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Entscheid

II 2021 10

Kammergericht

7. Juni 2021Deutsch33 min

A. Am 11. April 2018 stellte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Gesuch, um für seine Tätigkeit bei der D.________ im Bereich Unternehmensberatung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 als Selbständigerwerbender anerkannt zu werden (Vi-act. 1). Mit unangefochtener Verfügung vom 27. September 2018 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab (Vi-act. 2).

Source sz.ch

II 2021 10

Entscheid vom 7. Juni 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________, eidg.dipl. Steuerexperte,

und Rechtsanwalt MLaw C.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge 2017 bis 2020 und Beitragsstatus)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 11. April 2018 stellte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Gesuch, um für seine Tätigkeit bei der D.________ im Bereich Unternehmensberatung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 als Selbständigerwerbender anerkannt zu werden (Vi-act. 1). Mit unangefochtener Verfügung vom 27. September 2018 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab (Vi-act. 2).

B. Am 14. Januar 2019 reichte A.________ eine Anmeldung für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) bei der Ausgleichskasse ein. Daraufhin forderte ihn die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 23. Januar 2019 auf, weitere Dokumente nachzureichen (Vi-act. 7). Dieser Aufforderung kam A.________ am 25. Januar / 6. Februar 2019 nach (Vi-act. 8 / 9).

C. Die Ausgleichskasse erliess in der Folge am 8. und 13. Februar 2019 die provisorischen Beitragsverfügungen (für ANobAG) für die Jahre 2017 bis 2019 (Vi-act. 10 - 12). A.________ wurde rückwirkend auf den 1. Januar 2017 als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) erfasst.

D. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 ersuchte die Ausgleichskasse A.________ darum, ergänzende Angaben (auf dem Beilageblatt) zu machen, um seine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung definitiv festlegen zu können (Vi-act. 13). Am 1. Juli 2019 ging das ausgefüllte Beilageblatt bei der Ausgleichskasse ein (Vi-act. 14).

E. lm Zusammenhang mit einem Einspracheverfahren der Ehefrau von A.________ wurden weitere Abklärungen betreffend dessen Erwerbstätigkeit vorgenommen. Diese Abklärungen führten dazu, dass A.________ als Nichterwerbs-tätiger erfasst wurde. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 5. Mai 2020 für die Jahre 2017 bis 2020 die entsprechenden provisorischen Beitragsverfügungen (Vi-act. 15 - 18). Es handelt sich dabei um nachfolgende Beiträge (inkl. Verwaltungskosten):

Jahr 2017: Fr. 18'331.45

Jahr 2018: Fr. 17'800.60

Jahr 2019: Fr. 17'787.35

Jahr 2020: Fr. 26'040.00

Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse die Verzugszinsen für die Jahre 2017 bis 2019 wie folgt (Vi-act. 19 - 21):

Jahr 2017: Fr. 2'036.85

Jahr 2018: Fr. 1'087.80

Jahr 2019: Fr. 197.65

F. Gegen diese Verfügungen (Vi-act. 15 - 21) erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Juni 2020 bei der Ausgleichskasse fristgerecht Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügungen (Vi-act. 22).

G. Mit Einspracheentscheid Nr. 1198/20 vom 10. Dezember 2020 hat die Ausgleichskasse die Einsprache abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen vom 5. Mai 2020 bestätigt (Vi-act. 25).

H. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1198/20 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2021 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt:

1. Die Verfügungen betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 seien vollumfänglich aufzuheben und jeweils mit CHF 0 festzusetzen.

Erwägungen

2.

Die Verzugszinsverfügungen für Beitragsforderungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 seien vollumfänglich aufzuheben und jeweils mit CHF 0 festzusetzen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

I. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, ohne materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

J. Mit Schreiben vom 1. März 2021 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ergänzende Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 15. März 2021 nach und reichte die Zusatzakten 1 – 7 ein. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 31. März 2021 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen mit.

K. Nach einer ersten gerichtlichen Beratung am 19. April 2021 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2021 um die Beantwortung diverser Fragen ersucht sowie zur Einreichung weiterer ergänzender Angaben und Beweismittel aufgefordert.

L. Telefonisch liess der Beschwerdeführer am 22. April 2021 um die Möglichkeit zur mündlichen Beantwortung der Fragen ersuchen. Hierauf wurden die Parteien mit Verfügung vom 22. April 2021 zur Anhörung/Beweisabnahme auf den 19. Mai 2021 (13.30 Uhr) vorgeladen.

M. Am 18. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht per E-Mail diverse Unterlagen inklusive einer schriftlichen Beantwortung der ihm am 20. April 2021 unterbreiteten Fragen zu. Das Verwaltungsgericht stellte diese Unterlagen gleichentags ebenfalls per E-Mail der Vorinstanz zu.

N. Am 19. Mai 2021 erfolgte die mit Verfügung vom 22. April 2021 angeordnete Anhörung/Beweisabnahme unter Beisein des Beschwerdeführers (inkl. seines Vertreters) sowie Vertretern der Vorinstanz. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 äussert sich die Vorinstanz zur Beweisabnahme.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die Jahre 2017 bis 2020 zu Recht der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige unterstellt und die dementsprechenden Beitrags- und Verzugszinsverfügungen erlassen hat.

2.1

Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a).

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 19__ war im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (2017 - 2020) dementsprechend unabhängig davon, ob er erwerbstätig war oder nicht, beitragspflichtig.

2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG), während vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben wird (Art. 8 Abs. 1 AHVG), wobei bei selbständiger Erwerbstätigkeit unter Umständen eine sinkende Beitragsskala nach Art. 21 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 zur Anwendung gelangt. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent (Art. 6 Abs. 1 AHVG).

2.3

Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 vorgesehen ist, bezahlen einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf die nächsten 50'000 Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV).

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalen­derjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 2 - 4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV). Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Ver­hältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitrags­bemes­sung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlan­gen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich ab­weicht (Art. 29 Abs. 6 AHVV).

2.4.1

Personen, die nicht dauernd voll berufstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Betrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). Betroffen von dieser Bestimmung sind Personen, die entweder nicht dauernd, nicht voll, oder nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig sind (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz. 2039). Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (WSN Rz. 2033). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag höher, so bezahlt die Person Beiträge wie Nichterwerbstätige (Art. 28bis AHVV; WSN Rz. 2041 ff.). Die Beiträge vom Erwerbseinkommen können angerechnet oder zurückerstattet werden (Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28bis AHVV i.V.m. Art. 30 AHVV; WSN Rz. 2045; BGE 140 V 338 Erw. 1.1 m.w.H.).

Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV jedoch nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen beitragsmässig gleichgestellt (vgl. BGE 140 V 338 Erw. 1.1). Dies ergibt sich denn auch aus dem Wortlaut von Art. 28bis AHVV, gemäss dem nicht dauernd voll erwerbstätige Personen Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (Hervorhebung eingefügt).

2.4.2

Als dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit von mehr als neun Monaten im Kalenderjahr (WSN Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (also 50%) tätig ist (BGE 140 V 338 Erw. 1.2 m.w.H; siehe auch WSN Rz. 2039). Im Steuerrecht wird bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen ausgegangen. 50% davon (volle Erwerbstätigkeit, vgl. Erw. 2.4.2) entsprechen daher 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden ergibt dies 8,4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage müsste somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden ausgewiesen werden können, um volle Erwerbstätigkeit zu begründen (VGE II 2020 115 Erw. 3.2).

2.5

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3; Urteil BGer 8C_448/2020 vom 3.3.2021 Erw. 2.4.1).

Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist (Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 43 N 11). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 59).

3.1

Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in den streitgegenständlichen Jahren 2017 bis 2020 dauernd erwerbstätig war (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 8). Näher geprüft hat die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer auch als "voll erwerbstätig" zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz umschreibt die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist für die Firma D.________ mit Sitz in E.________ als lmmobilienverwalter tätig. Er übe von der Schweiz aus alle administrativen Tätigkeiten wie Mietersuche und -betreuung, Vertragsabwicklung, Abrechnungsstellung, Buchhaltung, Mehrwertsteuererklärungen, Marketing, Einholung und Prüfung von Offerten sowie die Auswahl von Handwerkern für Renovations- und Reparaturarbeiten aus. 30 Tage im Jahr sei er in E.________ vor Ort und mache Besichtigungen und Übergaben, Kontrollen von Immobilien sowie der Handwerksarbeiten und nehme Termine mit Behörden wahr. Er arbeite an 120 Tagen im Jahr zu 8 Stunden pro Tag. Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2015 erhält der Beschwerdeführer einen jährlichen Lohn von 30'000.- Pfund Sterling (GBP) und zusätzlich je nach Geschäftsverlauf einen Bonus. Den Geschäftsabschlüssen lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2017 Einnahmen aus Mieterträgen und Verkäufen von GBP 78'929.- und im Jahr 2018 von GBP 82'095.- generiert wurden. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit ein Beratungshonorar von GBP 40'000.- (2017) und GBP 55'000.- (2018) erhalten.

Da die D.________ jährlich lediglich Mieteinnahmen in Höhe von GBP 50'000.- generiere, könne der Beschwerdeführer im Gebiet E.________ kaum mehr als zwei bis drei Wohnungen normalen Standards vermieten, weswegen sich der Aufwand für die Mieterbetreuung und die Abrechnungen stark in Grenzen halte. Auch die Erlöse aus Verkäufen beliefen sich nur auf GBP 30'000.- jährlich. Dieser Umsatz stehe zu den behaupteten Aufgaben des Beschwerdeführers in keinem angemessenen Verhältnis. Weiter seien pro Jahr GBP 1'789.- als Ausgaben für die Buchführung in den Erfolgsrechnungen verzeichnet, obwohl der Beschwerdeführer angebe, die Buchhaltung der Firma selber zu führen, was aufzeige, dass der Beschwerdeführer diese Aufgabe nicht (vollständig) selber erledige oder der Aufwand ausserordentlich gering sei. Für Handwerkerarbeiten seien in den Jahren 2017 und 2018 GBP 8'427.- bzw. GBP 10'130.- ausgegeben worden, was nicht für umfangreiche Renovations- und Reparaturarbeiten spreche und daher nur minimalen Aufwand (Beauftragung der Handwerker; Kontrolle der Bauarbeiten) für den Beschwerdeführer bedeuten dürfte. Betreffend Marketing falle ausserdem auf, dass in der Erfolgsrechnung 2018 keine Ausgaben für Werbung aufgeführt seien. Somit sei diesbezüglich zumindest im genannten Jahr kein Arbeitsaufwand seitens des Einsprechers entstanden.

Aus dem Gesagten folgert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem 60%-Pensum für die D.________ tätig ist. Im Arbeitsvertrag sei dann auch kein konkretes Arbeitspensum vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei daher für die Jahre 2017 bis 2020 beitragsrechtlich als "nicht dauernd voll erwerbstätig" i.S.v. Art. 28bis AHVV zu qualifizieren.

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit 2017 ununterbrochen mit einem Pensum von mindestens 60% bei der D.________ angestellt. Zum konkreten Umfang seiner Erwerbstätigkeit bei der D.________ lässt der Beschwerdeführer Folgendes ausführen:

Die Gesellschaft D.________ vermietet fünf möblierte Wohnungen in E.________, welche sich in zwei zwischen 1800 und 1850 erstellten Gebäuden befinden. Die Wohnungen werden üblicherweise für eine Dauer von 4 bis 12 Monaten gemietet, so dass ein steter Mieterwechsel stattfindet. Der Aufwand für die Mietersuche ist aufgrund des gewählten Geschäftsmodells hoch und umfasst insbesondere zahlreiche Korrespondenzen mit Mietinteressenten, Besprechungen mit Immobilienmaklern im Zusammenhang mit der Mietersuche, die Bonitätsprüfung der potentiellen Mieter, die Kontrolle von Mobiliar und Wohnung beim Auszug der Mieter sowie Offerteinholung für und Überwachung von lnstandstellungsarbeiten. Zudem müssen regelmässig Bewilligungen eingeholt bzw. Prüfungen und Kontrollen von Installationen in den alten Häusern vorgenommen werden. Bei der Mietersuche durch einen Makler reduziert sich der hohe Aufwand des Beschwerdeführers nicht, denn konkrete Fragen der Mieter zum Mietobjekt, zu Einrichtungsgegenständen und Ausstattung der Wohnung oder zu abweichenden Konditionen müssen weiterhin durch diesen bearbeitet werden. A.________ überwacht zudem den Eingang der Mieteinnahmen, löst Zahlungen aus und reicht die erforderlichen Steuererklärungen ein (als Geschäftsführer).

Betreffend die gemäss Einspracheentscheid fehlenden Marketingkosten für das Jahr 2018 führt der Beschwerdeführer aus, es sei wahrscheinlich, dass die Drittkosten in einer anderen Position aufgeführt wurden oder irrtümlich vom Beschwerdeführer privat beglichen wurden oder beim Makler angefallen sind. Die von der Vorinstanz als Kosten für Buchführung durch Dritte angeführten Ausgaben betreffen Kosten für den englischen Steuerberater, welcher sich auch verantwortlich zeichnet für die Erstellung des Abschlusses und der gesetzeskonformen Bilanz und Erfolgsrechnung.

Dieses lmmobilienvermietungs-Geschäftsmodell sei nicht vergleichbar mit der Vermietung eines nach aktuellem Standard erbauten Mehrfamilienhauses mit Dauermietern, weshalb die Mutmassung, der zeitliche Aufwand für die erzielten Mieteinnahmen von rund GPB 50'000 pro Jahr müsste gering sein, nicht korrekt ist. Der Beschwerdeführer benötige für die aufgeführten Arbeiten inkl. Reisetätigkeiten nach eigenen Schätzungen jährlich rund 300 bis 350 Stunden.

Neben der lmmobilienvermietung erbringe die D.________ Beratungsdienstleistungen im Bereich lmmobilienentwicklung für verschiedene, in F.________ ansässige Gesellschaften, an welchen der Beschwerdeführer ebenfalls beteiligt sei. Die Entschädigung erfolge in einer fixen jährlichen Vergütung in der Höhe von EUR 33'500 sowie in einer variablen Vergütung, welche spätestens im Zeitpunkt der Veräusserung der lmmobilien (direkt oder indirekt) fällig werde. Die Dienstleistungseinnahmen für die Beratung seien von der Vorinstanz irrtümlich als "Verkäufe" bezeichnet worden. Bis heute sei zwar noch keine Immobilie veräussert worden, es sei jedoch wahrscheinlich, dass im Jahr 2021 Immobilien oder Anteile der lmmobiliengesellschaften verkauft würden. In den Jahren 2017 bis 2020 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Schätzungen zwischen 600 bis 800 Arbeitsstunden für diese Beratungstätigkeiten aufgewendet.

3.2.2

Nebst seiner Tätigkeit für die D.________ habe der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 gemeinsam mit seiner Frau die G.________ AG mit Sitz in H.________ gegründet, welche einen Essens-Lieferservice aufbauen und betreiben sollte. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien seit der Gründung als Verwaltungsräte tätig gewesen. Gemäss Schätzungen des Beschwerdeführers betrug die für den Aufbau der G.________ AG investierte Zeit ab Oktober 2019 bis Mai 2020 ca. einen Tag pro Woche. Eine Vergütung in Höhe von Fr. 4'150.- monatlich habe erst ab März 2020 stattgefunden. Im Juni 2020 hätten sie alle Aktien der G.________ AG verkauft und ihre Anstellung aufgegeben.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 21. März 2020 einen Arbeitsvertrag mit der I.________ AG abgeschlossen. Die Arbeit als Kurier sei umgehend nach Unterzeichnung des Vertrags aufgenommen worden und das Arbeitsverhältnis dauere seither unverändert fort. Die Arbeitszeit betrage rund 10 Stunden monatlich.

3.3

Aus den genannten Gründen schulde der Beschwerdeführer für die Jahre 2017 bis 2020 keine Beiträge als Nichterwerbstätiger. Somit seien auch die Verzugszinsverfügungen hinfällig und aufzuheben. Implizit macht der Beschwerdeführer somit geltend, er sei als dauernd und voll erwerbstätig zu qualifizieren.

4.

Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 – 2020 i.S.v. Art. 28bis AHVV nicht dauernd und voll erwerbstätig war und somit Beiträge wie Nichterwerbstätige zu bezahlen hat.

4.1

Dass der Beschwerdeführer während des streitgegenständlichen Zeitraumes (2017 – 2020) dauernd, also mehr als 9 Monate im Jahr (vgl. Erw. 2.4.2), erwerbstätig war, ist unbestritten (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 8, Beschwerde Ziff. 3). Da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage (Vi-act. 4) seit dem 28. April 2004 (u.a.) für die D.________ tätig ist (der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 1. Mai 2015 [Vi-act. 8]), ist dies nicht zu beanstanden und bedarf keiner weiteren Prüfung.

4.2

Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer während der Jahre 2017 – 2020 voll, also zu mehr als 50% eines normalen Arbeitspensums (vgl. Erw. 2.4.2), erwerbstätig war. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mehreren, sich zum Teil überschneidenden Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber bzw. in selbständiger Stellung nachgegangen ist, müssen die jeweiligen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers nachfolgend zunächst gesondert beurteilt werden. Daraufhin ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer für die einzelnen Beitrags- bzw. Kalenderjahre (vgl. Erw. 2.3; Art. 29 Abs. 1 AHVV) als voll erwerbstätig zu qualifizieren ist.

Da der Beschwerdeführer während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes für die D.________ tätig war, ist mit der Prüfung dieser Tätigkeit zu beginnen. Sollte sich ergeben, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D.________ bereits genügt, um volle Erwerbstätigkeit anzunehmen, kann eine Prüfung der übrigen Tätigkeiten unterbleiben.

4.2.1

Wie bereits mehrfach dargelegt, war der Beschwerdeführer unumstritten im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 für die D.________ tätig (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 8, Beschwerde Ziff. 3). Dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers (Vi-act. 8) ist zu entnehmen, dass die Stellenbezeichnung des Beschwerdeführers als "Property Manager" (übersetzt: Immobilien-/Gebäudeverwalter) bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer macht jedoch in der Beschwerde und in der Eingabe vom 15. März 2021 geltend, er sei Geschäftsführer der D.________ (vgl. u.a. Beschwerde Ziff. 7 Absatz 5). Dies entspricht denn auch der Aktenlage, wird der Beschwerdeführer doch u.a. im "Report of the Director and Unaudited Financial Statements" der D.________ (Bf-act. 4 und 5) der Jahre 2020 und 2018 als "Director" aufgeführt. Auch die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. September 2018 (vgl. Ingress lit. A zweiter Satz) festgehalten, der Beschwerdeführer sei "Direktor/Manager" der D.________. Somit ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Immobilien-/ Gebäudeverwalter für die D.________ tätig ist. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer an, einziger Mitarbeiter der Gesellschaft zu sein (vgl. Eingabe vom 15.3.2021 Ziff. 5), was von der Vorinstanz jedenfalls nicht bestritten wird.

Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers bzw. die ihm obliegenden Pflichten werden im Arbeitsvertrag nicht genau beschrieben. Es wird lediglich festgehalten, er habe alle mit seiner Position verbundenen, essentiellen Funktionen und Pflichten vorzunehmen (Vi-act. 8 Ziff. 2). Für den tatsächlichen (grösstenteils unumstrittenen) Umfang des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers kann für die nachfolgenden Ausführungen auf die Erw. 3.1 und 3.2.1 verwiesen werden. Ein festgelegtes Arbeitspensum ergeht nicht aus dem Arbeitsvertrag.

4.2.2

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer hauptsächlich deswegen als nicht voll erwerbstätig i.S.v. Art. 28bis AHVV qualifiziert, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die vom Beschwerdeführer erbrachte Arbeitsleistung für die D.________ weniger als die von diesem angegebenen 60% eines normalen Arbeitspensums in Anspruch nimmt (vgl. Erw. 3.1). Dies ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorgelegten Akten und Informationen nachvollziehbar, insbesondere da der Beschwerdeführer in der Einsprache (Vi-act. 22) gegen die provisorischen Beitragsverfügungen und die dazugehörigen Ausgleichszinsverfügungen das von ihm behauptete Arbeitspensum nicht substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen hat.

Hingegen hat der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (insbesondere in den Ziff. 7 und 8) bezugnehmend auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausgeführt, weswegen sein Arbeitspensum bei der D.________ 60% eines normalen Arbeitspensums betrage und er daher als dauernd und voll erwerbstätig anzusehen sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und hat damit die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bestritten. Ebenso hat die Vorinstanz am 31. März 2021 auf eine Stellungnahme zu den vom Gericht beim Beschwerdeführer ergänzend eingeholten Unterlagen (vgl. nachstehend Erw. 4.2.3) verzichtet.

4.2.3

Da im Verfahren betreffend die AHV-Beitragspflicht (auch vor dem erstinstanzlichen Versicherungsgericht) der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. vorstehend Erw. 2.5) und die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar konkreter als in der Einsprache an die Vorinstanz, jedoch noch immer nicht genügend substantiiert bewiesen waren, hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2021 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen, welche das von ihm behauptete Arbeitspensum von 60% darzulegen vermögen (vgl. Ingress lit. J).

Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2021 eingereichten Unterlagen beinhalten unter anderem je ein "Time & Work Detail Sheet" für die Jahre 2017 – 2020 (vgl. Bf-Zusatzakte 5). Darin führt der Beschwerdeführer detailliert auf, welche "Key Tasks" er monatlich erledigt habe und welche Arbeiten noch "Work in Progress" darstellten. Zusätzlich wird angegeben, an welchem Ort (Schweiz/F.________/J.________) die jeweiligen Arbeiten erledigt worden seien und wie viele Stunden monatlich die genannten Aufgaben in Anspruch genommen haben sollen. Es wird zusätzlich je eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit sowie die Gesamtarbeitszeit des jeweiligen Jahres festgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine Beschreibung des ihm anfallenden Aufwandes für einen Mieterwechsel eingereicht (Bf-Zusatzakte 6), in der detailliert dargestellt wird, welche anfallenden Aufgaben ein Mieterwechsel für den Beschwerdeführer mit sich bringt (mit Verweis auf die in J.________ üblichen und mit dem Geschäftsmodell der D.________ einhergehenden Besonderheiten). Zu Letzt hat der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung des im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der D.________ anfallenden E-Mail-Verkehrs (je für den Monat August) der Jahre 2017 – 2020 eingereicht (Bf-Zusatzakte 7).

Bezüglich der Anzahl der vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden lässt sich den "Time & Work Detail Sheets" der Jahre 2017 – 2020 (Bf-Zusatz-akte 5) entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren 1154 Stunden (2017), 1037 Stunden (2018), 1265 Stunden (2019) und 1278 Stunden (2020) jährlich gearbeitet haben soll. Diese (behaupteten) Arbeitszeiten betragen mehr als die Hälfte (50%) der üblichen Arbeitszeit (vgl. Erw. 2.4.2) von 924 Stunden jährlich. Sie entsprechen einem Arbeitspensum zwischen 56% (2018) und 69% (2020).

4.2.4

Praxisgemäss billigt das Verwaltungsgericht Arbeits(zeit)dokumentationen, wie sie der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren für den hier massgeblichen Zeitraum der Jahre 2017 - 2020 nachgereicht hat (vgl. Bf-Zusatz-akte 5), grundsätzlich keinen Beweiswert zu, wenn es sich hierbei nicht um eine ersichtlich bzw. belegte echtzeitliche Dokumentation handelt (vgl. VGE II 2020 94 Erw. 3.4.5; VGE II 2020 63 Erw. 4.4). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsrapport kann jedoch nicht a priori jede Glaubwürdigkeit und Aussagekraft abgesprochen werden. Hierfür spricht der vertiefte Detaillierungsgrad der Angaben (Angabe genauer Arbeitsstunden pro Monat, Bezeichnung der Orte und insbesondere Kurzbeschriebe der ausgeführten Arbeiten; Total der jährlich geleisteten Arbeitsstunden). Darüber hinaus stimmen die vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten auf den "Time & Work Detail Sheets" der Jahre 2017 – 2020 (Bf-Zusatzakte 5) mit dem ebenfalls eingereichten E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers im August des entsprechenden Jahres (Bf-Zusatzakte 7) grösstenteils überein. Dass nicht alle vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten in den E-Mails nachvollziehbar sind ist offensichtlich, bedürfen doch nicht alle Tätigkeiten einen E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers.

Jedoch fällt (insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mails) auf, dass die überwiegende Mehrheit der Korrespondenz des Beschwerdeführers auf Deutsch erfolgte, obwohl die D.________ Wohnungen in E.________ vermietet. Hinzu kommt, dass der E-Mail-Verkehr den Anschein erweckt, der Beschwerdeführer verwalte die Immobilien nicht in der Funktion eines (un)selbständig Erwerbstätigen (im Rahmen seiner Tätigkeit für die D.________), sondern er handle lediglich als ein stark auf die Geschäftsführung/Immobilienverwaltung Einfluss nehmender Eigentümer der vermieteten Liegenschaften.

4.2.5

Da die in der Beschwerde vom 25. Januar 2021 und der Eingabe vom 15. März 2021 gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch mit einigen Zweifeln behaftet waren und somit keine Schlussfolgerung erlaubten, ob der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd und voll erwerbstätig i.S.v. Art. 28bis AHVV war, kam das Verwaltungsgericht bei einer ersten Beratung am 19. April 2021 zum Schluss, den Beschwerdeführer zur Einreichung ergänzender Angaben und Beweismittel aufzufordern (vgl. Ingress lit. K). Auf telefonisches Ersuchen des Beschwerdeführers hin wurden die Parteien mit Verfügung vom 22. April 2021 zur Anhörung/Beweisabnahme auf den 19. Mai 2021 vorgeladen (vgl. Ingress lit. L). Bei der besagten Anhörung/Beweisabnahme machte der Beschwerdeführer (bezugnehmend auf den ihm am 20. April 2021 zugestellten Fragenkatalog des Verwaltungsgerichts) im Wesentlichen folgende Erläuterungen:

Er sei seit 20 Jahren Unternehmer, hauptsächlich in der Immobilienbranche in J.________ und F.________. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die D.________, deren Inhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, in E.________ lediglich vier Wohnungen vermiete und dies einen dementsprechend überschaubaren Aufwand mit sich bringe, sei korrekt. Jedoch bestehe der Grossteil seiner Tätigkeit nicht aus der Vermietung/Verwaltung von Immobilien in E.________, sondern aus der Entwicklung von Immobilienprojekten in F.________. Zwischen der D.________ (deren einziger "Arbeitnehmer" der Beschwerdeführer ist) und fünf Immobiliengesellschaften in F.________, deren Inhaber ebenfalls der Beschwerdeführer ist, bestehe ein Beratungsvertrag für Beratungsdienstleistungen im Bereich der Immobilienentwicklung. Die Beraterhonorare flössen an die D.________. Die Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Beratungsvertrag habe in den streitgegenständlichen Jahren 2017 - 2020 einen weitaus grösseren Teil der Zeit des Beschwerdeführers beansprucht als die Verwaltungstätigkeit in E.________. Dass im Verfahren vor der Vorinstanz und auch in der Beschwerdeeingabe primär von seiner Tätigkeit in E.________ die Rede sei, während die Beratertätigkeit in F.________ nur am Rande erwähnt worden sei, sei sein Fehler und liege in einem Missverständnis begründet. So habe der Beschwerdeführer gedacht, es gehe nur um die Tätigkeit, welche er direkt für die D.________ in E.________ ausübe, den Beratungsvertrag habe er daher aussen vor gelassen.

Im Rahmen des Beratungsvertrages kümmere sich der Beschwerdeführer (als einziger "Angestellter" der D.________) um die gesamte Entwicklung der Immobilienprojekte der fünf deutschen Immobiliengesellschaften. Insbesondere kümmere er sich um die äusserst zeitaufwendigen Sanierungen an den insgesamt 170 Wohnungen/Geschäftsräumen in F.________, ebenso um deren Verkäufe, weitere Investitionen etc. Primäraufgabe des Beschwerdeführers sei es, eine Wertsteigerung der Immobilien in F.________ zu erreichen, um diese dann mit Gewinn verkaufen zu können. Angestellte gebe es bei den deutschen Immobiliengesellschaften vier, wobei es sich um eine Vollzeit-Managerin und drei Mini-Jobber handle, welche die Verwaltung/Vermietung der Immobilien übernähmen. Die grossen, zeitaufwendigen Entscheide über Sanierungen, Projektentwicklungen etc. lägen jedoch beim Beschwerdeführer. Drei der deutschen Immobilien seien im Mai 2021 mit zufriedenstellendem Gewinn verkauft worden, der Gewinn fliesse in die D.________, wodurch das Salär des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 einige Hunderttausend Franken betragen werde (inkl. der vertraglich vereinbarten Boni). Das Beratungsentgelt (ohne vertraglich vereinbarte Boni) in Höhe von rund 30'000 Euro jährlich sei deshalb so tief, da das Kapital in den Immobiliengesellschaften verbleiben solle, um weitere Investitionen zu ermöglichen. Vor dem Verkauf der drei Immobilien (insb. in den Jahren 2019/2020) seien jährlich Mietzinseinnahmen von rund 1.58 Mio. Euro erzielt worden.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sich aufgrund der bisherigen Unternehmens- und Vertragsstruktur Probleme (vor allem im Bereich der Sozialversicherungen) ergäben. Er sei mittlerweile mit seinen Steuer- bzw. Unternehmensberatern daran, die Unternehmensstruktur zu überarbeiten, damit sozialversicherungsrechtliche Fragen und steuerliche Gesichtspunkte für die Zukunft sauber geklärt sind.

Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, er sei während des streitgegenständlichen Zeitraumes durchgehend zu rund 60% für die D.________ tätig gewesen, wobei ein Grossteil des Zeitaufwandes für die Immobilienentwicklung in F.________ angefallen sei. Dass das Unternehmens- bzw. Vertragskonstrukt etwas undurchsichtig bzw. schwer nachvollziehbar sei, sei sein Fehler. Allerdings handle es sich auf keinen Fall um einen Versuch, AHV-Bei-träge zu umgehen.

4.2.6

Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen jährlichen Arbeitszeiten (vgl. Erw. 4.2.3 dritter Absatz), welche im streitgegenständlichen Zeitraum ein Pensum von zwischen 56% und 69% darlegen, nicht als deutlich überrissen oder zu hoch angesetzt erscheinen. Unter Berücksichtigung des in Erw. 4.2.1 – 4.2.5 Ausgeführten erscheinen die gemachten Zeitangaben vielmehr als plausibel. Insbesondere durch die vom Beschwerdeführer an der Anhörung/Beweisabnahme vom 19. Mai 2021 getätigten Äusserungen und eingereichten Unterlagen (vgl. Erw. 4.2.4) - überdies offerierte der Beschwerdeführer dem Gericht und der Vorinstanz vorbehaltlos Einblick in die in seinem Notebook abgespeicherte Geschäftskorrespondenz, wovon an der Anhörung auch in exemplarischem Sinn Gebrauch gemacht wurde - erscheinen die behaupteten Arbeitszeiten vertretbar, vor allem da die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Immobilienentwicklung in F.________ nachvollziehbarerweise durchaus zeitaufwendig zu sein scheint. Durch die ausführlichen Erläuterungen des Beschwerdeführers zum Umfang der von ihm im Namen der D.________ erbrachten Beraterdienstleistungen für die deutschen Immobiliengesellschaften kann auch nachvollzogen werden, weswegen die Vorinstanz von einer Erwerbstätigkeit von weniger als 50% ausging, wusste sie doch (aufgrund der verspätet vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Beratertätigkeit) nichts von dem dadurch anfallenden Arbeitsaufwand. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben betreffend die Arbeitszeit als leicht zu hoch eingestuft würden, verbliebe anhand der in Erw. 4.2.3 (dritter Absatz) angegeben Arbeitszeit für die Jahre 2017, 2019 und 2020 noch ein gewisser Kulanzrahmen von über 10%, um noch immer von einer Erwerbstätigkeit von über 50% auszugehen.

Nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.5; Urteile BGer 9C_709/2011 vom 8.6.2012 Erw. 3.3; H 318/01 vom 10.7.2003 Erw. 3 [betr. Beitragsstatus) ist somit zu folgern, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2017 - 2020 während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (50%) erwerbstätig war. Die Vorinstanz vertritt mit Schreiben vom 26. Mai 2021 zwar die Auffassung, "Summa summarum" blieben "gewisse Fragen/Punkte weiterhin offen bzw. ist der Sachverhalt nach wie vor nicht gänzlich nachvollziehbar". Allerdings bringt sie keine konkreten Einwände vor, welche der vorliegenden Schlussfolgerung, welche dem erforderlichen Beweisgrad gerecht wird, entgegenstehen könnten (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Insbesondere hat sie solche konkreten Einwände auch an der Anhörung nicht verlautbaren lassen.

4.3

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen (insbesondere Erw. 4.2.1- 4.2.6) ist der Beschwerdeführer als dauernd und voll Erwerbstätiger zu qualifizieren. Es erübrigt sich daher, näher auf die Arbeitspensen des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit für die G.________ AG und die I.________ AG (vgl. Erw. 3.2.2) einzugehen.

5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat entsprechend über die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2017 bis 2020 sowie allfällige Verzugszinsen für die Jahre 2017 bis 2019 neu zu verfügen.

6.1

Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren gilt neu Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Danach ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Mithin wurde die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. des Verwaltungsrechtpflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich Kosten auferlegt werden können.

6.2

Der vorliegende Verfahrensausgang ist als Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren, weswegen ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht aufzuerlegen sind (vgl. Art. 72 Abs. 2 VRP). Die obsiegende Partei kommt jedoch für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (§ 72 Abs. 3 VRP). Dies ist namentlich der Fall, wenn die betreffende Partei bestimmte Mitwirkungspflichten nicht (rechtzeitig) erfüllt hat (vgl. VGE 618/99 vom 17.12.1999 Erw. 4), beispielsweise ein bestimmtes ausschlaggebendes Beweisstück erst vor Verwaltungsgericht einreicht, obwohl es der Partei möglich und zumutbar gewesen wäre, dieses Beweisstück bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen (VGE II 2014 1 vom 15.4.2014 Erw. 4.2.1; VGE II 2011 79 vom 29.11.2011 Erw. 5.1; VGE 860/06 vom 29.8.2006 Erw. 4; VGE 628/05 vom 16.2.2006 Erw. 3.2 mit Hinweisen).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer wichtige Angaben und Ausführungen sowie Unterlagen, welche seine im vorliegenden Verfahren entscheidende Beratertätigkeit in F.________ betreffen, im Einspracheverfahren überhaupt nicht und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bereits mit der Beschwerde, sondern erst auf Aufforderung des Gerichtes hin und anlässlich der Anhörung eingereicht. Der Beschwerdeführer anerkannte an der Anhörung/Beweisabnahme vom 19. Mai 2021 denn auch, dass es sein Fehler war, diese verfahrensrelevanten Tatsachen und Beweismittel erst verspätet vorzubringen. Hinzu kommt, dass die Anhörung/Beweisabnahme vom 19. Mai 2021 auf Ersuchen des Beschwerdeführers stattfand, wobei die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2021 gestellten Fragen auch schriftlich hätten beantwortet und die Antworten belegt werden können. Dies zeigt sich bereits darin, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 (nota bene einen Tag vor der Anhörung) einen Teil der Fragen bereits schriftlich beantwortet dem Gericht zukommen liess und weitere Unterlagen einreichte. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 72 Abs. 3 VRP).

6.3

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Dem obsiegenden Beschwerdeführer stünde gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG grundsätzlich eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zu. Indes gelten die vorstehenden Ausführungen (Erw. 6.2) gleichermassen auch hinsichtlich einer allfälligen Parteientscheidung, d.h. es rechtfertigt sich aus den dargelegten Gründen, von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. BGE 125 V 373 Erw. 2b; SVR 2018 IV Nr. 89, Urteile BGer 8C_672/2020 vom 15.4.2021 Erw. 5.2; BGE 125 V 373 Erw. 2b; SVR 2018 IV Nr. 89, Urteil BGer 8C_672/2020 vom 15.4.2021 Erw. 5.2).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1198/20 vom 10. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, über die vom Beschwerdeführer zu entrichtendem Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2017 bis 2020 sowie allfällige Verzugszinsen für die Jahre 2017 bis 2019 im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Vertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage des Schreibens der Vorinstanz vom 31.3.2021)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 7. Juni 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

10. Juni 2021

1

Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS

Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS

Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 8 AHVGart. 8 LAVSart. 8 LAVS

Art. 21 AHVVart. 21 RAVSart. 21 OAVS

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Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS

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Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

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Art. 30 AHVVart. 30 RAVSart. 30 OAVS

BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338

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8C_448/2020

Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 1

Art. 43n mit Briefwechselart. 43n avec échange de lettresart. 43n 1

Art. 43n 5art. 43n 5art. 43n 5

Art. 43n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 43n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 43n 5

Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 5

Art. 43n ISVSart. 43n ISVSart. 43n 5

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Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS

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9C_709/2011

EVG H 318/01

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA

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Art. 72 VRPart. 72 OPRart. 72 OPR

§ 72 VRP

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BGE 125 V 373ATF 125 V 373DTF 125 V 373

8C_672/2020

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8C_672/2020

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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