II 2020 94
Kammergericht
18. März 2021Deutsch29 min
A. Mit Verfügungen vom 30. Dezember 2019 erhob die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ (geb. _____1967) die provisorischen Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 7'547.55 (Fr. 8'712.50 AHV/IV/EO-Beiträge abzgl. Fr. 1'524.35 Beiträge aus Erwerbseinkommen zzgl. Fr. 359.40 Verwaltungskosten) für das Jahr 2018 (Vi-act. 5) sowie Fr. 9'148.15 (Fr. 8'712.50 AHV/IV/EO-Beiträge zzgl. Fr. 435.65 Verwaltungskosten) für das Jahr 2019 (Vi-act. 9). Gleichzeitig verfügte sie die Verzugszinsen für die Beitragsforderung 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Dezember 2019 von Fr. 377.40 (vgl. Vi-act. 7).
Source sz.ch
II 2020 94
Entscheid vom 18. März 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus
2018 + 2019)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügungen vom 30. Dezember 2019 erhob die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ (geb. _____1967) die provisorischen Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 7'547.55 (Fr. 8'712.50 AHV/IV/EO-Beiträge abzgl. Fr. 1'524.35 Beiträge aus Erwerbseinkommen zzgl. Fr. 359.40 Verwaltungskosten) für das Jahr 2018 (Vi-act. 5) sowie Fr. 9'148.15 (Fr. 8'712.50 AHV/IV/EO-Beiträge zzgl. Fr. 435.65 Verwaltungskosten) für das Jahr 2019 (Vi-act. 9). Gleichzeitig verfügte sie die Verzugszinsen für die Beitragsforderung 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Dezember 2019 von Fr. 377.40 (vgl. Vi-act. 7).
B. Nachdem die Ausgleichskasse keine fristgerechten Beitrags- und Verzugszinszahlungen verzeichnet hatte, stellte sie am 10. Februar 2020 entsprechende Mahnungen aus (Vi-act. 8, 11). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Ausgleichkasse Schwyz erklärte A.________, die Beitragsverfügungen 2018 und 2019 sowie die Verzugszinsverfügung 2018 vom 30. Dezember 2019 nicht erhalten zu haben. Diese von der Ausgleichskasse Schwyz in der Folge erneut versendeten Verfügungen vom 30. Dezember 2019 gingen A.________ am 10. März 2020 zu (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Ingress lit. D). Mit Eingabe vom 12. März 2020 (Postaufgabe am 13.3.2020) liess A.________ Einsprache "gegen die Erfassung als Nichterwerbstätige Person" erheben und sinngemäss beantragen, er sei für die Jahre 2018 und 2019 als erwerbstätige Person zu erfassen (vgl. Vi-act. 12).
C. Die Ausgleichskasse Schwyz verlangte am 6. April 2020 weitere Unterlagen ein, welche ihr mit Schreiben vom 17. April 2020 zugestellt wurden (Vi-act. 15 ff.).
D. Mit Einspracheentscheid Nr. 1080/20 vom 10. September 2020 erkannte die Ausgleichskasse Schwyz was folgt (vgl. Vi-act. 19 S. 7):
Die Einsprache vom 12. März 2020 wird als im Sinne der Erwägungen abgewiesen unter gleichzeitiger Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 30. Dezember 2019.
2.-4. (Kostenloses Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 10. September 2020 (Versand am gleichen Tag) lässt A.________ mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Montag, Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2020 aufzuheben.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen für zusätzliche Sachabklärungen und den Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägung des Verwaltungsgerichts.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
F. Mit Schreiben vom 6. November 2020 an den Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz um Einreichung weiterer Unterlagen (Vi-act. 21).
G. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Am 23. Dezember 2020 lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen und ersuchen, antragsgemäss zu verfahren. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Januar 2021 nimmt die Vorinstanz zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2020 Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind auch die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie nicht hier wohnen, vgl. Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 101, Rz. 30).
Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von aktuell 413 Franken (Art. 10 Abs. 1 AHVG; bzw. Fr. 503.-- AHV/IV/EO insgesamt) vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV).
1.2.1 Als nichterwerbstätig gelten Personen, die entweder keine Erwerbstätigkeit ausüben oder aber Personen, die zwar erwerbstätig sind, diese Erwerbstätigkeit jedoch nicht dauernd voll ausüben und damit in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfe des Minimalbeitrages abgeben (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV).
1.2.2 Die Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen sind zum einen durch eine Dauer der Erwerbstätigkeit von weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr oder andererseits durch weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit charakterisiert (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN] vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz. 2039). Es sind also Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll,
oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nicht-erwerbstätige leisten (Rz. 2033 WSN). Das Nichtvorhandensein einer dieser Vor-aussetzungen (dauernd/voll) reicht schon aus, um von Nichterwerbstätigkeit auszugehen. Die Erwerbstätigkeit dieser Personen ist also in zeitlicher und mass-licher Hinsicht von untergeordneter Rolle.
1.2.3 Wenn Personen als nicht dauernd voll erwerbstätig eingestuft werden, muss eine Vergleichsrechnung zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen werden. Ist der hypothetische Beitrag höher, so gilt die Person als nichterwerbstätig (Art. 28bis AHVV; Rz. 2041 ff. WSN).
1.3.1 Im Falle eines im Vorruhestandsurlaub befindlichen Angehörigen des Grenzwachtkorps erwog das Bundesgericht, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode; BGE 139 V 12 Erw. 4.2). Die Frage, ob ein Beitragspflichtiger überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht nach der Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 Erw. 5.2).
1.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Qualifikation von Arbeitsleistungen, welche ohne signifikanten oder gänzlich ohne Lohn geleistet werden und/oder wenn zusätzlich Teile der Arbeit nicht nur auf Erwerbsabsicht ausgelegt sind, folgendes fest: Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrundeliegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt. Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für den (unselbständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von diesen Fällen unterscheidet sich das (Teil-)Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich vorwiegend als Liebhaberei darstellt, erheblich; denn hier wahrt der Einkommens(teil)verzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen Erwerb erzielen zu können (BGE 140 V 338 Erw. 2.2.2, 2.2.3 und 2.3.1). In diesem Fall ging es um die Qualifikation bei gemischt ehrenamtlicher und erwerbstätiger Arbeit einer Stiftungspräsidentin, die nicht nachzuweisen vermochte, dass bezüglich des von ihr zusätzlich geleisteten Pensums eine Erwerbstätigkeit und nicht etwa ehrenamtlicher Mehraufwand vorlag.
1.3.3 Im Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 ging es um einen selbständigen Anwalt und Notar, der nachträglich als Nichterwerbstätiger respektive dessen Tätigkeit als Anwalt und Notar nachträglich als "Nebenerwerb" eingestuft wurde; dies aufgrund der Tatsache, dass er zwar einer Kanzlei angeschlossen war, er aber gleichzeitig noch mit seiner Ehefrau zusammen Kollektivgesellschafter zu je 50 % einer Gesellschaft war, welche ein Hotel und zwei Restaurants betrieb, die aber konstant Verluste erwirtschaftete, sodass der Anwalt und Notar jeweils nur den Mindestbeitrag bei der Ausgleichskasse abliefern musste. Unter anderem bestätigte das Bundesgericht die vorerwähnten Erwägungen und führte aus, wenn eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt werde, so lasse das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübe, werde sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Erw. 3.3.2).
Bezüglich des Zeitraums, in welchem Gewinn erzielt werden soll, äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2016 vom 22.5.2017 Erw. 4.2.4).
Auch für den Fall von nachträglich gemeldetem Einkommen, welches in keinem Verhältnis zum behaupteten Arbeitsaufwand und zur behaupteten Position stand, entschied das Bundesgericht, wie folgt: Richtig ist auch, dass dabei rechtsprechungsgemäss nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgeblich ist, wenn nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, sondern die Tätigkeit etwa (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird. Diesfalls ist der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Für eine Qualifikation als erwerbstätig muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht - in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt - zum Ausdruck kommen, wobei es bei der Bezeichnung für die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit um eine Rechtsfrage gehe (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 25.3.2019 Erw. 3.2).
2.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid vom 10. September 2020 im Wesentlichen sinngemäss aus, der eingeholte IK-Auszug des Beschwerdeführers zeige, dass er zwar durchgehend, aber aufgrund des relativ tiefen erzielten Einkommens in den Jahren 2018 und 2019 von Fr. 14'871.-- bzw. Fr. 16'907.65 vermutlich nur in geringem Umfang erwerbstätig gewesen sei (Erw. 6). Er sei in den Jahren 2018 und 2019 jeweils während des gesamten Kalenderjahres und somit dauernd erwerbstätig gewesen (Erw. 8). Angesichts des relativ geringen Einkommens könne in den beiden Jahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.________ AG mindestens einem Pensum von 50% entsprochen habe (Erw. 8.1). Der Beschwerdeführer verkenne mit seiner Argumentation, wonach er zu 100% angestellt sei, dass nur der Zeitaufwand im Umfang einer eigentlichen Erwerbsorientierung berücksichtigt werde. Die bei der C.________ AG erzielten Beträge seien in keiner Weise einem 100%-Pensum angemessen. Gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2017 richte sich das Gehalt nach dem Arbeitsaufwand in Stunden à Fr. 150.--; mindestens seien es aber Fr. 2'000.-- (13 Stunden) pro Monat. Die jeweiligen Jahreseinkommen dividiert durch Fr. 150.-- ergäben 99 Arbeitsstunden für das Jahr 2018 bzw. 112 Arbeitsstunden für das Jahr 2019, was deutlich mache, dass der Beschwerdeführer nicht in einem 50%-Pensum und schon gar nicht in einem - wie von ihm behauptet - 100%-Pensum habe beschäftigt sein können. Auch sei im Arbeitsvertrag keine Rede von einem 100%-Pensum. Sofern der Beschwerdeführer dennoch in einem 100%-Pensum gearbeitet habe, könne dieser Zeitaufwand aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden; es würde offensichtlich ein massives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen und es wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit vorwiegend aus persönlichem Interesse ausgeübt habe (Erw. 8.3). Der Beschwerdeführer sei damit als nicht dauernd voll Erwerbstätiger zu qualifizieren (Erw. 8.4).
Die Vergleichsrechnung zeige, dass die Beiträge vom Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit tiefer seien als die Hälfte der Beiträge, welche der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger bezahlen müsse. Daraus folge, dass er Beiträge als Nichterwerbstätiger zu leisten habe; entsprechend sei die vorinstanzliche Qualifikation des Beschwerdeführers für die Jahre 2018 und 2019 als Nichterwerbstätiger nicht zu beanstanden (Erw. 9).
Die Verzugszinsen seien nicht explizit angefochten worden. Aufgrund einer summarischen Prüfung seien keine offensichtlichen Berechnungsfehler ersichtlich (Erw. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt beschwerdeweise eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids (S. 3 lit. B). Er macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Vor-instanz anerkenne mit Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2020 (vgl. Bf-act. 3), dass er seit 2020 ausreichend Lohn von seiner C.________ AG beziehe und dass ihm im Rahmen des Unternehmensaufbaus sehr wohl Erfolg beschieden gewesen sei. Dies sei ein wichtiger Hinweis zur Beantwortung der Frage, ob in den Jahren 2018 und 2019 eine eigentliche Erwerbsorientierung vorgelegen habe oder nicht. Man verkenne die Realität, wenn man davon ausgehen würde, es lasse sich ab April 2017 bis Ende 2019 ein Unternehmen innert zwei Jahren aufbauen, das trotz angeblich fehlender Erwerbsorientierung in den Jahren 2018 und 2019 im Jahr 2020 die Erzielung eines Gewinnes und die Auszahlung eines marktüblichen Lohnes erlauben würde (S. 3 Rz. 5).
Aus den Arbeitsrapporten/Logs liessen sich Pensen von 63.7% bzw. 66.9% ableiten (S. 3 Rz. 6). Die Vorinstanz beachte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Auslegung "jenes bundesgerichtlichen Urteils" bzw. die Konkretisierung in VGE II 2020 25 vom 24. Juni 2020 (Erw. 2.3.2 f., Erw. 5.3.1) nicht (S. 3 f. Rz. 7). Diese Rechtsprechung sei auch bei Start-ups gültig. Es sei vollkommen unschädlich, wenn es sich der Beschwerdeführer habe leisten können, in der Anfangsphase - als es um den Aufbau des Unternehmens gegangen sei - einen geringeren Lohn auszuzahlen (S. 4 Rz. 8).
Erwägungen
Er halte 50% am Aktienkapital der C.________ AG. Das im Jahr 2017 gegründete Unternehmen habe vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2018 in der Schweiz einen Umsatz von Fr. 143'710.56 bzw. unter Einbezug von "D und AUT" von total Fr. 392'147.97 erzielt und eine schwarze Null geschrieben. Dies entspreche beim überlangen Geschäftsjahr 2017/2018 (21 Monate) einem Umsatz in der Schweiz von rund Fr. 7'000.--/Monat. Im Jahr 2019 habe bei einem Umsatz in der Schweiz von Fr. 217'373.14 (Fr. 18'000.--/Monat) bereits ein Gewinn von Fr. 50'540.03 resultiert. Der Gewinn entspreche der Tatsache, dass Dienstleistungen Aussenstehender neu durch das Unternehmen selbst erbracht worden seien. Das Unternehmen sei per Ende 2019 grundsätzlich selbsttragend gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ein Unternehmen, welches innert zweieinhalb Jahren selbsttragend einen Umsatz von Fr. 217'000.-- in der Schweiz erziele und eine Lohnauszahlung von über Fr. 50'000.-- aus dem Gewinn erlaube, als ohne eigentliche Erwerbsorientierung operierend bezeichnen könne (S. 5 Rz. 9).
Nach Massgabe insbesondere der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei klar, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers erwerbsorientiert sei und er nicht als Nichterwerbstätiger qualifiziert werden könne (S. 5 in fine).
2.3
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest (S. 2 Ziff. 2), sie habe den Beschwerdeführer darum ersucht, ihr Versicherungsunterlagen zuzustellen, aus welchen allenfalls der Abschluss einer Nichtbetriebsunfallversicherung hervorgehe. Dies hätte einen Hinweis darauf geben können, ob er wenigstens acht Stunden pro Woche einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Dem Ersuchen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
2.4
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 bzw. Stellungnahme vom 7. Januar 2021 halten der Beschwerdeführer bzw. die Vorinstanz je an ihren Standpunkten fest.
2.5
Der Beschwerdeführer arbeitete unbestrittenermassen dauernd (Einspracheentscheid S. 4 Erw. 8). Fraglich aber und zu prüfen ist, ob es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers um eine volle Erwerbstätigkeit handelte.
3.1.1
Gemäss dem aktenkundigen Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2017 (Vi-act. 18) wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C.________ AG bei einem Gehalt nach Arbeitsaufwand in Stunden à Fr. 150.--, mindestens aber
Fr. 2'000.--/Monat, angestellt. Ein festgelegtes Arbeitspensum ergeht nicht aus dem Arbeitsvertrag. Es wurde sodann u.a. vereinbart, dass der Arbeitsvertrag auf ein Jahr abgeschlossen werde und sich dieser automatisch um ein weiteres Jahr verlängere, wenn eine Kündigung sechs Wochen vor Ablauf nicht erfolge.
In diesem Zusammenhang liess der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zum einen vorbringen, dieser Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2017 sei "für den Antrag der Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt" worden. Zum andern arbeite er aufgrund des saisonalen Geschäfts in der Hauptsaison von März bis Oktober in einem Pensum von "mehr als 100%" und in der Nebensaison von November bis Februar "mit rund 20%" (vgl. Vi-act. 16).
3.1.2
Der Beschwerdeführer ist Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (seit 29.8.2018 [TR-Datum]; mutierend, zuvor Mitglied mit Einzelunterschrift) der im April 2017 ins Handelsregister eingetragenen C.________ AG mit Sitz in D.________. Der Gesellschaftszweck ist u.a. umschrieben mit "Handel, Vermietung, Installation und Wartung von Wärme-, Klima- und Kältesystemen, einschliesslich der angrenzenden Gewerke wie Elektro und Sanitär" sowie der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energieberatung und Gebäudemanagement (vgl. zum Ganzen Handelsregistereintrag [nicht in den vorinstanzlichen Akten], www.zefix.ch, zuletzt eingesehen am 26.2.2021). Der Beschwerdeführer hält nach eigenen Angaben 50% am Aktienkapital der C.________ AG (vgl. Beschwerde S. 5 oben).
3.1.3
Den aktenkundigen Geschäftsabschlüssen lässt sich bezüglich der fi-nanziellen Situation und Entwicklung der Unternehmung namentlich entnehmen (Vi-act. 17; vgl. Bf-act. 5 f.), dass sich der Betriebsertrag der C.________ AG im Langjahr 2017/2018 auf rund Fr. 392'148.-- und im Jahr 2019 auf rund Fr. 217'373.-- belief, dies bei einem Gewinn von rund Fr. 406.-- (2017/2018) bzw. rund Fr. 50'540.-- (2019). Als langfristiges Fremdkapital bestehen seit 2017/2018 und im Jahr 2019 betragsmässig unverändert gebliebene Darlehen mutmasslich des Beschwerdeführers ("___" [Initialen von A.________]) im Total von Fr. 61'473.--.
Diese Angaben werden von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Es besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1.4
Der IK-Auszug vom 29. Oktober 2019 weist für den Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 14'871.-- aus (Vi-act. 2). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen sei aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers sodann für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 16'907.65 ersichtlich (angefochtener Einspracheentscheid S. 4 Erw. 6 und 8.1). Diese vorinstanzliche Angabe lässt sich insofern nicht verifizieren, als dass der (einzige) dem Verwaltungsgericht vorliegende IK-Auszug (Vi-act. 2) sich auf die Jahre 2009 bis 2018 bezieht, mithin das Jahr 2019 nicht mitenthält. Für das Verwaltungsgericht besteht aber kein Anlass, das vorinstanzlich angeführte Einkommen im Jahr 2019 in Zweifel zu ziehen, nachdem der Beschwerdeführer diese Angabe nicht beanstandet.
3.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid wird der Beschwerdeführer einmal als Selbständigerwerbender (S. 4 Erw. 8.1), einmal als Unselbständigerwerbender bezeichnet (S. 6 Erw. 9). Die vorerwähnte Rechtsprechung (Erw. 1.3.3 hiervor) bezieht sich grundsätzlich auf Selbständigerwerbende. Indes gilt sie (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2) auch für den unselbständigerwerbenden mitarbeitenden Alleinaktionär. Mithin ist die Qualifikation, ob beim Beschwerdeführer eine selbständige oder eine unselbständige (wovon rechtlich auszugehen ist) Erwerbstätigkeit vorliegt, für die Beurteilung letztlich nicht entscheidend.
3.3.1
Festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil BGer 9C_168/2016 vom 1.7.2016 Erw. 4.1) generell weder ein hohes Renteneinkommen noch ein vergleichsweise tiefer Lohn gegen eine den Nichterwerbstätigen-Status ausschliessende Erwerbsabsicht im AHV-beitragsrechtlichen Sinne sprechen. Wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet, ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte (BGE 115 V 161 Erw. 6c-d). Die gegenteilige Auffassung bedeutete, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entspräche. Im Übrigen erhöht grundsätzlich jedes Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie gering es verglichen mit Einkünften aus einer anderen erwerblichen Tätigkeit oder Erträgen aus (beweglichen oder unbeweglichem) Vermögen auch sein mag.
3.3.2
Der Beschwerdeführer liess bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführen, dass der Lohn in den "ersten Aufbaujahren", welche im Jahr 2022 abgeschlossen sein sollen, tief gehalten werde, damit die Kosten der Firma tragbar seien, und dass nach der Aufbauphase ein marktüblicher Lohn bezogen werde.
Diese Argumentation des Beschwerdeführers ist angesichts der Neugründung der C.________ AG im Jahr 2017 grundsätzlich nachvollziehbar und es erscheint daher plausibel, dass der Beschwerdeführer als 50%-Aktionär, Mitglied bzw. später Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) dieser Unternehmung mit Fr. 14'871.-- bzw. Fr. 16'907.65 sehr geringe Gehälter bezog. Allein hieraus lässt sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer keinen als im ahv-beitragsrechtlichen Sinne "voll" zu qualifizierenden Arbeitseinsatz erbrachte.
3.3.3
Die relativ tiefe Entlöhnung in den Jahren 2018 und 2019 kann vorliegend grundsätzlich auch weder mit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden noch lässt sich allein hieraus per se ab-leiten, dass die (Erwerbs-)Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Betrieb nicht als eine volle qualifiziert werden kann. Wenn sich der Beschwerdeführer dank seiner unbestrittenen Vermögenslage in den hier massgeblichen Jahren 2018 und 2019 (gemäss Vermögen-Selbstangabe im provisorischen Beitragsverfahren Fr. 3'483'571.--, vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 6 Erw. 8.1 f.) eine Aufbauphase "seines" Betriebes "leisten" konnte und er mit dem relativ geringen Gehalt von Fr. 14'871.-- bzw. Fr. 16'907.65 über die Runden kam, kann ihm dies nicht ohne Weiteres ahv-beitragsrechtlich nachteilig angelastet werden.
3.3.4
Zu beachten ist zudem, dass für die im Jahr 2017 gegründete C.________ AG eine Aufbauphase bis 2022 vorgesehen ist (Vi-act. 12). Eine solche Plandauer kann in Beachtung des Unternehmenszweckes nicht als überrissen bzw. vielmehr als angemessen bezeichnet werden. Mit dem Beschwerdeführer ist sodann festzuhalten, dass sich die Umsatzzahlen positiv entwickeln, im Jahr 2018 (abgerundet) "eine schwarze Null" und bereits im Jahr 2019 ein Gewinn resultierte (vgl. Vi-act. 12; Beschwerde S. 5 Ziff. 9; Bf-act. 6 in fine; Erw. 3.1.3 hiervor). Mitzuberücksichtigen ist ferner der Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 offensichtlich nicht mehr als Nichterwerbstätigen qualifiziert hat (Verfügung vom 1.10.2020 = Bf-act. 3; vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 3, Ziff. 5; wenngleich dies in einem gewissen Widerspruch zur vom Beschwerdeführer am 12.12.2019 gemachten Angabe steht, er werde zwar weiterhin erwerbstätig sein, indes weniger als 9 - 12 Monate zu mindestens 50%, nämlich von Mai bis September nach Bedarf [vgl. Vi-act. 4 Ziff. 5]), was ebenso für einen bis dato gelungenen Firmenaufbau spricht. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage, namentlich der Gewinnerwirtschaftung innert drei Jahren seit Unternehmensgründung, und der oberwähnten Rechtsprechung (vgl. insbesondere Erw. 1.3.3 hiervor) kann dem Beschwerdeführer eine Gewinnerzielungsabsicht nicht abgesprochen werden.
3.4
Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, zu welchem Prozentsatz in pensummässiger Hinsicht die vom Beschwerdeführer erbrachte Arbeitsleistung zu veranschlagen ist.
3.4.1
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei bei der C.________ AG zu 100% angestellt (gewesen) (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 5 Erw. 8.2). Dem kann nur zum Teil gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens zunächst vorbringen liess, er sei zu 100% angestellt (Vi-act. 12). Indes liess er in demselben Verfahren später sinngemäss vorbringen, aufgrund des saisonalen Geschäfts betrage sein Pensum während den vier Monaten Januar, Februar, November und Dezember "rund 20%"; in der achtmonatigen Hauptsaison März bis Oktober betrage es "mehr als 100%" (vgl. Vi-act. 16). Eine gerichtliche Berechnung zeitigt, dass das letztere Vorbringen einem durchschnittlichen Jahrespensum von (mindestens) rund 73% entsprechen würde (8 x 100% + 4 x 20% = 880%; 880% / 12 = 73.33%).
3.4.2
Mit 63.7% für das Jahr 2018 sowie 66.9% für das Jahr 2019 macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht wiederum abweichende Pensen geltend (Beschwerde S. 3 Ziff. 6; vgl. Bf-act. 4). Insoweit erweisen sich seine diesbezüglichen Vorbringen als inkonsistent.
3.4.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus den "Arbeitsrapporten/Logs" (Bf-act. 4a, 4b) könnten Arbeitspensen von 63.7% und 66.9% für die Jahre 2018 bzw. 2019 abgeleitet werden (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 6; Bf-act. 4), kann ihm von vornherein insofern nicht gefolgt werden, als er diese Pensen anhand der Anzahl Tage, an welchen er eine Tätigkeit für die C.________ AG verrichtet haben will, errechnete. Das Arbeitspensum aber ist praxisgemäss nicht anhand der Anzahl geleisteten Arbeitstage, sondern anhand der geleisteten Arbeitsstunden zu eruieren. Andernfalls wäre - im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers - einer Person, welche z.B. täglich eine Stunde arbeitstätig ist, ein Pensum von 100% zuzurechnen, was offenkundig nicht angehen kann.
3.4.4
Mit den erwähnten Arbeitsrapporten (Bf-act. 4a und 4b) hat der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Pensum in einer "Übersicht Einsätze ___" [Initialen von A.________] bei C.________ AG" (Bf-act. 4) in stundenmässiger Hinsicht quantifiziert: Für das Jahr 2018 ergab sich demgemäss ein Pensum von 46.1% und für das Jahr 2019 ein solches von 58.1%. Damit errechnet der Beschwerdeführer zum einen für das Jahr 2019 eine volle, zum andern aber für das Jahr 2018 - da er nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit von 50% (erwerbs-)tätig war - eine nicht volle Erwerbstätigkeit (vgl. Erw. 1.2.1 ff. hiervor).
3.4.5
Praxisgemäss billigt das Verwaltungsgericht Arbeits(zeit)dokumentationen, wie sie der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren für den hier massgeblichen Zeitraum der Jahre 2018 und 2019 nachgereicht hat (vgl. Bf-act. 4, 4a, 4b), grundsätzlich keinen Beweiswert zu, wenn es sich hierbei nicht um eine ersichtlich bzw. belegte echtzeitliche Dokumentation handelt (vgl. VGE II 2020 63 vom 16.9.2020 Erw. 4.4).
Es ist nachstehend zu prüfen, wie es sich diesbezüglich vorliegend mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsrapport verhält. Dies rechtfertigt sich namentlich aufgrund des Umstandes, dass bei einer Unternehmung, die erst aufgebaut wird, der effektiv erbrachte bzw. zu erbringende Arbeitseinsatz in der Regel (und abhängig von der Branche) mehr oder weniger erheblich grösser sein kann als der verrechenbare Aufwand, womit sich entsprechend auch eine mehr oder weniger erhebliche Diskrepanz zwischen Gehalt und Arbeitszeit eröffnen kann.
3.4.6
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsrapport kann zwar nicht a priori jede Glaubwürdigkeit und Aussagekraft abgesprochen werden. Hierfür spricht der gewisse Detaillierungsgrad der Angaben (Bezeichnung konkreter Arbeitstage und -stunden, Kurzbeschriebe der Orte und Projekte; genannte Betriebe finden sich auch bei den Referenzen auf der Homepage der C.________ AG [https://C.________.ch, besucht am 26.2.2021] wieder). Indes weist der Arbeitsrapport auch erhebliche Mängel auf, welche seine Glaubwürdigkeit und Aussagekraft erschüttern bzw. (erheblich) mindern. Vorab fehlt eine Datierung als mögliches Indiz für die Echtzeitlichkeit.
Formal fehlt zum einen zunächst in der zusammenfassenden Übersicht über die Einsätze eine durchgängige Differenzierung zwischen den Zahlenangaben in Arbeitstagen und Arbeitsstunden. Dann ist die Differenzierung von Fettdruck (für Zwischentotale der Monate) und Normaldruck (für Einzelpositionen) inkonsequent und unsorgfältig. Bei der Zusammenfassung der Gesamttotale für das Jahr 2018 ging in der Spalte "Lieferscheine" offensichtlich die Einfügung der Summenformel vergessen, womit die entsprechenden Summen "von Hand bzw. Kopf" errechnet werden müssen, was der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich nicht gemacht hat. Teils fehlt es an der korrekten Ermittlung von Zwischentotalen über die Seitenumbrüche hinweg, was wohl auch auf eine unsorgfältige Einfügung der Summenformel zurückzuführen ist. Des Weiteren werden die drei Spalten ("Std.", "Lieferscheine" und "Offerte") nicht näher erläutert; hierzu macht(e) der Beschwerdeführer auch anderswo keine Ausführungen, namentlich nicht in seinen Rechtsschriften. In der Spalte "Offerte" werden pro Monat pauschal verbuchte Stunden ohne jegliches Stichwort vermerkt, wobei es sich teils um erhebliche Stundenzahlen handelt (z.B. 108 Stunden für den Monat Juli 2019).
Dabei fehlt es auch an klaren Abgrenzungen, finden sich doch beispielsweise unter "Std." auch Stundenangaben mit dem Stichwort "Offerten" (vgl. z.B. 15.5.2018, 17.-20.7.2018; 17.5.2019, 21.6.2019 u.w.). Schlichtweg unverständlich ist, was unter einem Stichwort wie "Freundliche Grüsse" zu verstehen ist (z.B. 29.5.2018, 31.5.2018, je zwei Stunden; 19.3.2019 mit sechs Stunden, 21.6.2019 mit 8 Stunden [allerdings je unter Einbezug von weiteren Stichworten] u.w.).
Zum andern sind entsprechend auch rechnerische Inkonsequenzen/Fehler feststellbar. So errechnet sich "von Hand bzw. Kopf" für den Mai 2018 für die erste Spalte (Stunden) ein Total von 68 Stunden statt 62, für den Oktober 2018 für die zweite Spalte ("Lieferscheine") ein Total von acht Stunden statt zwei, für den November 2018 von zehn Stunden statt sechs. Für den Oktober 2019 weist die zweite Spalte ein Total von 0 Stunden statt vier und für den November 2019 ein Total von sieben statt elf Stunden aus, die erste Spalte für denselben Monat zwei Stunden statt vier.
3.4.7
Der Beschwerdeführer rechnet mit 1'712 Jahresstunden (2018 wie 2019). Praxisgemäss ist bei einem 100%-Pensum jedoch regelmässig von 1'848 Jahresarbeitsstunden auszugehen (220 Arbeitstage à 8.4 Stunden). Die Statistik weist für Männer und einen vollzeitlichen Beschäftigungsgrad für das Jahr 2019 eine tatsächliche Arbeitszeit von 1'901 Stunden aus (Tabelle T 03.02.03.01.02.02 des Bundesamtes für Statistik).
Das vom Beschwerdeführer selber ermittelte Pensum 2019 von 995 Stunden macht zwar mehr als 50 % dieses Jahrespensums von rund 1'900 Stunden aus. Indessen können allein schon die 313 unter der Spalte "Offerte" pauschal aufgeführten Stunden mangels jeglicher Konkretisierung nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist anzufügen, dass für den Juli 2019 insgesamt 262 Stunden (erste Spalte: 66 Stunden; zweite Spalte: 88 Stunden; dritte Spalte: 108 Stunden), also mehr als ein Viertel des Jahrestotals, verbucht sind. Ein solcher Hauptaufwand in der Hauptferienzeit erscheint als unglaubwürdig. Mithin kann somit im besten Fall für das Jahr 2019 von einer anrechenbaren Arbeitszeit von knapp 700 Stunden ausgegangen werden, was rund 37 % eines vollen Arbeitspensums entspricht.
Mithin ist nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.5; Urteil BGer 9C_709/2011 vom 8.6.2012 Erw. 3.3; H 318/01 vom 10.7.2003 Erw. 3 [betr. Beitragsstatus]), zu folgern, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 kein volles Arbeitspensum erbracht hat. Nachdem der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 selber ein Gesamttotal von 790 Stunden deklariert und die vorstehenden Überlegungen zum Jahr 2019 ebenso für das Jahr 2018 Geltung beanspruchen, ist der gleiche Schluss auch für das Jahr 2018 (Vollzeitpensum gemäss der erwähnten Tabelle T 03.02.03.01.02.02 für das Jahr 2018: 1'910 Stunden) zu ziehen. An diesem Ergebnis kann auch die Unfallversicherungspolice (Bf-act. 7) nichts ändern.
3.4.8
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Berechnung ist auch die Herleitung einer nicht vollen Erwerbstätigkeit anhand des Einkommens, wie es die Vor-instanz gemacht hat, nicht zu beanstanden. Ein gesamter Personalaufwand von rund Fr. 45'000.-- im überjährigen ersten Geschäftsjahr (1.4.2017 bis 31.12.2018) bzw. umgerechnet auf das Jahr 2018 von rund Fr. 25'700.-- und ein gesamter Personalaufwand von rund Fr.18'400.-- im Jahr 2019 (vgl. Erfolgsrechnung) entspricht bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenhonorar von Fr. 150.-- (vgl. Vi-act. 18) fakturierbaren bzw. fakturieren rund 171 bzw. 123 Arbeitsstunden. Wird für das Jahr 2019 von den vorstehend ermittelten knapp 700 erbrachten Arbeitsstunden des Beschwerdeführers ausgegangen, heisst dies also, dass (maximal) jede fünfte Arbeitsstunde verrechnet wurde bzw. verrechnet werden konnte, bzw. bei 790 Stunden im Jahr 2018 (maximal) jede vierte Stunde. Damit ist auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufbauphase hinreichend Rechnung getragen. Hierbei ist anzufügen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob es sich beim Beschwerdeführer um den einzigen Lohnbezüger der Unternehmung handelt oder nicht. Dies ist für die Beurteilung jedoch aufgrund der vorstehenden Berechnungen unerheblich.
3.5
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Kriterien für eine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV und der Rechtsprechung für die Jahre 2018 und 2019 nicht erfüllt sind. Wenn die Vorinstanz für das Folgejahr 2020, das nicht zum Streitgegenstand gehört, allenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, kann hierauf für die beiden vorliegend betroffenen Jahre 2018 und 2019 nichts abgeleitet werden.
3.6
Die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Beitragsverfügung wird in rein masslicher Hinsicht nicht bestritten. Gegen die im Einspracheentscheid vorgenommene Vergleichsrechnung bringt der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vor. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Vergleichsrechnungen oder die Beiträge als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2018 und 2019 nicht korrekt vorgenommen bzw. festgesetzt wurden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.1
Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren gilt neu Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Danach ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Mithin wurde die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. VRP), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Beitragsstatus der Jahre 2018 und 2019, womit grundsätzlich beim Unterliegen Kosten auferlegt werden können. Indes bestimmt Art. 83 ATSG übergangsrechtlich, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Für das vorliegende Verfahren betreffend Beitragsstatus 2018 und 2019 sind daher keine Kosten zu erheben.
4.2
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Zufolge des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. März 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
30. März 2021
1
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
BGE 139 V 12ATF 139 V 12DTF 139 V 12
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 139 V 12ATF 139 V 12DTF 139 V 12
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
9C_428/2016
9C_427/2016
9C_699/2018
9C_168/2016
BGE 115 V 161ATF 115 V 161DTF 115 V 161
Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS
Art. 6 AHVVart. 6 RAVSart. 6 OAVS
BGE 134 V 109ATF 134 V 109DTF 134 V 109
9C_709/2011
EVG H 318/01
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 71 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF