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Entscheid

II 2021 104

Kammergericht

14. März 2022Deutsch17 min

A.1 A.________ ist selbständigerwerbender Facharzt für ________ und seit 2006 als Beitragspflichtiger der Ausgleichskasse "C.________" angeschlossen.

Source sz.ch

II 2021 104

Entscheid vom 14. März 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Beiträge für

das Jahr 2010)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 A.________ ist selbständigerwerbender Facharzt für ________ und seit 2006 als Beitragspflichtiger der Ausgleichskasse "C.________" angeschlossen.

A.2 Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 veranlagte das Steueramt des Bezirks D.________ A.________ über die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern betreffend die Periode 2010 (1.1.2010 - 31.12.2010) nach pflichtgemässem Ermessen definitiv (Bf-act. 02). Während der Rechtsmittelfrist wurde die Verfügung nicht angefochten.

A.3 Am 22. Oktober 2012 reichte A.________ ein Revisionsgesuch betreffend die Ermessensveranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 ein (Bf-act. 4). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 wies das Steueramt des Bezirks D.________ das Gesuch ab (Bf-act. 5).

A.4 Am 17. Dezember 2012 stellte das Steueramt des Bezirks D.________ A.________ ein Dokument mit dem Titel "Calcul de l'impôt resultant d'un réexamen de la dernière décision de taxation" für die Steuerperiode 2010 zu (Bf-act. 6), welche gegenüber der Ermessenveranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 unverändert war. Am 17. Januar 2013 erhob A.________ Einsprache gegen die Steuerberechnung und beantragte zusätzlich Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 (Bf-act. 7).

A.5 Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2017 wies die Steuerverwaltung des Kantons E.________ u.a. den Nichtigkeitsantrag ab (Bf-act. 10). Gegen die Abweisung des Nichtigkeitsantrags erhob A.________ am 18. September 2017 Beschwerde beim E.________ Kantonsgericht (Bf-act. 11), welches diese mit Entscheid vom 3. Juni 2020 abwies (Bf-act. 12).

A.6 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Juli 2020 gelangte A.________ an das Bundesgericht (Bf-act. 13). Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil ________ vom ________ 2021 ab (Bf-act. 14). Die Ermessensveranlagung erwies sich nicht als nichtig.

A.7 Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 liess das kantonale Steueramt der Bezirke D.________ und F.________ A.________ eine (neue) Steuerberechnung zukommen, welche gegenüber der alten unverändert geblieben war (Bf-act. 15). A.________ erhob dagegen am 05. Juli 2021 Einsprache (Bf-act. 16). Diese ist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch pendent.

B.1 Parallel zum Steuerjustizverfahren informierte C.________ mit Schreiben vom 2. Juli 2013 A.________ gestützt auf eingereichte Unterlagen über sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit über seine voraussichtlichen Beiträge betreffend die Periode 2010 (Vi-act. 2).

B.2 Am 12. November 2013 erbat C.________ per E-Mail die kantonale Steuerverwaltung um Auskunft darüber, ob die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die Periode 2010 bereits vorliege. Diese meldete am 21. November 2013, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei (Vi-act. 9). Darauffolgende Anfragen selbigen Inhalts wurden von der kantonalen Steuerverwaltung mit Bestätigung jeweils vom 9. September 2015 (Vi-act. 10), 31. Oktober 2016 (Vi-act. 11), 21. September 2017 (Vi-act. 12), 13. Juli 2018 (Vi-act. 13), 4. Dezember 2019 (Vi-act. 14) sowie 23. Oktober 2020 (Vi-act. 3) gleich beantwortet.

B.3 Am 2. Juni 2021, nachdem über den Nichtigkeitsantrag höchstrichterlich befunden worden war, erging die Steuermeldung an C.________ (Vi-act. 4). Die definitive Beitragsverfügung erging einen Tag später am 3. Juni 2021 (Vi-act. 5). Dagegen erhob A.________ am 7. Juli 2021 Einsprache mit der Begründung, der Anspruch auf Beitragserhebung sei gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt, da die Veranlagungsverfügung am 9. Juli 2012 ergangen und mangels Ergreifung ordentlicher Rechtsmittel 30 Tage später rechtskräftig geworden sei. Zudem beantragte der Einsprecher Akteneinsicht (Vi-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2021 wies C.________ die Einsprache ab mit der Begründung, die Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 sei mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom ________ 2021 in Rechtskraft erwachsen, womit die Beitragsverfügung innert Frist erfolgte. Dem Begehren auf Akteneinsicht wurde nicht entsprochen bzw. fand der Antrag keine Erwähnung im Einspracheentscheid (Vi-act.8).

C. Mit Beschwerde vom 22. September 2021 gelangt A.________ ans Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

In der Hauptsache

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Der von C.________ am 26. August 2021 erlassene Einspracheentscheid sei somit aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an C.________ zurückzuweisen.

Erwägungen

2.

A.________ sei eine angemessene Parteientschädigung von CHF 8'000 zuzusprechen, die zu Lasten von C.________ geht.

Subsidiär

1.

Die Beschwerde sei gutzuheissen. Der von C.________ am 26. August 2021 erlassene Einspracheentscheid sei somit aufzuheben.

2.

A.________ sei eine angemessene Parteientschädigung von CHF 8'000 zuzusprechen, die zu Lasten von C.________ geht.

Nicht in Gestalt eines Rechtsbegehrens formuliert, jedoch aus der Begründung ersichtlich (Ziff. B.4), beantragt der Beschwerdeführer zudem die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Steuer- Einsprache vom 5. Juli 2021 (vgl. vorne A.7) für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht wegen Gehörsverletzung gutheisst.

D. Am 19. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin vernehmlassend die vollständige Abweisung der Beschwerde.

E. Es erfolgt ein zweiter Schriftenwechsel mit Replik vom 16. Dezember 2021 sowie Duplik vom 27. Dezember 2021, in welchem die Parteien an ihren Ausführungen festhalten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) vom 6. Oktober 2006 auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.

Der Beschwerdeführer bringt eine Verletzung von Art. 16 AHVG vor. Für die Belange von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG sei die definitive Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 massgebend (Ziff. B.2). Verwaltungsverfügungen erwüchsen in Rechtskraft, wenn diese nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Der Beschwerdeführer habe die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels während der 30-tägigen Frist unterlassen, womit die Verfügung am 10. August 2012 rechtskräftig geworden sei (Ziff. B.7). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG verwirke die Ausgleichkasse das Recht auf Beitragsforderung ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Veranlagungsverfügung rechtskräftig wurde, d.h. am 31. Dezember 2013 (Ziff. B.8).

2.1

In Ihrer Vernehmlassung bemerkt die Vorinstanz, dass die Frage nach der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung 2010 im vorliegenden Verfahren entscheidend sei. Sie bringt an, der Beschwerdeführer gehe selbst davon aus, dass zumindest deren materielle Rechtskraft noch nicht eingetreten sei. Es zeuge von widersprüchlichem Verhalten, eine Rechtskraft sozialversicherungsrechtlich zu behaupten, diese jedoch steuerrechtlich (samt Zahlungspflicht und Vollstreckbarkeit) zu bestreiten.

2.2

Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Das AHVG unterscheidet zwischen beitragspflichtigen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Bei den erwerbstätigen Versicherten wird (neben den Sonderfällen gemäss Art. 6 f. AHVG) zwischen den Beiträgen von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 AHVG) und selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 AHVG) differenziert. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. Art. 12 Abs. 1 ATSG). In casu ist es unbestritten, dass es sich bei den Beiträgen für das Jahr 2010 um solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 AHVG handelt.

2.3

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV) (VGE II 2019 84 vom 14.1.2020 Erw. 1.2; VGE II 2017 103 vom 24.1.2018 Erw. 3.1.2). Der Grundsatz der Verbindlichkeit der Steuermeldung gilt auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (Felix Frey, OFK-AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 9 N 24; vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO [Stand 1.1.2022], Rz. 1235).

2.4

Die formelle Rechtskraft einer Verfügung besteht in der Unanfechtbarkeit des Entscheides. Ihre Voraussetzung besteht darin, dass der Entscheid nicht (mehr) mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die materielle Rechtskraft einer Verfügung äussert sich in deren Unabänderlichkeit, d.h. darin, dass Verwaltungsbehörden an ihre Verfügungen gebunden sind und diese nicht mehr widerrufen bzw. abändern können. Letztere Entscheidwirkung setzt erstere voraus (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. Basel 2014, S. 564; Ruth Herzog/Lorenz Sieber, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020; Art. 114 N 7, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1091 ff.). Im Übrigen sind jedoch formelle und materielle Rechtskraft streng auseinanderzuhalten. Die materielle Rechtskraft beschlägt die Frage der Bindung der Behörden an eine Verfügung, bei der formellen Rechtskraft geht es hingegen um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens des Betroffenen. Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Denn es entspricht der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht bzw. nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist. In diesem Sinne werden die Verfügungen in der Regel nicht materiell rechtskräftig (BGE 94 I 336, 343; BVGE A­7843/2010 vom 22.7.2011 Erw. 1.7.2 mit Hinweis auf BVGE A-2302/2011 vom 15.6.2011 Erw. 4.1.2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Einführung zu Art. 147 ff. Rz. 3, 8; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 1094 f.). Indes gibt es Konstellationen, in welchen eine Verfügung grundsätzlich materielle Rechtskraft erlangt, namentlich betreffend Entscheidungen der Beschwerdebehörden. Solche werden insoweit materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter dem Vorbehalt der Revision nicht wiederaufgenommen werden kann (BVGE A-2302/2011 vom 15.6.2011 Erw. 4.1.2 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 1261).

2.5

Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, wann die Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 rechtsbeständig bzw. rechtskräftig wurde.

Dispositiv

2.6 Im Steuerrecht sind die ordentlichen Rechtsmittel, welche die formelle Rechtskraft der Verfügung bzw. des Entscheids hemmen, die Einsprache (vgl. Art. 132 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990), Beschwerde (vgl. Art. 140 ff. DBG) sowie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. Art. 146 DBG i.V.m. Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005) (Peter Locher, a.a.O., Einführung zu Art. 109 ff., Rz. 22). Betreffend die Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2012 stand dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Zustellung das ordentliche Rechtsmittel der Einsprache zur Verfügung (vgl. Art. 132 Abs. 1 DBG), welches dieser unbestrittenermassen nicht ergriff. Somit erwuchs die Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft. Steuerveranlagungen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich als unabänderlich, zumal sie in einem Verfahren ergehen, in dem der Sachverhalt eingehend untersucht wird und sie das Steuerrechtsverhältnis ähnlich einem Urteil für einen zeitlich abgeschlossenen und einmaligen Sachverhalt regeln (BGer 2C_230/2012 vom 24.9.2012 Erw. 3.2). Grundsätzlich wird also nicht unterschieden zwischen der Streiterledigung durch unabhängige Richter und der Verfügung durch die am Rechtsverhältnis beteiligte Verwaltung (Peter Locher, a.a.O., Einführung zu Art. 147 ff., Rz. 3). Demnach trat mit formeller Rechtskraft der Ermessensveranlagungsverfügung die Wirkung der Unabänderlichkeit ein, womit die Steuerbehörden befugt und verpflichtet waren, die Steuermeldung an die Vorinstanz zu machen.

2.6.1 An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für nichtig zu erklären bestrebte, nichts zu ändern (vgl. vorstehend Ingress lit. A.4 - A.6). Erweist sich eine Verfügung - falls überhaupt fehlerhaft - lediglich als anfechtbar, ist diese bei verpasster Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit rechtsbeständig (BVGE B-2343/2013 vom 4.6.2014 Erw. 1.2 mit Verweis u.a. auf BGE 132 II 21 E. 3.1).

2.6.2 Ebenfalls nichts zu ändern vermögen die Steuerberechnungen vom 17. Dezember 2012 und 8. Juni 2021, welche angesichts begrenzter Anfechtungsmöglichkeiten (vgl. Bf-act. 6: "Seul le calcul de l'impôt peut l'être par la voie d'un recours …" sowie Bf-act. 15: "Seul le calcul de l'impôt peut l'être par la voie d'une réclamation.") nicht als die Veranlagung ersetzende Verfügungen zu qualifizieren sind.

2.7 Festzuhalten ist dennoch, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht, auf die er anlässlich der Information über die provisorischen Beiträge (vgl. Ingress lit. B.1; Vi-act. 02) explizit hingewiesen wurde ("Toute modification sensible du revenu provenant de l'activité lucrative indépendante doit être communiquée à la caisse de compensation par écrit au cours de 12 mois qui suivent l'année fiscale" [Original im Fettdruck]), nicht wahrgenommen hat. Nichtsdestotrotz kann dem Beschwerdeführer das Versäumnis der Steuerbehörden nicht zum Nachteil gereichen.

3. Trotz der Marginalie "Verjährung" handelt es sich bei Art. 16 AHVG um eine Vorschrift mit Verwirkungsfolge (BGE 115 V 183 Erw. 2b mit Hinweisen auf BGE 111 V 95; 100 V 155 Erw. 2a; 97 V 147 Erw. 1; ZAK 1988 S. 242 Erw. 3a). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verwirkungsfrist für Beiträge nach Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (vgl. Erw. 1). Den Grund für diese Bestimmung bildet das für diesen Sozialversicherungszweig geltende besondere Beitragsfestsetzungsverfahren, in welches die Steuerbehörden miteinbezogen werden (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 24 N 43, mit Hinweis auf BBl 1999 4757). Mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG soll für den Fall, dass bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt, diese fünfjährige Frist bis zum Vorliegen derselben verlängert werden. Für die Verlängerung gilt die Einjahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung, welche erst am Ende des Kalenderjahres abläuft (Felix Frey, a.a.O., Art. 16 N 2 mit Hinweis auf BGer H 1/06 vom 30.11.2006 Erw. 4). Festzuhalten ist, dass es sich bei Art. 16 Abs. 2 AHVG ebenfalls um eine Verwirkungsfrist handelt. Indes ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die Forderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde, erlischt (BGE 117 V 208 Erw. 3b).

Im Gegensatz zu Verjährungsfristen können Verwirkungsfristen grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 782 mit Hinweisen).

3.1 Da innert fünf Jahren nach Ablauf des massgebenden Beitragsjahres, eine rechtsbeständige Veranlagungsverfügung vorlag, kommt Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG zur Anwendung. Danach verwirkte die Vorinstanz das Recht, die Beiträge für das Jahr 2010 verfügungsweise festzusetzen, nach dem 31. Dezember 2015. Es bleibt somit bei den Beitragsakontozahlungen, wie sie aus dem Schreiben vom 2. Juli 2013 hervorgehen (vgl. Ingress lit. B.1, Vi-act. 02).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie im Eventualantrag gutzuheissen ist. Entsprechend erübrigt sich sowohl die Behandlung des Sistierungsantrags als auch der Rüge betreffend Verletzung rechtlichen Gehörs. Letztere ist im Übrigen unbegründet, da die Verletzung aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Korrespondenz zwischen Beschwerdegegnerin und Steuerbehörden um den Austausch über ureigene Akten des Beschwerdeführers handelte, über welche er aufgrund des Steuerjustizverfahrens stets im Bilde war, als leicht zu bewerten ist. Vor Verwaltungsgericht konnte diese Verletzung geheilt werden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Vorbringen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung erkennen konnte, von welcher Aktenlage die Vorinstanz ausging, was dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte.

5. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974).

6. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Unter Berücksichtigung der massgebenden, in § 2 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Kriterien, ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Einspracheentscheid (sowie die mitangefochtene Beitragsverfügung) ersatzlos aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der vom Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A)

Schwyz, 14. März 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. März 2022

1

Art. 16 AHVGart. 16 LAVSart. 16 LAVS

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Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS

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Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

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Art. 23 AHVVart. 23 RAVSart. 23 OAVS

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Art. 9n 2art. 9n 2art. 9n 2

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Art. 9n 24art. 9n 24art. 9n 24

Art. 114n 7art. 114n 7art. 114n 7

BGE 94 I 336ATF 94 I 336DTF 94 I 336

BVGE A-2302/2011TAF A-2302/2011TAF A-2302/2011

Art. 102 DBGart. 102 LIFDart. 102 LIFD

Art. 222 DBGart. 222 LIFDart. 222 LIFD

BVGE A-2302/2011TAF A-2302/2011TAF A-2302/2011

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 146 DBGart. 146 LIFDart. 146 LIFD

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

2C_230/2012

BVGE B-2343/2013TAF B-2343/2013TAF B-2343/2013

BGE 132 II 21ATF 132 II 21DTF 132 II 21

Art. 16 AHVGart. 16 LAVSart. 16 LAVS

BGE 115 V 183ATF 115 V 183DTF 115 V 183

BGE 111 V 95ATF 111 V 95DTF 111 V 95

BGE 100 V 155ATF 100 V 155DTF 100 V 155

BGE 97 V 147ATF 97 V 147DTF 97 V 147

Art. 16 AHVGart. 16 LAVSart. 16 LAVS

Art. 24 ATSGart. 24 LPGAart. 24 LPGA

Art. 6 AHVGart. 6 LAVSart. 6 LAVS

Art. 8 AHVGart. 8 LAVSart. 8 LAVS

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 24n mit Anlage und Beilagenart. 24n avec annexe et addendaart. 24n 4

Art. 16 AHVGart. 16 LAVSart. 16 LAVS

Art. 16n 2art. 16n 2art. 16n 2

Art. 16n 2art. 16n 2art. 16n 2

Art. 16n 2art. 16n 2art. 16n 2

EVG H 1/06

Art. 16 AHVGart. 16 LAVSart. 16 LAVS

BGE 117 V 208ATF 117 V 208DTF 117 V 208

Art. 16 AHVGart. 16 LAVSart. 16 LAVS

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 2 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF