II 2020 96
Kammergericht
1. Februar 2021Deutsch23 min
A. In Zusammenhang mit dem Ersuchen einer ausländischen Sozialversicherung um Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) A.________ (geb. am ______1959) mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mit, dass aufgrund der AHV/IV-Daten seine Beitragssituation von Februar bis Dezember 2015 und Mai bis November 2016 nicht hervorgehe (bzw. er eine Beitragslücke aufweise, vgl. angefochtener Einsprache-entscheid Sachverhalt lit. A). Die SAK bat A.________, sich mit dem Sozialversicherungszentrum Thurgau (SZT) in Verbindung zu setzen. Das SZT, welches diesen Brief als Kopie erhalten hatte und von der SAK gleichzeitig mit Schreiben ebenfalls vom 12. Juli 2019 um Zustellung eines neuen "IK" (individuelles Konto) ersucht worden war, übermittelte die Unterlagen der SAK zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse Schwyz, da A.________ in den Jahren 2015 und 2016 Wohnsitz in B.________ gehabt habe (vgl. zum Ganzen Vi-act. 1).
Source sz.ch
II 2020 96
Entscheid vom 1. Februar 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge Nichterwerbstätige 2015 und 2016)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. In Zusammenhang mit dem Ersuchen einer ausländischen Sozialversicherung um Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) A.________ (geb. am ______1959) mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mit, dass aufgrund der AHV/IV-Daten seine Beitragssituation von Februar bis Dezember 2015 und Mai bis November 2016 nicht hervorgehe (bzw. er eine Beitragslücke aufweise, vgl. angefochtener Einsprache-entscheid Sachverhalt lit. A). Die SAK bat A.________, sich mit dem Sozialversicherungszentrum Thurgau (SZT) in Verbindung zu setzen. Das SZT, welches diesen Brief als Kopie erhalten hatte und von der SAK gleichzeitig mit Schreiben ebenfalls vom 12. Juli 2019 um Zustellung eines neuen "IK" (individuelles Konto) ersucht worden war, übermittelte die Unterlagen der SAK zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse Schwyz, da A.________ in den Jahren 2015 und 2016 Wohnsitz in B.________ gehabt habe (vgl. zum Ganzen Vi-act. 1).
B. Am 6. August 2019 stellte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ auf dessen Wunsch hin seinen IK-Auszug zu (Vi-act. 2). In der Folge teilte A.________ der Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 30. August 2019 und unter Beilage verschiedener Dokumente mit, im Auszug sei "einiges nicht richtig" bzw. einiges fehle. Namentlich seien Krankentaggelder nicht berücksichtigt worden (Vi-act. 3; vgl. angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt lit. C). Mit Schreiben vom 4. September 2019 hielt die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ fest, Krankentaggelder seien nicht AHV-pflichtig und es sei auf die Taggeldzahlungen u.a. der Jahre 2015 und 2015 kein AHV-Abzug vorgenommen worden, weshalb die Taggeldzahlungen auch nicht auf seinem individuellen Konto erscheinen würden. Auf Taggeldzahlungen müsse er selber AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger entrichten. Die Ausgleichskasse Schwyz müsse ihn für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend als Nichterwerbstätigen erfassen und die Beiträge einfordern (Vi-act. 5).
C. Mit provisorischen Verfügungen vom 5. Dezember 2019 erhob die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ für die Jahre 2015 und 2016 folgende "Akontobeiträge für Nichterwerbstätige" (Beträge in Franken; Vi-act. 7):
[Jahr 2015]
Renteneinkommen 2015 (CHF 67'595.00 x 20) CHF 1'351'900.00
Reinvermögen am 31.12.2015 CHF 0.00
Massgebendes Vermögen CHF 1'351'900.00
AHV/IV/EO 2'678.00
Abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen (eigene Kasse) -21.20
Verwaltungskosten [5.000 Prozent]
132.85
Total Beiträge 2'789.65
[Jahr 2016]
Renteneinkommen 2016 (CHF 86'999.55 x 20) CHF 1'739'991.00
Reinvermögen am 31.12.2016 CHF 0.00
Massgebendes Vermögen CHF 1'739'991.00
AHV/IV/EO 3'382.50
Abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen (eigene Kasse) -179.45
Verwaltungskosten [5.000 Prozent]
160.15
Total Beiträge 3'363.20
Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz Verzugszinsen
- für die Beitragsnachforderung 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 5. Dezember 2019 von Fr. 548.25.--, sowie
- für die Beitragsnachforderung 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 5. Dezember 2019 von Fr. 492.80.-- (vgl. Vi-act. 8).
Nachdem diese Verfügungen zunächst an eine nicht mehr aktuelle Adresse zugestellt worden waren, stellte sie die Ausgleichskasse A.________ mit Schreiben vom 7. Januar 2020 an die aktuelle Adresse zu (Vi-act. 11).
D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 liess A.________ Einsprache gegen die Verfügungen "vom 16. Dezember 2019" (recte: 5.12.2019) erheben sowie um Aktenzustellung und Fristsetzung zur Begründung ersuchen (vgl. Vi-act. 12). Eine von der Ausgleichskasse Schwyz mit Einschreiben vom 27. Februar 2020 gesetzte Frist bis 23. März 2020 zur ergänzenden Begründung liess A.________ ungenützt verstreichen, weshalb die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 15. April 2020 letztmalige Frist bis 12. Mai 2020 zur ergänzenden Begründung setzte (Vi-act. 15 f.). Am 27. April 2020 teilte die damalige Vertreterin von A.________ die Mandatsbeendigung mit und ersuchte, die weitere Korrespondenz direkt an den Versicherten zu richten (Vi-act. 17). Mit Einschreiben vom 8. Mai 2020 reichte A.________ eine Einsprachebegründung ein (Vi-act. 18).
E. Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2020 erkannte die Ausgleichskasse Schwyz was folgt (vgl. Vi-act. 20 S. 5):
1. Die Einsprache vom 22. Januar 2020 bzw. 8. Mai 2020 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
F. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 16. September 2020 (Versand am gleichen Tag) reichte A.________ mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 16. Sep-tember 2020 sei aufzuheben.
G. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Hierzu lässt sich der Beschwerdeführer innert Frist (19.11.2020) nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-üben, obligatorisch versichert. Bei der AHV handelt es sich um eine obligato-rische Versicherung, wobei insbesondere auch Nichterwerbstätige zum Kreis der obligatorisch versicherten Personen gehören (vgl. Kieser, in: SBVR-XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016 [nachfolgend zitiert als: Kieser, SBVR], S. 1231 Rz. 96).
1.1.2
Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren (vgl. Art. 3 AHVG).
1.2.1
Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, gelten in jedem Fall als Nichterwerbstätige, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) im Kalenderjahr den Mindestbeitrag nicht erreichen. Sie gelten auch als Nichterwerbstätige, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) tiefer sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssen (Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101 vom 31.10.1941; Rz. 2041 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [nachfolgend: WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1.1.2008, Stand 1.1.2020). Die Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen ist zum einen durch eine Dauer der Erwerbstätigkeit von weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr oder andererseits durch weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit charakterisiert (vgl. Rz. 2039 WSN). Es sind also Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (Rz. 2033 WSN). Das Nichtvorhandensein einer dieser Voraussetzungen (dauernd/voll) reicht schon aus, um von Nichterwerbstätigkeit auszugehen. Die Erwerbstätigkeit dieser Personen ist also in zeitlicher und masslicher Hinsicht von untergeordneter Rolle.
1.2.2
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell Fr. 409.-- (bzw. Fr. 496.-- AHV/IV/EO insgesamt), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschuss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 409.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV).
1.2.3
Die Beträge werden dabei wie folgt berechnet:
Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je
multipliziertes jährliches Franken weitere Fr. 50'000.--
Renteneinkommen Vermögen bzw.
Franken mit 20 multipliziertes
jährliches Renten-
einkommen Franken
weniger als 300'000 409 -
300'000 435 87
1'750'000 2'958 130.50
8'400'000 20’450 -
und mehr
Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet; für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 AHVV).
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Einkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Es gilt mithin eine Gegenwartsbemessung sowohl bei der Beitragsfestsetzung aufgrund des Vermögens wie auch bei derjenigen in Abstützung auf das Renteneinkommen (vgl. Kieser, SBVR, S. 1301 Rz. 341).
1.3
Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der für die Bemessung der AHV-Beiträge mass-gebende Lohn wird in Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 6 ff. AHVV normiert. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV beispielhaft näher aufgeführt, während Art. 8 AHVV die Ausnahmen davon umschreibt. Demgegenüber bestimmt Art. 6 Abs. 2 AHVV als Ausführungsnorm zu Art. 4 Abs. 1 AHVG, was nicht zum Erwerbseinkommen (aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit) zählt.
Zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen). Zum mass-gebenden Lohn gehören auch Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit (Art. 7 lit. m AHVV; VGE 2/06 vom 5.4.2006 Erw. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob diese Leistungen freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht gewährt werden (vgl. BGE 137 V 321 Erw. 2.1; Frey, in: Frey/Mosimann/Bollinger, OFK-AHVG IVG, Zürich 2018, Art. 5 AHVG N 19).
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959[36] über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[37] über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).
Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV enthält keine Einschränkung in dem Sinne, dass Versicherungsleistungen dann, wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden, zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Die AHVV unterscheidet bei den Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall einzig nach deren Herkunft. Werden sie vom Arbeitgeber selbst erbracht, unterliegen sie aufgrund von Art. 7 lit. m AHVV der Beitragspflicht, werden sie hingegen von betriebsfremden Versicherungen erbracht, gehören sie nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen (vgl. zum Ganzen VGE 2/06 vom 5.4.2006 Erw. 4.2 m.w.H.; Wegleitung über den mass-gebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen [WML], gültig ab 1.1.2019, Stand: 1.1.2020, Rz. 2081 ff.).
Ein Erwerbstätiger definiert sich im AHV-rechtlichen Sinn allein durch das Vorliegen eines Erwerbseinkommens. Fehlt ein solches, ist der Versicherte nicht als erwerbstätig zu qualifizieren. Wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV, sofern diese nicht während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausgeübt wurde (Urteil BGer 9C_615/2018 vom 24.1.2019 Erw. 3.3, m.H.a. Urteil BGer 9C_719/2013 vom 9.4.2014 Erw. 4.3; vgl. Erw. 1.2.1 hiervor).
1.4
Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. VGE III 2009 11 vom 8.4.2009 Erw. 1.2 mit Hinweisen auf VGE 862/06 vom 28.6.2006 Erw. 1.2; VGE 112+130/02 vom 29.1.2003 Erw. 3a, Prot. S. 219, Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N 86 S. 321 f., EVG-SZ 1979, S. 122).
2.1
Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 16. September 2020 im Wesentlichen sinngemäss aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2015 bei der C.________ AG gearbeitet habe. Aufgrund einer Krankheit habe er im Jahr 2015 Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 67'595.-- und im Jahr 2016 von Fr. 86'999.55 bezogen. Richtigerweise seien die Krankentaggeldleistungen im Lohnausweis 2015 nicht deklariert worden, da diese nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehörten und somit nicht der AHV-Beitragspflicht unterstünden. Der Beschwerdeführer habe somit für die Jahre 2015 und 2016 Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten (Erw. 7).
Sodann habe die Ausgleichskasse für die Festlegung des massgebenden Vermögens zu Recht die Krankentaggelder der Jahre 2015 und 2016 als Renteneinkommen berücksichtigt und mit 20 multipliziert bzw. entsprechend kapitalisiert (Erw. 10). Nicht angefochten worden seien die Verzugszinsverfügungen vom 5. De-zember 2019 für die Beitragsnachforderungen 2015 und 2016. Im Übrigen zeitige eine summarische Prüfung dieser Verzugszinsverfügungen keine offensichtlichen Berechnungsfehler (Erw. 12). Weder sei auf den Eventualantrag vom 22. Januar 2020, die Beiträge seien angemessen herabzusetzen, noch auf das Gesuch vom 8. Mai 2020 um Erlass der Beitragsnachforderungen und Verzugszinsen einzutreten, da weder bezüglich Herabsetzung noch Erlass eine entsprechende Verfügung vorliege (Erw. 13 ff. [bzgl. Herabsetzung], 16 ff. [bzgl. Erlass]).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer zu Recht für die Jahre 2015 und 2016 als Nichterwerbstätiger qualifiziert worden; die Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge sei nicht zu beanstanden (Erw. 19).
2.2
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise sinngemäss und im Wesentlichen geltend, er sei bis am 30. Juni 2015 bei den C.________ AG in D.________ als Ingenieur und Sales Manager beschäftigt gewesen. Im Januar 2015 sei er schwer erkrankt. Er habe bis Ende 2016 Krankentaggeld erhalten. Er habe einerseits Einsprache erhoben, weil er bis zum 30. Juni 2015 erwerbstätig gewesen sei und anderseits bei der Berechnung der Beiträge die sozialen Verhältnisse in keinster Weise berücksichtigt worden seien. Eine Prüfung der sozialen Verhältnisse habe nicht stattgefunden. Er habe Antrag auf Erlass und - "falls das nicht anerkannt werden sollte" - Antrag auf Herabsetzung der Beiträge gestellt. In keinster Weise habe er das von der Vorinstanz kapitalisierte Renteneinkommen. Der Ansatz in der Höhe von Fr. 1'739'991.-- sei völlig unzutreffend. Er habe nur "geringe Renteneinzahlungen". Sodann habe er keinerlei Vermögen, sondern nur Schulden. Seit vielen Jahren, namentlich aufgrund eines Schlaganfalls im Jahr 2011 und der Krankheit im Jahr 2015, sei er mit ausserordentlichen Kosten belastet. Das Bezahlen der Beiträge würde für ihn eine besondere Härte darstellen. Eine Verfügung zur Herabsetzung der Beiträge liege nicht vor und auch eine Verfügung zu seinem Erlassgesuch habe es noch nicht gegeben.
3.1
Der Beschwerdeführer war bis Ende Juni 2015 bei der C.________ AG in D.________ SO als Ingenieur und Sales Manager angestellt, was unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 1; angefochtener Einspracheentscheid Erw. 7). Ebenfalls unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 während der Monate April bis Dezember total Fr. 67'595.-- und im Jahr 2016 von Januar bis Dezember total Fr. 86'999.55 Krankentaggelder von der E.________ AG (nachfolgend E.________) bezogen hat (vgl. Vi-act. 3, dort insbesondere "Leistungsabrechnung Nummer 1105744715" vom 12.4.2016 und "Zusammenstellung über bezogene Geldleistungen für 2016").
3.2
Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, er sei bis zum 30. Juni 2015 erwerbstätig gewesen und damit von der Vorinstanz zu Unrecht als Nichterwerbstätiger qualifiziert worden, ist unbehelflich.
