II 2020 122
Kammergericht
18. März 2021Deutsch31 min
A. Der Steuerpflichtige A.________ wurde mit der Veranlagungsverfügung 2018 vom 20. Mai 2019 kantonal mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 16'000.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 22'800.-- veranlagt, wobei in Übereinstimmung mit den Selbstangaben die AHV-Rente in der Höhe von CHF 24'144.-- als einziges Einkommen erfasst wurde.
Source sz.ch
II 2020 122
Entscheid vom 18. März 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2018)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Der Steuerpflichtige A.________ wurde mit der Veranlagungsverfügung 2018 vom 20. Mai 2019 kantonal mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 16'000.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 22'800.-- veranlagt, wobei in Übereinstimmung mit den Selbstangaben die AHV-Rente in der Höhe von CHF 24'144.-- als einziges Einkommen erfasst wurde.
B. A.________ erhob mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Poststempel) gegen die Veranlagungsverfügung 2018 Einsprache. A.________ bat um Beizug der Akten der beiden Verfahren vor Bezirksgericht Schwyz (ZES 2019 28) sowie vor Kantonsgericht Schwyz (BEK 2019 77) betreffend das Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde lngenbohl bezüglich Veranlagungsverfügung 2017.
C. Der Leiter der Veranlagungsabteilung wies A.________ mit Schreiben vom 14. Juni 2019 darauf hin, dass er keine Unterlagen bezüglich des Prozesses vor Kantonsgericht Schwyz (BEK 2019 77) vorliegen habe und es sich beim Prozess vor Bezirksgericht Schwyz (ZES 2019 28) um ein Rechtsöffnungsverfahren betreffend Steuerperiode 2017, nicht jedoch um das Veranlagungsverfahren 2018 gehandelt habe. Es erschliesse sich nicht, was an der Veranlagungsverfügung 2018 nicht korrekt sei, und es stelle sich die Frage, ob sich die Einsprache irrtümlicherweise gegen die Rechtsöffnungsverfügung betreffend Steuerperiode 2017 richte.
D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 bestätigte A.________, die Einsprache richte sich gegen die Veranlagungsverfügung 2018 vom 20. Mai 2019, und bat erneut um Beizug der Prozessakten der Verfahren ZES 2019 28 und BEK 2019 77.
E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 informierte der Leiter der Veranlagungsabteilung A.________, es lägen die mit Schreiben vom 14. Juni 2019 dargelegten Unterlagen vor. Gegen die Veranlagungsverfügung 2017 sei keine Einsprache erhoben worden, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die Veranlagungsverfügung 2018 nicht richtig sein sollte, zumal sie nach der Selbstdeklaration des Einsprechers erfolgt sei.
F. Nach einem Telefongespräch am 25. Juni 2019 nahm der Leiter der Veranlagungsabteilung gleichentags schriftlich Bezug auf selbiges Telefonat und fasste die mündliche Begründung von A.________ für die Einsprache dahingehend zusammen, dass es verfassungsmässig nicht erlaubt sei, das Grundeinkommen zu besteuern, und dass die Verfassungsmässigkeit des Steuergesetzes anhand des vorliegenden Einzelfalls überprüft werden solle. Der Leiter der Veranlagungsabteilung wies A.________ zusätzlich darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, ein Gesuch um Steuererlass zu stellen, wenn infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde. Aufgrund der geringen Aussicht auf Erfolg wurde A.________ die Möglichkeit eröffnet, die Einsprache mittels Rückzug zu erledigen, anderenfalls das Vorverfahren abgeschlossen und die Einsprache zur Entscheidung an die Steuerkommission weitergeleitet werde.
G. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 hielt A.________ daran fest, dass seiner Meinung nach eine Verfassungswidrigkeit seiner Besteuerung vorläge. Daraufhin wurde die Einsprache von A.________ am 2. August 2019 zur Entscheidung an die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer überwiesen.
H. Der Kommissionssekretär wandte sich mit Schreiben vom 11. Mai 2020 an A.________, um ihm die Sach- und Rechtslage darzulegen und namentlich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen. A.________ hielt mit Schreiben vom 12. Juni 2020 an seiner Einsprache fest.
I. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 (versandt am 25.11.2020) hat die Steuerkommission/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache von A.________ vom 7. Juni 2019 gegen die Veranlagungsverfügung 2018 abgewiesen.
J. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz und beantragt:
1. Die Steuerkommission SZ hat den mengenmässigen Nachweis zu erbringen dass ich, sowie alle EL Bezüger auch, nach verfassungsmässiger und bundesrechtlicher Rechtsprechung in meinem/unserem Recht auf Existenzsicherung nicht verletzt werde/n und gestützt auf diesen Nachweis durch das Parlament des Kantons gleichberechtigte und rechtsverbindliche Normen schaffen lässt.
Erwägungen
2.
Die Steuerkommission hat eine logische Erklärung dafür zu liefern, warum es gerechtfertigt ist dass meine wirtschaftliche Leistung an die Allgemeinheit (Staat), die ich durch meinen aktiven Verzicht auf Luxus der Allgemeinheit (Staat) gegenüber leiste, nicht angerechnet wird.
3.
Der Widerspruch im Betreibungsrecht:
"lm Pfändungsverfahren sei das Existenzminimum zu schützen und im Betreibungsverfahren nicht", sei zu beseitigen. Es sei zu bestimmen, dass es willkürlich und gestützt auf den wirtschaftlichen Status diskriminierend ist, ein Subjekt, welches vom betreibungsrechtlich klar definierten Existenzminimum lebt und im Wissen darum zu betreiben.
4.
Es sei festzustellen dass in Casu Menschenrecht, die Forderung nach Waffengleichheit, die Forderung nach Rechtsgleichheit und das Verbot gestützt auf einen bestimmten Status (in Casu wirtschaftlichen) nicht zu diskriminieren, verletzt wird. Dass die Voraussetzung deshalb gegeben ist, mir einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, weil die Steuerbehörde meinen Status als EL - Bezüger mit null Vermögen nicht bestritten und als gegeben verifiziert hat.
K. Am 7. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
L. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 21. Januar 2021 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanzen vom 13. Januar 2021 Stellung und hält sinngemäss an seinen Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst in formeller Hinsicht, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei per A-Post Plus versandt worden und er habe diesen aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes erst am 17. Dezember 2020 entgegennehmen können. Das könne er jedoch nicht beweisen, da ihm der Einspracheentscheid nicht per Einschreiben zugestellt worden sei. Zudem hätte die 30-tägige Einsprachefrist an einem Feiertag (25. Dezember 2020) geendet. Der angefochtene Einspracheentscheid enthalte in der Rechtsmittelbelehrung jedoch keine Angaben, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei.
1.1.2
Diese Rüge zielt ins Leere. Zum einen erfolgte die Einreichung der Beschwerde mit Postaufgabe am 21. Dezember 2020, nachdem die Vorinstanz den Einspracheentscheid am 25. November 2020 per A-Post Plus versandt hat, rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist. Zum andern wird die Zustellung per A-Post Plus elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird, womit es möglich ist, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Diese Zustellung ist rechtmässig und begründet insbesondere eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung (vgl. BGE 142 III 599 Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2018 vom 4.6.2018 Erw. 2.3.2; 2C_875/2015 vom 2.10.2015 [betreffend ein Steuerverfahren] Erw. 2.2.1; 2C_430/2009 vom 14.1.2010 Erw. 2.5; 2C_855/2015 vom 1.10.2015 [betreffend ein Grundstückgewinnsteuerverfahren] Erw. 1.1; 2C_784/2015 vom 24.9.2015 Erw. 2.1; 2C_1126/2014 vom 20.2.2015 Erw. 2.2 [auch zur Abgrenzung von Einschreibesendungen]). Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Rahmen der Replik nochmals ausführlich zum Einspracheentscheid und der Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
1.1.3
Auch betreffend Rechtsmittelbelehrung ist der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorzuwerfen. § 32 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sieht vor, dass Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide, welche schriftlich zuzustellen und nicht endgültig sind, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen, womit auf das zulässige Rechtsmittel, die zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist hingewiesen wird. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz enthält auf S. 8 in Dispositivziffer 3 sämtliche von § 32 VRP geforderten Angaben. Der Beschwerdeführer hat wie schon erwähnt fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, weshalb ihm ohnehin kein Nachteil erwachsen wäre.
1.1.4
In formeller Hinsicht (insbesondere in Bezug auf die Eröffnung und die Rechtsmittelbelehrung) ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden.
1.2
Soweit die Anträge nicht (unmittelbar oder zumindest sinngemäss) auf die Aufhebung der Veranlagungsverfügung 2018 abzielen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
In materieller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie sei in willkürlicher und rechtmissbräuchlicher Art und Weise nicht auf alle seine Einwände eingetreten und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie die Beschwerde abgewiesen habe, "soweit darauf eingetreten" worden sei. Auf diese von der Vorinstanz (angeblich) nicht behandelten Einwände, welche nun erneut vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden, wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es einerseits ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht auf Existenzsicherung und damit verbunden auch ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen in die zur Deckung der elementaren Lebensbedürfnisse unabdingbaren finanziellen Mittel aus Art. 4 aBV bestätige, es andererseits aber Sache der Kantone sei, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge in der kantonalen Einkommenssteuer zu bestimmen, ohne die Kantone an das ungeschriebene verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung verpflichtend zu binden.
So werde es möglich, dass der Kanton Schwyz einen Einkommenssteuertarif anwende, welcher dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Gleichheit, dem verfassungsmässigen Recht auf Existenzsicherung und dem Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen diametral widerspreche. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern all jene Steuersubjekte, welche vom existenznotwendigen Einkommen leben und einer unverhältnismässigen Steuerprogression ausgesetzt würden, durch die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor Missbrauch und staatlicher Willkür geschützt sein sollten. Die Steuerpflichtigen müssten nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden bzw. die Steuerlast müsse sich nach den persönlichen Verhältnissen richten.
Der Steuertarif des Kantons Schwyz laufe den Vorgaben des Bundesgerichts (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Gleich-heit; verfassungsmässiges Recht auf Existenzsicherung) zuwider. Auf diese Einwände sei die Vorinstanz nicht eingetreten und habe den Nachweis nicht erbracht, dass sie mit dem angewandten Steuertarif dem Verlangen des Bundesgerichts, das Recht auf Existenzsicherung nicht zu verletzen, nachgekommen sei. Ein Gesuch um Steuererlass sei kein geeigneter Weg, der Vorgabe des Bundesgerichts, nicht in das Recht auf Existenzsicherung einzugreifen, nachzukommen, weil das Instrument Steuererlass den Grundsatz der Gleichheit, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit nicht gewährleisten und immer nur subjektiv und willkürlich sein könne.
2.2
Der Beschwerdeführer differenziert in seiner Beschwerde hinsichtlich der angefochtenen Veranlagungsverfügung nicht zwischen der direkten Bundessteuer nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 und den kantonalen Steuern nach dem Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000. Seine Einwände betreffen jedoch ausschliesslich die Besteuerung nach kantonalem Recht, weswegen nachfolgend grundsätzlich nur darauf einzugehen ist. Abgesehen davon wären/sind die Be-stimmungen des DBG selbst bei Verfassungswidrigkeit aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 massgebend und daher anzuwenden.
3.1.1
Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind bei der Ausgestaltung der Steuern insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV.
Die Kantone sind grundsätzlich frei, ihre Steuerordnung zu gestalten. Sie sind aber verpflichtet, das übergeordnete Bundesrecht zu beachten. Im Bereich der direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen hat namentlich das Steuerharmonisierungsgesetz die Steuererhebung in den Kantonen vereinheitlicht. Die Harmonisierung erstreckt sich u.a. auf die subjektive Steuerpflicht, den Steuergegenstand und die zeitliche Bemessung der direkten Steuern. Sache der Kantone bleibt "insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge" (Art. 129 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990). Den Kantonen soll damit eine gewisse Autonomie erhalten bleiben, wenn sie ihre Einnahmequellen bestimmen. Im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums sind die Kantone aber nicht völlig frei. Sie müssen ebenfalls die verfassungsmässigen Grundrechte, insbesondere das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und die daraus abzuleitenden steuerrechtlichen Prinzipien, wozu auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehört, beachten (BGE 133 I 206 Erw. 5).
Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Diese Besteuerungsgrundsätze sind auch durch die Kantone zu beachten, wenn sie Steuern erheben (BGE 133 I 206 Erw. 6.1 f.).
3.1.2
Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 22 Abs. 1 DBG; § 23 Abs. 2 StG; vgl. Art. 7 Abs. 1 StHG). Steuerfrei sind die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen (ELG [vom 6.10.2006; SR 831.30]) zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 24 lit. h DBG; Art. 7 Abs. 4 lit. k StHG; § 25 lit. h StG).
3.2.1
Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend erwähnt, hat das Bundesgericht bereits in BGE 121 I 367 (insbesondere Erw. 2b f.) festgestellt, dass ein - damals in der Bundesverfassung noch nicht ausdrücklich vorgesehenes - verfassungsmässiges Recht auf Existenzsicherung besteht. Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung erfülle die Bedingungen der Justiziabilität. Es sei als solches auf ein grundrechtsgebotenes Minimum (Hilfe in Notlagen) ausgerichtet. In Frage stehe dabei allerdings nicht ein garantiertes Mindesteinkommen. Verfassungsrechtlich geboten sei nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sei und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermöge.
Mit BGE 122 I 101 hatte sich das Bundesgericht zur Frage zu äussern, ob im Umfang des Rechts auf Existenzsicherung ein Anspruch auf Steuerbefreiung bestehe. Unter Bezugnahme auf den vorerwähnten BGE 121 I 367 hat es dabei erwogen, wenn schon ein Recht auf eine positive staatliche Leistung anerkannt werde, dann möge es folgerichtig scheinen, auch ein entsprechendes Abwehrrecht anzuerkennen gegenüber staatlichen Eingriffen in die zur Deckung der elementaren Lebensbedürfnisse unabdingbaren finanziellen Mittel, da es widersprüchlich wäre, einerseits den Staat zu verpflichten, einem Bedürftigen die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel zu gewähren, ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, in die gleichen Mittel wieder abgaberechtlich einzugreifen. Umgekehrt könne aber aus dem aus Art. 4 aBV hergeleiteten Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung auch gefolgert werden, dass alle Einwohner entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen - wenn auch unter Umständen bloss symbolischen - Beitrag an die staatlichen Lasten zu leisten hätten (Erw. 2.b/cc). Aus Art. 4 aBV könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, einen bestimmten Betrag in der Höhe eines irgendwie definierten Existenzminimums von vornherein steuerfrei zu belassen (Erw. 3).
3.2.2
Das aus Art. 4 aBV abgeleitete ungeschriebene Recht auf Existenzsicherung ist mittlerweile in Art. 12 BV verankert und sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Diese verfassungsrechtliche Garantie der Existenzsicherung geht nicht über den von der vorstehend zitieren Rechtsprechung definierten Umfang hinaus (vgl. BGE 142 I 1 Erw. 7.2.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
3.2.3 Mit Urteil 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 hatte das Bundesgericht die Besteuerung einer (rückwirkend) ausgerichteten Invalidenrente zu prüfen, welche direkt der die Versicherte bevorschussenden Sozialfürsorge überwiesen worden war; die Versicherte machte die fehlende Besteuerungsfähigkeit bzw. die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser verrechneten Invalidenrente geltend, was das Bundesgericht in Bestätigung des angefochtenen kantonalen Entscheides verneinte. Das Bundesgericht führte unter anderem aus (Erw. 2.5.1), aufgrund der zwingenden Vorgaben des Bundesrechts - konkret aus den Regelungen des Steuerharmonisierungsgesetzes -, dass Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen, worunter auch Invalidenrenten aus der ersten (IVG) und der zweiten Säule (BVG) fielen, grundsätzlich vollumfänglich steuerbar seien (Art. 7 Abs. 1 StHG). Bezüglich der Einkünfte aus der ersten Säule habe der Gesetzgeber einzig in Art. 7 Abs. 4 lit. k StHG eine Ausnahme vorgesehen für die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung. Der in Art. 7 Abs. 4 StHG enthaltene Katalog der steuerfreien Einkünfte sei abschliessend, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergebe, wonach nur die dort aufgeführten Einkünfte steuerfrei seien. Harmonisierungsrechtlich wäre es den kantonalen Gesetzgebern daher untersagt, weitere Einkünfte als nicht steuerbar zu erklären. Da sich diese Bestimmungen aus einem Bundesgesetz ergäben, habe sie das Bundesgericht anzuwenden (vgl. Erw. 2.3). Abgesehen davon vermöge das Bundesgericht keine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen zu erblicken. Es sei unter dem Aspekt der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) zweifellos richtig, dass die Versicherungsleistungen nicht von der Besteuerung ausgenommen seien. Systemwidrig sei vielmehr, dass Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG von der Steuer befreit seien. Systemkonform wäre der Einbezug von Unterstützungsleistungen in die Bemessungsgrundlage, wobei dann der Bedürftigkeit des Einkommensempfängers hernach auf der tariflichen Ebene durch eine angemessene Freistellung des Existenzminimums Rechnung zu tragen wäre. Weiter hielt das Bundesgericht fest (Erw. 2.5.2 i.f.), da es vorliegend um die Frage gehe, wie die Verrechnung der ausbezahlten Sozialleistungen mit der Rentennachzahlung steuerlich zu berücksichtigen sei, stehe demnach auch nicht ein tarifliches Problem zur Diskussion. Es erübrige sich daher vorliegend zu prüfen, ob allenfalls - entgegen BGE 122 I 101 - der kantonale Fiskus verpflichtet werden könnte, den Tarif so auszugestalten, dass dieser erst einsetzen dürfte, wenn das Existenzminimum gewährleistet sei.
In BGE 137 II 328 ([frz.] = Praxis 2011 Nr. 103) hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die von einer patronalen Vorsorgestiftung ohne reglementarische Pflicht erbrachten Leistungen als Einkünfte aus Unterstützungsleistungen gemäss Art. 24 lit. d DBG (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG; § 25 lit. d StG) steuerfrei sind. Hierbei legte das Bundesgericht unter anderem dar (Erw. 4.1), dass dieser Steuerbefreiungsgrund auf sozialpolitischen Gründen beruhe, die bezweckten, dass die zur Vermeidung einer Notlage entrichteten Leistungen ungeschmälert bei ihrem Empfänger ankämen. Zwar kritisiere ein Teil der Lehre diese Steuerbefreiung und vertrete die Auffassung, sie führe zur Ungleichbehandlung bei der Besteuerung. Denn bei der Annahme, dass zwei Steuerpflichtige sich in einer vergleichbaren prekären wirtschaftlichen Situation befänden, so würde der Steuerpflichtige, der Unterstützungsleistungen erhalte, in ungerechtfertigter Weise gegenüber dem Steuerpflichtigen bevorzugt, der (gleich hohe) Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit beziehe, indem die erste Einkommenskategorie steuerbefreit und die zweite steuerbar wäre. Folglich schlage dieser Teil der Lehre de lege ferenda durch Sozialabzüge oder Tarife die allgemeine Steuerbefreiung eines Betrages vor, der dem Existenzminimum entspreche. Wie dem auch sei, sei das Bundesgericht aber verpflichtet, das geltende Recht anzuwenden (Art. 190 BV) (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_903/2012 vom 12.2.2013 [frz.] Erw. 6.2).
Das Verwaltungsgericht hatte mit VGE II 2014 1 vom 15. April 2014 die Rüge zu prüfen, es widerspreche der Bundesverfassung, wenn ein Bezüger von Ergänzungsleistungen fast Fr. 1'500.-- Steuern zu bezahlen habe. Das Verwaltungsgericht erwog, angesichts der Massgeblichkeit der Bundesgesetze und der Grundlage des Konzepts von steuerbaren und steuerfreien Einkommenszuflüssen in Bundesgesetzen (DBG und StHG) bleibe grundsätzlich kein Raum für die Überprüfung der vorliegend relevanten Bestimmungen auf ihre Verfassungsmässigkeit. Eine Verfassungswidrigkeit sei bei einer summarischen Würdigung auch nicht feststellbar. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von AHV-Renten sei also unbegründet (Erw. 2.1.3 f. mit Hinweis u.a. auf BGE 122 I 101 und Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2010 vom 25.11.2011 Erw. 2.4). Das Verwaltungsgericht wies den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines Steuererlassgesuches hin (Erw. 3.1). Auf eine Beschwerde gegen diesen VGE II 2014 1 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_481/2014 + 2C_482/2014 vom 25. Mai 2014 nicht ein. Unter anderem legte der Steuerpflichtige nicht dar, inwiefern in sein von Art. 12 BV geschütztes Grundrecht eingegriffen wurde. Betreffend die Bedeutung des Instruments des Steuererlasses nebst der betreibungsrechtlichen Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs im Zusammenhang mit Art. 12 BV wies das Bundesgericht auf die vorerwähnten Urteile (BGE 122 I 101 Erw. 3b und 2C_245/2010 vom 25.11.2011 Erw. 2.5.2) hin.
3.2.4 Die Rechtsprechung des Bundegerichts erweist sich also entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich. Aus Art. 12 BV lässt sich auch nicht ableiten, dass ein bestimmter Einkommensbetrag unter dem Titel eines Existenzminimums a priori steuerbefreit zu sein hat. Knappen finanziellen Verhältnissen ist grundsätzlich unbesehen der Einkommensquellen bei der Ausgestaltung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge Rechnung zu tragen, die an den verfassungsmässigen Vorgaben der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten sind (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1). Darüber hinaus kann dem aus Art. 12 BV fliessenden Recht auf Hilfe in Notlagen durch das Instrument des Steuererlasses und durch das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss Art. 93 SchKG) Rechnung getragen werden.
4.1.1 Gemäss § 36 Abs. 1 StG beträgt der Steuertarif für die Einkommensteuer auf Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindestufe 0.25 Prozent für die ersten Fr. 1'300.-- des steuerbaren Einkommens, 0.5 Prozent für die weiteren Fr. 1'100.-- des steuerbaren Einkommens und steigt bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 230'400.-- kontinuierlich auf bis zu 3.90 Prozent an. Dabei wird für jede der einzelnen Einkommensstufen die Einkommenssteuer einzeln berechnet. Für steuerbare Einkommen über 230'400.-- Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen (pauschal) 3.65 Prozent (§ 36 Abs. 1 StG, letzter Satz). § 36 StG gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe von 7 Prozent für die weiteren 155'500.-- Franken. Für steuerbare Einkommen über 385'900.-- Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen (pauschal) 5 Prozent (§ 36a StG).
Der Steuertarif des Kantons Schwyz sieht nach der soeben dargestellten Rechtslage sowohl bei der Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuer als auch bei der Kantonssteuer eine sogenannte Steuerprogression vor. Je höher das Einkommen des Steuerpflichtigen ist, desto höher wird der Prozentansatz des Steuertarifs.
4.1.2 Das Steuergesetz des Kantons Schwyz unterstellt alle Personen, auf welche es anwendbar ist, denselben gesetzlichen Regeln. Der Grundsatz der Allgemeinheit wird zudem dadurch, dass bereits ab einem steuerbaren Einkommen von mehr als Fr. 100.- (vgl. § 36 Abs. 4 StG) Steuern erhoben werden, eingehalten, da somit alle Einwohner entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen - wenn auch unter Umständen bloss symbolischen - Beitrag an die staatlichen Lasten zu leisten haben.
Der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung wird durch den Steuertarif des Kantons Schwyz eingehalten, indem Einkommen in gleicher Höhe gleich besteuert werden, während Unterschiede im Einkommen zu unterschiedlicher Besteuerung führen.
4.1.3 Nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit soll jede Person entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden Mittel an die Finanzaufwendungen des Staates beitragen. Für den Bereich der Steuer vom Einkommen lässt sich dem Leistungsfähigkeitsprinzip unmittelbar entnehmen, dass Personen und Personengruppen gleicher Einkommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben (sog. horizontale Steuergerechtigkeit). Personen mit verschieden hohen Einkommen sind unterschiedlich zu belasten. Aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geht hingegen nicht direkt hervor, um wie viel die Steuer zunehmen muss, wenn das Einkommen um einen bestimmten Betrag steigt, um unter dem Gesichtswinkel der Leistungsfähigkeit gleichwertige Verhältnisse herzustellen. Die Vergleichbarkeit ist daher in vertikaler Richtung erheblich geringer, und dem Gesetzgeber steht ein grosser Gestaltungsspielraum zu. In dieser Hinsicht kann nicht viel mehr verlangt werden, als dass Steuertarif und Belastungskurve regelmässig verlaufen. Das Leistungsfähigkeitsprinzip verlangt eine adäquate Bemessungsgrundlage, ein bestimmter Tarifverlauf lässt sich ihm indessen nicht entnehmen. Es besteht dennoch in der Steuerrechtslehre ein breiter Konsens darüber, dass ein progressiver Tarifverlauf bei der Einkommenssteuer dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 206 Erw. 7.1 ff. m.w.H).
Der Steuertarif des Kantons Schwyz hält den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ein, da Einkommen bei gleicher Höhe gleich besteuert werden, während Einkommen bei steigender Höhe einer höheren Besteuerung unterstellt werden. Darüber hinaus sieht der Steuertarif des Kantons Schwyz eine grundsätzliche Steuerprogression (vgl. § 36 Abs. 1 StG) vor.
4.1.4 Inwiefern der Steuertarif gemäss § 36 f. StG den Beschwerdeführer Missbrauch oder staatlicher Willkür aussetzen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
4.1.5 Es ist indes erstellt, dass der Kanton Schwyz bis anhin schweizweit zu den Kantonen mit den tiefsten Steuereintrittsschwellen gehört; bei der Steuerkategorie der Alleinstehenden nimmt der Kanton Schwyz sogar den letzten Platz der Kantone ein (vgl. RRB Nr. 515/2020 vom 30.6.2020 betr. "Volksinitiative "Steuerliche Entlastung des Mittelstandes [Mittelstandsinitiative]" mit Gegenvorschlag, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S.5 Ziff. 3.3). Mittlerweile hat der Kantonsrat an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2020 den regierungsrätlichen Gegenvorschlag mit 95 zu 0 Stimmen angenommen; die Gesetzesänderung tritt vor-aussichtlich per 1. Januar 2022 in Kraft. Damit werden sich die Eintrittsschwellen markant erhöhen und der Kanton Schwyz im interkantonalen Vergleich in die erste Hälfte vorstossen. Für Alleinstehende erhöht sich die Eintrittsschwelle von einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'650.-- auf Fr. 15'006.-- (entsprechend Rang 13 im interkantonalen Vergleich; vgl. RRB Nr. 515/2020 vom 30.6.2020 S. 11 f. Ziff. 4.3).
4.2.1 Das Steuergesetz des Kantons Schwyz sieht die Möglichkeit von Sozialabzügen beim Reineinkommen (§ 35 StG) vor. So konnte der Beschwerdeführer Sozialabzüge in Höhe von Fr. 6'400.-- von seinem Einkommen abziehen. Darüber hinaus sieht das StG in § 194 ff. für steuerpflichtige Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde, die Möglichkeit eines Steuererlasses vor. Sowohl die Sozialabzüge als auch der Steuererlass werden vom Bundesgericht, wie vorstehend dargelegt, als mögliches Instrument zur Sicherung des Rechts auf Hilfe in Notlagen angesehen. Darüber hinaus wird das Recht auf Hilfe in Notlagen durch Art. 93 SchKG bundesrechtlich geschützt, wodurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers (welches über das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Hilfe in Notlagen hinausgeht) gewährleistet wird.
4.2.2 Sollte der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde allenfalls eine kantonale Besteuerung von Ergänzungsleistungen beanstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Ergänzungsleistungen sind, wie dargelegt, steuerbefreit. Da der in Art. 7 Abs. 4 StHG enthaltene Katalog der steuerfreien Einkünfte abschliessend ist, ist es dem kantonalen Gesetzgeber harmonisierungsrechtlich untersagt, weitere Einkünfte als nicht steuerbar zu erklären.
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für Einzelpersonen ein jährlicher Mietzins von maximal Fr. 13'200.-- als Ausgabe anerkannt werde. Die Ergänzungsleistungen würden jedoch zur Ungleichbehandlung derjenigen Ergänzungsleistungsbezüger führen, welche sich aktiv einschränkten und bei denen daher nur tiefere Mietkosten bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden müssten. Der Beschwerdeführer entlaste den Staat jährlich durch niedrigere Mietkosten (jährlich Fr. 3'480.-- weniger als die erwähnten Fr. 13'200.--). Auf diese Einwände sei die Vorinstanz jedoch nicht eingegangen.
Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände haben für die vorliegend zu beurteilende Steuerveranlagung 2018 keinerlei Relevanz. Sie beziehen sich nicht auf den vorinstanzlichen Entscheid (mit der Ausnahme der Behauptung, die Vorinstanz sei nicht auf diesen Einwand eingegangen) und auch nicht auf das Steuerrecht, sondern stellen lediglich eine Kritik am Sozialversicherungssystem bzw. am System der Ergänzungsleistungen dar. Auf diesen Einwand ist daher nicht näher einzugehen.
4.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV durch das kantonale Steuerrecht (bzw. den kantonalen Steuertarif) des Kantons Schwyz nicht verletzt wird und die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV eingehalten werden. Darüber hinaus sieht das Steuergesetz die Möglichkeit von Sozialabzügen und Steuererlassen vor, welche ebenfalls zur Sicherung des Rechts auf Hilfe in Notlagen dienen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Steuertarif des Kantons Schwyz sei nicht mit der Bundesverfassung vereinbar, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
Die Vorinstanz hat diese Rechtslage im Einspracheentscheid dargelegt. Es ist ihr daher weder Willkür, Rechtsmissbrauch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen.
5. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs durch das Betreibungsrecht erfolgt. Die Betreibung erfolge vor der Pfändung und werde nicht wie die Pfändung durch den Existenzbedarf eingeschränkt. Dies sei widersprüchlich und ermögliche Willkür, Missbrauch sowie Diskriminierung von Ergänzungsleistungsbezügern. Die Steuerkommission sei auf diesen Einwand nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer bezieht sich damit wohl auf die von der Vorinstanz im Einspracheentscheid (auf S. 5) zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss der die Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs bereits durch das Betreibungsrecht (Art. 93 SchKG) erfüllt werde (BGE 122 I 101, Erw. 3b).
Die Vorinstanz hatte nur die Richtigkeit der Steuerveranlagung zu prüfen und sich nicht mit der darüberhinausgehenden Kritik des Beschwerdeführers am System der Betreibungen bzw. des Betreibungsrechts zu äussern. Gleiches gilt auch für das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht. Die Wahrung des Existenzminimums erfolgt im Pfändungsverfahren als Teilbereich des Betreibungsrechts und ist entsprechend auch im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 geregelt (Art. 89 ff. SchKG). Dass dieses System der Sicherung des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums "funktioniert", zeigt gerade das Beispiel des Beschwerdeführers: die vier im Betreibungsregister vermerkten Verlustscheine betreffen (kantonale) Steuerforderungen.
6. Die Höhe der in der Steuerveranlagung 2018 ausgewiesenen steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern bestreitet der Beschwerdeführer nicht substantiiert. Die Steuerveranlagung wurde aufgrund der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers erstellt. Sie ist aufgrund einer summarischen Überprüfung auch nicht zu beanstanden.
7. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Eine Prozesspartei dürfe nicht wegen ihrer Bedürftigkeit vom Recht ausgeschlossen werden um einen Anspruch gerichtlich beurteilen zu lassen. Die ERMK spreche von Waffengleichheit und Diskriminierungsverbot, die Verfassung von gleichem Recht für alle und Art. 29 Abs. 3 BV von einem Rechtsbeistand für die bedürftige Person in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass im Einspracheverfahren (wie auch im Beschwerdeverfahren) betreffend eine Steuerveranlagung Art. 6 EMRK nicht zum Tragen kommt, denn das Veranlagungsverfahren ist ein Fiskalverfahren, das weder als straf- noch als zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 EMRK gilt (vgl. BGE 144 II 427 Erw. 2.3.2). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gewährt (vgl. Art. 29a BV). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er dürfe wegen seiner Bedürftigkeit nicht vom Recht ausgeschlossen werden, um einen Anspruch gerichtlich beurteilen zu lassen, ist dem zuzustimmen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in vorliegendem Rechtsmittelverfahren vom Recht ausgeschlossen worden sein soll. So hat die Vorinstanz seine Einsprache materiell behandelt und dabei aufgrund seiner Bedürftigkeit sogar ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Auch vor Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführer nicht vom Recht ausgeschlossen. Eine weitergehende Prüfung dieses Einwands erübrigt sich daher.
8. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand).
8.1.1 Gemäss § 73 Abs. 1 VRP kann das Verwaltungsgericht (oder der Präsident oder die mit der Verfahrensleitung betraute Person, vgl. § 23 Abs. 1 VRP; §§ 40 und 41 JG) von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Das Verwaltungsgericht erhebt nach konstanter Praxis grundsätzlich in allen kostenpflichtigen Verfahren Kostenvorschüsse, sofern nicht ein Befreiungsgrund nach § 75 Abs. 1 VRP mit einem entsprechenden Antrag glaubhaft gemacht wird (vgl. statt vieler VGE II 2014 124 vom 5.2.2015 Erw. 2.2). Gemäss § 75 Abs. 1 VRP befreit eine Behörde eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint.
8.1.2 Die Behörde kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 VRP und § 2 des Anwaltsgesetzes (KAnwG; SRSZ 280.110) vom 29. Mai 2002 beigeben. Voraussetzungen für die Zusprechung einer unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind praxisgemäss die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie zusätzlich die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2014 vom 27.6.2014 Erw. 1; VGE III 2015 99 vom 18.11.2015 Erw. 1.3, publ. in EGV-SZ 2015 B 1.3 S. 58 f.). Art. 29 Abs. 3 BV sieht die Notwendigkeit explizit als Voraussetzung für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor.
8.2 Allein aus der Tatsache des Bezugs von Ergänzungsleistungen lässt sich an und für sich noch nicht auf eine Bedürftigkeit schliessen, da die Ansätze nach dem ELG über die Ansätze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hinausgehen. Indes ist der Beschwerdeführer mit einer jährlichen AHV-Rente von Fr. 24'552.-- und monatlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 399.-- (zzgl. Fr. 416.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) zweifelsohne "nicht auf Rosen gebettet". Analog zum Einspracheverfahren ist daher auf eine Kostenerhebung so oder anders zu verzichten.
8.3 Hingegen sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung so oder anders nicht gegeben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren erwies sich initial als aussichtslos. Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2019 (vor dem Einspracheentscheid der Vorinstanz) wurde der Beschwerdeführer vom Leiter der Veranlagungsabteilung darauf hingewiesen, dass eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2018 nach Ansicht der Veranlagungsabteilung geringen Aussicht auf Erfolg hat. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage erneut unmissverständlich dargelegt und es hätte ihm bewusst werden müssen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine grossen Erfolgschancen hat. Auch die vom Beschwerdeführer selber zitierten Entscheide des Bundesgerichts haben unzweifelhaft dargelegt, dass der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.
Eine Prüfung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erübrigt sich daher. Immerhin kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, eine frist- und formgerechte Beschwerde einzureichen.
Der Verweis des Beschwerdeführers auf die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998 ist vorliegend unbehelflich.
9. Abschliessend drängt sich folgende Anmerkung auf: Der vorinstanzliche Entscheid umfasst insgesamt acht Seiten, wovon über fünf Seiten in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" verfasst worden sind. Dies erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich. Von einer Rückweisung kann indes abgesehen werden, da der vorinstanzliche Entscheid trotz "Dass-Form" gerade noch hinreichend verständlich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2.9.2019 Erw. 1).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird im Sinne der Erwägungen verzichtet.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Vorinstanzen (2/EB, unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.1.21)
und den Gemeinderat Ingenbohl (A; z.K.).
Schwyz, 18. März 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
29. März 2021
1
BEK 2019 77
BEK 2019 77
BEK 2019 77
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
2C_476/2018
2C_875/2015
2C_430/2009
2C_855/2015
2C_784/2015
2C_1126/2014
§ 32 VRP
Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 129 BVart. 129 Cst.art. 129 Cost.
Art. 1 StHGart. 1 LHIDart. 1 LAID
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
BGE 133 I 206ATF 133 I 206DTF 133 I 206
BGE 133 I 206ATF 133 I 206DTF 133 I 206
Art. 22 DBGart. 22 LIFDart. 22 LIFD
§ 23 StG
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
§ 25 StG
BGE 121 I 367ATF 121 I 367DTF 121 I 367
BGE 122 I 101ATF 122 I 101DTF 122 I 101
BGE 121 I 367ATF 121 I 367DTF 121 I 367
Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.
Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.
Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
BGE 142 I 1ATF 142 I 1DTF 142 I 1
2C_245/2010
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
BGE 122 I 101ATF 122 I 101DTF 122 I 101
BGE 137 II 328ATF 137 II 328DTF 137 II 328
Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
§ 25 StG
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.
2C_903/2012
BGE 122 I 101ATF 122 I 101DTF 122 I 101
2C_245/2010
2C_481/2014
2C_482/2014
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
BGE 122 I 101ATF 122 I 101DTF 122 I 101
2C_245/2010
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
§ 36 StG
§ 36 StG
§ 36 StG
§ 36a StG
§ 36 StG
BGE 133 I 206ATF 133 I 206DTF 133 I 206
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
§ 36 StG
§ 36 StG
§ 35 StG
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 122 I 101ATF 122 I 101DTF 122 I 101
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
§ 73 VRP
§ 23 VRP
§ 40 JG
§ 41 JG
§ 75 VRP
§ 75 VRP
§ 15 VRP
9C_407/2014
EGV-SZ 2015 B 1.3
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
8C_353/2019
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF