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Entscheid

II 2020 90

Kammergericht

1. Februar 2021Deutsch21 min

A. Die A.________ GmbH (UID: CHE-B.________) mit Sitz in C.________ bezweckt das Engineering von und den Handel mit Ersatzteilen und Komponenten für Textilmaschinen zur Produktion synthetischer Filamente. Geschäftsführer und berechtigt zur Kollektivunterschrift zu zweien ist D.________. E.________ ist einzige Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung. Sie hält alle Stammteile zu 1 x Fr. 20'000.-- und zeichnet mit Einzelunterschrift (Auszug des Handelsregisters des Kantons Schwyz, <https://sz.chre-gister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-B.________>, besucht am 15.1.2021).

Source sz.ch

II 2020 90

Entscheid vom 1. Februar 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch D.________ c/o A.________ GmbH,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

AHVG (Beiträge; Geschäftsjahr 2013)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH (UID: CHE-B.________) mit Sitz in C.________ bezweckt das Engineering von und den Handel mit Ersatzteilen und Komponenten für Textilmaschinen zur Produktion synthetischer Filamente. Geschäftsführer und berechtigt zur Kollektivunterschrift zu zweien ist D.________. E.________ ist einzige Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung. Sie hält alle Stammteile zu 1 x Fr. 20'000.-- und zeichnet mit Einzelunterschrift (Auszug des Handelsregisters des Kantons Schwyz, <https://sz.chre-gister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-B.________>, besucht am 15.1.2021).

Aufgrund drohender Verjährung für allenfalls zu wenig abgerechnete Lohnbeiträge sowie im Zusammenhang mit der Arbeitgeberkontrolle durch die I.________ welche aufgrund unvollständiger und teils nicht nachvollziehbarer Unterlagen (noch) nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden konnte, verfügte die Ausgleichskasse Schwyz am 21. November 2018 für die zu wenig abgerechneten Lohnbeiträge (AHV/IV/EO, FAK, ALV, zuzüglich Verwaltungskosten Fr. 515.--) für das Jahr 2013 der A.________ GmbH wie folgt (vgl. Vi-act. 2):

Jahr

Jahreslohnsumme

Lohnbeiträge

2013

Fr. 100'000.-

Fr. 14'615.--

B. Mit der Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob die A.________ GmbH (vertreten durch D.________) fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 21. November 2018. Sie machte geltend, weder vorsätzlich noch wissentlich zu wenig Arbeitgeberbeiträge an die Ausgleichskasse entrichtet zu haben (vgl. Vi-act. 2).

C. Mit Einspracheentscheid Nr. 1014/20 (recte Nr. 1216/18) vom 26. August 2020 setzte die Ausgleichskasse die noch nicht abgerechnete Lohnsumme auf Fr. 20'000.-- herab und erkannte betreffend die Lohnbeiträge für das Jahr 2013 was folgt (vgl. Vi-act. 19 S.6):

1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 17. Dezember 2018 werden die nachzuzahlenden Lohnbeiträge 2013 im Sinne der Erwägungen neu auf Fr. 2'923.-- (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt.

Erwägungen

2.

Weitergehende Forderungen oder Anträge werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

3.-5. (Kostenlosigkeit; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

D. Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt die A.________ GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz innert Frist "Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1014/20 (recte 1216/18) vom 26.08.2020 - Geschäftsjahr 2013" ohne Nennung einer Vorinstanz sowie ohne einen konkreten Antrag (vgl. VG-act.1 und 1.2). Mit Verfügung vom 25. September 2020 setzte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Schwyz eine nicht erstreckbare Frist bis 7. Oktober 2020 zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerdeschrift an.

E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) reicht die A.________ GmbH fristgerecht eine verbesserte Beschwerde ein mit folgendem Rechtsbegehren (nicht wörtliche Zitierung) (vgl. VG-act. 4 S. 4):

- Antrag 2013: Die Beschwerdeführerin zahlt Lohnbeiträge für einen Betrag von Fr. 72'730.--. Minderbeträge werden der Beschwerdeführerin belastet und eventuelle Überzahlungen werden verrechnet. Zahlungsforderungen von über Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin bis zum 1. Quartal 2021 gestundet.

Des Weiteren ersucht die Beschwerdeführerin unter 'in Erwägung' (Ziff. 1), "die Verfügungen vom 21. November 2018 zu erlassen oder auf einen massvollen und verhältnismässigen Betrag, ausgehend von den zur Verfügung stehenden Daten, anzupassen" (vgl. VG-act. 4 S. 3).

F. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Eventuell sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 basierend auf den höchsten in der Beschwerde erwähnten Lohnzahlungen zu erheben (vgl. VG-act. 8 S.2).

G. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vom 7. Oktober 2020 fest unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. VG-act. 11.1, 11.2).

H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme (vgl. VG-act. 14).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die AHV-Beiträge werden im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 geregelt. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind auf diesen ersten Teil anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) richtet sich gemäss Art. 61 (Einleitungssatz) ATSG grundsätzlich nach kantonalem Recht, d.h. im Kanton Schwyz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974.

Gemäss § 38 Abs. 2 VRP muss eine Rechtsmitteleingabe unter anderem die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Ist dies nicht der Fall, wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Rechtsfolge ist ein Nichteintreten (vgl. § 39 Abs. 2 VRP).

Vorliegend wurde die Beschwerde nur von einem kollektivzeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnet. Indessen ist davon auszugehen, dass auf gerichtliche Aufforderung die Beschwerde auch von der (einzelzeichnungsberechtigten) Mitverwaltungsrätin unterzeichnet worden wäre, zumal die Beschwerde überwiegend im Interesse der Unternehmung und weniger im individuellen Interesse des die Beschwerde für die Unternehmung erhebenden Beschwerdeführers erhoben wurde. Zudem darf auch von einer Duldungsvollmacht (zur Duldungsbevollmächtigung vgl. BGE 141 II 289 Erw. 4.1 mit Hinweisen) ausgegangen werden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, nachdem die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen (vgl. Art. 58 und Art. 60 ATSG sowie § 27 Abs. 1 VRP) gegeben sind.

1.2.1

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 Erw.2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 Erw. 3a; Urteile BGer 9C_295/2012 vom 6.8.2012 Erw. 2.1.1; 9C_252/2019 vom 30.7.2019 Erw. 1.3).

1.2.2

Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung offensichtlich nur der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zugestellt. Indes ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweise für das Jahr 2013 zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin neben den beiden Verwaltungsratsmitgliedern nur noch über eine weitere Angestellte verfügte und auch diese an der gleichen Adresse wohnte (vgl. Vi-act. 10). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Erw. 1.2.1) kann es der Vorinstanz daher nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie der einzigen weiteren Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin, welche nicht Mitglied im Verwaltungsrat ist, (wie auch dem die Beschwerde unterzeichnenden Verwaltungsrat in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer) die angefochtenen Verfügungen nicht auch eröffnet und sie nicht auch ins Verfahren einbezogen hat. Handelt es sich vorliegend doch um einen eher geringfügigen und vor allem provisorischen Betrag.

1.3

Zum Sachverhalt (vgl. Ingress) ist zu ergänzen, dass das die Beschwerde unterzeichnende Verwaltungsratsmitglied auf Strafanzeige der Vorinstanz vom 3. Januar 2020 hin (vgl. Vi-act. 11) von der Staatsanwaltschaft G.________ mit Strafbefehl vom 20. März 2020 der vorsätzlichen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 88 Abs. 1 AHVG und Art. 89 Abs. 1 AHVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft wurde (vgl. Vi-act. 13). Die Einsprache des Verwaltungsrates beim Bezirksgericht H.________ erfolgte verspätet (vgl. Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts H.________ vom 12.05.2020 = Vi-act. 16). Die hiergegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde zog der Bestrafte zurück (vgl. Vi-act. 17).

2.1

Gemäss Art. 28 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Kommen versicherte Personen den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger unter anderem auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen. Dabei muss er diese Personen zuvor schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.2

Auch gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 müssen Arbeitgeber laufend Aufzeichnungen machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers Auskunft geben. Auf Verlangen des Versicherers sind zudem weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen zu geben.

2.3

Nach Art. 116 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 müssen Arbeitgeber nach den Weisungen der Versicherer Lohnaufzeichnungen führen. Weiter sind nach Art. 116 Abs. 3 UVV Lohnaufzeichnungen sowie die zu deren Revision dienenden Buchhaltungsunterlagen und weitere Belege während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das die letzten Eintragungen vorgenommen wurden.

2.4.1

Gemäss Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 müssen Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten enthalten. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode geben Arbeitgeber die Summe der Löhne bekannt, die sie während der Abrechnungsperiode ihren beitragspflichtigen Arbeitnehmern ausgerichtet haben (Rz. 2068 Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab: 1.1.2021, Stand: 1.1.2021).

2.4.2

Die Lohnaufzeichnungspflicht besteht darin, dass Arbeitgeber Löhne und die weiteren Angaben, die für die Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich sind, schriftlich und laufend aufzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Hierzu führen Arbeitgeber Aufzeichnungen, die es erlauben, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (Rz. 2072 WBB).

2.4.3

Wird die vollständige und ordnungsgemässe Abrechnung nicht innert Frist und trotz Mahnung eingereicht, sind die geschuldeten Beiträge in einer Veranlagungsverfügung festzusetzen (Rz. 2080 WBB). Können für die Ermittlung der Beiträge die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2156 WBB). Bei der Ermittlung kann die Ausgleichskasse unter anderem namentlich (vgl. Rz. 2157 WBB):

- von den Arbeitgebenden Auskunft verlangen,

- von den Löhnen ausgehen, die als Berechnungsgrundlage für die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung dienten (die Unfallversicherung ist der Ausgleichskasse gegenüber gemäss Art. 32 Abs. 2 ATSG zur Auskunft verpflichtet); dabei sind jedoch die Unterschiede zwischen dem für die AHV massgebenden Lohn und dem versicherten Verdienst in der Unfallversicherung zu beachten,

- Sachverständige zur Begutachtung der Verhältnisse beiziehen.

Vor dem Erlass der Veranlagungsverfügung kann die Ausgleichskasse die Verhältnisse an Ort und Stelle prüfen, wenn diese Massnahme für eine zuverlässige Bestimmung oder Schätzung der Beiträge geboten erscheint (Rz. 2158 WBB). Die Arbeitgebenden sind gehalten alles zu tun, um die Kontrolle zu erleichtern (Rz. 2159 WBB). Die Prüfung vor Ort kann insbesondere in der Untersuchung der Bücher und anderer Aufzeichnungen bestehen (Rz. 2160 WBB). Findet innert nützlicher Frist eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle statt, so hat keine besondere Prüfung an Ort und Stelle zu erfolgen (Art. 162 ff. AHVV; Rz. 2161 WBB). Die Ausgleichskasse kann die Prüfung an Ort und Stelle selbst durchführen oder die externe Revisionsstelle (Art. 164 Abs. 2 AHVV) damit beauftragen (Rz. 2162 WBB).

2.5.1

Die Ausgleichskassen haben also die Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht hin zu kontrollieren. Ergibt die Kontrolle, dass Löhne nicht deklariert worden sind oder von bestimmten Leistungen, die ganz oder teilweise als Lohnzahlungen zu betrachten sind, keine Beiträge entrichtet wurden, so hat die Ausgleichskasse die nicht bezahlten Beiträge nachzufordern. Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse bzw. der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGE 118 V 70 Erw. 3a). In Ausnahmefällen können unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen (BGE 110 V 234 Erw. 4a). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (vgl. Urteile BGer H 232/01 vom 26.11.2002 Erw. 3.4 f.; H 383/98 vom 27.9.2001 Erw. 2.b).

2.5.2

"Schätzen" bedeutet Ausüben von Ermessen. Nicht pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen kann eine Unangemessenheit oder gar eine Rechtswidrigkeit darstellen (Tschannen/ Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, Rz. 13 zu § 26). Je grösser der Ermessensspielraum ist, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung. Die Begründungspflicht dient der Rationalisierung der Entscheidungsfindung und verhindert unsachliche Motive und Erwägungen (Wiederkehr/ Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 2753 zu § 6, vgl. BGE 129 I 232 Erw. 3.3). Die Begründung hat - von Fall zu Fall unterschiedlich - so weit auszugreifen, dass ein Entscheid von einer Partei sachgerecht angefochten und von der Rechtsmittelinstanz sachgerecht überprüft werden kann.

3.

Zu prüfen ist in casu, ob die von der Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 26. August 2020 festgesetzten noch nicht abgerechneten Lohnbeiträge für das Jahr 2013 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG i.V.m. Rz. 2156 ff. WBB korrekt erhoben wurden bzw. rechtskonform sind.

4.1

Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid vom 26. August 2020 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die divergierenden Zahlen in den Lohnbescheinigungen und der Nichtrekonstruierbarkeit der Finanzbuchhaltung aus, dass die in der Verfügung vom 21. November 2018 nicht abgerechnete Lohnsumme von Fr. 100'000.-- aufgrund der Umstände und Indizien (Schätzung) auf Fr. 20'000.-- (inkl. Verwaltungskosten) zu reduzieren sei (vgl. Vi-act 19).

4.2

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen sinngemäss geltend, sie habe zu keiner Zeit versucht, Sozialbeiträge nicht ordnungsgemäss abzuliefern. Es sei korrekt, dass bei der Revision offene Fragen aufgetreten seien, dass deshalb keine absolut sichere Deklarierung habe erfolgen können und die Abweichung der Veranlagung für das Jahr 2013 nicht mehr als 3% der Lohnsumme und somit einem Lohnbeitrag von unter Fr. 250.-- entspräche. Zudem könne sie Buchhaltungsdaten vorweisen, wobei zu vermuten sei, dass die vorhandenen Unterlagen nicht oder nicht hinreichend ausgewertet worden seien. Auch seien alle verfügbaren Unterlagen ausgehändigt und dennoch mehrfach angefordert worden. Die jetzt verwendeten Unterlagen seien bereits der I.________ zugestellt worden. Der heutige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei zudem ohne gesicherten Tatbestand für den vorliegenden Sachverhalt bereits strafrechtlich belangt worden und solle nunmehr mehrfach bestraft werden - vorrangig der heutige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und nachrangig die Gesellschaft mit unverhältnismässig und wesentlich überhöhter Verfügung der Lohnbeiträge. Die Beschwerdeführerin beantragt aus den vorliegenden Gründen, die Verfügung vom 21. November 2018 sei aufzuheben oder auf einen massvollen und verhältnismässigen Betrag, ausgehend von nachfolgenden Lohnsummen zu erlassen:

Jahr

Jahreslohnsumme

2013.

Fr. 72'730.--

Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, Zahlungsforderungen von über Fr. 1'000.-- bis zum 1. Quartal 2021 zu stunden.

4.3

Die Vorinstanz macht vernehmlassend geltend, dass im Revisionsbericht der I.________ vom 21. August 2019 über die Arbeitgeberkontrolle (vgl. Vi-act. 3) festgehalten worden sei, dass die vorhandenen Unterlagen der Beschwerdeführerin mangelhaft seien und keine Revision habe durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Aufforderung die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Bei den später eingereichten Unterlagen seien zudem inhaltliche Diskrepanzen zwischen den Lohnausweisen und der Buchhaltung festgestellt worden. Verfügungen dürften, soweit sie ermessensweise erfolgen müssen, eine gewisse Höhe aufweisen und es sei in Kauf zu nehmen, dass ermessenweise Verfügungen etwas höher ausfallen, als Verfügungen basierend auf der tatsächlichen Situation. Zudem sei mit dem Einspracheentscheid vom 26. August 2020 durch die Vorinstanz, die geschätzte (noch nicht abgerechnete) Lohnsumme für das Jahr 2013 auf Fr. 20'000.-- reduziert worden, was zu Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 2'923.-- führen würde. Im Beschwerdeverfahren würde die Beschwerdeführerin erneut tiefere Lohnbeiträge geltend machen und würde diesbezüglich verschiedene Zahlen für das Jahr 2013 vorweisen, welche nach wie vor nicht belegt seien. Genau aufgrund der Unvollständigkeit habe die Beschwerdegegnerin ermessensweise die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2018 teilweise gutgeheissen und im Einspracheentscheid vom 26. August 2020 die nachzuzahlenden Lohnbeiträge für das Jahr 2013 auf Fr. 2'923.-- (inkl. Verwaltungskosten) herabgesetzt. Der Einspracheentscheid vom 26. August 2020 solle daher bestätigt werden, da mit einem anderslautenden Entscheid widersprüchliches Verhalten belohnt werden würde.

Sollte das Gericht eine Reduktion in Erwägung ziehen, wäre die Beschwerdeführerin bei den Lohnsummen zumindest auf den jeweils höchsten Zahlen in ihren Eingaben zu behaften:

Jahr

Jahreslohnsumme

2013.

Fr. 73'450.--

Auf die Kritik am Strafverfahren sei nicht einzutreten, da dies ein separates Verfahren sei. Zudem würde die Strafe nicht von einer Beitragspflicht entbinden. Auch sei auf den Stundungsantrag nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Bezüglich Zahlungsmodalitäten könne die Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger Feststellung der Beiträge mit der Ausgleichskasse in Kontakt treten. Zudem seien Zinsen von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 41bis und Art. 42 AHVV). Da für die Beträge für das Jahr 2013 noch keine Verzugszinsverfügung erlassen wurde, sei darauf allerdings nicht weiter einzutreten. Die Kosten des Verfahrensausgangs seien dem erwarteten Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin zu überbinden. Bei Gutheissung des Eventualantrags sollten angesichts der Umstände keine Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.

4.4

In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie beantragt aber neu, die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.1

Die Lohnrevision für die Ausgleichskasse für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 durch die I.________ (in casu Revisionsstelle) wurde der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 auf den 5. Juni 2018 angekündigt, konnte aber mangels vorhandener Unterlagen nicht durchgeführt werden. Von der Beschwerdeführerin der Suva-Agentur in F.________ am 28. September 2018 überbrachte Unterlagen waren ebenfalls nicht vollständig und korrekt.

Mit Schreiben vom 16. November 2018 setzte die I.________ der Beschwerdeführerin daher noch einmal Frist bis 17. Dezember 2018 an, um diverse Unterlagen (betr. Finanzbuchhaltung, Lohnnachweise und Weiteres wie definitive Steuerveranlagungen) einzureichen, dies unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht samt Androhung der Säumnisfolgen (vgl. Vi-act. 7).

Zwischenzeitlich erliess die Vorinstanz am 21. November 2018 die Verfügung für die Lohnbeiträge 2013, um die Verjährungsfrist zu wahren (vgl. Vi-act. 2). Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin am 17.Dezember 2018 Einsprache.

Mit Revisionsbericht vom 19. August 2019 für die Revisionsperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 stellte die I.________ fest, dass eine korrekte Revision nicht habe durchgeführt werden können: die Lohntabellen würden nicht mit den Lohnausweisen übereinstimmen; für die Jahre 2013 und 2014 habe die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben die Finanzbuchhaltung nicht wieder rekonstruieren können; für 2015 und 2016 seien Kontoblätter vorhanden, aber nicht korrekt; die Revisionsberichte und Jahresrechnungen aller vier Jahre seien nicht vorhanden.

Aufforderungen der Vorinstanz vom 17. September 2019, 22. Oktober 2019 und 18. November 2019, die vollständigen Geschäftsabschlüsse 2013 bis 2016 und Kopien aller Lohnausweise 2013 bis 2016 beizubringen (vgl. Vi-act. 5, 6 und 9), kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. November 2019 (teils) nach (Vi-act. 10).

5.2.1

Der Verfügung vom 21. November 2018 ist keine Begründung für die angenommene nicht abgerechnete Lohnsumme zu entnehmen, während im angefochtenen Einspracheentscheid - wie erwähnt - in Auseinandersetzung mit den konkreten divergierenden Zahlen und der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Revision durch die Beschwerdeführerin gefolgert wird, die nicht abgerechnete Lohnsumme ermessensweise auf Fr. 20'000.-- herabzusetzen.

5.2.2

Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren gesetzlich auferlegten Pflichten zur detaillierten Lohnaufzeichnung (Art. 93 Abs. 1 UVG; Art. 116 UVV; Art. 36 AHVV; Art. 143 Abs. 2 AHVV; Rz. 2067 ff. WBB) sowie zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetzte (Art. 28 ATSG) nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen. Indessen sind diese dennoch einer näheren Beurteilung zu unterziehen. Angesichts der Anstrengungen der Suva-Revisionsstelle wie auch der Vorinstanz versprechen erneute weitergehende Abklärungen (bzw. diesbezügliche Versuche) keine weitergehenden Erkenntnisse.

5.2.3

Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihrer Beschwerde folgende Zahlenvergleiche vor (jeweils in Franken):

Jahr 2013:

Lohnkonto

Lohnausweis

Buchhaltung Lohnsumme

73'450.--

72'730.--

71'884.50

Vorab fallen mithin die von der Beschwerdeführerin (implizit) anerkannten Unstimmigkeiten auf. Lediglich die Angaben zu den Lohnausweisen lassen sich verifizieren (vgl. Vi-act. 10).

5.2.4

Die Erfolgsrechnung 2013 vom 7. Oktober 2020 wurde erst im verwaltungsrechtlichen Verfahren eingereicht (Bf-act. 1). Sie weist "AHV-Bruttolöhne" von Fr. 71'884.50 auf. Allerdings werden zudem AHV-/IV-EO- sowie ALV-Beiträge von Fr. 7'676.65 sowie FAK Kinderzulagen von Fr. 1'008.-- ausgewiesen, insgesamt also Fr. 80'569.15 (bei einem gesamten Personalaufwand von Fr. 87'228.88).

Zwar datiert diese Erfolgsrechnung - anders als die bereits früher eingereichte vom 15. September 2014 datierende Bilanz - vom 7. Oktober 2020, was Zweifel an ihrer Authentizität aufwerfen könnte. Zudem ist das Verhältnis von Sozialversicherungsbeiträgen zu den (angeblichen) AHV Bruttolöhnen nicht nachvollziehbar.

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, der Beitragserhebung 2013 eine Lohnsumme von Fr. 79'561.15 zugrunde zu legen. Diese Lohnsumme resultiert effektiv aus der eingereichten Erfolgsrechnung 2013 abzüglich der Kinderzulagen, da diese vom massgebenden Lohn ausgenommen sind (vgl. Rz. 2170 Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab: 1.1.2019, Stand: 1.1.2021).

6.

Zusammenfassend beträgt die massgebende Jahreslohnsumme für das Beitragsjahr 2013 Fr. 79'561.15. Die Vorinstanz wird die auf dieser Jahreslohnsumme zu erhebenden Sozialversicherungsbeiträge neu zu ermitteln und darüber zu verfügen haben.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin einen (Teil-)Erlass oder eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragt, ist dies, wie die Vorinstanz vernehmlassend (vgl. VG-act. 8 S. 3 Ziff. 5) zutreffend festhält, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8.1

Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG i.V.m. § 71 Abs. 2 VRP).

8.2

Da die Beschwerdeführerin nicht beanwaltet ist, ist ihr praxisgemäss so oder anders keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1014/20/ (recte Nr. 1216/18) vom 26. August 2020 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sie hat im Sinne der Erwägungen die Sozialversicherungsbeiträge für das Beitragsjahr 2013 auf der Lohnsumme von Fr. Fr. 79'561.15 zu erheben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage des Schreibens der Vorinstanz vom 21.12.2020)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 1. Februar 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

5. Februar 2021

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§ 38 VRP

§ 39 VRP

§ 39 VRP

BGE 141 II 289ATF 141 II 289DTF 141 II 289

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 27 VRP

Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 12 AHVGart. 12 LAVSart. 12 LAVS

Art. 13 AHVGart. 13 LAVSart. 13 LAVS

BGE 113 V 1ATF 113 V 1DTF 113 V 1

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

BGE 113 V 1ATF 113 V 1DTF 113 V 1

9C_295/2012

9C_252/2019

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

Art. 88 AHVGart. 88 LAVSart. 88 LAVS

Art. 89 AHVGart. 89 LAVSart. 89 LAVS

Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 93 UVGart. 93 LAAart. 93 LAINF

Art. 116 UVVart. 116 OLAAart. 116 OAINF

Art. 116 UVVart. 116 OLAAart. 116 OAINF

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

Art. 143 AHVVart. 143 RAVSart. 143 OAVS

Art. 32 ATSGart. 32 LPGAart. 32 LPGA

Art. 162 AHVVart. 162 RAVSart. 162 OAVS

Art. 164 AHVVart. 164 RAVSart. 164 OAVS

BGE 118 V 70ATF 118 V 70DTF 118 V 70

BGE 110 V 234ATF 110 V 234DTF 110 V 234

Art. 37 AHVVart. 37 RAVSart. 37 OAVS

EVG H 232/01

BGE 129 I 232ATF 129 I 232DTF 129 I 232

Art. 16 AHVGart. 16 LAVSart. 16 LAVS

Art. 41bis AHVVart. 41bis RAVSart. 41bis OAVS

Art. 42 AHVVart. 42 RAVSart. 42 OAVS

Art. 93 UVGart. 93 LAAart. 93 LAINF

Art. 116 UVVart. 116 OLAAart. 116 OAINF

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

Art. 143 AHVVart. 143 RAVSart. 143 OAVS

Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 71 VRP

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF