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Entscheid

II 2020 119

Kammergericht

19. April 2021Deutsch23 min

A. Der in U.________/SZ wohnhafte A.________ (Jg. 1952) deklarierte in der Steuererklärung 2016 vom 28. Juli 2017 (vgl. Steuerakten 2016 act. 11 ff.) im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (vgl. Steuerakten 2016 act. 26 ff.) unter anderem (sämtliche) 100.00 Stück der Aktien "Akt. X.________ AG" mit einem (als Aktiensteuerwert per 31.12.2016 berechneten) "Substanzwert" von Fr. 10'530 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 1'053'000 ("neu Berechnung nach Substanzwert, da der wesentliche Teil des Geschäftsbetriebes im 2017 verkauft wird"; vgl. Steuerakten 2016 act. 36), wie auch die Gesellschaftsanteile an der niederländischen Gesellschaft "Y.________ Holding B.V. / KK X.________ AG" mit einem Wert von Fr. 1'731'484 ("Groepsvermogen € 1'615'190 z. Jahresendkurs" / "Rekening-courant X.________ AG € 599'884"; vgl. Steuerakten 2016 act. 37 ff. u. 104).

Source sz.ch

II 2020 119

Entscheid vom 19. April 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch …,

gegen

Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15,

Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2016:

Vermögenssteuerwert von Aktien)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der in U.________/SZ wohnhafte A.________ (Jg. 1952) deklarierte in der Steuererklärung 2016 vom 28. Juli 2017 (vgl. Steuerakten 2016 act. 11 ff.) im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (vgl. Steuerakten 2016 act. 26 ff.) unter anderem (sämtliche) 100.00 Stück der Aktien "Akt. X.________ AG" mit einem (als Aktiensteuerwert per 31.12.2016 berechneten) "Substanzwert" von Fr. 10'530 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 1'053'000 ("neu Berechnung nach Substanzwert, da der wesentliche Teil des Geschäftsbetriebes im 2017 verkauft wird"; vgl. Steuerakten 2016 act. 36), wie auch die Gesellschaftsanteile an der niederländischen Gesellschaft "Y.________ Holding B.V. / KK X.________ AG" mit einem Wert von Fr. 1'731'484 ("Groepsvermogen € 1'615'190 z. Jahresendkurs" / "Rekening-courant X.________ AG € 599'884"; vgl. Steuerakten 2016 act. 37 ff. u. 104).

Gemäss Handelsregister-Auszug bezweckte die X.________ AG (seit 6.12.2019 X.________ AG in Liquidation) mit Sitz in U.________/SZ insbesondere den Kauf und Verkauf (Import und Export) von Nährstoffsupplementen weltweit, insbesondere aber in Europa, sowie die Erbringung von Beratungstätigkeiten in den Bereichen Marketing, Management und Verwaltung. Die Gesellschaft ist mit Beschluss der Generalversammlung vom 6. Dezember 2019 aufgelöst und befindet sich seither in Liquidation. A.________ ist alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates (bzw. Liquidator) mit Einzelunterschrift.

Mit Mitteilung vom 15. März 2018 informierte die Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz die X.________ AG über den Vermögenssteuerwert bzw. die Bewertung der Anteilsscheine der Gesellschaft per 31.12.2016, womit der Steuerwert je Aktie auf Fr. 48'300 festgesetzt wurde. Die Bewertung richtete sich nach dem "Kreisschreiben (KS) Nr. 28 vom 28.08.2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz" (vgl. Einspracheakten 2016 act. 13 ff.).

B. Mit Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 vom 24. Juli 2018 wurde A.________ von der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 212'100 (satzbestimmend Fr. 219'200) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 12'352'000 eingeschätzt. In Abweichung von der Steuererklärung wurde (u.a.) der Vermögenssteuerwert der X.________ AG – entsprechend der Bewertungsmitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 15. März 2018 – mit Fr. 48'300 pro Aktie bzw. insgesamt Fr. 4'830'000 festgelegt (vgl. Steuerakten 2016 act. 1 ff.).

C. Die von A.________ gegen die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 erhobene Einsprache vom 27. Juli 2018 (vgl. Einspracheakten 2016 act. 41 ff.) wies die Kantonale Steuerkommission mit Einspracheentscheid Nr. 62/2018 vom 13. November 2020 (Versand: 19.11.2020) ab (vgl. Einspracheakten 2016 act. 1 ff. = Bf-act. 1).

D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 erhebt A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz mit den Anträgen:

Der Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare Vermögen sei mit CHF 9'391'000 festzusetzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

E. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 beantragt die Kantonale Steuerkommission, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist das steuerbare Vermögen für die Vermögenssteuern 2016 bzw. die für den Vermögenssteuerwert massgebliche Bewertung der 100 Aktien der X.________ AG per 31. Dezember 2016 (Bewertungsstichtag).

2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1 StHG), bewertet zum Verkehrswert (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 StHG), wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 StHG).

Die Regelung im Schwyzer Steuergesetz (vgl. §§ 40 und 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG/SZ; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) wurde entsprechend Art. 13 f. StHG formuliert und steht insoweit im Einklang mit dem Steuerharmonisierungsgesetz (BGE 131 I 291 Erw. 2.5 S. 289 f.).

Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts zu verstehen. Dieser Wert entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit ist (BGE 128 I 240 Erw. 3.1.2 S. 248; vgl. auch Urteil BGer 2C_1057//2018 vom 7.4.2020 Erw. 4.1 mit Hinweis; Dzamko-Locher/Teuscher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 14 StHG).

Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend (vgl. Urteil BGer 2C_321/2019 vom 1.10.2019 Erw. 2.2). Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Ermessensspielraum offen ("marge de manoeuvre importante"; vgl. Urteil BGer 2C_953/2019 vom 14.4.2020 Erw. 4.1 mit Hinweisen).

2.2. Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten.

Entsprechende Richtlinien enthält die von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) als Kreisschreiben Nr. 28 (KS 28) herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Version vom 28.8.2008, gültig für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 1.1.2008; siehe www.steuerkonferenz.ch > Dokumente > Kreisschreiben). Im Übrigen hat die Schweizerische Steuerkonferenz am 16. Dezember 2010 auch einen Kommentar zur Wegleitung herausgegeben, der seither jährlich in ergänzter Fassung veröffentlicht wird (siehe www.steuerkonferenz.ch, a.a.O.).

Der Zweck der Wegleitung ist eine Vereinheitlichung der Praxis der Kantone zur Bewertung von nicht regelmässig gehandelten Wertpapieren. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen und entspricht vermutungsweise der geübten Verwaltungspraxis. Gleichzeitig konkretisiert sie Art. 14 Abs. 1 StHG und füllt den Handlungsspielraum aus, den diese Norm den Kantonen einräumt (vgl. Urteil BGer 2C_953/2019 vom 14.4.2020 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Wegleitung ist keine von einer Bundesbehörde erlassene Rechtsnorm. Ebensowenig lässt sie sich als interkantonales Recht qualifizieren. Denn bei der Wegleitung handelt es sich um eine reine Verwaltungsverordnung. Sie statuiert keine Rechte und Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten (siehe zum Ganzen Urteil BGer 2C_800/2008 vom 12.6.2009 Erw. 5.1; ebenfalls Urteil BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30.6.2014 i.Sa. M.AG gegen Steuerverwaltung Schwyz Erw. 3.6).

Indessen gilt die Wegleitung nach ständiger Rechtsprechung als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Jedenfalls in Bezug auf die Vermögenssteuer wird dementsprechend davon ausgegangen, dass die Wegleitung bei der Verkehrswertermittlung nicht kotierter Wertpapiere grundsätzlich zur Anwendung gelangen soll, aber eine Abweichung von dieser Verwaltungsverordnung gerechtfertigt ist, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. Urteil BGer 2C_1057/2018 vom 7.4.2020 Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Kanton Schwyz ist die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 28 darüber hinaus rechtssatzmässig vorgesehen, indem § 41 Abs. 2 StG/SZ die Bewertungsgrundsätze an den Regierungsrat delegiert, welcher wiederum in § 25 Abs. 1 Bst. c der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG/SZ; SRSZ 172.211) vom 22. Mai 2001 verankert hat, dass der Verkehrswert von Wertpapieren für nicht kotierte Wertpapiere nach dem Kreisschreiben zu ermitteln ist (vgl. Urteile BGer 2C_321/2019 vom 1.10.2019 Erw. 2.3 und 2C_450/2013 vom 5.12.2013 Erw. 2.2).

2.3 Gemäss Wegleitung KS 28 RZ 2 Abs. 4 (Satz 1) entspricht der Verkehrswert von nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet (Satz 2).

Die Wegleitung sieht gemäss KS 28 RZ 34 ff. vor, dass der für den Verkehrswert von Aktien von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften sowie von Domizil- und gemischten Gesellschaften massgebende Unternehmenswert grundsätzlich nach der Mittelwertmethode durch zweimalige Gewichtung des Ertragswertes und einfache Gewichtung des Substanzwertes zu ermitteln ist. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die (steuerliche) Bewertung unbeachtlich (KS 28 RZ 2 Abs. 4 Satz 3 und RZ 61 Abs. 2), ebenso wie freiwillig eingegangene Verpflichtungen (vgl. Kommentar zum KS 28 RZ 2). Für das Gründungsjahr und die Zeit der Aufbauphase sind Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften freilich nach dem Substanzwert zu bewerten, solange keine repräsentativen Geschäftsergebnisse vorliegen (KS 28 RZ 32 Abs. 1). Bei Immobilien-Gesellschaften gilt als Unternehmenswert der Substanzwert (KS 28 RZ 42). Grundsätzlich identisch wie bei Immobilien-Gesellschaften ist die Ordnung bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften (KS 28 RZ 38). Demgemäss gilt als Unternehmenswert von reinen Holdinggesellschaften der Substanzwert, wobei die von der Holdinggesellschaft gehaltenen (nicht börsenkotierten) Beteiligungen gemäss diesem Kreisschreiben zu bewerten sind (also in der Regel nach der Mittelwertmethode, KS 28 RZ 39). Der Wert von in Liquidation stehenden Gesellschaften richtet sich nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis; die Aktiven sind zu Liquidationswerten (Veräusserungswerte, die bei der Auflösung der Gesellschaft erzielt werden), die echten Passiven, einschliesslich anfallender Liquidationssteuern und Liquidationskosten der Gesellschaft, zum Nennwert einzusetzen (KS 28 RZ 48). Eine Gesellschaft steht im Sinne dieser Bewertungsvorschriften in Liquidation, wenn sie am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern – mit oder ohne Eintrag im Handelsregister – die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt (KS 28 RZ 47).

Hat für nichtkotierte Titel ohne Kursnotierung eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt gemäss Wegleitung als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (KS 28 RZ 2 Abs. 5). Letzteres entspricht der Rechtsprechung, wonach eine Wertermittlung mittels schematischer Schätzungsregeln dann zurückzutreten hat, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäften zu Preisen, die den Verkehrswert präsentieren, ableiten lässt. Der bei einer solchen Handänderung erzielte Preis ist indessen nur zu berücksichtigten, wenn es möglich ist, einen repräsentativen und plausiblen Verkehrswert des Unternehmens zu bestimmen, eine Situation, die unter den Umständen des Einzelfalles geprüft werden muss (vgl. dazu Urteil BGer 2C_1082/2013, 2C_1083/2013 vom 14.1.2015 Erw. 5.3.2).

3.1. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gemäss formelmässiger Bewertung betrage der Vermögenssteuerwert je Aktie Fr. 48'300. Per 30. Juni 2017 (resp. 1.7.2017) habe jedoch ein Verkauf der bisherigen geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden. Das heisst, im 1. Schritt habe die X.________ AG sämtliche Aktiven und Passiven, welche mit der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang gestanden hätten, an die Z.________ B.V. Venlo/NL, verkauft, wobei der Verkaufspreis EUR 1'543'187 den Buchwerten der übertragenen Aktiven und Passiven per 30. Juni 2017 entsprochen und einen Goodwill von EUR 250'000 enthalten habe (zum Monatsmittelkurs Juni 2017 gem. ESTV von 1.0999 = Fr. 1'697'000 gerundet). Im 2. Schritt, unmittelbar an den "Asset Deal", sei die Käuferin selbst bzw. ihre Muttergesellschaft, die Y.________ Holding B.V., Venlo/NL, verkauft worden, und zwar zu einem Betrag (EUR 1'250'000) der tiefer als das buchmässige Eigenkapital der Y.________ Holding B.V. (per 31.12.2016 EUR 1'615'000 gerundet) gewesen sei. Durch den vollständigen Verkauf der bisherigen betrieblichen Aktivitäten nur ein halbes Jahr (1/2 Jahr) nach dem Bewertungsstichtag sei nicht mehr der bisherige Ertragswert massgebend, sondern der Substanzwert per 31.12.2016, korrigiert um die ausserordentlichen Ertragsbuchungen, welche sich infolge des Verkaufs der Geschäftsaktivitäten im 2017 ergeben hätten. Das massgebende steuerbare Vermögen per 31. Dezember 2016 berechne sich deshalb wie folgt:

Berechnung des massgebenden steuerbaren Vermögens per 31.12.2016:

Erwägungen

Steuerbares Vermögen gem. Veranlagung 2016

12'495'000

Korrektur Aktiensteuerwert gem. Veranlagung 2016

-4'830'000

Berechnung massgebender Aktiensteuerwert:

Substanzwert per 31.12.2016 (Eigenkapital)

1'053'302

Zahlung Goodwill bei Verkauf

(€ 250'000 zum Monatsmittelkurs Juni 2017 von 1.0999)

274'975

Auflösung Delkredere per Verkauf

21'100

Auflösung Warendrittel Vorräte per Verkauf

215'947

Auflösung Garantierückstellung per Verkauf

231'000

Auflösung sonstige Kostenrückstellungen per Verkauf

5'000

./. 10% latente Steuerbelastung

-74'800

Total massgebender Substanzwert per 31.12.2016

1'726'524

+1'726'000

Massgebendes Steuerbares Vermögen per 31.12.2016

9'391'000

Entgegen der Meinung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid liege ein klarer Anwendungsfall von KS 28 RZ 2 Abs. 5 vor. Wirtschaftlich betrachtet habe eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden. Es treffe nicht zu, dass der Verkauf praktisch mit sich selber abgewickelt worden sei. Ohne den 1. Schritt ("Asset Deal") hätte es den 2. Schritt (Verkauf Holding mit Tochtergesellschaft, welche die Geschäftstätigkeit der X.________ AG vollkommen übernommen habe) nicht gegeben. Und dass es sich um einen "echten" Kaufpreis gehandelt habe bzw. der Kaufpreis wohl sogar noch zu hoch ausgefallen sei, zeige sich daran, dass der Verkauf der Y.________ Holding B.V. unter deren buchmässigem Eigenkapital von rund EUR 1'615'000 erfolgt sei.

Im Weiteren gelte es zu beachten, dass sich mit dem "Asset Deal" die wirtschaftliche Lage (der X.________ AG) fundamental verändert habe. Aus der Betriebsgesellschaft sei eine AG ohne operative Tätigkeit geworden, wodurch nur noch der Substanzwert bzw. in casu erzielbare Preis massgebend sei (entsprechend KS 28 RZ 6 "tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer Gesellschaft"). Denn der Ertragswert sei nur dann massgebend, wenn die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Gewinnen oder Verlusten bestehe, das heisst wenn die Ertragskraft für den Wert des Unternehmens entscheidend sei. In casu sei die Ertragskraft mit dem "Asset Deal" vollständig veräussert worden. Obwohl der "Asset Deal" erst nach dem Bilanzstichtag per 31. Dezember 2016 erfolgt sei, müsse dieser unter dem Stichtagsprinzip beachtet werden, zeige der später erzielte Transaktionspreis im Sinne einer "werterhellenden Tatsache" doch lediglich an, wie sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag objektiv dargestellt hätten. Der beantragte Vermögenssteuerwert von Fr. 1'726'000 per 31.12.2016 sei zudem sogar an der obersten Bandbreite, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass schon zu diesem Zeitpunkt die Risiken betreffend die deutsche MWST der X.________ AG bekannt gewesen seien (vgl. Bf-act. 2 u.3).

3.2

Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entspricht zwar der vom Beschwerdeführer berechnete "massgebende Substanzwert" per 31.12.2016 im Betrag von Fr. 1'726'000 ungefähr dem Kaufpreis von EUR 1'543'186 (bei einem Umrechnungskurs von 1.12 CHF/EUR). Weder der vom Beschwerdeführer ermittelte Substanzwert per 31.12.2016 (Fr. 1'726'000), noch der im Vertrag vom 30. Juni 2017 festgelegte Kaufpreis (EUR 1'543'186) würden jedoch Anlass geben, um von der Berechnung des Verkehrswerts per 31. Dezember 2016 für die Vermögenssteuer abzuweichen. Es gelte das Stichtagsprinzip. Vorliegend seien somit grundsätzlich die Verhältnisse am 31. Dezember 2016 massgebend.

Ein Anwendungsfall von KS 28 RZ 2 Abs. 5 liege entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. Zum einen habe der Beschwerdeführer gemäss Kaufvertrag vom 30. Juni 2017 nicht die Aktien der X.________ AG ("Share Deal"), sondern nur einzelne Aktiven und Passiven ("Asset Deal") verkauft. Nur schon deshalb könnten aus dem erzielten Kaufpreis keine Rückschlüsse auf den gesamten Wert der Gesellschaft gemacht werden, weil es bereits an einer massgeblichen Handänderung fehle. Zum anderen habe der Beschwerdeführer gemäss Wertschriftenverzeichnis 2016 100%-Anteile sowohl an der X.________ AG als auch an der Y.________ Holding B.V. gehalten, welche wiederum vollumfänglich an der Z.________ B.V. beteiligt gewesen sei. Faktisch habe der Beschwerdeführer damit ein Rechtsgeschäft mit sich selber abgewickelt, weshalb von einer Handänderung unter unabhängigen Dritten keine Rede sein könne. Auch aus diesem Grund könne auf den Kaufpreis von EUR 1'543'186 nicht abgestellt werden.

Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch aus dem Verkauf der Z.________ B.V. (resp. Y.________ Holding B.V.) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die eingereichte Urkunde der Aktienübertragung ("LEVERING AANDELEN") sei in niederländischer Sprache abgefasst, ohne deutsche Übersetzung. Es sei unklar, in welcher Beziehung die Käuferin W.________ Group B.V. zum Beschwerdeführer stehe, wann genau der Verkauf stattgefunden habe und ob genau die gleichen Aktiven und Passiven übertragen worden seien wie im Kaufvertrag zwischen X.________ AG und Z.________ B.V. Jedenfalls mute es seltsam an, dass die Gesellschaft (resp. Y.________ Holding B.V.) unter dem buchmässigen Eigenkapital verkauft worden sei.

Die Frage einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage stelle sich sodann gar nicht erst, da im vorliegenden Fall nicht auf einen massgeblichen Kaufpreis unter unabhängigen Dritten abgestellt werden könne. Vorliegend sei die X.________ AG noch während des ganzen Jahres 2016 operativ tätig gewesen, weshalb der Ertragswert für den Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2016 angemessen zu berücksichtigen und die Gesellschaft wie üblich nach der Mittelwertmethode zu bewerten gewesen sei. Aus der Bewertungsmeldung der Steuerverwaltung vom 23. Mai 2019 ergebe sich, dass die Gesellschaft für den Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2017 (d.h. in der Folgeperiode) aufgrund der veränderten Geschäftstätigkeit 2017 nur noch zum Substanzwert bewertet worden sei. Eine solche Bewertung bereits für die Vorperiode 2016, wenn auch zum "berichtigten" Substanzwert, würde dem Stichtagsprinzip zuwiderlaufen.

3.3

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass der Vermögenssteuerwert von Fr. 4'830'000 in Anwendung von KS 28 RZ 34 korrekt berechnet wurde, und weder auf den Transaktionspreis gemäss Kaufvertrag vom 30. Juni 2017 (EUR 1'543'187) noch auf den um die ausserordentlichen Ertragsbuchungen "korrigierten" Substanzwert per 31. Dezember 2016 (gerundet Fr. 1'726'000) abgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden.

Dispositiv

Ob bereits deshalb nicht von einer massgeblichen Handänderung gesprochen werden kann, weil (im 1. Schritt) gar kein Verkauf von Aktien ("Share Deal"), sondern lediglich eine Übertragung von Vermögenswerten aus der X.________ AG heraus ("Asset Deal") stattgefunden hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Fest steht, dass die Vermögensübertragung zwischen der X.________ AG und der Z.________ B.V. nicht unter unabhängigen Dritten erfolgte (konzerninterne grenzüberschreitende Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen). Bei dieser Ausgangslage ist daher der Beschwerdeführer dafür beweisbelastet, dass eine massgebliche Handänderung wie unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat, jedenfalls wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis (Verrechnungspreis bzw. Verkehrswert im Drittvergleich) tiefer als die Bewertung gemäss Wegleitung ist (vgl. KGer FR, 25.4.2016, StE 2016 FR B 52.42 Nr. 10, wo ein tieferer Kaufpreis als gemäss Wegleitung "unter Aktionären und/oder Partnern" als nicht unabhängig zustande gekommen qualifiziert wurde; desgleichen Urteil BGer 2C_77/2017 vom 16.1.2019, wo der "zwischen freundschaftlich verbundenen Parteien" und auch aufgrund der "vermuteten Sonderbeziehung" vereinbarte Preis für die Bestimmung des Vermögenssteuerwertes nicht anerkannt wurde; insofern anders Urteil BGer 2C_504/2009 vom 15.4.2010, wo ein Verkauf "an den Bruder" als genügend unabhängig betrachtet wurde, weil der Kaufpreis deutlich höher war als die Bewertung nach Wegleitung).

Voraussetzung dafür, dass der bei einer solchen Handänderung vereinbarte Kaufpreis (wie bspw. im Rahmen einer konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen) als Verkehrswert (Verrechnungspreis bzw. Verkehrswert im Drittvergleich) anerkannt werden kann, muss daher sein, dass die Preisbildung dennoch transparent und auch nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist.

Diesbezüglich fehlt es jedoch an einer detaillierten Darlegung, wie der Kaufpreis bzw. Verrechnungspreis (marktmässig) berechnet wurde. Das gilt insbesondere für den als Abgeltung des Kundenstamms und des sonstigen Goodwills angesetzten Goodwill-Wert von EUR 250'000 (Firmenwert, Geschäftsmehrwert), beziehungsweise die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Verrechnungspreis von insgesamt EUR 1'543'186 und dem berechneten Substanzwert der zu übernehmenden Aktiven und Passiven des bisherigen Geschäftsbetriebs von EUR 1'293'186. Das lässt den Schluss nicht zu, dass der vereinbarte Kaufpreis bzw. Verrechnungspreis transparent und nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist (vgl. Einspracheakten 2016 act. 29 ff. = Kaufvertrag vom 30.6.2017 zwischen X.________ AG und Z.________ B.V.).

An dieser Beurteilung vermag auch der (anschliessende) Verkauf der Y.________ Holding B.V. – und damit (indirekt) der Verkauf der Z.________ B.V. mit den übernommenen Aktiven und Passiven des bisherigen Geschäftsbetriebs der X.________ AG – nichts zu ändern. Dabei mag zutreffend sein, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass Schritt 1 ("Asset Deal") und Schritt 2 (Verkauf Holding mit Tochtergesellschaft, welche die Geschäftstätigkeit der X.________ AG vollkommen übernommen hat) untrennbar miteinander verknüpft waren, und Schritt 2 ebenso gut hätte zuerst ausgeführt werden können und unmittelbar danach Schritt 1.

Der Umstand, dass der Verkauf der Y.________ Holding B.V. unter dem buchmässigen Eigenkapital von rund EUR 1'615'000 erfolgte, zeigt jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass es sich beim vereinbarten Kaufpreis zwischen X.________ AG und Z.________ B.V. um einen "echten" Kaufpreis handelte bzw. dieser wohl sogar zu hoch ausgefallen war. Eine zu hohe Bewertung der Z.________ B.V. (bzw. der übernommenen Aktiven und Passiven inkl. Goodwill des bisherigen Geschäftsbetriebs der X.________ AG) ist nur eine (aber keineswegs die einzige) mögliche Erklärung dafür, dass die Y.________ Holding B.V. unter dem (bisherigen) Eigenkapital von rund EUR 1'615'000 verkauft wurde.

Diesbezüglich hilft auch der Hinweis des Beschwerdeführers nicht weiter, dass es aus steuerlicher Perspektive für ihn (freilich) vorteilhafter gewesen wäre, wenn im 1. Schritt (Asset Deal) der Kaufpreis möglichst tief ausgefallen wäre, d.h. gar kein Goodwill bezahlt worden wäre, währenddem im 2. Schritt (Verkauf Holding mit Tochtergesellschaft) der Kaufpreis der Y.________ Holding B.V. möglichst hoch ausgefallen wäre, da dadurch ein höherer privater Kapitalgewinn resultiert hätte, die Käufer jedoch an einem in den Niederlanden steuerlich abschreibungsfähigen Goodwill interessiert gewesen seien und sich damit durchgesetzt hätten.

Der Beschwerdeführer hat die Dokumente ("KOOPOVEREENKOMST AANDELEN" und "LEVERING AANDELEN") nur in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung eingereicht. Wie daraus jedoch (hinreichend) erkennbar hervorgeht, handelte es sich beim Verkauf der Y.________ Holding B.V. – und damit auch (indirekt) der Z.________ B.V. bzw. der übernommenen Aktiven und Passiven des bisherigen Geschäftsbetriebs der X.________ AG – um ein Management-Buyout ("de Management Buy Out"), worauf auch der Beschwerdeführer selbst explizit ("ein klassisches Management Buyout") hinweist. Als Kaufpreis ("Koopprijs") bzw. Transaktionssumme ("de Transactiesom") für die Gesellschaftsanteile ("voor de Aandelen") wurde ein Betrag von EUR 1'250'000 vereinbart. Wie dieser Betrag berechnet wurde, ob (und gegebenenfalls inwiefern) dabei allenfalls auch der Goodwill-Wert des bisherigen Geschäftsbetriebs der X.________ AG eine Rolle spielte, lässt sich den entsprechenden Dokumenten ebenfalls nicht entnehmen (vgl. Bf-act. 4 und Einspracheakten 2016 act. 33 ff.).

Es erscheint jedoch klar, dass sich ein Management-Buyout (MBO) in der Regel nicht mit einem klassischen Unternehmensverkauf an einen unabhängigen Dritten vergleichen lässt. Meist bringt der Verkauf ans Management alleine schon wegen des üblichen "Loyalitäts-Discounts" einen geringeren Erlös als der Verkauf an einen unabhängigen Dritten. Zudem werden bei einem Management-Buyout zwischen den Parteien regelmässig besondere Vereinbarungen und Nebenabreden getroffen (z.B. Verkäuferdarlehen zur Finanzierung eines MBOs usw.). Bereits aus diesen Gründen lässt sich aus dem Verkauf der Y.________ Holding B.V. ans Management ebenso wenig schliessen, dass der zwischen X.________ AG und Z.________ B.V. vereinbarte Kaufpreis als Verkehrswert (Verrechnungspreis bzw. Verkehrswert im Drittvergleich) anerkannt werden kann. Von daher spielte es auch keine Rolle, dass die Vorinstanz sich mit den vom Beschwerdeführer lediglich in fremder Sprache eingereichten Dokumenten begnügte, und darauf verzichtete, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Frist für die Übersetzung zu gewähren oder diese selber übersetzen zu lassen.

Schliesslich ist auch völlig unbestritten, dass sich die wirtschaftliche Lage der X.________ AG nach dem "Asset Deal" (d.h. nach dem Verkauf der einzelnen Aktiven und Passiven des bisherigen Geschäftsbetriebs aus der X.________ AG heraus) fundamental verändert hat, nachdem damit die Ertragskraft (des bisherigen Geschäftsbetriebs der X.________ AG) vollständig veräussert wurde. Entsprechend wurde die X.________ AG denn auch gemäss Bewertungsmitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 23. Mai 2019 betreffend Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2017 nur noch zum Substanzwert (ohne Ertragswert) bewertet (vgl. Einspracheakten 2016 act. 10 f.).

Dabei handelt es sich um eine wertbeeinflussende oder wertverändernde Tatsache, wird dadurch doch ein Geschäftsvorfall geschaffen, der erst in der neuen Rechnung seinen Niederschlag finden darf (vgl. dazu Urteil BGer 2C_102/2018 vom 15.11.2018 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich der "Asset Deal" nicht als eine werterhellende Tatsache begreifen, vermag der erzielte Transaktionspreis doch auch nicht lediglich anzuzeigen, wie sich die Verhältnisse bereits am Bilanzstichtag per 31. Dezember 2016 objektiv darstellten, nachdem zwischen X.________ AG und Z.________ B.V. nachweislich keine massgebliche Handänderung wie unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat.

Auch soweit der Beschwerdeführer offenbar (zumindest sinngemäss) geltend machen möchte (entsprechend KS 28 RZ 6 "tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer Gesellschaft"), dass sich der Wert der X.________ AG am Bewertungsstichtag per 31. Dezember 2016 nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis zu richten (gehabt) hätte, d.h. entsprechend dem um die ausserordentlichen Ertragsbuchungen "korrigierten" Substanzwert per 31.12.2016, kann ihm nicht gefolgt werden, nachdem die X.________ AG unbestritten noch während des ganzen Jahres 2016 operativ tätig war, und durch den "Asset Deal" die Geschäftstätigkeit der X.________ AG auch nicht etwa liquidiert, sondern (durch konzerninterne Vermögensübertragung) von der Z.________ B.V. übernommen und weitergeführt wurde (Kontinuität auf der Unternehmensebene).

Der Beschwerdeführer behauptet denn auch gar nicht, dass die X.________ AG am Bewertungsstichtag per 31. Dezember 2016 bereits in Liquidation gestanden habe, weil sie den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgte, sondern nur noch die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten angestrebt hätte. Entsprechend kann auch nicht gesagt werden, dass sich am Bilanzstichtag per 31. Dezember 2016 der Wert des Unternehmens bereits nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis (Liquidationsbilanz) zu richten gehabt hätte (vgl. KS 28 RZ 47 f.). Deshalb ist bei der Bewertung der X.________ AG am Bewertungsstichtag per 31. Dezember 2016 richtigerweise auch noch von den Grundsätzen auszugehen (gewesen), die bei Fortführung der Gesellschaft massgebend sind (KS 28 RZ 2 Abs. 4 Satz 2).

Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund der vom Beschwerdeführer nunmehr nachträglich (rückwirkend) noch zusätzlich geltend gemachten Risiken einer allfälligen Nachforderung betreffend deutsche MWST eine Anpassung des Vermögenssteuerwertes am Bilanzstichtag per 31. Dezember 2016 rechtfertigen sollte, wenn berücksichtigt wird, dass schon zu diesem Zeitpunkt die Risiken betreffend der deutschen MWST der X.________ AG bekannt waren und (erstmals) in der Jahresrechnung 2017 eine Rückstellung für die DE-Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 147'000 (zum damaligen Kurs = Fr. 172'000) gebildet wurde (vgl. Bf-act. 2. u. 3).

4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 72 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 23. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500 bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (2/EB)

- und den Gemeinderat … (A; im Dispositiv).

Schwyz, 19. April 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. April 2021

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§ 40 StG

§ 41 StG

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BGE 131 I 291ATF 131 I 291DTF 131 I 291

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2C_321/2019

2C_953/2019

Art. 14 StHGart. 14 LHIDart. 14 LAID

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2C_800/2008

2C_1168/2013

2C_1169/2013

2C_1057/2018

§ 41 StG

§ 25 VVStG

2C_321/2019

2C_450/2013

2C_1082/2013

2C_1083/2013

2C_77/2017

2C_504/2009

2C_102/2018

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Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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