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass die von der E.________ ab April 2015 dem Beschwerdeführer (direkt) ausbezahlten Krankentaggelder nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen bzw. nicht zum massgeblichen Lohn gehören. Wer - wie der Beschwerdeführer - statt einer Lohnzahlung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhält, hat darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten (vgl. Urteil BGer 9C_615/2018 vom 24.1.2019 Erw. 3.3). Krankentaggelder im Sinne der AHV-Gesetzgebung werden vielmehr als Renteneinkommen qualifiziert (vgl. Frey, a.a.O., Art. 10 N 7; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012 [nachfolgend zitiert als: Kieser, a.a.O.], Art. 10 AHVG N 32; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 229 Rz. 10.29; Rz. 2089 WSN). Der Begriff des Renteneinkommens ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (Kieser, a.a.O., Art. 10 AHVG N 31 zu, mit Verweis auf BGE 125 V 233 f.). Die Vorinstanz hat in ihren Berechnungen die ausgerichteten Krankentaggelder zutreffend als Renten- und nicht als Erwerbseinkommen qualifiziert (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 7 ff.; Vi-act. 7; VGE II 2013 88 vom 20.8.2013 Erw. 4.1 [in Bezug auf Unfalltaggelder], bestätigt durch Urteil BGer 9C_719/2013 vom 9.4.2014).
3.2.2
Aus den Akten ergibt sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit 20. Januar 2015 (vgl. Lohnabrechnung vom 23.1.2015 ["Lohnkürzung 20% ab 20.1.-31."] i.V.m. Leistungsabrechnung Nummer 1105744715" vom 12.4.2016 S. 2 ["Arbeitsunfähigkeit 100%"; "Versicherte Leistung 80%], in: Vi-act. 3). Es ist dabei aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Monate Januar bis (und mit) März 2015 nach wie vor Zahlungen von seiner Arbeitgeberin (infolge Krankheit ab dem 20.1.2015 um 20% reduziert, vgl. Lohnabrechnungen vom 28.1.2015, 4.3.2015 und 23.3.2015) und - wie erwähnt - ab April 2015 direkt Krankentaggelder der E.________ erhalten hat.
Der Beschwerdeführer war zufolge seiner krankheitsbedingten Einschränkung nicht mehr erwerbstätig, auch wenn er bis am 30. Juni 2020 in einem vollen Arbeitsverhältnis stand (vgl. Urteil BGer 9C_615/2018 vom 24.1.2019 Erw. 3.5). Zu erinnern ist, dass sich ein Erwerbstätiger im AHV-rechtlichen Sinn allein durch das Vorliegen eines Erwerbseinkommens definiert (Erw. 1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer war damit in den Jahren 2015 und 2016 (auch) nicht dauernd voll, mithin nicht während einer Dauer von mehr als neun Monaten pro Kalenderjahr, erwerbstätig (vgl. Erw. 1.2.1 hiervor).
3.3
Der Beschwerdeführer rügt sodann, der Ansatz des Renteneinkommens in der Höhe von Fr. 1'739'991.-- sei "völlig unzutreffend". In keinster Weise habe er das von der Vorinstanz kapitalisierte Renteneinkommen gehabt.
3.3.1
Dieser Rüge ist vorab entgegenzuhalten, dass die von Nichterwerbstätigen zu leistenden Beiträge nicht (nur) auf dem eigentlichen, tatsächlich vorhandenen Vermögen, sondern (gegebenenfalls, wie vorliegend) auch auf einem kapitalisierten Renteneinkommen und insofern auf einem fiktiven Vermögen berechnet werden (Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St.Gallen 1998, S. 90 Ziff. 4 [nachfolgend zitiert als: Kieser, Abgrenzung]). Die Vorinstanz hat die Summe der direkt dem Beschwerdeführer ausbezahlten Taggelder, Fr. 67'595.-- im Jahr 2015 und Fr. 86'999.55 im Jahr 2016 (vgl. Erw. 3.1 hiervor), für die Berechnung des Beitrages - wie erwähnt - zu Recht als Renteneinkommen qualifiziert und gestützt auf Art. 28 Abs. 1 und 3 AHVV (vgl. Erw. 1.2.3 hiervor) ebenso zu Recht mit 20 multipliziert, was korrekterweise einen Betrag von Fr. 1'351'900.-- für das Jahr 2015 und von Fr. 1'739'991.-- für das Jahr 2016 ergab (Vi-act. 7). Die sozialen Verhältnisse, nach welchen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen (Art. 10 Abs. 1 AHVG), werden gemäss Art. 28 AHVV einzig mit Vermögen und Renteneinkommen umschrieben (vgl. Käser, a.a.O., S. 226 Rz. 10.25; Kieser, Abgrenzung, S. 85). Eine darüber hinausgehende Prüfung der sozialen Verhältnisse musste von der Vorinstanz entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorgenommen werden (vgl. Beschwerde S. 1, S. 2 oben; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4.11.2020 Ziff. 2). Unbehelflich ist schliesslich das bereits im Einspracheverfahren (vgl. Vi-act. 18 Mitte) und vorliegend wiederholte unsubstantiierte Vorbringen (Beschwerde S. 1 unten), er habe kein Vermögen, sondern nur Schulden. Der Beschwerdeführer nennt weder die Herkunft der angeblichen Schulden noch deren betragsmässige Höhe. Im Übrigen zeitigen auch die vorliegenden Akten keine Hinweise auf Schulden des Beschwerdeführers.
3.3.2
Der zu entrichtende Betrag für das Jahr 2015 (vor Hinzurechnung von Verwaltungskosten und Abzug bereits bezahlter Beiträge) von Fr. 2'678.-- erweist sich aufgrund des angerechneten (fiktiven) Vermögens von Fr. 1'351'900.-- (bzw. Fr. 1'350'000.-- [auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundet, vgl. hiervor Erw. 1.2.3 in fine]) und gestützt auf die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1.1.2015, i.c. einschlägig S. 30) als korrekt. Entsprechendes gilt für das Jahr 2016: Auch dieser Betrag von Fr. 3'382.50 erweist sich angesichts des angerechneten Vermögens von Fr. 1'739'991.-- (bzw. abgerundet Fr. 1'700'000.-- vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1.1.2016, i.c. einschlägig S. 30) als korrekt (beide Beitragstabellen abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139, zuletzt besucht am 11.12.2020). Nachdem der Beschwerdeführer die Berechnungen in masslicher Hinsicht neben dem oberwähnten Vorbringen (vgl. Erw. 3.3 hiervor) nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestreitet, ist der angefochtene Einspracheentscheid auch insofern zu bestätigen (vgl. VGE II 2013 88 vom 20.8.2013 Erw. 4.3).
3.3.3
Abschliessend ist auf folgende Auffälligkeiten hinzuweisen, die sich aus den Akten ergeben.
Es betrifft dies Widersprüchlichkeiten in Bezug auf das Jahr 2015. Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2015 (in: Vi-act. 3) hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers - trotz seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 20. Januar 2015 - ihm weiterhin Lohn ausbezahlt. In Anbetracht dieser Lohnbezüge ist einerseits die Korrektheit der IK-Auszüge (Vi-act. 2, 19), welche für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 206.-- ausweisen, fraglich, zumal offenbar bereits der Januarlohn 2015 (brutto) Fr. 8'118.70 betrug (vgl. bereits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3.8.2019 zweites Lemma [in: Vi-act. 3]). Hierbei fällt auf, dass in der Lohnabrechnung per 28. Februar 2015 vom 4. März 2015 die Sozialversicherungsabzüge nicht auf dem (um 20% gekürzten) Bruttolohn von Fr. 5'904.95, sondern bloss auf Fr. 2'904.95 erhoben worden, während bei den Lohnabrechnungen per 28. Januar 2015 vom 23. Januar 2015 und per 28. März 2015 vom 23. März 2015 stets der gesamte Bruttolohn von Fr. 8'118.70 bzw. Fr. 2'644.40 zugrunde gelegt wurde.
Anderseits ist in diesem Zusammenhang fraglich, i) ob die im aktenkundigen Lohnausweis (in: Vi-act. 3) ausgewiesenen Abzüge bzw. "Beiträge AHV/IV/EO/ ALV/NBUV" von Fr. 15.-- bei den erwähnten Lohnbezügen korrekt sind, ii) ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge nebst den bereits angerechneten Beiträgen von Fr. 21.20 (vgl. Vi-act. 7) nicht noch weitere Beiträge anzurechnen wären (vgl. Erw. 1.2.1 hiervor), zumal die Lohnbezüge von Januar bis März 2015 prima vista als beitragspflichtig zu gelten haben (vgl. Art. 7 lit. m AHVV; Erw. 1.3 hiervor) bzw. iii) ob bei korrekter Abrechnung daher die Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgeberin nicht höher sind als die Hälfte der Beiträge, die der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat (vgl. Erw. 1.2.1 hiervor). Die Vorinstanz hat derweil explizit zu Recht auf den provisorischen Charakter der Verfügung der (Akonto-)Beiträge hingewiesen (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 11; Verfügungen vom 5.12.2019, Überschrift [Vi-act. 7]) und die definitive Festsetzung für den Zeitpunkt des Eingangs der Steuermeldungen in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz wird demgemäss nach Vorliegen der entsprechenden Steuermeldungen, woraus sich ggf. auch allfällige Schulden des Beschwerdeführers ergeben (zu den Schulden vgl. Erw. 3.3.1 in fine hiervor), im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung(en), auch diesen Auffälligkeiten und Widersprüchlichkeiten auf den Grund zu gehen haben und entsprechend auch den allfälligen Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vorzunehmen haben (vgl. Art. 29 Abs. 3 f. und Abs. 7 AHVV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 AHVV).
4.1
Was sodann die Herabsetzung und den Erlass der Beiträge für 2015 und 2016 anbelangt, wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 13 ff. und 16 ff.) zutreffend ausgeführt, dass die Ausgleichskasse darüber noch nicht befunden hat, die Sache mithin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen war. Insofern ist die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Erw. 15 und 17). Im Übrigen führt der Beschwerdeführer selber sinngemäss aus, Verfügungen hinsichtlich Herabsetzung und Erlass der Beiträge lägen nicht vor und er werde umgehend einen Antrag (um Herabsetzung) stellen (Beschwerde S. 1 in fine). Soweit der Beschwerdeführer mit der (Laien-)Beschwerde dennoch einen Antrag auf Herabsetzung oder Erlass der Beiträge stellen möchte, könnte hierauf nicht eingetreten werden. Auf diese Thematik ist somit im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen (vgl. Erw. 1.4 hiervor; VGE II 2012 24 vom 16.4.2012 Erw. 6).
4.2
Die Zinsforderung wird, soweit ersichtlich, nicht, jedenfalls nicht substantiiert, beanstandet. Dies wäre dem Beschwerdeführer auch unbehelflich. Es kann auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 12) verwiesen werden, welche namentlich aufzeigen, dass die Zinsforderung akzessorisch zur Hauptforderung bestehen und entsprechend im Rahmen der definitiven Beitragsfestsetzung gegebenenfalls auch anzupassen sein werden.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
6.1
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
6.2
Da der Beschwerdeführer nicht beanwaltet ist, ist ihm praxisgemäss so
oder anders keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; VGE III 2020 64 vom 16.9.2020 Erw. 7.2; VGE 55/04 vom 24.11.2004 Erw. 4.3; VGE 105/02 vom 21.3.2003).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 1. Februar 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
5. Februar 2021
1
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
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Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
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Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS
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Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
Art. 6 AHVVart. 6 RAVSart. 6 OAVS
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Art. 7 AHVVart. 7 RAVSart. 7 OAVS
Art. 8 AHVVart. 8 RAVSart. 8 OAVS
Art. 6 AHVVart. 6 RAVSart. 6 OAVS
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BGE 126 V 222ATF 126 V 222DTF 126 V 222
BGE 124 V 101ATF 124 V 101DTF 124 V 101
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BGE 137 V 321ATF 137 V 321DTF 137 V 321
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Art. 6 AHVVart. 6 RAVSart. 6 OAVS
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9C_615/2018
9C_719/2013
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9C_719/2013
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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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