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Entscheid

II 2020 80

Kammergericht

18. März 2021Deutsch27 min

A. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ wohnen in U.________/SZ. Sie sind je hälftige Miteigentümer (je 1/2 Anteil) der selbst bewohnten Liegenschaft C.________ (GB- / Kat.Nr. xxx, yyy, zzz) und auch der fremdvermieteten Wohnliegenschaft (EG / 1. OG / 2. OG / 3. OG) D.________ (GB- / Kat.Nr. www). In der hier interessierenden Steuerperiode 2016 übte A.A.________ (Jg. 1955) als Haupterwerb vollzeitlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Oberstufenlehrer in V.________/ZG aus. B.A.________ (Jg. 1961) war Hausfrau. Daneben betrieben die Eheleute eine Kleintierhaltung (Schafe/Lämmer, Kaninchen), Gemüse- und Obstanbau sowie eine Bienenzucht (1 Bienenvolk) und übernahmen die Bewirtschaftung der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft E.________ befindlichen Grundstücke (GB- / Kat.Nr. rrr "F.________" [11'795m2], sss "G.________" [14'960m2], ttt "H.________" [7'912m2], uuu "I.________" [5'077m2], vvv "J.________" [27m2]).

Source sz.ch

II 2020 80

Entscheid vom 18. März 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

Dr.iur. Vital Zehnder, Richter

Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber

Parteien

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2016)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ wohnen in U.________/SZ. Sie sind je hälftige Miteigentümer (je 1/2 Anteil) der selbst bewohnten Liegenschaft C.________ (GB- / Kat.Nr. xxx, yyy, zzz) und auch der fremdvermieteten Wohnliegenschaft (EG / 1. OG / 2. OG / 3. OG) D.________ (GB- / Kat.Nr. www). In der hier interessierenden Steuerperiode 2016 übte A.A.________ (Jg. 1955) als Haupterwerb vollzeitlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Oberstufenlehrer in V.________/ZG aus. B.A.________ (Jg. 1961) war Hausfrau. Daneben betrieben die Eheleute eine Kleintierhaltung (Schafe/Lämmer, Kaninchen), Gemüse- und Obstanbau sowie eine Bienenzucht (1 Bienenvolk) und übernahmen die Bewirtschaftung der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft E.________ befindlichen Grundstücke (GB- / Kat.Nr. rrr "F.________" [11'795m2], sss "G.________" [14'960m2], ttt "H.________" [7'912m2], uuu "I.________" [5'077m2], vvv "J.________" [27m2]).

B. In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 deklarierten die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (u.a.) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 420.-- (Einnahmen Verkauf Fleisch Juni 10 Hasen à Fr. 30.-- und November 6 Hasen à Fr. 20.--) und Ausgaben von Fr. 26'255.-- als eff. Berufsauslagen Nebenerwerb / Landwirtschaft und zogen den Verlust von den übrigen steuerbaren Einkünften ab (vgl. Steuerakten 2016 act. 56 ff., 67 u. 73 ff.; Erwerbseinkommen 2013 bis 2019 act. 75 ff.). Desgleichen waren von ihnen auch schon Verluste aus selbständiger Erbstätigkeit in den Steuererklärungen für die vorangegangenen Steuerperioden 2014 (- Fr. 7'474.--) und 2015 (- Fr. 5'694.--) deklariert worden (vgl. Erwerbseinkommen 2013 bis 2019 act. 2 ff. u. 31 ff.). Im Zusammenhang mit der von ihnen selbst bewohnten Liegenschaft C.________ (GB- / Kat.Nr. xxx, yyy, zzz) machten sie zudem in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 den Abzug der effektiven Unterhaltskosten von insgesamt Fr. 4'135.-- geltend und legten dazu Kopien von zwei Handwerkerrechnungen (Fr. 255.65 bzw. Fr. 780.30) sowie Kopien von drei Empfangsscheinen für die Bestätigung von Einzahlungen an die Staatskanzlei (Fr. 1'000.--; Zahlungszweck "RRB Nr. 44/2016"), die Gemeindeverwaltung U.________ (Fr. 600.--; Zahlungszweck fehlt) und das Verwaltungsgericht Schwyz (Fr. 1'500.--; Zahlungszweck "III 2016 38" bzw. "Kostenvorschuss") bei (vgl. Steuerakten 2016 act. 119 ff.).

C. Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Februar 2018 schätzte der zuständige Sachbearbeiter der Kantonalen Steuerverwaltung die Eheleute A.A.________ und B.A.________ für die Steuerperiode 2016 bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'000.-- (satzbestimmend Fr. 52'600.--) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 222'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren wie satzbestimmenden Einkommen von Fr. 116'700.-- ein. In Abweichung von der Steuererklärung kam dieser bei den geltend gemachten Ausgaben von Fr. 26'255.-- zum Schluss, es liege keine selbständige Erwerbstätigkeit vor, da die Ausgaben die Einnahmen massiv überstiegen und die Absicht und die Möglichkeit der Gewinnerzielung in Frage gestellt werden müssten, weshalb die Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten. Beim Unterhalt der selbst bewohnten Liegenschaft C.________ gewährte er mangels hinreichendem Nachweis (aufgrund fehlender Zusatzangaben zu den Kopien der Empfangsscheine) und wegen Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskostenvorschüssen lediglich den Pauschalabzug (vgl. Steuerakten 2016 act. 1 ff.).

D. Die von den Eheleuten A.A.________ und B.A.________ gegen die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2016 erhobene Einsprache vom 15. März 2018 (vgl. Einspracheakten 2016 act. 204 ff.) wiesen die kantonale Steuerkommission und Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid Nr. 61/2018 vom 27. Juli 2020 ab (vgl. Einspracheakten 2016 act. 1 ff.).

E. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erheben die Eheleute A.A.________ und B.A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren:

Es sei der Einspracheentscheid Nr. 61/2018 vom 27. Juli 2020 und die Spruchgebühr aufzuheben.

Es sei die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb festzustellen.

Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei.

Zudem bestehen die Eheleute A.A.________ und B.A.________ weiterhin auch darauf, dass ihnen bei den Liegenschaftsunterhaltskosten der selbstbewohnten Liegenschaft C.________ der Abzug der geltend gemachten Prozesskosten von Fr. 3'100.-- zu gewähren sei.

F. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 beantragen die kantonale Steuerkommission und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift unter "Formelles" vorgebrachten verschiedenen Rügen und Anträge formeller Natur ist hier nur kurz einzugehen:

1.1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom Präsidenten und Vorsteher nicht eigenhändig unterschrieben wurde, bzw. dies vielmehr für diesen "i.V." - also in Vertretung - ein gesetzlich zu dessen Vertretung berechtigtes Ersatzmitglied aus der Verwaltung tat (vgl. § 126 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [SRZS 172.200; StG] vom 9.2.2000; § 6 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994). Mit der Unterschrift "i.V." kann sichergestellt werden, dass nach der Entscheidfindung das Urteil auch bei Abwesenheit wegen Krankheit, Ferien usw. ausgefertigt und versandt werden kann, was dem Beschleunigungsgebot dient (vgl. Urteil BGer 1B_503/2012 vom 25.1.2013 Erw. 6.2).

1.2 Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Angaben zur Zahlungsfrist für die Verfahrenskosten betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juli 2020 gemäss Disp.-Ziff. 2 (Zahlungsfrist 30 Tage) und gemäss beigelegter Rechnung (Zahlungsfrist 120 Tage) widersprüchlich sind (vgl. Bf-act. 2), ist zwar zutreffend. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet, dass ihnen dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen ist.

1.3 Die schriftliche Mitteilung an den Gemeinderat U.________ gemäss Einspracheentscheid Disp.-Ziff. 5 entspricht ständiger Praxis und rechtfertigt sich dadurch, dass Rechnungsstellung, Fakturierung und Inkasso der kantonalen Steuern durch die Gemeinde- und Bezirkskassierämter erfolgt (vgl. §§ 3 ff. der Steuerbezugsverordnung [StBV; SRSZ 172.212] vom 19.12.2000).

1.4 Die Frage, ob die Beschwerdeführer aufgrund der mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. April 2018 gutgeheissenen Grundbuchberichtigungsklage (vgl. Einspracheakten 2016 act. 114 ff.) einen Entschädigungsanspruch haben, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Abgesehen davon betrifft Artikel 3 Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) vom 22. November 1984 einen ganz anderen Sachverhalt, geht es dabei doch um die Entschädigung des unschuldig Verurteilten oder ungerechtfertigt Verhafteten.

1.5 Bezüglich Betriebsdaten, landwirtschaftlich bewirtschaftete Nutzfläche sowie Standardarbeitskräfte und Direktzahlungen sind von den Beschwerdeführern bereits Abklärungen beim Amt für Landwirtschaft getroffen worden. Diese haben im Wesentlichen ergeben, dass der Betrieb auf Grund der Nichterfüllung der SAK-Grenze bisher nicht direktzahlungsberechtigt war. Wenn die Beschwerdeführer damit nicht einverstanden waren, hätten sie vom Amt für Landwirtschaft eine verbindliche Aussage mit Rechtsmittelbelehrung verlangen können (vgl. Schreiben des Amts für Landwirtschaft vom 20.7.2018 und 27.8.2018 = Einspracheakten 2016 act. 65 ff. u. 72 ff.).

1.6 Da Richter Karl Gasser am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, erübrigt sich, das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer zu behandeln.

1.7 Die Durchführung eines Augenscheins wurde von den Beschwerdeführern nicht (mehr) beantragt. Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten hinreichend erstellt. Von einem (allfälligen) Augenschein an Ort und Stelle (vgl. Beschwerde, Seite 5) sind keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Auf diese Beweismassnahme kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

Erwägungen

2.

Zur Hauptsache beantragen die Beschwerdeführer, es sei die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb festzustellen. Der diesbezüglich geltend gemachte Verlust von Fr. 26'255.-- sei gemäss vorgängiger Abmachung mit dem übrigen Einkommen zu verrechnen.

2.1

Gemäss Art. 25 und 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) vom 14. Dezember 1990 bzw. § 26 und § 29 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Verlusten ist, dass die steuerpflichtige Person selbständig erwerbstätig ist und die bei dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte steuerbar sind (Art. 18 DBG bzw. § 19 StG). Zur Frage, wann eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt und deren Abgrenzung zur sog. Liebhaberei, besteht eine reichhaltige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung. Als selbständig erwerbstätig gelten Personen, die durch den Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital, in frei gewählter Organisation auf eigenes Risiko anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Von der sog. Liebhaberei oder einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch ab, dass sie auf Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Diese sog. Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment auf: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein; zum anderen muss aber auch die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein. Anderenfalls stellen die damit verbundenen Vermögensabgänge Einkommensverwendung und keinen abzugsfähigen Aufwand bzw. Geschäftskosten dar (vgl. Urteile BGer 2C_495/2019 vom 19.6.2020 Erw. 2.2.1; 2C_186/2014, 187/2014 vom 4.9.2014 Erw. 2; 2C_14/2013, 2C_15/2013 vom 30.5.2013 Erw. 4; 2C_206/2011, 2C_247/2011 vom 12.4.2011 Erw. 4).

2.2

Gemäss dem von den Beschwerdeführern der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 beigelegten "Betriebsjournal Steuerjahr 2016 Landwirtschaft H.________" (vgl. Steuerakten 2016 act. 73 ff.) und gemäss den von der Vorinstanz mit den amtlichen Akten eingereichten Steuererklärungsformularen (Formular 4), Aufstellungen bzw. Zusammenstellungen und Betriebsjournalen zu den Vor- und Folgejahren (vgl. Erwerbseinkommen 2013 bis 2019 act. 1-104) ist von folgenden Ergebnissen (= Einnahmen abzgl. Ausgaben) sowie Beständen des Landwirtschaftsbetriebs auszugehen:

Steuerperiode

Ausgaben

Einnahmen

Erfolg in CHF

Bestände 31.12.

(Verkauf / (= Einnahmen (Waren/Fahrzeuge/

Eigengebrauch) ./. Ausgaben) Maschinen/Tiere)

2013.

--.-- --.-- --.-- --.--

2014.

8 114.55 --.-- - 8 114.55 640. --

2015.

7 333.95 250.-- - 7 083.95 1390.--

2016.

26 255.60 420.-- - 25 835.60 3862.--

2017.

8 761.85 740.-- / 430.-- - 7 591.85 3770.--

2018.

2 809.45 2 190.-- / 915.-- 295.55 3880.--

2019.

1 988.85 1 760.-- / 395.-- 166.15 3946.--

Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 2.3 - 2.7) zum Schluss, dass die Veranlagungsabteilung zu Recht davon ausgegangen sei, dass beim Landwirtschaftsbetrieb "H.________" mangels Gewinnerzielungsabsicht und -möglichkeit keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern Liebhaberei bzw. Hobby vorliege, weshalb der diesbezüglich in der Steuerperiode 2016 geltend gemachte Verlust von Fr. 26'255.-- nicht (mehr) mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden könne.

2.3

Die Beschwerdeführer erachten diese Schlussfolgerung als willkürlich und berufen sich darauf, die Vorgaben für die landwirtschaftliche Tätigkeit im Nebenerwerb seien verbindlich besprochen und mit der Übergangsfrist vereinbart worden. Willkürlich habe die Veranlagungsabteilung die Abmachung in den Einstiegsjahren (Finanzierung der notwendigen Maschinen und Geräte nach dem langjährigen Unterbruch der Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft) in Frage gestellt. Der Aufwand von Fr. 26'255.-- sei vor allem durch den Kauf der für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche notwendigen Mähmaschine AEBI CC 110 entstanden. Es sei stossend, dass die Faustregel von fünf Jahren für sie nicht mehr gelten solle und die Anlaufkosten nicht gewährt würden.

Die Beschwerdeführer rügen deshalb in ihrer Beschwerdeschrift unter "Formelles" Ziff. 2 auch die Feststellung des Sachverhalts, die Verwaltung sei der Pflicht, den wahren Sachverhalt darzustellen (siehe: Abmachung in der Übergangsfrist) in Taten und Worten nicht nachgekommen. Der Schriftenverkehr sei im Sinne des inneren Zusammenhangs vollständig zu edieren. Zum Beweis beantragen die Beschwerdeführer deshalb die Edition der Abmachung mit dem Sachbearbeiter der Veranlagungsabteilung (vgl. Beschwerde, Seite 2). Die Vorinstanz lässt in ihrer Vernehmlassung dazu ausführen, es seien keine speziellen Abmachungen mit Mitarbeitern der Steuerverwaltung oder der Steuerkommission getroffen worden, weshalb dazu auch keine (zusätzlichen) Unterlagen herausgegeben werden könnten (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Der Blick in die Akten lässt von daher nur vermuten, dass die Beschwerdeführer offenbar der Meinung sind, dass mit der Rektifizierung der Veranlagungsverfügung 2014 aufgrund ihrer Einsprache eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei (vgl. Erwerbseinkommen 2013 bis 2019 act. 2 ff.), zumal auch in der Veranlagungsverfügung 2015 die Verrechnung des geltend gemachten Verlustes aus der Landwirtschaft mit den übrigen Einkünften gewährt wurde (vgl. Erwerbseinkommen 2013 bis 2019 act. 31 ff.).

Damit wird von den Beschwerdeführern jedoch übersehen, dass einer Veranlagung bei periodischen Steuern grundsätzlich nur für die betreffende Periode Rechtskraft zukommt; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 Erw. 2.4.3 S. 120; Urteile BGer 2C_107/2017 vom 6.12.2017 Erw. 3.2.1; 2C_427/2014, 2C_428/2014 vom 13.4.2015 Erw. 4.1; 2C_361/2011, 2C_364/2011 vom 8.11.2011 Erw. 3.3). Die steuerpflichtige Person darf sich deshalb nicht einfach darauf verlassen, dass die Steuerbehörde einen bestimmten Sachverhalt im Folgejahr gleich behandelt (vgl. Urteil BGer 2C_279/2015, 2C_280/2015 vom 30.10.2015 Erw. 2.4). Aus dem blossen Umstand, dass die Veranlagungsverfügung 2014 gemäss Antrag der Beschwerdeführer berichtigt und der Verlust aus der Landwirtschaft für das Jahr 2014 zum Abzug ergänzt wurde, und auch in der Veranlagungsverfügung 2015 die Verrechnung des geltend gemachten Verlustes aus der Landwirtschaft mit den übrigen Einkünften gewährt wurde, können die Beschwerdeführer deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit wurde keine konkrete Zusicherung zur steuerrechtlichen Behandlung der Landwirtschaft "H.________" über die jeweilige Veranlagungsperiode hinaus gemacht.

Solange keine individuell-konkrete Zusicherung vorliegt (und auch die übrigen praxisgemässen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt sind), ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, die Sach- und Rechtslage in jeder Veranlagungsperiode neu zu beurteilen (vgl. Urteile BGer 2C_852/2018 vom 9.10.2018 Erw. 3.3; 2C_957/2017 vom 22.12.2017 Erw. 3.5; 2C_853/2017 vom 13.12.2017 Erw. 3.4.2; 2C_997/2016 vom 10.11.2016 Erw. 3.3.2).

Inhaltlich zu unbestimmt, um überhaupt eine Vertrauensgrundlage abgeben zu können, sind Rundschreiben, Merkblätter, Kreisschreiben und dergleichen, mithin blosse Verwaltungsverordnungen (vgl. Urteile BGer 2C_591/2015 vom 5.2.2016 Erw. 4.3; 2C_499/2014 vom 2.2.2015 Erw. 3.4.4; 2C_812/2013 vom 18.9.2013 Erw. 3.5). Deshalb können sich die Beschwerdeführer auch nicht auf das Merkblatt der Steuerverwaltung berufen. Danach ist eine (Neben-)Tätigkeit, die über mehrere Jahre nur Verluste abwirft, erst dann als Hobby / Liebhaberei zu qualifizieren, wenn die über mehrere Jahre (Faustregel fünf Jahre) erfolglos auf Gewinn ausgerichtete Betätigung (entgegen allgemeiner Lebenserfahrung) nicht aufgegeben bzw. trotzdem weiterhin betrieben wird. Keine Toleranzfrist wird gewährt, wo die Tätigkeit objektiv nicht geeignet ist, Gewinne zu erzielen. In solchen Fällen wird die Verlustverrechnung von Anfang an verweigert (vgl. Ziff. 4.2 des Merkblatts "Geschäftsverlust / Verlustvortrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie Verlustanerkennung [Abgrenzung zu Hobby / Liebhaberei]"; abrufbar unter www.sz.ch).

Eine individuell-konkrete Zusicherung, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen könnten, ist deshalb nicht ersichtlich. Damit fehlt es an einer genügenden Vertrauensgrundlage, auf die sich die Beschwerdeführer im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) berufen können (vgl. Urteil BGer 2C_107/2017 vom 6.12.2017 Erw. 3.3.1).

2.4

Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass seit Beginn der Tätigkeit bis zum streitbetroffenen Jahr 2016 (und darüber hinaus) jeweils ein Verlust resultierte:

Im Jahr 2014 betrug der Verlust Fr. 8'114.55 (Aufwand: Fr. 8'114.55; Ertrag: --.--), im Jahre 2015 Fr. 7'083.95 (Ausgaben: Fr. 7'333.95; Einnahmen: 250.--) und im streitbetroffenen Jahr 2016 Fr. 25'835.60 (Ausgaben: Fr. 26'255.60; Einnahmen: Fr. 420.--). Auch im Folgejahr 2017 wurde ein Verlust von Fr. 7'591.85 (Ausgaben: Fr. 8'761.85; Einnahmen: Fr. 1'170.--) deklariert. In den weiteren Folgejahren 2018 und 2019 wurden schliesslich (geringfügige) Gewinne von Fr. 295.55 (Ausgaben: Fr. 2'809.45; Einnahmen: Fr. 3'105.--) bzw. Fr. 166.15 (Ausgaben: Fr. 1'988.85; Einnahmen: Fr. 2'155.--) ausgewiesen (vgl. Erwerbseinkommen 2013 bis 2019 act. 1 - 104).

Richtig ist, dass die während mehreren Folgejahren eingetretenen Verluste die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht von vorneherein und in absoluter Weise ausschliessen. Namentlich in der Anfangsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann es dabei zu Verlusten kommen. Zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit bedarf es deshalb regelmässig einer gewissen Beobachtungszeit. Die Veranlagungspraxis ist deshalb zurückhaltend und verneint die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit nicht leichthin. Abgesehen von Aktivitäten, die von vornherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbstätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn aufgrund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist. Erst dann kann die Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert werden mit der Folge, dass die resultierenden Verluste der Privatsphäre zuzuweisen sind und steuerlich nicht mehr anerkannt werden können (vgl. dazu Urteil BGer 2C_107/2017 vom 6.12.2017 Erw. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ergibt sich die nichtkommerzielle Ausrichtung der Tätigkeit (weshalb gesamthaft auch keine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist) bereits aus den Umsatzzahlen in den Jahren 2014 bis 2019: Erstmals im Jahre 2015 deklarierten die Beschwerdeführer einen Erlös von Fr. 250.-- aus dem Verkauf von Tieren (10 Hasen à Fr. 20.-- und 1 Lamm 20 KG à Fr. 50.--) und im Jahr 2016 einen Erlös von Fr. 420.-- aus dem Verkauf von Hasen (10 Hasen à Fr. 30.-- und 6 Hasen à Fr. 20.--). Im Folgejahr 2017 verzeichneten die Beschwerdeführer einen Erlös von Fr. 540.-- aus dem Verkauf von Hasen (10 Hasen à Fr. 30.-- und 6 Hasen à Fr. 40.--) sowie Naturalbezug/Eigengebrauch von Hasen- und Lammfleisch von Fr. 630.--. Im Folgejahr 2018 wurde ein Erlös von Fr. 2'190.-- aus dem Verkauf von Tieren (Lämmer/Schafe, Hasen) sowie ein Eigengebrauch von Fr. 915.-- ausgewiesen, und im Folgejahr 2019 ein Erlös von Fr. 1'060.-- aus dem Verkauf von Tieren (Lämmer/Schafe, Hasen) sowie ein Eigengebrauch von Fr. 395.-- und Fr. 700.-- aus dem Verkauf von Brennholz. Landwirtschaftliche Produkte aus Obst- und Gemüseanbau (jeweils nur Eigengebrauch) wurden überhaupt keine gehandelt.

Eine Gegenüberstellung der Umsätze mit den Ausgaben und Investitionen in den Jahren 2014 bis 2019 zeigt, dass mit den erzielten Einnahmen aus dem Verkauf kaum die laufenden Betriebskosten (ohne eigenen Personalaufwand gerechnet) gedeckt werden. Insbesondere stehen die Umsätze auch in Kontrast zu den getätigten Investitionen und reichen bei Weitem nicht aus, um eine Amortisation der Investitionen und darüber hinaus eine Gewinnerzielung zu ermöglichen. Vielmehr ergibt sich, dass seit Beginn der Tätigkeit hauptsächlich Kosten generiert wurden, welche mit regulären Einkünften der Beschwerdeführer querfinanziert wurden. Dies spricht gegen eine gewinnorientierte und gewerbsmässige betriebliche Betätigung. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren 2018 und 2019 ein ausgeglichenes, leicht positives Ergebnis präsentierten. Die erzielten Einnahmen genügen weiterhin kaum, um die bisherigen Investitionen zu amortisieren und darüber hinaus einen Gewinn zu erzielen, der einem Nebenerwerbseinkommen gleichkäme. Das Vertriebskonzept ist seit Beginn der Tätigkeit nicht verändert worden. Die Tierbestände (Schafe, Hasen) sind praktisch unverändert geblieben.

Entgegen den Angaben fehlte dem vollzeitlich unselbständig erwerbstätigen Ehemann (bis vor seiner Pensionierung) offenkundig auch die Zeit (vorgesehene Reduktion von Unterrichtsstunden bzw. geplante Änderung von Klassenlehrer zu Fachlehrer), um sich professionell um den Landwirtschaftsbetrieb zu kümmern (vgl. Bf-act. 3 = Landwirtschaftliche Betriebszählung 2016). Soweit (und solange) die Tätigkeit hauptsächlich im privaten Interesse ausgeübt wird (Eigengebrauch, Landwirtschaftspflege, Weiterführung der Landwirtschaft für Übergabe an die Nachkommen), lässt dies nicht auf Gewinnstrebigkeit schliessen, sondern spricht für Liebhaberei bzw. einen hobbymässigen Landwirtschaftsbetrieb. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass sämtliche bisherigen Geschäftsjahre "verlustträchtig" gewesen seien (was das Merkmal der objektiven Gewinnstrebigkeit ausschliesst).

2.5

Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen und führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, sie hätten darlegen (und belegen) können, dass trotz der erschwerten Bedingungen ein Betrieb im Nebenerwerb geführt werden könne. Sie verweisen darauf, sie hätten evtl. ohne Direktzahlung die machbare Wertschöpfung und vereinbarte Gewinnorientierung angestrebt, in der vereinbarten Übergangsfrist den Maschinenpark erneuert und optimiert, der Aufwand von Fr. 26'255.-- sei vor allem durch den Kauf der Mähmaschine AEBI CC 110 für die nächsten Jahre notwendig geworden. Die Anlaufkosten hätten innerhalb der Frist vollzogen werden können, und man sehe der Wertschöpfung in vorliegender Form gewinnbringend entgegen. Es gelte nun noch die vorgesehene Erweiterung, die nur im Rahmen eines Nebenerwerbs vollzogen werden könne, an die Hand zu nehmen. Die Weiterführung des Betriebes sei gesichert, die Daten der Betriebszählung mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche von 2.66 ha (gemäss eigenen Angaben ca. 8 ha [80’000m2] wegen Hanglage der Grundstücke) würden bestritten, der landwirtschaftliche Nebenbetrieb werde von den Eheleuten gemeinsam geführt, mit dem Mäher AEBI CC 110 und den Zusatzgeräten könne die Landwirtschaft in steilster Hanglange ohne Probleme in den nächsten Jahren bewirtschaftet werden, wegen der bevorstehenden Pensionierung des Ehemannes habe die Ehefrau Kurse besucht, dazu hätten sie drei Söhne, die in der Gemeinde wohnhaft seien und mithelfen würden.

Diese Einwendungen der Beschwerdeführer scheinen nicht als entscheidwesentlich. Die getroffenen Vorkehrungen lassen höchstens auf den subjektiven Willen der Beschwerdeführer schliessen, den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich zu führen bzw. die ihrer Meinung nach dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die im Streit liegende Aktivität muss jedoch nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die Beschwerdeführer sich selber – subjektiv – qualifizieren. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen seit Beginn der Tätigkeit nicht nur hauptsächlich Verluste erwirtschaftet, sondern im Vergleich zu den Ausgaben und Investitionen kaum nennenswerte Einnahmen erzielt haben, fehlt es an der objektiven Komponente der Gewinnstrebigkeit.

Ob der Betrieb deswegen nicht gewinnbringend geführt werden kann, weil die äusseren Bedingungen ungünstig sind, oder weil aus irgendeinem Grund keine Subventionen erhältlich gemacht werden können, spielt keine Rolle (vgl. Urteil 2A.68/2004 vom 4.6.2004 Erw. 2.2 u. 3.1 in: StE 2004 B 23.1 Nr. 57; siehe auch Urteil BGer 9C_255/2017 vom 26.9.2017 Erw. 5.1.2). Die Beschwerdeführer sind den Nachweis aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse schuldig geblieben, dass auch evtl. ohne Direktzahlungen durch Umstrukturierung mit Schwergewicht Öko-Bewirtschaftung (ergänzendes Angebot der Öko-Heuliefe-rung) ein angemessenes Erwerbseinkommen aus der Landwirtschaft erzielt werden kann (vgl. Einspracheakten 2016 act. 16 f. u. 19 f.). Wegen generell guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse scheinen die Beschwerdeführer denn auch nicht auf Einkünfte aus der fraglichen Tätigkeit angewiesen zu sein, was ebenfalls dafür spricht, dass die Gewinnstrebigkeit fehlt (vgl. StE 2009 BS B 23.1 Nr. 64 Erw. 5.2.a.E.).

2.6

Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Veranlagungsabteilung in der Veranlagung für die Steuerperiode 2016 eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage vornahm und bei gegebener Sachlage das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und infolgedessen auch die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 26'255.-- verneinte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist darin auch kein unzulässiger Eingriff in die Eigentums-, Handels- und Gewerbefreiheit zu erblicken (vgl. Beschwerde, Seite 5). Die Wirtschaftsfreiheit umfasst den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (vgl. Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist vorliegend jedoch nicht eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit betroffen.

3.

Die Beschwerdeführer verlangen zudem, dass ihnen bei den Liegenschaftsunterhaltskosten der selbstbewohnten Liegenschaft C.________ der Abzug der geltend gemachten Prozesskosten von Fr. 3'100.-- zu gewähren sei.

3.1

Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 32 Abs. 2 Bst. a Satz 1 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige einen Pauschal-abzug geltend machen (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 DBG bzw. § 32 Abs. 3 Bst. b StG). Wenn die Steuerpflichtigen den Abzug der tatsächlichen Kosten und Prämien geltend machen wollen, müssen sie für die von ihnen effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den Nachweis erbringen. Für die Beweislast gilt die Regel, dass die Steuerbehörde den Nachweis für steuerbegründende Tatsachen zu erbringen hat, während die Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld mindern oder aufheben (BGE 140 II 248 Erw. 3.5 S. 252 mit Hinweisen). Bei Liegenschaftsunterhaltskosten (und Verwaltungskosten Dritter) handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, weshalb die Steuerpflichtigen diesbezüglich beweisbelastet sind.

3.2

Für den Abzug der geltend gemachten Prozesskosten haben die Beschwerdeführer mit der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 Kopien von Empfangsscheinen für die Bestätigung von Einzahlungen an die Staatskanzlei (Fr. 1'000.--; Zahlungszweck "RRB Nr. 44/2016"), die Gemeindeverwaltung U.________ (Fr. 600.--; Zahlungszweck fehlt) und das Verwaltungsgericht Schwyz (Fr. 1'500.--; Zahlungszweck "III 2016 38" bzw. "Kostenvorschuss") beigelegt (vgl. Steuerakten 2016 act. 119 ff.; Einspracheakten 2016 act. 145 ff.). Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Prozessführungen mit den Kostenfolgen zur Werterhaltung ihrer Grundstücke absolut notwendig gewesen seien und die gerügten willkürlichen Kostenerhebungen durch die Gemeinde U.________ zudem ihre Rechte verletzten (vgl. Einspracheakten 2016 act. 204 ff.). Bezüglich des Abzugs der Prozesskosten verweisen die Beschwerdeführer ferner auf die Abmachungen mit der Sachbearbeiterin der Steuerverwaltung (vgl. Beschwerde, Seite 5). In Sache der Prozesskosten (Generalamnestie von Fehlern und Unterlassungen in der Einführung des Eidg. Grundbuches) seien verbindliche Abmachungen (vgl. Bf-act. 4, 5 u. 6) mit der Sachbearbeiterin der Steuerverwaltung auf den Grundlagen der offensichtlichen Fehlleistungen von Behörden und Amtsstellen gemacht worden (vgl. Beschwerde, Seite 2). Sollten die geltend gemachten Prozesskosten von Fr. 3'100.-- nicht gewährt werden, sei die Grundlage der Abmachung mit der Sachbearbeiterin der Steuerverwaltung verbindlich einzuhalten (vgl. Beschwerde, Seite 5).

3.3

Allerdings bleiben die Beschwerdeführer auch hier den Nachweis schuldig, dass (und inwiefern) eine konkrete und verbindliche Abmachung getroffen wurde. Zu beurteilen ist die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Prozesskosten von Fr. 3'100.--. In der Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass Kosten für rechtliche Massnahmen zur Werterhaltung des Grundstücks, wie Anwaltskosten, um eine wertmindernde Umzonung zu verhindern (vgl. VGr ZH, 24.11.1983, publiziert in: StE 1984 ZH B 27.7 Nr. 1), oder für Baueinsprachen, welche den Zweck haben, den Wert der eigenen Parzelle zu erhalten (RB 1977 Nr. 89), als Liegenschaftsunterhaltskosten abzugsfähig sind; Prozess- und Anwaltskosten sind allgemein als Unterhaltskosten abzugsfähig, sofern sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands der Liegenschaft dienen. Es wird dabei aber vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 32 DBG N 108 mit Hinweisen). Diesfalls sind die entsprechenden Aufwendungen nämlich von vornherein ungeeignet, um werterhaltend zu wirken, und es geht ihnen die Eigenschaft von Gewinnungskosten, nämlich zum Erhalt des Vermögenssubstrates bzw. zur Erzielung der daraus fliessenden steuerbaren Einkünfte beizutragen, per se ab (vgl. VGr ZH, 28.1.2015, SB.2014.000999, Erw. 3.3 publiziert in: Zürcher Steuerpraxis [ZStP] 2015, S. 296). Gemäss Zwahlen/Lissi gehören die Prozesse zur Sicherung des Grundeigentums resp. der Nutzung in die Kategorie der Verwaltungskosten Dritter. Nicht abzugsfähig sind in allen Fällen die rein kalkulatorisch berechneten Aufwendungen durch Selbstverwaltung (vgl. Zwahlen/Lissi, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 32 DBG N 23 ebenso zur erforderlichen Konnexität mit der Einkommenserzielung; siehe auch BGE 104 Ia 191 Erw. 3c S. 195 bezüglich Anerkennung von Prozess- und Anwaltskosten als Kosten der Vermögensverwaltung und Auslegung des Begriffs der Vermögensverwaltung).

3.4

Wie dem Verwaltungsgericht bekannt ist, betraf der von den Beschwerdeführern im Verfahren VGE III 2016 38 am 19. Februar 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- eine Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats RRB Nr. 44/2016 vom 19. Januar 2016, womit der Regierungsrat einer Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer unter Auferlegung der Kosten von Fr. 1'000.-- an diese keine Folge geleistet hatte. Gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Entscheid VGE III 2016 38 vom 28. Juni 2016 (Erw. 4.4.1 - 4.4.4) erwies sich die von den Beschwerdeführern beim Regierungsrat erhobene Aufsichtsbeschwerde zwar insoweit als nicht unberechtigt, als damit von den Beschwerdeführern die Erteilung einer Baubewilligung im falschen Verfahren (Meldeverfahren statt ordentliches Baubewilligungsverfahren) gerügt worden war. Dennoch rechtfertigte es sich, die Kosten für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen, weil die Beschwerdeführer an der Aufsichtsbeschwerde auch noch festhielten, nachdem der Gemeinderat während hängiger Aufsichtsbeschwerde ein ordentliches Verfahren veranlasst hatte und sich die Beschwerdeführer auch auf Anfrage des Beschwerdedienstes nicht zu einem Rückzug der Aufsichtsbeschwerde bereit erklärt hatten. Nachdem die Auferlegung der Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- vermeidbar gewesen wäre, erwies sich in der Folge auch die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht im Verfahren VGE III 2016 38 als aussichtslos und endete mit der Abweisung der Beschwerde und Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- an die Beschwerdeführer (Kostenvorschuss Fr. 1'500.-- vom 19.2.2016 abzüglich Rückerstattung aus der Gerichtskasse Fr. 700.--). Weil die betreffenden Verfahren somit offensichtlich aussichtslos waren, ist dementsprechend klar, dass der im Verfahren III 2016 38 von den Beschwerdeführern am 19. Februar 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (resp. die Verfahrenskosten von Fr. 800.--) wie auch die den Beschwerdeführern mit Beschluss des Regierungsrats RRB Nr. 44/2016 vom 19. Januar 2016 auferlegten Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten (oder Verwaltungskosten Dritter) abzugsfähig sind. Der Abzug der entsprechenden Prozesskosten als Liegenschaftsunterhaltskosten ist insofern aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der betreffenden Verfahren zu Recht verweigert worden.

3.5

Mangels genauerer Angaben der Beschwerdeführer ist nicht bekannt, wofür die von den Beschwerdeführern am 23. Mai 2016 geleistete Einzahlung von Fr. 600.-- für die Gemeindeverwaltung U.________ getätigt wurde (vgl. Einspracheakten 2016 act. 147 = Steuerakten 2016 act. 123). Es kann wohl vermutet werden, dass die Einzahlung eine Einsprache in einem Baubewilligungsverfahren betraf, da seit dem 1. Mai 2013 von der Gemeinde U.________ ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verlangt wurde, wenn eine Baueinsprache eingereicht wurde. Es trifft zwar zu, dass seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 (BGE 143 II 467 = 1C_266/2016) die Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher nicht mehr aufgebürdet werden dürfen. Allerdings erfolgte die von den Beschwerdeführern am 23. Mai 2016 geleistete Einzahlung von Fr. 600.-- für die Gemeindeverwaltung U.________ noch vor dem Entscheid des Bundesgerichts. Mangels genauerer Angaben der Beschwerdeführer kann nicht beurteilt werden, ob das Verfahren grundsätzlich zur Erhaltung des Nutzwertes der Liegenschaft geeignet war oder von vornherein aussichtslos erscheinen musste. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Einsprache gutgeheissen und der Kostenvorschuss den Beschwerdeführern zurückerstattet wurde. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht weiter abgeklärt zu werden. Neben den unbestrittenen Handwerkerrechnungen (Fr. 255.65 bzw. Fr. 780.30) sind ansonsten keine weiteren Ausgaben nachgewiesen worden. Selbst wenn deshalb die Einzahlung von Fr. 600.-- für die Gemeindeverwaltung U.________ abzugsfähig wäre, würde dies letztlich nichts daran ändern, dass vorliegend der Pauschalabzug die effektiven Unterhaltskosten offensichtlich übersteigt.

3.6

Beim Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten der selbstbewohnten Liegenschaft kann der geltend gemachte Abzug der Prozesskosten nicht gewährt werden. Neben den Handwerkerrechnungen sind ansonsten keine weiteren Ausgaben nachgewiesen worden. Können die Prozesskosten nicht in Abzug gebracht werden, übersteigt der Pauschalabzug die effektiven Unterhaltskosten. Insofern sind die effektiven Unterhaltskosten zu Recht durch den Pauschalabzug ersetzt worden.

4.1

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.

4.2

Die geltend gemachten Ausgaben/Verluste eff. Berufsauslagen Nebenerwerb Landwirtschaft von Fr. 26'255.-- sind, da keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht abzugsfähig. Den Beschwerdeführern kann bei der selbst bewohnten Liegenschaft auch kein den Pauschalabzug übersteigender Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten gewährt werden, da die geltend gemachten Prozesskosten von Fr. 3'100.-- nicht abzugsfähig sind.

4.3

Nachdem die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vollständig unterliegen, sind ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ist ihnen auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 72 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 10. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanzen (2/EB)

- den Gemeinderat U.________ (A; im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).

Schwyz, 18. März 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1. April 2021

1

§ 126 StG

1B_503/2012

§ 3 StBV

Art. 3 Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheitenart. 3 Protocole No 7 à la Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentalesart. 3 Protocollo n. 7 alla Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD

Art. 27 DBGart. 27 LIFDart. 27 LIFD

§ 26 StG

§ 29 StG

Art. 18 DBGart. 18 LIFDart. 18 LIFD

§ 19 StG

2C_495/2019

2C_186/2014

2C_14/2013

2C_15/2013

2C_206/2011

2C_247/2011

BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114

2C_107/2017

2C_427/2014

2C_428/2014

2C_361/2011

2C_364/2011

2C_279/2015

2C_280/2015

2C_852/2018

2C_957/2017

2C_853/2017

2C_997/2016

2C_591/2015

2C_499/2014

2C_812/2013

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

2C_107/2017

2C_107/2017

2A.68/2004

9C_255/2017

Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

§ 32 StG

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

§ 32 StG

BGE 140 II 248ATF 140 II 248DTF 140 II 248

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

Art. 32 DBGart. 32 LIFDart. 32 LIFD

BGE 104 Ia 191ATF 104 Ia 191DTF 104 Ia 191

BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467

1C_266/2016

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF