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Entscheid

II 2020 95

Kammergericht

13. Juli 2021Deutsch18 min

A. A.________ (Jg. 1950) ist bei der B.________ (nachfolgend B.________) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) krankenversichert. Die Prämie für die Versicherungspolice KVG betrug per 1. Januar 2018 Fr. 425.90 (Jahresfranchise Fr. 500.--) und per 1. Januar 2019 Fr. 450.30 (Jahresfranchise Fr. 500.--) (vgl. Vi-act. 1.1).

Source sz.ch

II 2020 95

Entscheid vom 13. Juli 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Krankenversicherung (Prämienausstände; Kostenbeteiligung; Rechtsöffnung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1950) ist bei der B.________ (nachfolgend B.________) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) krankenversichert. Die Prämie für die Versicherungspolice KVG betrug per 1. Januar 2018 Fr. 425.90 (Jahresfranchise Fr. 500.--) und per 1. Januar 2019 Fr. 450.30 (Jahresfranchise Fr. 500.--) (vgl. Vi-act. 1.1).

B.1 Am 18. Juni 2018 stellte die B.________ betreffend Dossier-Nr. ______ A.________ (gemäss Angaben im Schreiben nach mehreren Mahnungen) eine "letzte Mahnung" zu ausstehenden Prämien für die Monate April und Mai 2018 über Fr. 901.80 (inkl. Mahngebühr von Fr. 50.--) mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen (unter Androhung einer Dossiergebühr von Fr. 50.-- sowie der Betreibung bei Nichtbezahlen) zu (Vi-act. 1.3). Nach Eingang der individuellen Prämienverbilligung des Kantons C.________ für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 am 5. Dezember 2018 bestätigte die B.________ den Zahlungseingang von Fr. 425.90 für die Prämie Mai 2018 (Vi-act. 1.2). In der Zwischenabrechnung vom 12. Juli 2019 forderte sie von A.________ noch einen Betrag von Fr. 632.55 (Prämie von Fr. 425.90, Mahnspesen von Fr. 50.--, Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.--, Betreibungskosten von Fr. 53.30 sowie Verzugszinsen von Fr. 53.35) (Vi-act. 1.4).

B.2 Da seitens A.________ keine Zahlung erfolgte und nachdem die B.________ beim Betreibungsamt D.________ am 15. Oktober 2019 ein Betreibungsbegehren stellte, wurde A.________ am 21. Oktober 2019 in der Betreibung-Nr. ______ ein Zahlungsbefehl zugestellt über Fr. 425.90 zuzüglich Verzugszins von 5% ab 17. April 2018 für Prämien KVG April 2018, Fr. 50.-- für Mahnspesen und Fr. 50.-- für Bearbeitungsgebühren. Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 53.30. Hiergegen erhob A.________ am 23. Oktober 2019 Rechtsvorschlag (Vi-act. 1.5).

B.3 Am 31. Juli 2020 verfügte die B.________ gegenüber A.________ die Aufhebung des Rechtsvorschlages sowie eine Zahlungspflicht über Fr. 425.90 zzgl. Zins zu 5% seit 17. April 2018, Mahnspesen von Fr. 50.--, Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-- sowie die Übernahme der Betreibungskosten von Fr. 53.30 (Vi-act. 1.6).

C.1 Am 19. Juni 2019 stellte die B.________ betreffend Dossier-Nr. _____ A.________ (gemäss Angaben im Schreiben nach mehreren Mahnungen) eine "letzte Mahnung" zu ausstehenden Kostenbeteiligungen im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 14. Februar 2019 über Fr. 2'633.90 (Fr. 2'583.90 zuzügl. Mahngebühr von Fr. 50.--) mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen (unter Androhung einer Dossiergebühr von Fr. 50.-- sowie der Betreibung bei Nichtbezahlen) zu (Vi-act. 1.8).

C.2 Nachdem am 8. Juli 2019 eine Verrechnung mit Fr. 12.80 erfolgte (Vi-act. 1, 1.7 und 1.9), stellte die B.________ beim Betreibungsamt D.________ am 9. September 2019 ein Betreibungsbegehren. Am 16. September 2019 wurde A.________ in der Betreibung-Nr. ______ ein Zahlungsbefehl zugestellt über Fr. 2'571.10 für Kostenbeteiligungen KVG im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 14. Februar 2019, Fr. 50.-- für Mahnspesen und Fr. 50.-- für Bearbeitungsgebühren. Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 73.30. Hiergegen erhob A.________ am 18. September 2019 Rechtsvorschlag (Vi-act. 1.10).

C.3 Am 31. Juli 2020 verfügte die B.________ gegenüber A.________ die Aufhebung des Rechtsvorschlages sowie eine Zahlungspflicht über Fr. 2'571.10, Mahnspesen von Fr. 50.--, Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-- sowie die Übernahme der Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Vi-act. 1.11).

D. Gegen die Verfügungen vom 31. Juli 2020 betreffend Dossier Nrn. ____ (vorne Ingress Bst. C) und ____ (recte: ____; vorne Ingress Bst. B) erhob A.________ am 25. August 2020 Einsprache (Vi-act. 1.12), die mit Entscheid vom 16. September 2020 abgewiesen wurde (Vi-act. 1).

E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Postaufgabe) reicht A.________ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein und beantragt die Aufhebung der Forderungen von Fr. 425.90 und Fr. 2'571.10 sowie den Rückzug der Betreibungen Nr. _____ und _____.

F. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 beantragt die B.________ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist und soweit keine Zugeständnisse enthalten sind - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

G. Am 12. November 2020 fordert das Gericht den Beschwerdeführer auf, Belege einzureichen, die seine Darstellung, das Istituto delle assicurazioni sociali (IAS) C.________ habe alle offenen Forderungen beglichen, belegen. Am 25. November 2020 reicht er sein Schreiben vom 15. Juli 2019 an das IAS sowie dessen Antwortschreiben vom 17. Juli 2019 ein (VG-act. 10). Hierzu lässt sich die B.________ nicht vernehmen. Nachdem das Antwortschreiben des IAS wenig Klarheit brachte, ersuchte das Gericht dieses mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 direkt um Auskunft betreffend geleisteter Zahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 21. April 2021 verlangte das IAS C.________, das Gericht müsse eine Entbindungserklärung von A.________ vorlegen, damit die gewünschte Auskunft erteilt werden könne. Nachdem die geforderte Erklärung vorgelegt wurde, erteilte das IAS C.________ am 31. Mai 2021 die Auskunft (VG-act. 31). Am 14. Juni 2021 zeigte sich A.________ aufgrund der vom IAS erteilten Auskunft in seinem Rechtsbegehren bestätigt und er willigte in die Offenlegung der Auskunft gegenüber der B.________ ein. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 erklärte B.________, die Auskunft des IAS C.________ bestätige die Richtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägungen

1.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994).

1.2

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] vom 27.6.1995). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bei den Fristen von Art. 105b KVV handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirken lässt. Die einzige Konsequenz ist, dass die Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 2 KVG nicht eintreten können (vgl. SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, E Rz. 1324; Urteil BGer 9C_786/2008 vom 31.10.2008 Erw. 3.2).

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).

1.3

Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, sofern er nicht über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, der ihn berechtigt, das summarische Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 79 SchKG).

1.4

Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so ist zu seiner Beurteilung nicht der Zivilrichter, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig. Das ordentliche Verfahren ist hierbei nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde kann hierbei zusammen mit ihrem materiellen Entscheid den Rechtsvorschlag beseitigen. Zu den Verwaltungsbehörden gehört neben den Beschwerdeinstanzen insbesondere auch die erstinstanzlich verfügende Behörde (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK SchKG], 2. Aufl., Basel 2010, N 14 zu Art. 79 SchKG). Im Streitfall hat der Richter eine umfassende Kontrolle der Forderung vorzunehmen (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2010, N 20 zu Art. 61 KVG [nachfolgend zitiert als Eugster, Rechtsprechung]). Der Beweis für Bestand und Umfang der Forderung ist mit der blossen Auflistung von Kostenbeteiligungen oder Prämien nicht erbracht (RKUV 2003 KV 252 227), ebenso wenig mit EDV-Auszügen mit nicht nachvollziehbaren Codierungen (K 144/99 Erw. 4). Eine geltend gemachte Tilgung ist unter Mitwirkung des Zahlungspflichtigen von Amtes wegen abzuklären (vgl. Eugster, Rechtsprechung, N 20 zu Art. 61 KVG).

Nur diejenigen Verwaltungsbehörden können einen Rechtsvorschlag beseitigen, deren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden (BGE 134 III 115 Erw. 3.2). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden, die nach dessen Abs. 1 zur Aufhebung des Rechtsvorschlags berechtigen, gleichgestellt. Daher sind die Verwaltungsbehörden befugt, selbst einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, wenn sie einen noch nicht rechtskräftig festgesetzten Anspruch in Betreibung gesetzt haben und danach gleichzeitig den Anspruch durch eine Verfügung feststellen (Staehelin, BSK SchKG, a.a.O., N 101 zu Art. 80 SchKG sowie N 15 zu Art. 79 SchKG m.H. auf BGE 134 III 115 Erw. 3.2). Krankenkassen können im Sinne von Art. 1a Abs. 1 KVG nur im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung den Rechtsvorschlag beseitigen, nicht hingegen bei den Zusatzversicherungen, welche dem Privatrecht unterstehen (Staehelin, BSK SchKG, a.a.O., N 15 zu Art. 79 SchKG). Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist zudem, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (vgl. Staehelin, BSK SchKG, a.a.O., N 16 zu Art. 79 SchKG).

2.

Im konkreten Fall bestreitet der Beschwerdeführer den Bestand sowie den Umfang der Forderungen der Vorinstanz nicht. Sowohl in seiner Einsprache vom 25. August 2020 als auch in der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 macht er aber geltend, der Kanton C.________ habe im Januar 2019 entschieden, rückwirkend seine Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten zu übernehmen. Die ausstehenden und von der Vorinstanz geforderten Beträge von Fr. 2'744.40 sowie Fr. 628.65 seien gemäss den Angaben von IAS C.________ vom 17. Juli 2019 im Januar, Februar und März 2019 beglichen worden. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, die Forderungen seien bereits getilgt. In dieser Darstellung zeigt sich der Beschwerdeführer aufgrund der vom IAS C.________ am 31. Mai 2021 erteilten Auskunft bestätigt.

3.1.1

Hinsichtlich Prämienausstand ergibt sich aus den Akten (zum einen aus der Zusammenstellung der Beiträge 2018 und zum andern aus der Prämienaufstellung vom 9. September 2020 betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 30. September 2020; Vi-act. 1.2), dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2018 Anspruch auf Prämienverbilligung des Kantons C.________ hatte, wobei die Vor­instanz die Zahlung am 5. Dezember 2018 erhielt (Vi-act. 1.2). Dies deckt sich insoweit mit den Ausführungen des Beschwerdeführers (mit Jg. 1950), als dieser lediglich über eine AHV-Rente als Einkommen verfüge und deshalb Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung habe, welche ihm im Januar 2019 (auch rückwirkend) zugesprochen worden seien. Dementsprechend wurde die ursprüngliche Forderung betreffend Prämien für April und Mai 2018 angepasst und die Vorinstanz fordert lediglich noch die durch die Prämienverbilligung nicht beglichene Prämie für April 2018.

3.1.2

Der Beschwerdeführer vermag seine Behauptung, wonach die Prämienforderung KVG vom April 2018 ebenfalls beglichen worden sei, nicht zu belegen. Er reicht hierzu sein Schreiben vom 15. Juli 2019 an das IAS C.________ ein, mit welchem er dem IAS C.________ nicht näher bezeichnete Mahnungen und Rechnungen der Vor­instanz eingereicht hat. Dem Antwortschreiben des IAS C.________ vom 17. Juli 2019 kann einzig entnommen werden, dass einige Rechnungen - welche erhellt aus dem Schreiben nicht - bereits beglichen seien und bezüglich anderer Dokumente fehlen und dass Rückerstattungen grundsätzlich nur während 15 Monaten möglich sind. Was dies nun für die vorliegenden Forderungen bedeutet, erhellt daraus nicht.

3.1.3

Aus der vom IAS C.________ dem Gericht am 31. Mai 2021 erteilten Auskunft erhellt nun, dass das IAS diverse Zahlungen direkt an die Vorinstanz leistete (vgl. VG-act. 31). Es handelte sich dabei um Prämienzahlungen. Die erste Zahlung erfolgte jedoch erst für den Monat Mai 2018. Dies stimmt mit der Darstellung der Vorinstanz überein, wonach Prämienverbilligung erst ab Mai 2018, nicht aber für April 2018 geleistet wurde. Damit aber hat die Vorinstanz die ausstehende Prämie April 2018 in der Höhe von Fr. 425.90 zu Recht vom Beschwerdeführer gefordert, ihn dafür betrieben und die Zahlungspflicht mit Zahlungsverfügung vom 31. Juli 2020 resp. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2020 bestätigt (vgl. Ingress Bst. B.3 und D).

3.2.1

Was die Forderung betreffend unbeglichene Kostenbeteiligungen im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 14. Februar 2019 anbelangt, so ist gemäss Akten der Vorinstanz eine Tilgung weder durch den Beschwerdeführer - was von diesem auch nicht geltend gemacht wird -, noch durch die Ausgleichskasse des Kantons C.________ bzw. mittels Ergänzungsleistungen erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt keine Belege bei, aus welchen das Gegenteil entnommen werden kann.

3.2.2

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der Kanton C.________ im Januar 2019 entschieden habe, rückwirkend die Krankenkassenprämien sowie die anfallenden Gesundheitskosten zu übernehmen. Anschliessend hält er fest, dass er ab März 2018 Ergänzungsleistungen erhalten habe. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit der Prämienverbilligung - wie der Name schon sagt - grundsätzlich keine Forderungen aus Kostenbeteiligungen beglichen werden bzw. höchstens dann, wenn nach Tilgung der Prämienrechnungen ein Überschuss resultiert (vgl. Art. 106c Abs. 5 KVV). Krankheitskosten werden allenfalls mit der Ergänzungsleistung übernommen, jedoch nur diejenigen des laufenden Jahres. Damit aber sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Kanton C.________ im Januar 2019 entschieden habe, rückwirkend die Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten zu begleichen, er jedoch bereits ab März 2018 Ergänzungsleistungen erhalte, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

3.2.3

Den im Recht liegenden Leistungsabrechnungen kann entnommen werden, dass es sich bei den offenen Forderungen um Kostenbeteiligungen handelt und zwar im Sinne von Franchise, Selbstbehalt, Spitalbeitrag sowie Transportkosten, welche die Limite gemäss Art. 26 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverord-nung, KLV, SR 832.112.31) überstiegen. Insgesamt um einen Betrag von Fr. 2'609.45. An diesen Betrag hat die Vorinstanz Überschüsse aus der Prämienverbilligung von total Fr. 38.25 angerechnet (vgl. Art. 106c Abs. 5 KVV), woraus offene Forderungen in der Höhe von Fr. 2'571.10 resultierten (vgl. Einspracheentscheid und Stellungnahme Vorinstanz vom 17.3.2021).

3.2.4

Aus der Auskunft vom 31. Mai 2021 des IAS C.________ erhellt, dass dieses direkt der Vorinstanz einzig Prämienzahlungen zukommen liess. Zusätzlich informierte das IAS C.________ auch über nicht an die Vorinstanz geleistete Zahlungen, nämlich über Beiträge, welche es direkt dem Beschwerdeführer auf dessen Konto überwiesen hat (VG-act. 31). Es handelt sich dabei um die Rückerstattung von Franchise und Selbstbehalt in Gesamthöhe von Fr. 2'429.45.

3.2.5

Somit trifft zu, dass das IAS C.________ nicht nur Prämien, sondern auch weitere Gesundheitskosten im Sinne von Franchise und Selbstbehalt bezahlt hatte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erfolgten jedoch einzig die Prämienzahlungen an die Vorinstanz. Die Kostenbeteiligung hingegen erstattete das IAS C.________ dem Beschwerdeführer zurück, mithin war er selber Empfänger dieser Zahlungen. Dass er die entsprechenden Rechnungen der Vorinstanz beglichen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit aber steht fest, dass der Beschwerdeführer seitens IAS C.________ zwar Rückerstattungen für die Kostenbeteiligungen erhielt, er seinerseits aber die Zahlungen an die Vorinstanz schuldig blieb. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer für diese Kostenbeteiligungen betrieb und die Zahlungspflicht mit Verfügung vom 31. Juli 2020 sowie Einspracheentscheid vom 16. September 2020 bestätigte.

3.3

Die Höhe der Forderungsbeträge ist nicht zu beanstanden. Die vorliegenden Akten geben keine Anhaltspunkte, dass die Prämie April 2018 oder die Kostenbeteiligungen im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 14. Februar 2019 zu Unrecht in Rechnung gestellt worden wären, oder dass sie zwischenzeitlich bezahlt worden wären. Bei dieser Ausgangslage gilt sowohl der Forderungsbetrag von Fr. 425.90 zzgl. Zins zu 5% seit 17. April 2018 (vgl. vorstehende Erw. 1.2, wonach für fällige Prämien Verzugszinsen geschuldet sind; gemäss Ziffer 7.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] für die Versicherungen nach KVG [Ausgabe 1.1.2017 und 1.1.2019] sind Prämien im Voraus in der Regel monatlich zahlbar und werden je nach Zahlungsverfahren am ersten Monatstag einer Zahlungsperiode fällig) als auch derjenige von Fr. 2'571.10 als ausgewiesen.

Dispositiv

4.1 Gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Es bedarf demnach einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in den Versicherungsbedingungen (BGE 125 V 276). Eine solche findet sich in Ziffer 7.3 AVB, wonach die Vorinstanz das Recht hat, die von säumigen Zahlern verursachten Spesen wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen usw. zurückzufordern, wobei allerdings die Höhe der Mahn-/Bearbeitungs­gebühr nicht festgelegt wurde.

Die von der Vorinstanz geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungsgebühren im Betrag von insgesamt Fr. 100.-- (je Fr. 50.--) erweisen sich auch unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips noch als angemessen (vgl. Art. 105b Abs. 2 KVV; Eugster, Rechtsprechung, N 15f. zu Art. 61; vgl. auch VGE II 2017 59 vom 12.7.2017 Erw. 4.1 m.w.H.). Eine Anpassung drängt sich nicht auf.

4.2 Die Betreibungskosten (Kosten Zahlungsbefehl und Zustellung) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. VGE II 2015 93 vom 17.12.2015 Erw. 3.4 VGE 90/06 vom 13.12.2006 Erw. 3.2, mit Verweis auf EVGE K 12/05 vom 1.3.2006 Erw. 3.2; VGE I 2009 94 vom 23.9.2008 Erw. 2.3 in fine). Sie sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen (RKUV 2003 226).

5. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Das vorliegende, im Jahr 2020 eingeleitete Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V. mit Art. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird festgehalten, dass die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes D.________ im Umfang von Fr. 425.90 zuzüglich Verzugszins von 5% ab 17. April 2018 für Prämien KVG April 2018, Fr. 50.-- für Mahnspesen und Fr. 50.-- für Bearbeitungsgebühren zu Recht aufgehoben hat. Der Vorinstanz wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es wird festgehalten, dass die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes D.________ im Umfang von Fr. 2'571.10 für Kostenbeteiligungen KVG im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 14. Februar 2019, Fr. 50.-- für Mahnspesen und Fr. 50.-- für Bearbeitungsgebühren zu Recht aufgehoben hat. Der Vorinstanz wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. Juli 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. August 2021

1

Art. 3 KVGart. 3 LAMalart. 3 LAMal

Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal

Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal

Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal

Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal

Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal

9C_786/2008

Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal

Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA

Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA

Art. 105a KVVart. 105a OAMalart. 105a OAMal

Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF

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Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF

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Art. 61 KVGart. 61 LAMalart. 61 LAMal

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BGE 134 III 115ATF 134 III 115DTF 134 III 115

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BGE 134 III 115ATF 134 III 115DTF 134 III 115

Art. 1a KVGart. 1a LAMalart. 1a LAMal

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Art. 106c KVVart. 106c OAMalart. 106c OAMal

Art. 26 KLVart. 26 OPASart. 26 OPre

Art. 106c KVVart. 106c OAMalart. 106c OAMal

Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal

BGE 125 V 276ATF 125 V 276DTF 125 V 276

Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

EVG K 12/05

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF