II 2021 100
Kammergericht
15. Dezember 2021Deutsch26 min
A. Die am 12. Juli 2017 im Handelsregister eingetragene A.________ AG mit Sitz in D.________ bezweckt den Betrieb eines Architekturbüros, Beteiligung an Bauprojekten und Projektentwicklung im Immobilienbereich. Sie verfügt über ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Präsident des Verwaltungsrates ist B.________, Mitglied des Verwaltungsrates E.________, beide zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Source sz.ch
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II 2021 100
Entscheid vom 15. Dezember 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________ AG,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch C.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Lohnbeiträge 2017 - 2019; Beitragsstatus)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die am 12. Juli 2017 im Handelsregister eingetragene A.________ AG mit Sitz in D.________ bezweckt den Betrieb eines Architekturbüros, Beteiligung an Bauprojekten und Projektentwicklung im Immobilienbereich. Sie verfügt über ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Präsident des Verwaltungsrates ist B.________, Mitglied des Verwaltungsrates E.________, beide zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.
B. Am 1. März 2021 führte die Suva Zentralschweiz im Auftrag der Ausgleichskasse Schwyz bei der A.________ AG eine Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2019 durch. Laut dem Revisionsbericht vom gleichen Tag (1.3.2021) verrichtete B.________, selbständigerwerbender Architekt, Arbeiten für die A.________ AG und stellte dieser monatlich seine Arbeitsstunden in Rechnung. Der Revisor erkannte auf ein Unterakkordanten-Verhältnis und rechnete für die Jahre 2017 bis 2019 Fr. 62'353.--, Fr. 125'366.-- sowie Fr. 127'570.--, total Fr. 315'289.--, auf (Vi-act. 1).
C.1 Mit Nachzahlungsverfügungen vom 30. März 2021 (Vi-act. 2, 5 und 8) erhob die Ausgleichskasse Schwyz von der A.________ AG folgende Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO; ALV; FAK; zuzüglich Verwaltungskosten) (Beträge in Franken):
Jahr Lohnsumme Betrag
2017 62'353.-- 8'955.45
2018 125'366.-- 17'748.65
2019 127'570.-- 17'982.30
Total 315'289.-- 44'686.40
Zudem wurden mit Verfügungen ebenfalls vom 30. März 2021 (Vi-act. 3, 6 und 9) von der A.________ AG folgende Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge gefordert (Beträge in Franken):
Jahr Zinspflichtiger Betrag Verzugszins
2017 8'955.45 1'330.90
2018 17'748.70 1'750.25
2019 17'982.30 874.15
Total 3'955.30
Mit Revisionsrechnungen ebenfalls vom 30. März 2021, welche die vorangegangenen Rechnungen für die jeweiligen Perioden (2017, 2018 und 2019) ersetzten, wurden von der A.________ AG die jeweiligen neuen Gesamtbeiträge gefordert (Vi-act. 4, 7 und 10).
C.2 Mit Verfügung vom 30. März 2021 informierte die Ausgleichskasse Schwyz B.________, dass die A.________ AG als Arbeitgeberin verpflichtet worden sei, für ihn auf einer Lohnsumme von Fr. 315'289.-- total paritätische Beiträge von Fr. 39'253.45 (10.25% Arbeitnehmer/-geberbeiträge AHV/IV/EO; 2.2% ALV-Beiträge) zu bezahlen habe. B.________ wurde gleichzeitig ersucht, seine Geschäftsabschlüsse der Jahre 2017 bis 2019 einzureichen (Vi-act. 11).
D. Mit Eingabe vom 16. April 2021 liessen die A.________ AG sowie B.________, gegen die Nachzahlungs- und Verzugszinsenverfügungen vom 30. März 2021 Einsprache erheben mit dem Antrag, diese "ersatzlos aufzuheben resp. zu stornieren, da deren rechtliche Grundlage fehlt" (Vi-act. 12). Die Ausgleichskasse holte hierauf eine Stellungnahme beim zuständigen Suva-Revisor sowie ergänzende Unterlagen beim Vertreter von B.________ sowie der A.________ AG ein (Vi-act. 15 f.).
E. Mit Entscheid Nr. 1109/21 vom 30. August 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügungen vom 30. März 2021 (Disp.-Ziff. 1). Kosten wurden infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens keine erhoben (Disp.-Ziff. 2).
F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 30.8.2021) lassen die A.________ AG sowie B.________ mit Eingabe vom 18. September 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit dem Antrag,
die gesamten Veranlagungen und Revisionsrechnungen 2017, 2018 + 2019 sind ersatzlos aufzuheben resp. zu stornieren, da deren rechtliche Grundlage fehlt.
G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.
H. Die Beschwerdeführer reichen am 27. Oktober 2021 eine Replik ein. Die Vorinstanz teilt am 2. November 2021 Verzicht auf eine Duplik mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerdeführer thematisieren in ihrer Beschwerde auch "ev. SUVA-Beiträge" (Beschwerde S. 1). Solche sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2 Vorab rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie sich im Einspracheverfahren nicht zur Stellungnahme des Revisors vom 24. April 2021 (recte: 26.4.2021, vgl. Vi-act. 15) hätten äussern können (Beschwerde S. 2 oben).
1.2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
1.2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung also die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt. Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen (BGE 132 V 389 Erw. 4.1). Das Akteneinsichtsrecht im Besonderen wird in Art. 47 ATSG normiert.
1.2.3 Aus den aktenkundigen Unterlagen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter über die von der Vorinstanz beim Suva-Revisor eingeholte Stellungnahme nicht informiert wurden und sie sich hierzu auch nicht äussern konnten. Insoweit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
1.2.4 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1).
1.2.5 Vorliegend wiegt die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwer. Die beim Suva-Revisor eingeholte Stellungnahme vom 26. April 2021 unterscheidet sich inhaltlich nicht, jedenfalls nicht wesentlich, von dessen Revisionsbericht vom 1. März 2021. Dieser war den Beschwerdeführern bekannt, und sie konnten sich hierzu auch äussern. Zum andern ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer, die ergänzende Unterlagen einzureichen hatten (vgl. vorstehend Ingress lit. D), ihrerseits weder mit der Beschwerde noch zu einem späteren Zeitpunkt um Akteneinsicht ersuchen liessen, was ihnen jederzeit freistand. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Streitsache uneingeschränkt prüfen kann. Eine Rückweisung würde offenkundig zu einem unnötigen Leerlauf führen und stünde im Widerspruch zum Gebot der beförderlichen Beschwerdebeurteilung (vgl. Art. 61 lit. a ATSG).
1.3 Zwar kann die Einsprache gegen die Beitragsverfügung Art. 10 Abs. 3 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Ansonsten besteht aber im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine mündliche Vorsprache bzw. Verhandlung oder - wie von den Beschwerdeführern mit ihrer Eingabe vom 22. Juni 2021 (S. 2) im Einspracheverfahren beantragt (Vi-act. 19) - einen persönlichen Vortritt, um die Angelegenheit abschliessend klären können (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 11 mit Hinweis auf VGE II 2020 114 vom 19.5.2021 Erw. 9.2).
Mit dem in Art. 61 lit. a ATSG für das sozialversicherungs- bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren normierten Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens wird Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 Rechnung getragen. Für das Einspracheverfahren besteht kein analoger Anspruch. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974, welche subsidiär zur Anwendung kommt (Art. 61 Einleitungssatz ATSG). Gemäss § 17 Abs. 1 VRP ist das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich.
1.4 Soweit die Rüge der Beschwerdeführer betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs die Suva-Revision vom 1.3.2021 betreffen sollte (vgl. Beschwerde S. 2 oben [Zwischentitel]), geht aus dem Suva-Revisionsbericht (Vi-act. 1 S. 1) hervor, dass neben einer weiteren mit der Administration betrauten Person auch E.________, Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin Ziff. 1, als Auskunftsperson in die Suva-Revision involviert war.
2. Strittig ist vor Verwaltungsgericht nach wie vor die Frage, ob der Beschwerdeführer Ziff. 2, soweit er für seine Arbeit von der Beschwerdeführerin Ziff. 1 entschädigt wurde, als selbständig erwerbstätig (so die Beschwerdeführer) oder als unselbständig erwerbstätig (so die Vorinstanz) zu qualifizieren ist.
2.1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beschwerdeführer Ziff. 2 sei seit dem 1. Januar 1986 als selbständigerwerbender Architekt der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen. Es sei nicht in Frage zu stellen, dass er auch nach der Gründung der Beschwerdeführerin Ziff. 1 weiterhin selbständigerwerbend sei. Für direkt ausgeführte Arbeiten, d.h. eigene Direktaufträge als Architekt, gelte er nach wie vor als Selbständigerwerbender. Dies schliesse nicht aus, dass er gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein könne (Erw. 7.1 f.).
Eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin Ziff. 1 und des Beschwerdeführers Ziff. 2 bestehe nicht. Seit der Gründung der Beschwerdeführerin Ziff. 1 seien noch vom Beschwerdeführer Ziff. 2 abgeschlossene Aufträge über die Beschwerdeführerin Ziff. 1 "abgewickelt" worden. Das gesamte Personal des Beschwerdeführers Ziff. 2 habe zur Beschwerdeführerin Ziff. 1 gewechselt; die Aufträge seien mit deren Personal ausgeführt worden.
Erwägungen
Zudem sei die Beschwerdeführerin Ziff. 1 für das Inkasso und die Gesamtfakturierung zuständig. Der Beschwerdeführer Ziff. 2 habe der Beschwerdeführerin Ziff. 1 monatlich seine Stunden, die er für die Arbeit an den erwähnten Aufträgen erbracht habe, in Rechnung gestellt. Es sei davon auszugehen, dass diese Aufträge gewissermassen auf die Beschwerdeführerin Ziff. 1 übertragen worden seien und nun Direktaufträge der Beschwerdeführerin Ziff. 1 darstellten (Erw. 7.4).
Durch das Verwaltungsratsmandat des Beschwerdeführers Ziff. 2 solle sichergestellt werden, dass für Dritte ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 nach wie vor hinter der Beschwerdeführerin Ziff. 1 stehe, welche nur für die Abwicklung der (Gross-)Aufträge verantwortlich zeichne. Dieser Umstand und die Regelung des Inkassos sprächen dagegen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Aufträgen weiterhin in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und damit in seiner Funktion als selbständigerwerbender Architekt aufgetreten sei. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 gegenüber den Auftraggebern nach wie vor als verantwortlicher Architekt und direkter Ansprechpartner aufgetreten sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem Auftritt keine Änderung vorgenommen und seine Verantwortung für die fraglichen Aufträge wahrgenommen haben möge, so sei die Situation aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine andere. Besonders zu beachten sei, dass das spezifische Unternehmerrisiko des Selbständigerwerbenden nicht verwechselt oder gleichgesetzt werden könne mit dem Risiko bzw. der Verantwortung eines Organs und leitenden Angestellten (Erw. 7.5).
Stark und entscheidend ins Gewicht falle, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 das Inkasso- und Delkredererisiko sowie auch die Unkosten trage und der Beschwerdeführer Ziff. 2 nicht (mehr) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handle, soweit es sich um Aufträge handle, die auf die Beschwerdeführerin Ziff. 1 übertragen worden seien. Der Beschwerdeführer Ziff. 2 sei als Unterakkordant der Beschwerdeführerin tätig und habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die übertragenen (früher eigenen) Aufträge kein spezifisches Unternehmerrisiko mehr (Erw. 7.6, 8). An dieser Qualifikation ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 die an ihn ausgerichteten Entschädigungen in der Finanzbuchhaltung seiner Einzelfirma verbucht und darauf zum Teil bereits Beiträge als Selbständigerwerbender entrichtet habe. Gegebenenfalls könne er nach Rechtskraft des Entscheids eine entsprechende Korrektur beantragen (Erw. 9).
2.1.2
Mit der Beschwerde vom 18. September 2021 werden im Wesentlichen sinngemäss - und teils auch wörtlich - die gleichen Vorbringen gemacht wie in der Einsprache vom 16. April 2021.
Bereits im Jahre 2016 habe der Beschwerdeführer Ziff. 2 mit seiner Einzelfirma über einen Auftragsbestand für Architektur von mehreren Millionen verfügt. Um die Abwicklung dieser Grossaufträge, wozu er sich verpflichtet habe und für welche er auch inskünftig in Haftung bleibe, nur unter seiner Leitung in den nächsten vier bis acht Jahren auszuführen, habe er eine Möglichkeit mit einem Angestellten gesucht, der auch aktiv in der Geschäftsleitung mitmachen würde. Mit E.________ sei in der Folge die Beschwerdeführerin Ziff. 1 gegründet worden. Diese habe ab Mitte 2017 das gesamte Personal von der Einzelfirma des Beschwerdeführers Ziff. 2 übernehmen und weiterhin mit diesem die vorhandenen Aufträge abwickeln sollen. E.________ sollte die neuen Aufträge der Beschwerdeführerin Ziff. 1 abwickeln und die Administration etc. leiten. Da der Beschwerdeführer Ziff. 2 die Verantwortung und das Risiko der vorhandenen Grossaufträge nicht auf die Beschwerdeführerin Ziff. 1 habe übertragen können und immer persönlich für die Leitung und Ausführung gegenüber den Auftraggebern habe haften müssen, sei Folgendes vereinbart worden:
- Der Beschwerdeführer Ziff. 2 werde unentgeltlich im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Ziff. 1 tätig sein.
- Der Beschwerdeführer Ziff. 2 laste zu einem grossen Teil seine ehemaligen Angestellten für die Grossprojekte aus und übergebe nur das Inkasso und die Gesamtfakturierung der Beschwerdeführerin Ziff. 1 (statt einer fremden Factoringgesellschaft), wobei die B.________ Architekten grundsätzlich monatlich nur die fakturierbaren Stunden nach Arbeitsfortschritt für die Arbeit an den Objekten, Leitung und Koordination der eigenen Aufträge in Rechnung stellten. Es stelle folglich rechtlich klar kein Unterakkordantenverhältnis dar, da die Beschwerdeführerin Ziff. 1 keine Weisungsberechtigung bei den Aufträgen von B.________ habe und sie folglich nur ihr Personal zur Verfügung stelle.
- Die gesamte Infrastruktur der B.________ Architekten werde vom Beschwerdeführer Ziff. 2 der Beschwerdeführerin Ziff. 1 nur zur Verfügung gestellt, damit sein ehemaliges Personal ohne Schwierigkeiten oder Mehraufwand für seine Grossprojekte weiterarbeiten könne. Das Knowhow und die Daten verblieben im Eigentum der B.________ Architekten. Für die zur Verfügungstellung der Infrastruktur erhalte der Beschwerdeführer Ziff. 2 keine Entschädigung, da er Eigentümer bleibe.
- Es sei auch vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 nach Abwicklung der Grossaufträge seine Tätigkeit im Verwaltungsrat aufgebe.
- Der Beschwerdeführer Ziff. 2 bleibe selbständigerwerbend und mehrwertsteuerpflichtig.
- Auch nach der Personalauslagerung an die Beschwerdeführerin Ziff. 1 betrage der Netto-Anteil an diesem Honorar ca. 60% der Gesamteinnahmen, die an die Deckung der Kosten der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers Ziff. 2 beitragen müssten.
- Die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers Ziff. 2 trage die erheblichen Investitionen der Infrastruktur weiter, die vorwiegend für Grossaufträge notwendig seien.
- Im Innen- wie im Aussenverhältnis handle der Beschwerdeführer Ziff. 2 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und trage das volle Unternehmerrisiko alleine.
- Der Beschwerdeführer Ziff. 2 verfüge auch über ein Büro ausserhalb der Bürogemeinschaft, welches er alleine finanziere.
- Trotz Auslagerung des Personals müsse der Beschwerdeführer Ziff. 2 seinen Anteil an dessen Auslastung finanziell mittragen und folglich die Unkosten übernehmen und das Verlustrisiko voll mittragen.
- Über die Art und Weise der Arbeitserbringung von eingemietetem Personal entscheide nur der Beschwerdeführer Ziff. 2.
2.2.1
Selbständig erwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (Art. 12 Abs. 2 ATSG). Als Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 10 ATSG).
2.2.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 Erw. 4.2).
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 Erw. 9a). In diesem Sinne gelten beispielsweise Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, regelmässig als selbständig-erwerbende Personen (BGE 110 V 72 Erw. 4b; Urteil BGer 9C_589/2019 vom 2.3.2020 Erw. 3.2 f.).
2.2.3
Akkordanten sind im Allgemeinen Unselbständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1.1.2019, Stand 1.1.2022, Rz. 4022). Selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen bei Bestehen einer Betriebsorganisation (Arbeitsstätte mit branchenüblicher Arbeitseinrichtung; bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel; auf eigene Rechnung bezogene Materialien; gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz) oder bei regelmässiger Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.; WML Rz. 4024 f.).
2.2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V. 353 Erw. 5.b mit Hinweisen; Urteil BGer 9C_281/2018 vom 9.10.2018 Erw. 5.2).
3.1
Mit seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 legt der Suva-Revisor belegt dar, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 die an den Beschwerdeführer Ziff. 2 bezahlten Beträge in der Finanzbuchhaltung unter dem Konto F.________ als Aufwand verbucht hat. Von diesen Gesamtbeträgen (Fr. 62'975.-- Jahr 2017, Fr. 126'615.45 Jahr 2018 sowie Fr. 128'841.-- Jahr 2019) wurden je die Mehrwertsteuern in Abzug gebracht und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbeiträge [6.225%]) aufgerechnet, was zu den aufgerechneten Lohnsummen führt.
3.2.1
Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. D; VI-act. 18) ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführer um Zustellung verschiedener Unterlagen und ergänzende Angaben, so betreffend die von den Beschwerdeführern in der Einsprache vom 16. April 2021 erwähnte Vereinbarung über die Zusammenarbeit, allfällige Entschädigungen des Beschwerdeführers Ziff. 2 an die Beschwerdeführerin Ziff. 1, die geltend gemachten erheblichen Investitionen des Beschwerdeführers Ziff. 2 in die Infrastruktur, die Verträge der Grossaufträge des Beschwerdeführers Ziff. 2, allfällige weitere Direktaufträge des Beschwerdeführers Ziff. 2 sowie die Geschäftsabschlüsse des Beschwerdeführers Ziff. 2 für die Jahre 2017 bis 2019.
3.2.2
Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 (Vi-act. 19) reichten die Beschwerdeführer die Gründungsakten der Beschwerdeführerin Ziff. 1 ein. Ein Gesellschaftsvertrag bestehe nicht. Die 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- würden von der G.________ AG (49 Aktien) und dem Vertreter (51 Aktien) gehalten; der Beschwerdeführer Ziff. 2 besitze keine Aktien. Die Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin Ziff. 1 und dem Beschwerdeführer Ziff. 2 seien mündlich getroffen worden; Schriftlichkeit sei nicht erforderlich.
Auch nach der Personalauslagerung der Einzelunternehmung an die Beschwerdeführerin Ziff. 1 habe der Beschwerdeführer Ziff. 2 mit direkten eigenen Aufträgen noch selbständig im Jahr 2018 einen Umsatz von 58 % und im Jahr 2019 von 40.3 % erzielt. Die Jahresabschlüsse der Einzelunternehmung für die Jahre 2016 bis 2019 lägen als Nachweise bei, ebenso Kopien zu Aufträgen.
3.2.3
Gemäss den Erfolgsrechnungen 2016 und 2017 der Einzelunternehmung (Beilagen zu Vi-act. 19 [= Schreiben der Beschwerdeführer vom 22.6.2021]) belief sich der Erlös aus "Honorar Architekt" auf Fr. 1'082'767.-- bzw. auf Fr. 480'074.40. Erlöse (Zahlungen) seitens der Beschwerdeführerin Ziff. 1 sind für das Jahr 2017 (Gründungsjahr der Beschwerdeführerin Ziff. 1) nicht ausgewiesen. In den Geschäftsjahren 2018 und 2019 beliefen sich die Architektenhonorare (aus der Einzelunternehmung) auf Fr. 272'583.90 bzw. Fr. 0.-- und seitens der Beschwerdeführerin Ziff. 1 auf Fr. 184'396.25 bzw. Fr. 130'397.05.
Des Weiteren wurden in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 Lohnaufwendungen ("Personalaufwand Handel") von total Fr. 583'476.60 bzw. Fr. 186'491.20 verbucht, nicht aber in den folgenden Jahren 2018 und 2019.
Ansonsten ist noch bei den Aktiven unter "Immobile Sachanlagen" ein "Darlehen A.________ AG" von Fr. 58'454.90 (2017) bzw. Fr. 185'990.45 (2018) bzw. Fr. 106'490.45 (2019) ausgewiesen.
3.2.4
In der Eingabe vom 22. Juni 2021 (vgl. vorstehend Erw. 4.1.2) machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer Ziff. 2 habe mit direkten eigenen Aufträgen noch selbständig im Jahr 2018 einen Umsatz von 58% und im Jahr 2019 von 40.3% erzielt. Dies lässt sich so den Erfolgsrechnungen indes nicht entnehmen.
Vielmehr entsprechen diese Prozentsätze (bzw. die in den Erfolgsrechnungen bei den vorerwähnten Honoraren seitens der Beschwerdeführerin Ziff. 2 handschriftlich vermerkten Prozentsätze von 59.7% bzw. 42%) den Verhältnissen der jeweiligen Honorare seitens der Beschwerdeführerin Ziff. 1 an den Beschwerdeführer Ziff. 2 von Fr. 130'397.05 zum Total der Erlöse von Fr. 218'338.25 (Jahr 2019) bzw. von Fr. 184'396.25 zum Erlöstotal von Fr. 438'372.80 (Jahr 2018). Für welche Aufträge/Projekte diese Zahlungen der Beschwerdeführerin Ziff. 1 erfolgten, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde/wird von den Beschwerdeführern auch nicht erläutert.
3.2.5
Die von den Beschwerdeführern eingereichten Auftragskopien betreffen Vereinbarungen zwischen verschiedenen Bauherrschaften und dem Beschwerdeführer Ziff. 2 vom 22. Juni 2017, 26. August 2015 und 31. August 2017. Zur Realisierung und Abwicklung dieser Aufträge lassen sich - trotz Beweisauflage der Vorinstanz (vgl. vorstehend Ingress lit. D und Erw. 3.2.1 f.) - ebenfalls weder den Eingaben noch den Ausführungen der Beschwerdeführer konkrete Angaben entnehmen.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 seit der Gründung der Beschwerdeführerin Ziff. 1 weiterhin auch selbständigerwerbend ist. Zur Disposition stehen einzig die anlässlich und aufgrund der Suva-Revision vom 1. März 2021 vorgenommenen Aufrechnungen (vgl. vorstehend Ingress lit. B und C).
4.2.1
Es darf also im Sinne der Darstellung der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass nach der Gründung der Beschwerdeführerin Ziff. 1 sowohl diese wie auch der Beschwerdeführer Ziff. 2 weiterhin als Selbständigerwerbender Aufträge abwickelten. Indes lassen sich den Ausführungen der Beschwerdeführer sowohl in der Einsprache wie auch in der vorliegenden Beschwerde und trotz der Beweisauflage der Vorinstanz - wie erwähnt - keine näheren Angaben zu diesen Aufträgen und insbesondere deren Abgrenzung und Zuordnung zum Auftrags-/Arbeitsvolumen der Beschwerdeführerin Ziff. 1 und des Beschwerdeführers Ziff. 2 entnehmen.
4.2.2
Das auf der Homepage der Beschwerdeführerin Ziff. 1 publizierte Werkverzeichnis (https://www. H.________ , eingesehen am 9.12.2021) hingegen umfasst Werke zurückgehend bis weit über das Gründungsjahr hinaus. Soweit die Werke bei der Gründung noch nicht abgeschlossen waren, spricht dies für eine integrale Übernahme durch die Beschwerdeführerin Ziff. 1. Beispielsweise wird ein Gestaltungsplan I.________ (________) im Werkverzeichnis aufgeführt. Es drängt sich entsprechend der Schluss auf, dass die von den Beschwerdeführern eingereichte Vereinbarung vom 22. Juni 2017 betreffend die Arealüberbauung I.________, die also noch vor der Gründung der Beschwerdeführerin Ziff. 1 am 12. Juli 2017 abgeschlossen wurde, ebenfalls unter der Beschwerdeführerin Ziff. 1 weitergeführt wurde. Im Werkverzeichnis konkret genannt wird die Überbauung Ortskern J.________, welche demgemäss in drei Etappen (________) erfolgt(e); betreffend die Überbauung Ortskern J.________ haben die Beschwerdeführer den Planvertrag Nr. K.________ vom 26. August 2015 eingereicht, welcher (noch) auf die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers lautete.
Dieser (Markt-)Auftritt nach aussen spricht jedenfalls dafür, dass die (bestehenden) Aufträge seit der Gründung der Beschwerdeführerin Ziff. 1 unter der Federführung derselben bzw. in deren Namen erfolgten. Dies beschlägt zwangsläufig auch den Eindruck, dass die Haftung bei der Beschwerdeführerin Ziff. 2 liegt. Dokumente, welche auf etwas anderes schliessen lassen, werden von den Beschwerdeführern nicht beigebracht.
4.2.3
In betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht kann die Darstellung der Beschwerdeführer nicht überzeugen. Zunächst scheint es wenig passend, wenn mit Bezug auf E.________ von einem "Angestellten" gesprochen wird, der aktiv in der Geschäftsleitung mitmacht. Immerhin hält er 49 % des Aktienkapitals, ist er Verwaltungsratsmitglied und wird auf der Homepage der Beschwerdeführerin Ziff. 1 als Mitinhaber geführt, während der Beschwerdeführer Ziff. 2 gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführer keine Aktien besitzt (auch wenn er auf der Homepage der Beschwerdeführerin als "Mitinhaber" bezeichnet wird). Des Weiteren ist es betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer Ziff. 2 von der Beschwerdeführerin Ziff. 1 für die Zurverfügungstellung von Infrastrukturanlagen nicht abgelten lässt. Mit dem Argument, diese seien im Eigentum des Beschwerdeführers Ziff. 2 geblieben, lässt sich dies nicht erklären: die Zurverfügungstellung setzt gerade eine Eigentümerschaft oder einen Besitzes- bzw. besitzähnlichen Anspruch voraus.
Soweit der Beschwerdeführer Ziff. 2 hingegen geltend macht, die Auslastung des Personals finanziell mittragen und Unkosten übernehmen zu müssen, widerspiegelt sich dies in der Buchhaltung der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers Ziff. 2 nicht. Hauptposition unter "übrigem Personalaufwand" sind die eigenen Spesen (2018 und 2019 je Fr. 9'600.-- bei gesamtem übrigem Personalaufwand von je rund Fr. 10'500.--). Für die Lohnkosten des Personals kam/kommt mithin nicht mehr der Beschwerdeführer Ziff. 2, sondern die Beschwerdeführerin Ziff. 1 auf. Wenn die Weisungsbefugnis des Beschwerdeführers Ziff. 2 gegenüber dem Personal kraft seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident und seiner Organfunktion bei der Beschwerdeführerin Ziff. 1 weiterhin bestand, lässt sich hieraus für die Qualifikation der von ihm selber im Rahmen der und für die Beschwerdeführerin Ziff. 1 erbrachten Arbeitsleistungen unmittelbar nichts ableiten.
4.2.4
Was die vom Beschwerdeführer Ziff. 2 eingereichten Verträge (vgl. vorstehend Erw. 3.2.5) anbelangt, lässt sich diesen nicht entnehmen, wie weit die vertraglichen Zahlungen (bereits) geleistet wurden und/oder allenfalls noch zu leisten sind; es ist auch nicht ersichtlich, ob solche Zahlungen in die von der Suva-Revision vorgenommenen Aufrechnungen einflossen oder nicht. Dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher erläutert. Mit dem Argument blosser mündlicher Abmachungen lässt sich diesbezüglich wie auch hinsichtlich anderer Argumente der Beschwerdeführer vorliegend nichts rechtsgenüglich beweisen.
4.2.5
Unglaubhaft ist die Argumentation, die Beschwerdeführerin Ziff. 1 habe für den Beschwerdeführer Ziff. 2 (bloss) die Funktion einer Inkassostelle (anstelle einer fremden Factoringgesellschaft) übernommen. Träfe dies zu, wäre erklärungsbedürftig, weshalb dieses Inkasso offensichtlich nur für einen Teil der vom Beschwerdeführer Ziff. 2 mit seiner Einzelunternehmung erbrachten Architekturleistungen über die Beschwerdeführerin Ziff. 1 lief. Wenn der Beschwerdeführer Ziff. 2 der Beschwerdeführerin Ziff. 1 monatlich "die Stunden für B.________" (monatlich rund Fr. 9'500.-- bis Fr. 12'200.--) in Rechnung stellte, kann dies im Gesamtkontext nicht anders verstanden werden, als dass Leistungen abzugelten waren, welche der Beschwerdeführer Ziff. 2 als Arbeitnehmer bzw. als Akkordant für die Beschwerdeführerin Ziff. 1 erbrachte. Es ist der Vorinstanz beizupflichten (angefochtener Beschluss Erw. 7), dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 insoweit für die dem Beschwerdeführer Ziff. 2 abzugeltenden Leistungen entsprechend das Inkasso- und Delkredererisiko trug. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 in seiner Einzelunternehmung in den Jahren 2016 bis 2019 konstant einen Betrag von Fr. 10'000.-- als Delkredere bilanzierte. Seine parallel weitergeführte selbständige Tätigkeit als Architekt ist unbestritten (vgl. vorstehend Erw. 4.1).
4.3
Zusammenfassend kann in Würdigung der gesamten Umstände, wie sie sich aus den Rechtsschriften und weiteren Akten ergeben, nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und in Übereinstimmung mit dem Suva-Revisor sowie der Vorinstanz gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 hinsichtlich der Abgeltungen seitens der Beschwerdeführerin Ziff. 1 als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren ist.
4.4
Zu bestätigen ist auch die Korrektheit der ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsummen sowie darauf erhobenen Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen. Hierzu machen die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht - soweit ersichtlich - keine Einwände (mehr) geltend, jedenfalls keine substantiierten. Es kann in dieser Hinsicht auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Erw. 10 sowie 12 f.). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.1
Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis erster Satzteil ATSG; vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Mithin wurde die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. VRP), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich bei (teilweisem) Unterliegen Kosten auferlegt werden können.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 500.-- (vgl. § 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975 i.V.m. § 25 Ziff. 29 GebO [Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- für verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren]) sind dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
5.2
Parteientschädigungen sind dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführer (3/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 2.11.2021)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 15. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
12. Januar 2022
1
Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS
Art. 42 ATSGart. 42 LPGAart. 42 LPGA
BGE 132 V 389ATF 132 V 389DTF 132 V 389
Art. 47 ATSGart. 47 LPGAart. 47 LPGA
BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 17 VRP
Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA
Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA
Art. 10 ATSGart. 10 LPGAart. 10 LPGA
BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111
BGE 115 V 161ATF 115 V 161DTF 115 V 161
BGE 110 V 72ATF 110 V 72DTF 110 V 72
9C_589/2019
9C_281/2018
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS
Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 71 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 25 GebO
§ 72 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF