II 2020 75
Kammergericht
19. Juli 2022Deutsch31 min
A. Mit Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 (Versand) wurden die Eheleute D.A.________ sel. (verstorben am 14.2.2014) und E.A.________ sel. (verstorben am 1.4.2013) von der Kantonalen Steuerverwaltung bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'502'700.-- (satzbestimmend Fr. 797'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 39'916'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 1'529'700.-- veranlagt. Dabei wurde eine in der am 20. August 2013 von D.A.________ unterzeichneten Steuererklärung 2012 deklarierte Schenkung am 16. Mai 2012 von E.A.________ ausgerichtet an "Trust; irriv. discr." von Fr. 40'000'000.-- (vgl. Formular 10 "Spezialdeklarationen 2012" = Steuerakten 2012 act. 111) als "transparent" betrachtet, und deshalb diese Fr. 40'000'000.-- im Vermögen aufgerechnet. Zusätzlich wurde der deklarierte Wertschriftenertrag von Fr. 644'955.-- unter Berücksichtigung eines Ertrags aus dem Trustvermögen nach Ermessen auf Fr. 1'000'000.-- (entsprechend 2.5% von Fr. 40'000'000.--) ergänzt (vgl. Begründung/Hinweise unter Code 150 und Code 900 auf der Veranlagungsverfügung 2012 = Steuerakten 2012 act. 2 ff.). Dies nachdem im Verlauf des Veranlagungsverfahrens die F.________AG als damalige bevollmächtigte Vertreterin in Steuerangelegenheiten für die Steuerperiode 2012 trotz mehrmaliger Nachfrage die zur Abklärung der Angaben im Wertschriftenverzeichnis benötigten Unterlagen bzw. Beweismittel (Kopie der Trusturkunde [Trust Deed] und Letter of Wishes) nicht beibringen konnte (vgl. Steuerakten 2012 act. 27 ff.). Dem beigebrachten Schreiben des liechtensteinischen Treuunternehmen G.________ vom 17. Dezember 2013 konnte lediglich als Mitteilung entnommen werden, dass es sich bei dem liechtensteinischen Trust, der im Jahre 2012 "Zuwendungen" von E.A.________ erhalten habe, um einen "Irrevocable Discretionary Trust" handle, und dass D.A.________ "keinerlei Ansprüche in Bezug auf den Trust und damit auch nicht auf Informationen" habe (vgl. Steuerakten 2012 act. 31).
Source sz.ch
II 2020 75
Entscheid vom 19. Juli 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch …
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2012 D.A.________ sel. und E.A.________ sel.)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 (Versand) wurden die Eheleute D.A.________ sel. (verstorben am 14.2.2014) und E.A.________ sel. (verstorben am 1.4.2013) von der Kantonalen Steuerverwaltung bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'502'700.-- (satzbestimmend Fr. 797'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 39'916'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 1'529'700.-- veranlagt. Dabei wurde eine in der am 20. August 2013 von D.A.________ unterzeichneten Steuererklärung 2012 deklarierte Schenkung am 16. Mai 2012 von E.A.________ ausgerichtet an "Trust; irriv. discr." von Fr. 40'000'000.-- (vgl. Formular 10 "Spezialdeklarationen 2012" = Steuerakten 2012 act. 111) als "transparent" betrachtet, und deshalb diese Fr. 40'000'000.-- im Vermögen aufgerechnet. Zusätzlich wurde der deklarierte Wertschriftenertrag von Fr. 644'955.-- unter Berücksichtigung eines Ertrags aus dem Trustvermögen nach Ermessen auf Fr. 1'000'000.-- (entsprechend 2.5% von Fr. 40'000'000.--) ergänzt (vgl. Begründung/Hinweise unter Code 150 und Code 900 auf der Veranlagungsverfügung 2012 = Steuerakten 2012 act. 2 ff.). Dies nachdem im Verlauf des Veranlagungsverfahrens die F.________AG als damalige bevollmächtigte Vertreterin in Steuerangelegenheiten für die Steuerperiode 2012 trotz mehrmaliger Nachfrage die zur Abklärung der Angaben im Wertschriftenverzeichnis benötigten Unterlagen bzw. Beweismittel (Kopie der Trusturkunde [Trust Deed] und Letter of Wishes) nicht beibringen konnte (vgl. Steuerakten 2012 act. 27 ff.). Dem beigebrachten Schreiben des liechtensteinischen Treuunternehmen G.________ vom 17. Dezember 2013 konnte lediglich als Mitteilung entnommen werden, dass es sich bei dem liechtensteinischen Trust, der im Jahre 2012 "Zuwendungen" von E.A.________ erhalten habe, um einen "Irrevocable Discretionary Trust" handle, und dass D.A.________ "keinerlei Ansprüche in Bezug auf den Trust und damit auch nicht auf Informationen" habe (vgl. Steuerakten 2012 act. 31).
B.a. Gegen die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 erhob die F.________AG als Vertreterin der inzwischen verstorbenen Eheleute D.A.________ und E.A.________ mit Eingabe vom 20. März 2014 Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1. Die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 sei zu korrigieren. Der nach Ermessen festgesetzte Wertschriftenertrag sowie das nach Ermessen festgesetzte Trustvermögen ist bei der Veranlagungsverfügung 2012 nicht zu berücksichtigen - die Veranlagung soll gemäss der eingereichten Steuererklärung erfolgen.
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Dabei stellte die F.________AG wiederum die Zustellung von Unterlagen in Aussicht, damit die Erträgnisse und das Vermögen des Trusts aus der Veranlagung eliminiert werden könnten (vgl. Einspracheakten act. 144 ff.).
B.b. Am 24. April 2014 leitete die F.________AG ein neuerliches Schreiben des liechtensteinischen Treuunternehmens G.________ an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz weiter (vgl. Einspracheakten act. 140 ff.). Darin wurde unter Bezugnahme auf das bereits erfolgte Schreiben vom 17. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sich durch das zwischenzeitliche Versterben von D.A.________ an der rechtlichen Situation nichts geändert habe. Der guten Ordnung halber werde festgehalten, dass auch dem Nachlass des Verstorbenen D.A.________ keinerlei Anspruch in Bezug auf den Trust oder auf Erhalt diesbezüglicher Informationen zustehe (vgl. Einspracheakten act. 142 f.).
B.c. Mit weiterem Schreiben vom 23. Juni 2014 und Erinnerung vom 26. August 2014 wurde die F.________AG nochmals von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz aufgefordert, die zur Behandlung der Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2012 benötigten Unterlagen (Kopie der Trusturkunde [Trust Deed] und Letter of Wishes) zuzustellen (vgl. Einspracheakten act. 139). Alsdann wandte sich mit Schreiben vom 11. September 2014 der Sohn A.A.________ an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und führte unter Beilage von entsprechender Korrespondenz aus, dass er als Testamentsvollstrecker seiner Eltern ebenfalls versucht habe, Unterlagen vom liechtensteinischen Treuunternehmen G.________ zu erhalten, und ebenso eine abschlägige Antwort erhalten habe. Ergänzend bemerkte A.A.________, dass seiner Kenntnis nach der Trust nach dem 16. Mai 2012 nicht mehr der Mutter E.A.________ (bzw. nicht mehr den Eltern) zugerechnet werden könne, da die Mutter E.A.________ als Treugeberin ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich auf die Ausübung jeglicher Rechte und Pflichten am Treugut verzichtet und es in das alleinige und uneingeschränkte Ermessen des Treuhänders gegeben habe (vgl. Einspracheakten act. 132 ff.).
Dispositiv
B.d. Vor der Überweisung der Einsprache an die Kantonale Steuerkommission informierte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit Erledigungsvorschlag vom 29. September 2014 die F.________AG über das Ergebnis des Vorverfahrens und die Kostenregelung. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn A.A.________ als pflichtteilsberechtigter Erbe einen Anspruch auf Einsicht in den Verbleib des Vermögens habe und diesen auch in Liechtenstein durchsetzen könnte. Nach Ansicht der Steuerverwaltung müsse es möglich sein, eine Kopie der Trusturkunde, des Letters of Wishes oder ähnliche Urkunden zu erhalten, welche Auskunft über die Vermögensverhältnisse und insbesondere über die berechtigte Person geben. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung sei es nicht glaubwürdig, dass jemand ohne Weiteres auf Fr. 40 Mio. verzichte. Man sehe sich aus diesen Gründen gezwungen, an der Veranlagung festzuhalten (vgl. Einspracheakten act. 128 ff.).
B.e. Am 30. September 2014 teilte die F.________AG der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit, dass sie in der Sache nicht mehr zuständig sei und die Steuerverwaltung sich inskünftig direkt an den Sohn A.A.________ wenden solle, an welchen der Erledigungsvorschlag der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bereits weitergeleitet worden sei (vgl. Einspracheakten act. 127).
B.f. Weil es zu keiner Erledigung der Einsprache im Vorverfahren kam, wurde diese am 27. Oktober 2014 zur Entscheidung an die Kantonale Steuerkommis-sion bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz überwiesen.
C.a. Mit Schreiben des Sekretariats der Kantonalen Steuerkommission bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 29. Januar 2015 wurde A.A.________ erneut darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass er als pflichtteilsberechtigter Erbe einen Anspruch auf Einsicht in den Verbleib des Vermögens habe und diesen auch in Liechtenstein durchsetzen könnte. Im Übrigen erhalte der Gründer einer liechtensteinischen Treuhänderschaft, in diesem Fall die Mutter E.A.________ als Gründerin und Treugeberin der Fr. 40 Millionen, jeweils sämtliche Gründungsunterlagen wie die Treuhandurkunde mit Statuten und Letter of Wishes für seine Akten. Es wurde A.A.________ deshalb nochmals Gelegenheit eingeräumt, die Trusturkunde mit Statuten und Letter of Wishes des Trusts sowie den detaillierten Steuerauszug des Trustvermögens zur steuerlichen Qualifikation nachzureichen (vgl. Einspracheakten act. 123 ff.).
C.b. Mit Eingabe vom 5. März 2015 übermittelte A.A.________ ein weiteres Schreiben des liechtensteinischen Treuunternehmens G.________ vom 18. Februar 2015, wonach die gewünschten Auskünfte und Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Darin beruft sich das Treuunternehmen darauf, dass anlässlich der Errichtung des Trusts zur Kenntnis gebracht geworden sei, dass A.A.________ in der Vergangenheit substanzielle Schenkungen von der Mutter E.A.________ erhalten habe, die auf den Pflichtteil anzurechnen seien. Nach entsprechendem Kenntnisstand sei daher ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Trust auszuschliessen und es bestehe daher kein Rechtsgrund für ein Auskunftsbegehren. Ergänzend zu dem Schreiben des liechtensteinischen Trustunternehmens bemerkte A.A.________, dass gemäss einem Rechtsgutachten zum Testament der Mutter E.A.________ der Vater D.A.________ als Vorerbe für den Nachlass der Mutter zu sehen sei. Dies werde derzeit streitig vor dem Bezirksgericht Höfe verhandelt und das Ergebnis bleibe abzuwarten. Der Trust der Mutter gehöre aber nicht zu ihrem Nachlass (vgl. Einspracheakten act. 119 f.).
C.c. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Sekretariats der Kantonalen Steuerkommission bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 10. April 2015 (vgl. Einspracheakten act. 109) stellte das Bezirksgericht Höfe mit Schreiben vom 15. April 2015 jeweils Kopien der Testamentseröffnungsverfügung und der Erbbescheinigung von E.A.________ sel. (ZET 2013 69 vom 12.8.2013 und ZET 2013 168 vom 24.9.2013) und von D.A.________ sel. (ZET 2014 73 vom 17.4.2014 und ZET 2015 27 vom 30.1.2015) zu, unter jeweiligem Hinweis, dass ein Verfahren betreffend Abänderung des Erbscheins beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe hängig sei (vgl. Einspracheakten act. 94 ff. u. 108 ff.).
C.d. In mehreren separaten Verfügungen hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe das Gesuch von A.A.________ mit dem Antrag, die Erbbescheinigung im Erbfall E.A.________ sel. zu korrigieren und die auf der Erbbescheinigung als Erben mitaufgeführten B.A.________ und C.A.________ nur als Pflichtteilsberechtigte gemäss deutschem Recht anzusehen, abgewiesen (ZET 2014 258 vom 17.6.2015), das Gesuch von B.A.________ und C.A.________ mit dem Antrag, A.A.________ als Willensvollstrecker in beiden elterlichen Nachlässen abzusetzen, gutgeheissen (vgl. Einspracheakten act. 81 ff. [ZES 2014 308 vom 17.8.2015] und act. 91 f. [ZES 2014 319 vom 17.8.2015]), sowie dem Gesuch von B.A.________ und C.A.________ entsprechend die Liquidation des Nachlasses von E.A.________ sel. nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Höfe mit deren Durchführung beauftragt (vgl. Akten Nachlasskonkurs act. 36 ff. [ZES 2015 140 vom 17.8.2015]).
C.e. Im Februar 2016 gelangte RA lic.iur. H.________ mit der Bitte an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dass er als rechtmässiger Vertreter von B.A.________ und C.A.________ zu erfassen und per sofort mit allen Mitteilungen und Entscheidungen zu bedienen sei (vgl. Einspracheakten act. 80).
C.f. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 übermittelte A.A.________ der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Trustdokumente (Trust Deed und Letter of Wishes) mit dem Hinweis, dass er diese mittlerweile habe erhältlich machen können, nachdem seine Geschwister B.A.________ und C.A.________ schon seit längerem in deren Besitz gewesen seien, ohne diese allerdings an ihn oder die Steuerverwaltung weitergeleitet zu haben (vgl. Einspracheakten act. 59 ff.).
C.g. Mit Schreiben vom 13. März 2017 bediente RA lic.iur. H.________ die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit weiteren Informationen und Unterlagen. Demgemäss habe das Treuunternehmen G.________ mit Schreiben vom 11. September 2012 die Bank I.________AG ersucht, sämtliche Vermögenswerte des Trusts bis auf einen Betrag von Fr. 25'000.-- auf das Konto der J.________AG zu übertragen. Aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2012, 2013 und 2014 müsse geschlossen werden, dass niemand anders als der Trust Aktionär der J.________AG (als underlying company) sei. Aus den Jahresabschlüssen gehe hervor, dass die J.________AG seit 2012 Verluste geschrieben habe. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, den verstorbenen Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2012 im Weg einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen einen steuerbaren Ertrag zuzurechnen (vgl. Einspracheakten act. 38 ff.).
C.h. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 informierte das Sekretariat der Kantonalen Steuerkommission sowohl B.A.________ und C.A.________, beide vertreten durch RA lic.iur. H.________ (vgl. Einspracheakten act. 24 ff.), wie auch A.A.________ (vgl. Einspracheakten act. 27 ff.) darüber, dass bei gegebener Ausgangslage die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprache basierend auf der aktuellen Aktenlage zu entscheiden haben werde. Aufgrund der spärlich vorliegenden Dokumente habe die Veranlagungsabteilung nach eigenem Dafürhalten die Veranlagungen korrekt vorgenommen. Mit Blick auf die Steuerperiode 2012 sei davon auszugehen, dass es sich beim Trust um eine Treuhänderschaft gehandelt habe, welche widerruflich ausgestaltet gewesen sei und damals als einzige Begünstigte die verstorbenen Steuerpflichtigen vorgesehen habe. Folglich sei der Trust in der Steuerperiode 2012 korrekterweise "transparent" zu besteuern. Aufgrund der Veranlagungsverfügung 2011 stehe zudem fest, dass die Steuerpflichtigen in der Vorperiode vergleichbare Ertrags- und Vermögenswerte versteuert hätten. Auch die (wenig aussagekräftigen) Bilanzen der J.________AG (mutmassliche underlying company des Trusts) würden keinen Anlass dazu geben, die Veranlagungsverfügung 2012 zu korrigieren. Folglich sei die ermessensweise Aufrechnung des Trusts auch in der Höhe korrekt erfolgt und man werde der Kantonalen Steuerkommission bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz entsprechend einen abweisenden Entscheid vorschlagen. Analog dem Vorverfahren werde die Möglichkeit geboten, die Einsprache durch Retournierung des unterzeichneten Rückzugsformulars kostenlos zu erledigen, anderenfalls davon ausgegangen werde, dass ein begründeter und kostenpflichtiger Entscheid gewünscht werde (vgl. Einspracheakten act. 24 ff.).
C.i. Am 23. Januar 2019 machte RA lic.iur. H.________ von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch (vgl. Einspracheakten act. 30) und überreichte bei dieser Gelegenheit weitere Unterlagen, insbesondere Kopien der durch E.A.________ an A.A.________ ausgestellten Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 20. Dezember 2011 sowie Kopien des von A.A.________ für E.A.________ erklärten Verzichts auf die Widerruflichkeit der Treuhänderschaft vom 16. Mai 2012 (vgl. Einspracheakten act. 17 ff.).
C.j. Mit Einsprache-Entscheid Nr. 106/2014 vom 6. Juli 2020 wies die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten des kantonalen Verfahrens (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von Fr. 2'350.-- den Einsprechern bzw. Erben des D.A.________ und der E.A.________ unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 2) (vgl. Einspracheakten act. 1 ff. = Bf-act. 1).
D.a. Gegen diesen Einsprache-Entscheid Nr. 106/2014 vom 6. Juli 2020 (Versand am Freitag, 10.7.2020) lässt A.A.________ (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom Montag, 10. August 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verfahren II 2020 75) erheben mit den folgenden Anträgen:
in formeller Hinsicht
1. Es seien die Verfahrensakten (Entscheid Nr. 106/2014) bei den Vorinstanzen zu edieren.
in materieller Hinsicht
2. Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 der kantonalen Steuerkommission und kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer nichtig bzw. unwirksam ist.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz. Der Unterzeichnete sei vom Verwaltungsgericht aufzufordern, vor Abschluss des Verfahrens die detaillierte Kostennote einzureichen.
D.b. Auf die von B.A.________ und C.A.________, beide vertreten durch RA lic.iur. H.________, eingereichte Beschwerde vom 11. August 2020 ist der Einzelrichter das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 2. November 2020 (Verfahren II 2020 76) wegen Fristversäumnis nicht eingetreten.
D.c. Mit Teilentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. November 2020 (Verfahren II 2020 100 im Hauptverfahren II 2020 75) wurde auch das von B.A.________ und C.A.________, beide vertreten durch RA lic.iur. H.________, mit Eingabe vom 14. September 2020 gestellte Gesuch um Beiladung in das von A.A.________ geführte Verfahren II 2020 75 abgewiesen (bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_1049/2020 vom 20.12.2021).
E. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 beantragt die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, die Beschwerde von A.A.________ sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
F. Mit Replik vom 20. Oktober 2020 hält der Beschwerdeführer an den Anträgen Ziffer 1 bis 4 der Beschwerde vom 10. August 2020 fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Beim Tod von Steuerpflichtigen treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge (vgl. § 13 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). Diese steuerliche Rechtsnachfolge wird als Steuersukzession bezeichnet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 12 DBG). Für die direkte Bundessteuer ist die Steuersukzession in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 niedergelegt. Die Steuersukzession knüpft an die zivilrechtliche Erbenstellung an (vgl. Urteil BGer 2C_117/2017 vom 13.2.2018 Erw. 3.1). Die Steuernachfolge (Steuersukzession) der Erben bewirkt sowohl eine materiell-rechtliche Zahlungsnachfolge hinsichtlich der Steuerschuld des Erblassers als auch eine formell-rechtliche Verfahrensnachfolge bezüglich der hängigen und abgeschlossenen Steuerverfahren des Erblassers (vgl. Zweifel/Casa-nova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 6 Rz. 25).
1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Frage ignoriert, wer überhaupt Erbenstellung habe oder nicht, obwohl ihr diese Problematik bewusst gewesen sei (vgl. Replik Ziff. 2 S. 2). Was die materiell-rechtliche Zahlungsnachfolge betrifft, kann festgehalten werden, dass für die Steuerschulden der noch gemeinsam veranlagten Eheleute bis zum Tod von E.A.________ für deren Anteil an der Gesamtsteuer deren Erben solidarisch haftbar sind, und zwar D.A.________ aufgrund seiner Erbenqualität und seiner Stellung als überlebender Ehegatte und/oder deren Nachkommen als die übrigen Erben, und für den Anteil von D.A.________ an der Gesamtsteuer dieser ohnehin alleine haftbar war (da mit dem Tod eines Ehegatten die Ehe aufgelöst wird und somit auch die Solidarhaftung für noch offene Steuerschulden entfällt; vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG bzw. § 14 Abs. 1 StG). Sodann sind beim Ableben von D.A.________ dessen Erben in seine Erbenstellung eingetreten (sog. Erbeserben; Art. 542 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Diese bilden eine Erbengemeinschaft im Nachlass von D.A.________ und ein Subgesamthandsverhältnis im Nachlass von E.A.________. Insofern erscheint klar, dass dem Beschwerdeführer so oder anders, auf die eine oder andere Weise, hinsichtlich der Steuerschulden der gemeinsam veranlagten Eheleute bis zum Tod von E.A.________ eine Erbenstellung zukommt, weshalb auch eine formell-rechtliche Verfahrensnachfolge des Beschwerdeführers bezüglich des noch hängigen Steuerverfahrens der inzwischen beide verstorbenen Eheleute jedenfalls zu bejahen ist. Das muss erst recht gelten, wenn angenommen wird, dass D.A.________ als Vorerbe von E.A.________ eingesetzt wurde und dem Beschwerdeführer die Stellung als Nacherbe zugewiesen worden ist.
1.3 Als Adressaten des angefochtenen Einsprache-Entscheids vom 6. Juli 2020 fungierten die Nachkommen A.A.________, B.A.________ und C.A.________, welche als Parteien bzw. Einsprecher in das Verfahren der zwischenzeitlich verstorbenen Eheleute D.A.________ und E.A.________ eintraten bzw. einbezogen wurden. Gegen den Einsprache-Entscheid liess A.A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Die von den Nachkommen B.A.________ und C.A.________ vorsorglich (für den Fall ihrer Erbenstellung) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demgegenüber verspätet eingereicht worden. Da die Erben materiell-rechtlich für die gemeinsam veranlagte Steuer solidarisch haftende selbständige Schuldner sind, muss jeder Erbe berechtigt sein, seine Interessen im Verfahren selbständig wahrzunehmen und daher gültig zu handeln, d.h. Verfahrensrechte auszuüben (z.B. Akteneinsicht zu nehmen oder ein Rechtsmittel zu erheben) und Verfahrenspflichten zu erfüllen (z.B. die Steuererklärung einzureichen). Ohnehin wird praxisgemäss in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten jedem Mitglied einer Gesamthandschaft wie etwa einer Erbengemeinschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen (vgl. Urteil BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021 Erw. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist folglich (auch) alleine zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, es bestehe keine Haftung von ihm für die Steuerforderungen aus der Veranlagungsverfügung 2012. Antragsgemäss sei deshalb der Einsprache-Entscheid vom 6. Juli 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungsverfügung 2012 ihm gegenüber nichtig bzw. unwirksam sei. Es könne ihm nicht zugemutet werden, dass er für allfällige Steuerschulden der Erblasser hafte. Er sei nicht aus dem konkursamtlich liquidierten bzw. noch in Liquidation befindlichen Nachlass bereichert. Vielmehr hätten die Steuerbehörden allfällige Steuerforderungen gegenüber den aus der konkursamtlichen Liquidation bereicherten Erben geltend zu machen (Beschwerde Ziff. II/2 S. 7 ff. und Ziff. II/3 S. 9).
2.2 Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, die unter Ziff. II/2 (Beschwerdeschrift S. 7 ff.) aufgeführten Beschwerdegründe seien ohne Relevanz. Im Steuerveranlagungsverfahren sei nicht von Belang, ob und wie die zu veranlagenden Steuern dereinst bezogen werden könnten. Diese Frage stelle sich erst im Steuerbezugsverfahren. Bei der Veranlagung der verstorbenen Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2012 spiele somit auch keine Rolle, dass über deren Nachlass der Konkurs eröffnet worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift Ziff. II/3 S. 9) sei ferner nicht im Veranlagungs-, sondern ebenfalls erst im Steuerbezugsverfahren zu klären, bis zu welchem Betrag die einzelnen Erben für die vom Erblasser geschuldeten Steuern solidarisch haften, d.h. wie hoch die jeweiligen Erbteile (mit Einschluss der Vorempfänge) waren (vgl. § 13 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG). Darüber hinaus sei vorliegend darauf hinzuweisen, dass die aus den angefochtenen Veranlagungen 2012 resultierenden Steuerbeträge bereits bezahlt seien (vgl. Vernehmlassung S. 2).
2.3 Der Einwand der Vorinstanz ist richtig, dass der Beschwerdeführer die Steuerveranlagung mit der Frage der Haftung vermischt. Das Veranlagungsverfahren dient der Festsetzung der Steuerschulden des Erblassers, welche zur Solidarschuld der Erben wird. Nur wenn die Verfügung der Bezugsorgane mit einer Haftungsverfügung nach § 125 Abs. 1 StG verbunden wird, richtet sich deren Anfechtung nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsver-fügungen (vgl. § 7 Abs. 4 der Steuerbezugsverordnung [SRSZ 172.212] vom 19.12.2000). Eine Haftungsverfügung nach § 125 Abs. 1 StG ist vorliegend von der kantonalen Steuerverwaltung nicht erlassen worden. Es ist einzig über den Bestand und den Umfang der Steuerschulden von den für das Steuerjahr 2012 noch gemeinsam veranlagten Eheleuten (Gesamtsteuer) entschieden worden. Die Frage der Haftung der Erben (und gegebenenfalls die Beschränkung der Haftung auf die Bereicherung) ist vom Streitgegenstand nicht erfasst. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden.
3.1 Gegen den letztlich in Rechnung gestellten Steuerbetrag lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass das Vermögen und die Erträge der Treugeberin bei der Festsetzung der Steuern nicht angerechnet werden könnten (vgl. Beschwerde Ziff. II/4 S. 9 f.). Relevant sei folgender Satz im angefochtenen Einsprache-Entscheid: "mit dem Verzicht auf ihr Widerrufsrecht hat die Treugeberin steuerrechtlich den Schritt vom revocable zum irrevocable Trust getan (…)". Der Trust sei am 24. Januar 2012 gegründet worden, das gewidmete Vermögen sei von E.A.________ am 2. März 2012 an den Trust überwiesen worden und der Verzicht sei schriftlich am 16. März 2012 erklärt worden. Der Beschwerdeführer rügt, es seien die sich ergebenden Fragen nach Schweizerischem Recht abgehandelt worden und es sei ignoriert worden, wie es sich beim Eigentumsübergang nach dem Recht des Fürstentum Liechtenstein verhalte. Es werde von einer "geltenden Praxis" der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz gesprochen, die weder dem Beschwerdeführer bekannt sei noch erläutert werde. Die im angefochtenen Entscheid genannten Literaturstellen seien für den vorliegenden Fall schlicht nicht einschlägig. Die Justiz sei in dieser Frage ganz anderer Meinung. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt habe in seiner Urteilsbegründung (SG.2018.155) vom 12. Dezember 2018 betreffend Gläubiger-schädigung durch Vermögensverminderung ausgeführt, dass die Übertragung des Vermögens an einen liechtensteinischen Trust faktisch eine unentgeltliche Vermögensveräusserung gemäss Art. 164 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) darstelle (vgl. Bf-act. 3). Der Gedanke, dass eine Vermögensverschiebung in strafrechtlicher Perspektive endgültig sein solle – gestützt auf das liechtensteinische Recht – und nach "geltender Praxis" der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz nicht, sei unerträglich, zumal es sich bei der Vermögensübertragung um denselben zivilrechtlich relevanten Akt handle. Sollte wider Erwarten die Rechtsauffassung des Strafgerichts Basel-Stadt in Zweifel gezogen werden, verlangt der Beschwerdeführer eine Expertise zu diesem Beweisthema, die durch einen liechtensteinischen Steuerfachmann zu errichten sei.
3.2 Die Vorinstanz kommt dagegen im angefochtenen Einsprache-Entscheid zum Schluss, es handle sich, wie in der Steuererklärung 2012 deklariert, um einen Irrevocable Discretionary Trust. Gemäss geltender Praxis habe dies zur Folge, dass das Sondervermögen und die Erträge daraus steuerlich weiterhin der Treugeberin zugerechnet werden, wenn sie zur Zeit der Errichtung des Trusts ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Diese steuerrechtliche Praxis habe auch nichts mit der Frage zu tun, ob ein nach schweizerischem Zivilrecht unzulässiges Familienfideikommiss vorliege, wenn es zwar nach liechtensteinischem Recht errichtet wurde, sich der Wohnsitz des Stifters aber in der Schweiz befand (vgl. BGE 135 III 614 = Pra 99 [2010] Nr. 60). Der Grund für die im Kreisschreiben Nr. 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 22. August 2007 fest-gelegte Rechtspraxis liege vielmehr in der Überlegung, dass ein Settlor nur entreichert sein könne, wenn ein anderes Steuersubjekt bereichert sei. Dies sei bei der Errichtung eines Irrevocable Discretionary Trust indessen nicht der Fall. Dass die Frage, wann sich ein Trustvermögen "verselbständigt", steuerrechtlich anders beurteilt werde als strafrechtlich mit Bezug auf den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, sei keineswegs "unerträglich" (Beschwerde, S. 10 f.), sondern ergebe sich aus den unterschiedlichen Fragestellungen. Dazu bedürfe es keiner Expertise (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.).
3.3 Das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371) vom 1. Juli 1985 ist für die Schweiz am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Es ermöglicht die zivilrechtliche Anerkennung von ausländischen Trusts auf der Grundlage international anerkannter Normen und soll dadurch die Rechtssicherheit in diesem Bereich erhöhen. Die Befugnisse der Vertragsstaaten in Steuersachen lässt dieses Abkommen gemäss dessen Art. 19 indes unberührt; für die steuerliche Behandlung von Trusts ist demnach ungeachtet dieses Abkommens weiterhin ausschliesslich das Schweizer Steuerrecht massgebend. Das ausländische Recht gewährt dem Trust keine Rechtspersönlichkeit. Unter Bezugnahme auf das internationale Privatrecht (IPRG, Inkorporationstheorie) kann dies auch das schweizerische Steuerrecht nicht vorsehen. Es gibt im aktuellen schweizerischen Steuerrecht denn auch keine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, einen ausländischen Trust für Steuerzwecke mit einer juristischen Person gleichzusetzen. Daraus folgt, dass der Trust im Rahmen der hiesigen Besteuerung "transparent" zu behandeln ist. Das dem Trustee zugewendete Vermögen und die damit erzielten Einkünfte werden zum Zweck der Besteuerung demzufolge entweder dem Settlor oder dem Beneficiary zugerechnet (vgl. Steuerrekursgericht des Kantons Zürich StRG ZH, 25.3.2013, in: Der Steuerentscheid - StE 2014 ZH B 71.31 Nr. 3 Erw. 1a).
Explizite gesetzliche Regelungen im schweizerischen Steuerrecht zur steuerlichen Behandlung von Trusts bestehen bis anhin nicht. Um die steuerliche Behandlung von Trusts zu regeln und die Besteuerungspraxis in den Kantonen zu vereinheitlichen, hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) das Kreisschreiben Nr. 30 vom 22. August 2007 herausgegeben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat dazu ergänzend das Kreisscheiben Nr. 20 vom 27. März 2008 verfasst. Kreisschreiben sind an die Steuerbehörden gerichtete Verwaltungsweisungen und für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 S. 125 Erw. 3.3.4 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18.9.2013 Erw. 3.5).
Das Kreisschreiben verweist für den Fall der Errichtung eines Irrevocable Discretionary Trust durch einen Settlor mit Wohnsitz in der Schweiz auf die Steuerfolgen beim Revocable Trust und rechnet das Trustvermögen sowie dessen Ertrag steuerlich weiterhin dem Settlor zu (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 5.1.1.2. und Ziff. 5.2.3.). Dies beruht auf dem einst von Peter Böckli aufgestellten Grundsatz, wonach es keine Entreicherung ohne korrespondierende Bereicherung geben kann. Solange keine neue steuerliche Zurechnung erfolgt, wird die Zurechnung zum Settlor weiterhin fingiert (vgl. Andrea Opel / Stefan Oesterhelt, Vorentwurf für einen Schweizer Trust – Analyse der steuerlichen Bestimmungen gemäss Vorschlag des Bundesrates vom 12.1.2022, in: SteuerRevue – StR 4/2022, S. 266 ff. Ziff. 2.4.2 S. 271; siehe auch Andrea Opel, Familienstiftung und Trust – Postulat für eine kohärente Besteuerung, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht - ASA 78 Nr. 4 [2009/2010] S. 265 ff., S. 279 f.). Die überwiegende Lehre stuft die Zurechnung an den Settlor, der sich des Vermögens definitiv begeben hat, als verfassungswidrig ein. Angenommen wird ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Weiter erblickt die Lehre in der unterschiedlichen Behandlung des Settlors mit in- und ausländischem Wohnsitz einen Verstoss gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) (vgl. etwa Toni Amonn, Trustbesteuerung in der Schweiz – eine Standortbestimmung, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht - ASA 76 Nr. 8 [2007/2008] S. 493 ff. Ziff. 2.7. S. 500 ff.). Dem wird allerdings entgegengehalten, dass das Trustvermögen der Besteuerung entginge und eine Steuerlücke entstünde, wenn das Trustvermögen niemandem zugerechnet würde. Eine solche Steuerlücke stünde im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Wirtschaftlich betrachtet bleibt bei einem Familientrust das Vermögen auch beim Irrevocable Discretionary Trust weiterhin mit dem Begründer bzw. dessen Familie verbunden, weshalb es stossend wäre, wenn die Besteuerung eines weiterhin dem Settlor bzw. den Beneficiaries dienenden Vermögens durch Einbringung in einen Irrevocable Discretionary Trust umgangen werden könnte. Die unterschiedliche Behandlung von Settlor mit in- oder ausländischem Wohnsitz bei einem Irrevocable Discretionary Trust wird mit den unterschiedlichen Rechtsordnungen begründet. Während im ausländischen Recht eine Entreicherung ohne Bereicherung möglich sein mag, ist diese dem geltenden schweizerischen Zivil- und Steuerrecht fremd (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Einführung des Trusts: Änderung des Obligationenrechts - Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 12.1.2022, siehe Ziff. 2.3 S. 35 ff.).
Soweit die Vorinstanz deshalb in ihren Erwägungen im angefochtenen Einsprache-Entscheid (Erw. 3.1 ff.) zum Ergebnis gelangt ist, dass das Vermögen des Trusts und die daraus resultierenden Erträge im Steuerjahr 2012 von der Treugeberin zu versteuern gewesen seien, ist dies nicht zu beanstanden. Wie es sich beim Eigentumsübergang nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein verhält, mag "in strafrechtlicher Perspektive" beim Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB relevant sein, ist jedoch für die steuerliche Behandlung des Trusts nicht massgebend. An dieser Beurteilung könnte auch eine durch einen liechtensteinischen Steuerfachmann errichtete Expertise zu diesem "Beweisthema" nichts ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
4.1 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der vorgenommenen Ermessensveranlagung. Er sei allen Mitwirkungshandlungen nachgekommen. Er habe Belege aufgelegt, woraus hervorgehe, dass er objektiv nicht in der Lage gewesen sei, die verlangten Unterlagen aufzulegen. Das liechtensteinische Treuunternehmen G.________ habe erklärt, dass er kein Recht auf Auskunft hätte, weil er keine Ansprüche gegenüber dem Trust habe. Es lägen keine Mahnungen mit Androhungen von Sanktionen oder ähnliches vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerveranlagung nach Ermessen seien nicht gegeben gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. II/1 S. 4; Replik Ziff. 3 u. 4).
4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einsprache-Entscheid (Erw. 5.1), die Veranlagungsabteilung habe die damalige Steuervertreterin telefonisch darüber informiert, dass die angeforderten Unterlagen weiterhin verlangt würden, andernfalls eine Ermessensveranlagung vorgenommen werde (vgl. Aktennotiz der Veranlagungsabteilung vom 19.12.2013 [= Steuerakten 2012 act. 29] sowie bestätigendes E-Mail der Steuervertreterin gleichen Datums [= Steuerakten 2012 act. 28]). Aufgrund des heutigen Wissensstandes ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die von ihm initiierten und unterzeichneten Trustunterlagen ohne Weiteres hätte beibringen können, zumal er in ständigem Kontakt mit der damaligen Steuervertreterin gestanden habe (vgl. deren E-Mail vom 19.11.2013 betr. Umzug des "Sohnes von D.A.________" mit dem Hinweis "er verwaltet die Unterlagen" [= Steuerakten 2012 act. 34 f.]). Nachdem dies jedoch nicht geschehen sei und die Ungewissheit über die rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse um den deklarierten "Trust; irr. discr." weiterbestanden hätten, sei die Veranlagungsabteilung zu Recht zur Ermessensveranlagung geschritten.
4.3 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 149 Abs. 2 Satz 1 StG). Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer – trotz wiederholter Auflagen und Mahnung – die geforderten Unterlagen nicht beibringen konnte oder wollte. Für die Vornahme einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen genügt es, dass die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können; ein Verschulden ist nicht erforderlich (vgl. Urteil BGer 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18.9.2018 Erw. 3.1). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einsprache-Entscheid (Erw. 5.1) dargelegt, dass die Auflagen wie auch die darauf beruhende Mahnung sachgerecht und hinreichend klar erfolgten. In Übereinstimmung mit der Vor-instanz ist damit von einem sog. Untersuchungsnotstand auszugehen, womit die Steuerverwaltung zu einer Ermessenseinschätzung schreiten durfte bzw. musste. Im Übrigen hat die Vorinstanz die von der Veranlagungsabteilung vorgenommenen Schätzungen bestätigt und eine Korrektur abgelehnt. Aufgrund des nicht genauer bekannten Engagements des Trusts bei der J.________ AG (underlying company) lag kein Grund vor, die von der Veranlagungsabteilung vorgenommene Schätzung zu korrigieren. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. § 151 Abs. 3 Satz 1 StG). Die Höhe des Trustvermögens und die daraus resultierenden Erträge im Steuerjahr 2012 sind vom Beschwerdeführer nicht näher bestritten worden. Der Beschwerdeführer bringt auch im Beschwerdeverfahren nichts vor, was die Ermessensveranlagung als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen könnte. Die vom Beschwerdeführer gegen die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erhobenen Rügen erweisen sich deshalb als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Im angefochtenen Einsprache-Entscheid werde in Erw. 5.3 von "neuen Erkenntnissen" gesprochen, welche ihm nicht bekannt seien. Falls die Aktenlage sich durch neue Erkenntnisse tatsächlich geändert hätte, so wären ihm diese neuen Unterlagen und Belege zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen gewesen. Diese Änderung der Aktenlage sei ihm nicht offengelegt worden und er habe auch nie Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Diese schwerwiegende Verletzung könne auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, weil völlig unbekannt sei, ob die "Noven" eine grundsätzliche Frage betreffen oder eine Frage der Höhe der ermessensweisen Einschätzung (vgl. Beschwerde Ziff. II/2 S. 4 f. und Ziff. II/5 S. 11; Replik Ziff. 3).
5.2 Die Vorinstanz hält dem vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf "einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs" entgegen, dass er die von ihm initiierten und unterzeichneten Unterlagen ohne Weiteres hätte beibringen können und sich aus Erw. 5.3 (zweiter Absatz) des Einsprache-Entscheids ohne Weiteres ergebe, was mit den (für die Steuerbehörden) "neuen Erkenntnissen" gemeint sei. Dass diese für den Beschwerdeführer hingegen keine "Neuigkeiten" seien, bedürfe keiner weiteren Begründung mehr (vgl. Vernehmlassung S. 2).
5.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist bezüglich der direkten Steuern in Art. 114 DBG und § 134 StG geregelt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 Erw. 2.2 S. 197; 135 I 187 Erw. 2.2 S. 190). Ob dem Beschwerdeführer die Unterlagen bereits bekannt waren und von ihm ohne Weiteres auch selbst hätten beigebracht werden können, kann hier dahingestellt bleiben. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Sekretariats der Kantonalen Steuerkommission und Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2019 über die aktuelle Aktenlage orientiert worden ist (vgl. Einspracheakten act. 27 ff.). Wenn dem Beschwerdeführer diese Orientierung nicht genügt hätte, weil ihm die Unterlagen angeblich nicht bekannt waren und diese ihm möglicherweise bedeutsam erschienen, hätte er Anspruch auf Akteneinsicht und auf Äusserung geltend machen können. Unter diesen Voraussetzungen durfte ein Verzicht auf die Ausübung des Gehörsanspruchs angenommen werden (BGE 101 Ia 309 Erw. 2b und c). Der nunmehr vom Beschwerdeführer nachträglich erhobene Einwand, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, erscheint unter den gegebenen Umständen als rechtsmissbräuchlich und gegen Treu und Glauben verstossend (Art. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3 BV). Im Übrigen hätte der anscheinend erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Anwaltsvollmacht vom 4. August 2020 bevollmächtigte Rechtsvertreter die Akten noch einsehen können (vgl. Bf-act. 2). Er hätte somit die Beschwerde trotzdem noch in Kenntnis aller Umstände einreichen können. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre damit jedenfalls zu verneinen. Die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher ebenfalls unbegründet.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrens-gesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 13. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanzen (2/EB)
- den Gemeinderat U.________ (A; im Dispositiv)
- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).
Schwyz, 19. Juli 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
23. August 2022
1
2C_1049/2020
§ 13 StG
Art. 12 DBGart. 12 LIFDart. 12 LIFD
Art. 12 DBGart. 12 LIFDart. 12 LIFD
2C_117/2017
Art. 13 DBGart. 13 LIFDart. 13 LIFD
§ 14 StG
Art. 542 ZGBart. 542 CCart. 542 CC
2C_259/2021
§ 13 StG
Art. 12 DBGart. 12 LIFDart. 12 LIFD
§ 125 StG
§ 7 StBV
§ 125 StG
BGE 135 III 614ATF 135 III 614DTF 135 III 614
BGE 139 V 122ATF 139 V 122DTF 139 V 122
2C_309/2013
2C_310/2013
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP
Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD
§ 149 StG
2C_799/2017
2C_800/2017
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
§ 151 StG
Art. 114 DBGart. 114 LIFDart. 114 LIFD
§ 134 StG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 135 I 187ATF 135 I 187DTF 135 I 187
BGE 101 Ia 309ATF 101 Ia 309DTF 101 Ia 309
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
§ 128 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 128 StG
§ 74 VRP
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF