II 2020 115
Kammergericht
18. März 2021Deutsch26 min
Am 18. Dezember 2019 erliess die Ausgleichskasse Schwyz zwei Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige 2014 betreffend A.________ und B.________ (Vi-act. 3 und 4). Damit wurden A.________ (geboren .________) und B.________ (geboren .________) verpflichtet, für das Jahr 2014 Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von je Fr. 25'200.-- zu bezahlen. Zusätzlich verfügte die Ausgleichskasse Schwyz Verzugszinsen für beide Versicherte für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 18. Dezember 2019 von je Fr. 6'258.--. Die Verfügungen wurden ausdrücklich zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen.
Source sz.ch
II 2020 115
Entscheid vom 18. März 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus und
Beiträge 2014)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Am 18. Dezember 2019 erliess die Ausgleichskasse Schwyz zwei Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige 2014 betreffend A.________ und B.________ (Vi-act. 3 und 4). Damit wurden A.________ (geboren .________) und B.________ (geboren .________) verpflichtet, für das Jahr 2014 Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von je Fr. 25'200.-- zu bezahlen. Zusätzlich verfügte die Ausgleichskasse Schwyz Verzugszinsen für beide Versicherte für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 18. Dezember 2019 von je Fr. 6'258.--. Die Verfügungen wurden ausdrücklich zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen.
Mit einem weiteren Schreiben (Vi-act. 5) wurden A.________ und B.________ gebeten, den in der Beilage dieses Schreibens enthaltenen Fragebogen für Nichterwerbstätige auszufüllen und der Ausgleichskasse Schwyz zu retournieren.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Vi-act. 6) reichten A.________ und B.________ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügungen vom 18. Dezember 2019 ein und stellten folgenden Antrag:
Die Verfügungen vom 18. Dezember 2019 für Nichterwerbstätige 2014 sind für A.________ wie auch für B.________ aufzuheben. Die Voraussetzungen zur Erhebung von Beiträgen für Nichterwerbstätige 2014 sind in keiner Art und Weise gegeben.
Am 7. Februar 2020 bat die Ausgleichskasse Schwyz den Beschwerdeführer um Einreichung weiterer Unterlagen zur Prüfung der Einsprache (Vi-act. 7). Am 3. März 2020 erhielt die Ausgleichskasse Schwyz die von ihr geforderten Unterlagen (Vi-act. 8).
Die Ausgleichskasse Schwyz hat mit Einspracheentscheid Nrn. 1008/20 & 1009/20 vom 13. November 2020 (Vi-act. 10) wie folgt über die Einsprache entschieden:
Die Verfahren werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird im Sinne der Erwägungen der zu entrichtende Betrag des Einsprechers auf Fr. 2'524.20 herabgesetzt.
Die dazugehörende Zinsverfügung wird auf Fr. 626.85 herabgesetzt.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird im Sinne der Erwägungen der zu entrichtende Betrag der Einsprecherin auf Fr. 2'524.20 herabgesetzt.
Die dazugehörende Zinsverfügung wird auf Fr. 626.85 herabgesetzt.
6.-8. (Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
Gegen diesen Einspracheentscheid vom 13. November 2020 (Versand am gleichen Tag) lassen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Montag, Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben und beantragen:
1. Der Einspracheentscheid vom 13. November 2020 betreffend zwei Verfügungen Nichterwerbstätige 2014 sowie zwei Verfügungen Verzugszinsen sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Beiträge für Nichterwerbstätige und Verzugszinsen zu bezahlen seien.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWST) zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zusätzlich wird im Sinne eines prozessualen Antrags der Beizug der vollständigen Akten der Vorinstanz verlangt.
Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 5. Januar 2021 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar, weswegen die Vorinstanz die Einspracheverfahren vereinigt hat. Die Beschwerdeführer erheben nun auch gemeinsam Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz, weswegen auch vor Verwaltungsgericht ein Verfahren geführt wird. Die Beitragspflicht der Beschwerdeführer wird nachfolgend jedoch gesondert geprüft.
2.1
Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und diejenigen, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie nicht hier wohnen, vgl. Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 101, Rz. 30).
Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beschwerdeführer mit Jahrgang 1952 bzw. 1955 waren im fraglichen Zeitraum (Jahr 2014) dementsprechend beitragspflichtig.
2.2
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG), während vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben wird (Art. 8 Abs. 1 AHVG), wobei bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter Umständen eine sinkende Beitragsskala nach Art. 21 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 zur Anwendung gelangt.
2.3
Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 vorgesehen ist, bezahlen einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf die nächsten 50'000 Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Massgebend ist das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 2 - 4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV).
2.4.1
Personen, die nicht dauernd voll berufstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Betrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). Betroffen von dieser Bestimmung sind Personen, die entweder nicht dauernd, nicht voll, oder nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig sind (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz. 2039). Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (WSN Rz. 2033). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag höher, so bezahlt die Person Beiträge wie Nichterwerbstätige (Art. 28bis AHVV; WSN Rz. 2041 ff.). Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV jedoch nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen beitragsmässig gleichgestellt (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1).
2.4.2
Als dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit von mehr als neun Monaten im Kalenderjahr (WSN Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (also 50%) tätig ist (BGE 140 V 338 Erw. 1.2 m.w.H; siehe auch WSN Rz. 2039).
2.5
Gemäss Bundesgericht gelten auch jene Personen als Nichterwerbstätige, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode; BGE 139 V 12 Erw. 4.2). Die Frage, ob ein Beitragspflichtiger überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht nach der Höhe der Beiträge gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 Erw. 5.2). Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt (BGE 140 V 338 Erw. 2.3.1 m.w.H.)
Des Weiteren erwog das Bundesgericht, wenn eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt werde, so lasse das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübe, werde sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.5.2017 Erw. 3.3.2). Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (Urteil BGer 9C_427/2016 vom 22.5.2017 Erw. 4.2.4).
3.1
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. September 2008 als Selbständig-erwerbender der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen. Gemäss den AHV-Meldungen der Steuerverwaltung erzielte er in den Jahren 2008 bis 2014 folgende Geschäftsergebnisse:
Jahr
Gewinn/Verlust in Fr.
2008.
- 12'657.--
Verlust
2009.
- 67'671.--
Verlust
2010.
- 23'455.--
Verlust
2011.
- 6'520.--
Verlust
2012.
- 9'004.--
Verlust
2013.
- 29'855.--
Verlust
2014.
+ 4'517.--
Gewinn
3.2
Da der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre Verluste geschrieben und lediglich die Minimalbeiträge an die AHV entrichtet hat, bezweifelt die Vor-instanz die Gewinnabsicht des Beschwerdeführers (Erw. 15).
Im Steuerrecht werde bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen ausgegangen. 50% davon (volle Erwerbstätigkeit, vgl. Erw. 2.4.2) entsprächen daher 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden ergäbe dies 8,4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage müsste somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden ausgewiesen werden können, um volle Erwerbstätigkeit zu begründen. Anhand der ihr vorliegenden Unterlagen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der in beratender Funktion tätige Beschwerdeführer im Jahr 2014 auf rund 383.5 Arbeitsstunden kommt (Honorareinnahmen von Fr 76'711.25, durchschnittlicher Stundenansatz von Fr. 200.--). Diese Anzahl Arbeitsstunden läge weit unterhalb der halben üblichen Arbeitszeit (rund 924 Stunden), selbst wenn noch gewisse vor und Nachbearbeitungszeiten und Zeiten für sonstige anfallende Arbeiten (Administration, Buchhaltung, etc.) hinzugerechnet würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von verhältnismässig geringem Umfang war und jedenfalls weniger als die halbe übliche Arbeitszeit beansprucht haben dürfte (Erw. 16).
Daher sei nach dem geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen sei (Erw. 17).
Die Vorinstanz hat weiter eine Vergleichsrechnung (Art. 28bis AHVV) erstellt, um zu bestimmen, wie hoch der Beitrag des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger gewesen wäre. Diese Vergleichsrechnung ergibt bei der Hälfte des ehelichen Vermögens von Fr. 2'936'882.-- (also Fr. 1'468'441.--) einen Beitrag von Fr. 2'884.--. Die vom Beschwerdeführer bezahlten Beiträge als Selbständigerwerbender (Fr. 480.-) seien im Vergleich dazu deutlicher tiefer (weniger als die Hälfte, vgl. Art. 28bis AHVV). Dementsprechend müsse der Beschwerdeführer Beiträge wie Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 2'884.-- (zuzüglich Verwaltungskosten und Ausgleichszinsen) bezahlen, wobei ihm die als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge anzurechnen seien. Total (ohne Ausgleichszinsen) habe der Beschwerdeführer daher den Betrag von Fr. 2'524.20 zu bezahlen (Erw. 18 f.).
3.3
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe die von ihr zitierte Rechtsprechung (BGE 140 V 338) falsch angewandt. Mit genanntem BGE sei unter anderem die Frage beurteilt worden, ob eine volle Erwerbstätigkeit auch dann gegeben sei, wenn nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt wird und die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird. Diesfalls sei nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend, der Zeitaufwand sei vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Dieser BGE habe jedoch nichts mit der vorliegenden Sache zu tun, da der Beschwerdeführer nicht ehrenamtlich tätig gewesen sei.
Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer, dass hinter der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Gewinnabsicht stehe. lm Rahmen der Selbständigkeit habe er mit der D.________ einen Franchisevertrag abgeschlossen (Bf-act. 3). Gemäss diesem habe er 2008 eine Eintrittsgebühr von Fr. 50'000.-- an den Franchisegeber entrichtet. Danach habe der Beschwerdeführer jedes Jahr 15% des Bruttoumsatzhonorars, mindestens aber Fr. 30'000.-- an den Franchisegeber auszurichten gehabt, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer (Bf-act. 3, Ziff. 28.a). Der zweite Franchisevertrag 2012 sei ab dem 1. Mai 2012 in Kraft getreten und habe eine Mindestvertragsdauer von 5 Jahren gehabt. Ohne Gewinnabsicht hätte der Beschwerdeführer keinen Franchisevertrag zu diesen Konditionen abgeschlossen. Dass sich Gewinne nicht wie erhofft entwickelten, gehöre zum Risiko eines Selbständigen.
Die Vorinstanz lasse bei ihrer Berechnung, wonach der Beschwerdeführer bei Annahme einer 50% Arbeitstätigkeit und einem Stundenansatz von Fr. 200.-- 924 fakturierte Arbeitsstunden vorweisen können müsse, völlig ausser Acht, dass ein Selbständiger nicht jede Arbeitsstunde fakturieren könne. Beim Stundenansatz handle es sich um ein Erfolgshonorar, welches nur bei Vertragsabschluss in Rechnung gestellt werden könne. So habe der Beschwerdeführer viele Kundenbesuche und Präsentationen gemacht, die niemand bezahlt hätte. Im Jahr 2014 seien zwar Honorareinnahmen von Fr. 81'361.-- generiert worden, allerdings seien die Kosten - insbesondere für den Franchisevertrag - sehr hoch.
2015.
sei es gelungen, einen grösseren Gewinn als im Vorjahr zu erzielen und die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden akzeptiert (Bf-act. 5). Es sei nicht stringent, bei einem guten Geschäftsjahr die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers anzuerkennen und bei einem schlechten nicht. lm Bereich der Selbständigkeit dürfe die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen würden, sei die Erwerbsabsicht nicht in Frage zu stellen. Vom Bundesgericht (BGE 140 V 338) sei klar festgehalten worden, dass bei einer selbständigen Tätigkeit hohe Investitionen, welche einen Gewinn verunmöglichen und auch eine lange Anfangsphase mit geringen Gewinnen nicht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit sprächen.
4.1
Der Beschwerdeführer ist seit 2008 selbständig erwerbstätig. In den Jahren 2008 bis 2013 hat der Beschwerdeführer durchgängig Verluste geschrieben, bis es ihm im Jahr 2014 gelang, erstmals einen Gewinn von Fr. 4'517.-- zu erzielen (vgl. Erw. 3.1). Die Vorinstanz bezweifelt aufgrund der mehreren Jahre, in denen der Beschwerdeführer Verluste schrieb, dessen Gewinnabsicht.
4.2
Der finanzielle Erfolg des Beschwerdeführers ist während sechs Jahren ausgeblieben. Im (vorliegend umstrittenen) Jahr 2014 gelang es dem Beschwerdeführer jedoch, einen Gewinn zu erzielen. Diesen konnte er im Jahr 2015 sogar noch steigern (Vi-act. 6). Es kann dementsprechend vorliegend nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer habe seine erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt. Auch die (nur als Faustregel zu deutende) 10-Jahres-Frist aus dem Steuerrecht (vgl. vorstehend Erw. 2.5) ist durch die Erzielung von Gewinnen im siebten und achten Geschäftsjahr noch nicht erreicht. Dass es dem Beschwerdeführer zwei Jahre am Stück (Gewinne/Verluste nach 2015 sind aus den Akten nicht bekannt) gelungen ist, Gewinne zu erzielen, spricht für eine Gewinnabsicht. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ein hohes Investment in Form einer Eintrittsgebühr in Höhe von Fr. 50'000.-- an den Franchisegeber getätigt hat. Zudem musste der Beschwerdeführer dem Franchisegeber jedes Jahr 15% des Bruttoumsatzhonorars, mindestens aber Fr. 30'000.-- ausrichten (vgl. Bf-act. 3). Diese Investition zu Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit und die jährlich zu entrichtenden Zahlungen an den Franchisegeber hat die Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt. Auch dem ihr bekannten Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erneut einen Gewinn erzielen konnte, welcher höher war als derjenige aus dem Jahr 2014, hat die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Jahr 2015 nicht mehr als Nichterwerbstätigen erfasst hat (vgl. Bf-act. 5), spricht ebenfalls dafür, dass die Gewinnabsicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 nicht mehr bezweifelt wurde.
Soweit die Ausgleichskasse die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer habe keine Gewinnabsicht gehabt, kann ihr also nicht gefolgt werden.
4.3.1
Nebst der (aus ihrer Sicht) fehlenden Gewinnabsicht des Beschwerdeführers kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Dass die Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit vorliegend gegeben ist (d.h. mehr als neun Monate im Kalenderjahr, vgl. vorstehend Erw. 2.4.2), steht soweit ersichtlich ausser Frage. Strittig ist hingegen, ob es sich um eine "volle" Erwerbstätigkeit handelt.
4.3.2
Die Honorareinnahmen des Beschwerdeführers sind unbestritten und ergeben sich aus den Akten (Vi-act. 8, Konto 3000). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machen lässt, er habe 2014 Honorareinnahmen von Fr. 81'361.-- verzeichnet, lässt er die auf der Soll-Seite des Kontos 3000 aufgeführten Fr. 4'650.-- ("angefangene Arbeiten" per 31.12.2013) ausser Acht. Der Beschwerdeführer selbst sprach denn in seiner Einsprache vom 6. Januar 2020 von einem Dienstleistungsumsatz von fast Fr. 80'000.--. Der von der Vorinstanz schätzungsweise angenommene Stundenansatz von Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Der Beschwerdeführer ist in beratender Funktion tätig und ein derartiger Stundenansatz ist durchaus branchenüblich. Der Beschwerdeführer erbrachte mithin eine Arbeitsleistung von knapp 400 fakturierbaren Stunden.
4.3.3
Es liegt indes in der Natur der Sache, dass sich der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit bei Selbständigerwerbenden häufig nicht zuverlässig feststellen lässt (BGE 115 V 161, Erw. 10d).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer denn auch zugebilligt, dass die von ihr anhand der Honorareinnahmen und des geschätzten Stundenansatzes errechneten Arbeitsstunden nicht den gesamten Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers darstellen. Bei einem Jahressoll von über 900 Arbeitsstunden, welche für eine beitragsrechtliche volle Erwerbstätigkeit verlangt werden, verbleiben indes über 500 Stunden Arbeitszeit für nicht verrechenbare Aufwendungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe verkannt, dass Selbständigerwerbende nicht jede Stunde fakturieren können. Mit diesen rund 500 Stunden, womit auf eine verrechenbare Stunde 1¼ nicht verrechenbare Stunden entfallen, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor- und Nachbearbeitungszeiten und Zeiten für sonstige anfallende Arbeiten (Administration, Buchhaltung, etc.; vgl. Bf-act. 4) grundsätzlich hinreichend abgedeckt. Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten.
4.3.4
Mit seiner Übersicht "Nichthonorierte Tätigkeiten" (Bf-act. 4) macht der Beschwerdeführer indes auch präzisierende Angaben zur Honorierung seiner Tätigkeit. Demgemäss bleiben je nach Verlauf eines Mandats Tätigkeiten teils nur zu einem Drittel honoriert. Wird ein Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten aufgelöst, kann sogar im Sinne einer Garantie die Wiederholung eines Mandates ohne Honorierung anfallen. Diese Eigenangaben werden zwar vom Beschwerdeführer nicht näher belegt; namentlich lassen sie sich auch nicht anhand der eingereichten Franchiseverträge (Bf-act. 3) verifizieren. Indes erscheinen sie durchaus als glaubhaft. Allerdings bleibt der Beschwerdeführer eine Quantifizierung der nur teils honorierten Arbeitsleistungen wie auch der Garantieleistungen schuldig. Insofern spricht der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.5; Urteile BGer 9C_709/2011 vom 8.6.2012 Erw. 3.3; H 318/01 vom 10.7.2003 Erw. 3 [betr. Beitragsstatus) grundsätzlich für die Schlussfolgerung der Vorin-stanz, dass der Beschwerdeführer nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (50 %) selbständig erwerbstätig war.
4.4.1
Wie bereits unter Erw. 3.1 dargestellt, hat der Beschwerdeführer in den ersten sechs Jahren seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (2008-2013) durchgehend Verluste gemacht. Die Verluste des Beschwerdeführers wurden nach dem Jahr 2009 (grösstes Negativresultat von minus Fr. 67'671.--) während zwei Jahren bedeutend kleiner, bis sie in den Jahren 2012 und 2013 wieder grösser wurden. Im Jahr 2014 gelang dem Beschwerdeführer erstmals die Erzielung eines Gewinnes von Fr. 4'517.--. Im Jahr darauf konnte der Beschwerdeführer seinen Gewinn auf Fr. 45'846.10 steigern. Dies war der Vorinstanz bekannt, da der Beschwerdeführer die Erfolgsrechnung 2015 seiner Einsprache vom 6. Januar 2020 beigelegt hatte (Vi-act. 6).
4.4.2
Mithin wurde der Beschwerdeführer während der sechs Jahre (2008-2013), in denen er Verluste schrieb, als Selbständigerwerbender qualifiziert, im ersten Jahr der Gewinnerzielung (2014) indes als Nichterwerbstätiger nur um im Jahr darauf (2015), in dem er wiederum einen Gewinn erzielte, wieder als Selbständigerwerbender qualifiziert zu werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Umqualifizierung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach mehreren Jahren in eine Nichterwerbstätigkeit für ein Beitragsjahr und die anschliessend erneute Umqualifizierung in eine selbständige Erwerbstätigkeit bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich wenig stringent erscheint.
Ein solches Ergebnis erscheint als stossend und in sich widersprüchlich, auch wenn die vorinstanzliche Beurteilung bei einer einzeljahrbezogenen und formalistischen Betrachtungsweise mit Blick auf die Beurteilung der "vollen" Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht als falsch qualifiziert werden kann. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist es jedoch wenig wahrscheinlich, dass sich ein Beitragsstatus einer versicherten Person innert drei Jahren (2013-2015) bei an und für sich unveränderten Verhältnissen ("rebus sic stantibus"), wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist, zweimal ändert. Bei dieser Gesamtbetrachtung ist auch mitzuberücksichtigen, dass die Vorinstanz für die vorangegangenen Geschäftsjahre mit Verlusten offensichtlich keine Berechnungen zur Frage der "vollen" Erwerbstätigkeit anstellte und eine solche mithin stets als gegeben erachtete. Umso stossender erscheint es, wenn just im ersten Jahr mit einem positiven Geschäftsergebnis diese Ermittlung vorgenommen wird und überdies kein Vergleich mit den Vorjahren angestellt wird. Mithin ist auch das vorstehend angestellte Beweisergebnis (Erw. 4.3.4) zu relativieren.
4.5
Die Beschwerde ist somit betreffend den Beitragsstatus des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2014 gutzuheissen, und die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheides sind aufzuheben. Die Vorinstanz hat entsprechend die vom Beschwerdeführer geschuldeten Beiträge und Ausgleichszinsen gestützt auf seinen Beitragsstatus als Selbständigerwerbender neu zu verfügen.
5.1
Die Beschwerdeführerin (bzw. deren Arbeitgeberin) hat gemäss lK-Auszug (Vi-act. 2) im Jahr 2014 auf einem Einkommen Fr. 4'661.-- Beiträge in Höhe von Fr. 480.-- geleistet. Angesichts dieses geringen Bruttoeinkommens hat die Vor-instanz gefolgert, dass die Beschwerdeführerin 2014 nicht dauernd voll berufstätig war. Zudem sei der geleistete Beitrag von Fr. 480.-- deutlich niedriger als der Betrag von Fr. 2'884.--, welchen die Beschwerdeführerin (genauso wie ihr Ehemann) gestützt auf Art. 28 AHVV als Nichterwerbstätige hätte bezahlen müssen (vgl. Erw. 3.2).
Daher sei die Beschwerdeführerin als nicht dauernd voll Erwerbstätige zu qualifizieren und müsse Beiträge wie Nichterwerbstätige zahlen (vgl. Art. 28bis AHVV). Diese beliefen sich auf Fr. 2'884.- zuzüglich Verwaltungskosten und Ausgleichszinsen, wobei ihr die als Unselbständigerwerbende bezahlten Beiträge (Fr. 480.--) anzurechnen seien. Total (ohne Ausgleichszinsen) habe die Beschwerdeführerin daher den Betrag von 2'524.20 zu bezahlen.
5.2
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin Jahrzehnte keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und in den 70er und 80er Jahren ebenfalls nur ein geringes Einkommen habe erzielen können. Dass sie mit der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine andere, besser bezahlte Anstellung hätte finden können, sei deshalb utopisch.
Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin nicht zu einem hohen Lohn anstellen können, da dies seinen Gewinn noch mehr geschmälert hätte. Da die Beschwerdeführerin jedoch auch Sekretariats- und Putzarbeiten für das Büro übernommen habe, sei sie ebenfalls als mindestens 50% erwerbstätig einzuschätzen. Implizit wird damit die beitragsrechtliche Behandlung der Beschwerdeführerin als (unselbständig) Erwerbstätige verlangt.
5.3.1
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2014 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 4'661.- erzielt (Vi-act. 2). Ausgehend von neun Monaten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (dauernde Erwerbstätigkeit, vgl. Erw. 2.4.2) hätte sie ein monatliches Einkommen von rund Fr. 518.-- erzielt, bei Annahme einer ganzjährigen Tätigkeit sogar nur rund Fr. 388.--. Eine derart niedrige Lohnsumme ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht substantiiert vor, weswegen sie trotz des geringen Einkommens als dauernd und voll erwerbstätig zu qualifizieren sei. Dass sie Jahrzehnte keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und daher keine andere, besser bezahlte Anstellung habe finden können ändert nichts daran, dass ihr Arbeitsumfang bei einem Jahreslohn von Fr. 4'661.-- äusserst gering gewesen sein muss. Der Grund, aus dem eine versicherte Person keiner vollen und dauernden Erwerbstätigkeit nachgeht, ist bei der Bestimmung des Beitragsstatus nicht relevant. Von Bedeutung ist lediglich das Ausmass der Erwerbstätigkeit. Die zusätzlich von der Beschwerdeführerin in der Unternehmung ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) geleisteten Arbeiten haben ihr Einkommen nicht erhöht, sondern wurden (sofern aus den Akten ersichtlich) wohl unentgeltlich geleistet. Dementsprechend waren diese Tätigkeiten bzw. diese Arbeitsleistung nicht auf den Erwerb von Einkommen gerichtet und sind daher nicht zu beachten. Bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich um Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs (vgl. Erw. 2.5).
5.3.2
Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nicht dauernd und voll erwerbstätig war. Der von ihr bezahlte Mindestbeitrag von Fr. 480.-- beträgt weniger als die Hälfte des Betrages, welchen sie (wie ihr Ehemann) als Nichterwerbstätige hätte bezahlen müssen (Fr. 2'881.--). Daher hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28bis AHVV Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten. Die von der Vor-instanz in Rechnung gestellten Ausgleichszinsen basieren auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 26 ATSG i.V.m. Art. 41bis und 42 AHVV). Die Vorinstanz hat die Zinsrechnung nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Rz. 29). Diese wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet.
5.4
Für verheiratete nichterwerbstätige Personen gilt nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG allerdings eine Besonderheit: Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte (Versicherte) Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Mit dieser Bestimmung schuf der Gesetzgeber eine Privilegierung von Ehepaaren, welche zusammenhängt mit der Regelung, dass Einkommen während der Ehedauer gesplittet und den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet werden. Diese Regelung gilt dort nicht, wo beide Ehegatten nichterwerbstätig sind, oder der erwerbstätige Ehegatte weniger bezahlt als den doppelten Mindestbeitrag, oder der nichterwerbstätige Ehegatte nicht versichert ist (vgl. Kieser in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 3.A., S. 1229, N 167 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz wird somit im Rahmen der Neuberechnung und Neuverfügung der Beiträge für den Beschwerdeführer zu beachten haben, ob er mindestens den doppelten Mindestbeitrag zu bezahlen hat. Ist dies der Fall, gelten die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin als mitbezahlt; andernfalls bleibt es bei den für die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid festgelegten AHV-Beiträgen und Zinsen.
6.1
Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren gilt neu Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Danach ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Mithin wurde die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. VRP), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich bei (teilweisem) Unterliegen Kosten auferlegt werden können. Indes bestimmt Art. 83 übergangsrechtlich, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 (d.h. per 1. Januar 2021) beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Für das vorliegende, vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren betreffend Beitragsstatus/Beiträge 2014 sind daher keine Kosten zu erheben.
6.2
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der vorliegende Verfahrensausgang ist einerseits als Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Anderseits unterliegt die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem sie betreffenden Antrag. Indes betrifft die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung auch die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Beiträge durch diejenigen des Beschwerdeführers als mitbezahlt gelten. Nach geltender Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine solche Rückweisung als Obsiegen zu betrachten unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder nicht (vgl. statt Vieler Bundesgerichtsurteile 8C_78/2009 vom 31.8.2010 [teilweise publ. in BGE 136 II 393ff.], Erw. 12.1; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011, Erw. 5).
Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Unter Berücksichtigung der massgebenden, in § 2 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Kriterien, ist den Beschwerdeführern zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 3 des Einspracheentscheides Nrn. 1008/20 & 1009/20 vom 13. November 2020 betreffend die Beitragsverfügung 2014 des Beschwerdeführers aufgehoben.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin (Dispositivziffern 4 und 5 des Einspracheentscheides Nrn. 1008/20 & 1009/20 vom 13.11.2020) wird die Beschwerde (unter besonderem Hinweis auf Erw. 5.4) abgewiesen.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers (und der Beschwerdeführerin) für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen gestützt auf den Beitragsstatus des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender neu zu verfügen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat den beanwalteten Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. März 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. März 2021
1
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
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Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
Art. 8 AHVGart. 8 LAVSart. 8 LAVS
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