen) neu verfügt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 19. Mai 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. Juni 2021
1
Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS
Art. 17 AHVVart. 17 RAVSart. 17 OAVS
Art. 8 FZAart. 8 ALCPart. 8 ALC
Art. 15 FZAart. 15 ALCPart. 15 ALC
Art. 153a AHVGart. 153a LAVSart. 153a LAVS
BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210
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9C_603/2019
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Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS
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Art. 18 DBGart. 18 LIFDart. 18 LIFD
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9C_65/2018
Art. 20 AHVVart. 20 RAVSart. 20 OAVS
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EVG H 138/03
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Art. 8 AHVGart. 8 LAVSart. 8 LAVS
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Art. 27 EOGart. 27 LAPGart. 27 LIPG
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§ 71 VRP
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Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
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§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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