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Entscheid

II 2021 108

Kammergericht

26. April 2022Deutsch18 min

A. A.________ betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Zweck 'Handel mit Brillen' und Sitz in B.________/SZ (Handelsregistereintrag __.12.2018). Für die Firma arbeitet nur er (Vi-act. 50). A.________ ist bei der Ausgleichskasse Schwyz angemeldet.

Source sz.ch

II 2021 108

Entscheid vom 26. April 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Zweck 'Handel mit Brillen' und Sitz in B.________/SZ (Handelsregistereintrag __.12.2018). Für die Firma arbeitet nur er (Vi-act. 50). A.________ ist bei der Ausgleichskasse Schwyz angemeldet.

B. Mit provisorischer Beitragsverfügung vom 26. Februar 2019 setzte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Erwerbseinkommen 2019 gestützt auf die Selbstangabe von A.________ auf Fr. 54'500.-- fest.

Am 13. Januar 2020 deklarierte A.________ gegenüber der Ausgleichskasse eine beitragspflichtige Lohnsumme 2019 von Fr. 21'217.04 (Vi-act. 50).

Am 12. Februar 2020 meldete A.________ der Ausgleichskasse eine wesentliche Veränderung des Einkommens des Jahres 2019, nämlich neu Fr. 28'502.89 (Vi-act. 48). Hierauf setzte die Ausgleichskasse mit provisorischer Beitragsverfügung vom 18. Februar 2020 das beitragspflichtige Einkommen 2019 von A.________ auf Fr. 30'200.-- (Fr. 28'502.90 zzgl. aufzurechnende pers. Beiträge von Fr. 1'759.75) fest (Vi-act. 49).

C. Im März 2020 (Eingang Ausgleichskasse 30.3.2020) reichte A.________ eine Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung (CEE) ein mit der Begründung, als Selbständigerwerbender habe er am 16. März 2020 den Betrieb infolge der bundesrätlichen Massnahmen schliessen müssen (Vi-act. 47). Dem Anmeldeformular angefügt war ein Begleitschreiben, gemäss welchem ihm der wichtigste Geschäftspartner im Jahr 2019 kündigte und er Provisionen von Fr. 34'579.80 (sowie eine Abfindung von Fr. 60'000.--) habe einklagen müssen. Die fehlende Provision / Bonus von Fr. 34'579.80 sei bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen.

D. Mit Abrechnung vom 9. April 2020 bestätigte die Ausgleichskasse A.________ einen Anspruch auf CEE für den Monat März 2020 im Umfang von 15 Tagen zu einem Ansatz von Fr. 67.20/Tag (Vi-act. 46). Mit E-Mail vom 28. April 2020 beschwerte sich A.________ bei der Ausgleichskasse, dass bei der CEE-Berechnung die vom ehemaligen Geschäftspartner nicht bezahlte, seinerseits vor Gericht eingeklagte Provision für die Monate August bis November 2019 nicht berücksichtigt worden sei. Noch gleichentags bestätigte die Ausgleichskasse ihre Berechnung; eine nachträgliche Anpassung der CEE werde nicht vorgenommen; er könne eine anfechtbare Verfügung verlangen. Dies tat A.________ noch gleichentags (Vi-act. 44). Am 29. April 2020 verfügte die Ausgleichskasse, die Anpassung der Beitragsverfügung 2019 nach dem 17. März 2020 könne für eine Neuberechnung des Anspruchs auf eine CEE nicht berücksichtigt werden; der Antrag auf eine Neuberechnung werde abgewiesen (Vi-act. 45).

E. Am 14. Mai 2020 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 29. April 2020. Aufgrund seiner hängigen Klage sei sein effektives Einkommen von 2019 noch offen; mit der definitiven Festsetzung sei zuzuwarten, bis der Gerichtsentscheid feststehe (Vi-act. 39).

Am 22. Juni 2020 sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren (Vi-act. 38).

Am 13. Juli 2021 erging die Steuermeldung AHV der Steuerverwaltung. Dergemäss betrug das Einkommen selbständige Erwerbstätigkeit von A.________ für das Jahr 2019 gemäss Einschätzung der direkten Bundessteuer vom 17. Mai 2021 Fr. 26'217.-- (Vi-act. 9).

Am 16. Juli 2021 erliess die Ausgleichskasse die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 27'700.-- (Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 26'217.-- zzgl. aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 1'582.05) (Vi-act. 8).

Am 1. September 2021 informierte A.________ die Ausgleichskasse über den vor dem Handelsgericht C.________ am 30. August 2021 abgeschlossenen Vergleich, wonach ihm der ehemalige Geschäftspartner einen Betrag von Fr. 26'000.-- (Provisionsentschädigung) zu leisten habe (Vi-act. 4 und 5). Damit erhöhe sich sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 um Fr. 26'000.-- und folglich sei für die CEE der Tagesansatz anzupassen.

Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2021 hob die Ausgleichskasse die Verfahrenssistierung auf. Die Einsprache vom 14. Mai 2020 wurde abgewiesen (Vi-act. 3).

F. Am 21. Oktober 2021 (Postaufgabe 22.10.2021) reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. September 2021 sei aufzuheben und die CEE sei neu zu berechnen basierend auf einem korrigierten Erwerbseinkommen 2019, welches die Provisionszahlung von Fr. 26'000.-- gemäss Gerichtsvergleich berücksichtige. Der Beschwerde beigefügt war eine Selbstanzeige von A.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Oktober 2021, dergemäss er im Jahr 2019 Fr. 26'000.-- hinterzogen habe (Bf-act. 5).

G. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

H. Mit Schreiben vom 19. November 2021 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer, er möge das Gericht nach Vorliegen eines Entscheides der Steuerverwaltung betreffend seine Selbstanzeige mittels Entscheidkopie umgehend informieren. Diese Information erfolgte am 22. Februar 2022. Die Vor­instanz nahm keine Stellung hierzu.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im März 2020 meldete der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf CEE für den Monat März 2020 an. Die Vorinstanz bestätigte den Anspruch. Der Anspruch ist denn auch unbestritten (gestützt auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 30.4.2020 geltende Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31; vom 20.3.2020]; vgl. betreffend zeitlicher Geltung BGE 147 V 278 Erw. 2.1 und 5.1 und Urteil BGer 9C_390/2021 vom 8.2.2022 Erw. 3.2).

Die Vorinstanz berechnete den CEE-Tagesansatz von Fr. 67.20 basierend auf der provisorischen Beitragsverfügung vom 18. Februar 2020 mit einem beitragspflichtigen Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 30'200.-- (Vi-act. 49). Dieser Tagesansatz liegt auch den weiteren CEE-Abrechnungen für spätere Monate zugrunde (vgl. Vi-act. 43, 36, 35, 34, 33, 31, 28, 26, 22). Es ist unbestritten, dass für die CEE-Berechnung das Einkommen des Jahres 2019 relevant ist. Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass die Berechnungsmethode selbst korrekt ist.

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sein für die Berechnung relevantes Einkommen 2019 habe nicht Fr. 30'200.-- betragen. Es müsse vielmehr die gemäss Vergleich vor dem Handelsgericht C.________ erstrittene Provisionszahlung von Fr. 26'000.-- für das Jahr 2019 zum Einkommen 2019 hinzugerechnet werden. Dadurch erhöhe sich das Einkommen 2019 und damit auch der Taggeldansatz für die CEE.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz eine Neuberechnung der CEE ab März 2020 zu Recht abgelehnt hat, d.h. zu Recht die Provi-sionszahlung für 2019 gemäss Vergleich vom 30. August 2021 in Höhe von Fr. 26'000.-- unberücksichtigt liess.

2.1 Die Neuberechnung des CEE-Taggeldansatzes hatte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. April 2020 unter Verweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (KS CE) abgelehnt (Vi-act. 45). Denn gemäss KS CE Rz. 1065 und 1068 sei die CEE auf Grundlage der aktuellsten - provisorischen oder definitiven - Beitragsverfügung für das Jahr 2019 zu berechnen und nachträgliche Anpassungen gestützt auf eine definitive Steuerveranlagung oder eine Änderung der AHV-Beitragsverfügung, die nach dem 17. März 2020 ergingen, seien ausgeschlossen. Entsprechend könne die erst am 28. April 2020 verlangte Neuberechnung aufgrund der Selbstangabe für das Jahr 2019 nicht durchgeführt werden.

2.2 Dem kann in dieser Absolutheit in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden.

Erwägungen

In BGE 147 V 278 Erw. 5 stellte das Bundesgericht nämlich fest, im Sinne der für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbaren Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) vom 25. September 1952 und Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11) vom 24. November 2004 seien nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich. Dabei sei nicht ersichtlich, inwiefern es die Dringlichkeit gebiete, Akontoverfügungen ausser Acht zu lassen, die noch vor Erlass der Leistungsentscheide über den Corona-Erwerbsersatz ergangen seien, allein weil diese auf erst nach dem 17. März 2020 gemeldeten Anpassungen beruhen würden. Die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 für die Berücksichtigung von Änderungen sei vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht gedeckt.

Weiter hielt das Bundesgericht fest, den (massgeblichen Fassungen der) Art. 5 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lasse sich immerhin entnehmen, es solle eine einmal festgelegte Entschädigung nur noch aufgrund bis zum 16. September 2020 vorliegender Unterlagen angepasst werden. Die Ausführungen des KS CE seien vor diesem Hintergrund zu verstehen. Die Rz. 1068 KS CE beziehe sich nach klarem Wortlaut lediglich - übereinstimmend mit dem Willen des Verordnungsgebers - auf nachträgliche Änderungen der Entschädigung aufgrund einer Anpassung des Erwerbseinkommens. Hingegen beschlage sie zum Vornherein nicht Konstellationen, in denen die erstmalige Festlegung der Entschädigung strittig sei.

Offen gelassen hat das Bundesgericht in diesem Entscheid die Frage der zeitlichen Grenzen der Nachmeldung von Einkommen im Rahmen einer nachträglichen Entschädigungsänderung.

2.3

Vorliegend geht es nicht darum, eine durch die Vorinstanz rechtskräftig festgelegte CEE später auf Begehren hin abzuändern aufgrund einer z.B. erst nachträglich (nach dem 16.9.2020) vorliegenden definitiven Steuerveranlagung. Vielmehr handelt es sich um die erstmalige Festlegung der CEE. Strittig ist die erstmalige Verfügung vom 29. April 2020, mit welcher die CEE-Berechnung gestützt auf die provisorische Beitragsverfügung vom 18. Februar 2020 erfolgt ist und eine Neuberechnung auf Basis von Meldungen, die nach dem 17. März 2020 aber vor Verfügungserlass ergingen, abgelehnt wurde.

3.1

Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung war die Vorinstanz nicht berechtigt, die CEE zwingend auf Basis der provisorischen Beitragsverfügung vom 18. Februar 2020 zu ermitteln und jegliche Änderungen bis zum Verfügungserlass unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr war sie gehalten, auf dasjenige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 abzustellen, das dem letzten verfügten AHV-Beitrag zugrunde lag, selbst wenn dieser auf nach dem 17. März 2020 mitgeteilten Informationen beruht (BGE 147 V 278 Erw. 5.3.3).

Vorliegend steht allerdings fest, dass auch im Verfügungszeitpunkt (29.4.2020) die Beitragsverfügung vom 18. Februar 2020, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 30'200.--, die letzte und aktuellste war. Eine jüngere gab es nicht.

3.2

Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Verfügung vom 29. April 2020 aufgrund der eingereichten Einsprache nicht in Rechtskraft erwuchs, müsste festgestellt werden, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. September 2021 die jüngste Beitragsverfügung für das Jahr 2019 die definitive vom 16. Juli 2021 war (Vi-act. 8). Diese allerdings geht von einem noch tieferen beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 27'700.-- aus. Deren Berücksichtigung hätte somit eine Reduktion des CEE-Tagesansatzes zur Folge. Bleibt anzumerken, dass sich weder aus den Akten ergibt noch vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass diese definitive Beitragsverfügung angefochten worden wäre (betreffend Selbstanzeige vgl. nachstehend).

3.3.1

Im März 2020 beantragte der Beschwerdeführer CEE. In einem Begleitschreiben machte er (sinngemäss) geltend, covidbedingt blieben die Brillen- und Optikergeschäfte seiner Kunden geschlossen, wodurch er keinen Umsatz generieren könne. Zusätzlich führte er aus (Vi-act. 47):

Dazu kommt, dass mir im 2019 von meinem wichtigsten Geschäftspartner (…) gekündigt wurde und mir seit August - November 2019 keine Provision / Bonus mehr ausbezahlt wurde (siehe Klage - CHF 34'579.80). Folglich muss ich vor Gericht. Ich habe mir erlaubt, nur 2 Seiten der Klage beizulegen. Die ganze Klage ist 22 Seiten lang, welche ich Ihnen bei Bedarf nachsenden könnte. Deshalb hatte ich im 2019 nur CHF 30'200.-- beitragspflichtiges Einkommen (…). Zusätzlich habe ich eine Abfindung zu Gute welche ca. CHF 60'000.-- ist. Ob dieser Betrag auch beitragspflichtig ist, weiss ich noch nicht. Meine Gesamtforderung ist CHF 94'579.80 und die Klage muss vom Gericht auch erst noch verhandelt werden. Wie hoch der zugesprochene Betrag sein wird, kann ich leider noch nicht sagen.

Ich bitte Sie, mindestens die fehlende Provision / Bonus (CHF 34'579.80) bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen.

3.3.2

Der Beschwerdeführer bat um Berücksichtigung der Provision/Bonus explizit für die Ermittlung der CEE. Hingegen hat er zu keinem Zeitpunkt eine Anpassung der AHV-Beitragsverfügung unter Berücksichtigung der Provisionsforderung verlangt. Er hat keine "Wesentliche Veränderung des Einkommens" geltend gemacht und keine Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens beantragt. Im Gegenteil.

Das provisorische beitragspflichtige Einkommen 2019 wurde im Februar 2019 durch die Vorinstanz auf Fr. 54'500.-- festgesetzt. Am 13. Januar 2020 deklarierte der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 eine beitragspflichtige Lohnsumme von nur Fr. 21'217.04 (Vi-act. 50) und am 12. Februar 2020 meldete er eine wesentliche Veränderung des Einkommens, welches für das Jahr 2019 nur Fr. 28'502.89 betrage, wodurch das beitragspflichtige Einkommen zu korrigieren sei (Vi-act. 48). Mithin hat der Beschwerdeführer das provisorische AHV-pflichtige Einkommen bewusst reduzieren lassen. Dies zu einem Zeitpunkt, da er wusste, dass sein Geschäftspartner gekündigt hatte, dass vermeintliche Provisionen August bis November 2019 ausstehend waren, und dass er schon am 15. Januar 2020 eine Forderung über Fr. 34'579.80 + Fr. 60'000.-- zzgl. Zins seit 30. November 2019 eingeklagt hatte. Mithin hatte er selbst das provisorische beitragspflichtige Einkommen um ungefähr die Grösse der Forderung reduzieren lassen.

Die Forderung, die eingeklagten Provisionen als Einkommen 2019 zu berücksichtigten, stellte der Beschwerdeführer erst und einzig in Zusammenhang mit der Ermittlung des CEE-Anspruches nach Anordnung des Lockdowns. Die provisorische Beitragsverfügung wünschte er indes nicht ausdrücklich anzupassen.

Kommt hinzu, dass aus der Steuermeldung AHV sowie der Selbstanzeige zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer auch weder in der Geschäftsbuchhaltung noch in seiner Steuererklärung 2019 die (bereits im Januar 2020) eingeklagten Provisionen als Einkommen 2019 verstanden und deklariert hatte.

3.3.3

Ob die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das Begleitschreiben zur Anmeldung auf CEE auch hätte zum Anlass nehmen müssen, eine neue provisorische AHV-Beitragsverfügung auf Basis Fr. 30'200.-- + Fr. 34'579.80 zu erlassen mit dem Ergebnis, dass diese die letzte, aktuellste Beitragsverfügung vor Festsetzung der CEE gewesen wäre (vgl. oben Erw. 3.1), kann offen bleiben, da sie - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - nicht verpflichtet war, die provisorische Beitragsverfügung vom 18. Februar 2020 auch effektiv anzupassen.

3.4.1

Nachdem der Beschwerdeführer selber das provisorische AHV-beitrags-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 54'500.-- einmal um rund Fr. 33'000.-- und einmal um rund Fr. 26'000.-- tiefer als provisorisch verfügt deklariert und ausdrücklich eine Anpassung nach unten verlangt hatte, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Umstände einer neuerlichen Meldung nach Lockdown und nach CEE-Anmeldung, die dann entgegen den eben erst erfolgten Meldungen um rund Fr. 34'000.-- höher ausfiel, genauer zu prüfen. Dabei hätte sich gezeigt, dass es sich um eingeklagte Provisionen handelt.

3.4.2

Das für das AHV-beitragspflichtige Einkommen von Selbständigerwerbenden relevante Einkommen wird den Ausgleichskassen durch die kantonalen Steuerbehörden gemeldet (Art. 9 Abs. 4 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichkassen u.a. das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen (Art. 23 Abs. 5 AVIV). Nachdem das AHV-beitragspflichtige Einkommen letztlich also auf dem Einkommen gemäss direkter Bundessteuer basiert, versteht es sich, dass die Ausgleichskassen für die Beurteilung und Festsetzung des provisorischen beitragspflichtigen Einkommens eine Beurteilung im Sinne des Steuerrechts vorzunehmen haben. Zum einen soll weder ein Ertrag, der steuerrechtlich kein Einkommen darstellt, berücksichtigt werden, noch soll Einkommen unberücksichtigt bleiben, das steuerrechtlich solches darstellt. Und zum andern ist Einkommen in jenem Jahr als beitragspflichtig zu berücksichtigen, welches der relevanten Steuerperiode entspricht. Entscheidend ist dabei die Realisation des Einkommens.

3.4.3

Vorliegend meldete der Beschwerdeführer (wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäss), sein beitragspflichtiges Einkommen 2019 sei um Provisionen in der Höhe von Fr. 34'579.80, welche für die Monate August bis November 2019 geschuldet seien und die er im Januar 2020 eingeklagt habe, zu erhöhen. Der Meldung hat er auszugsweise die Klage vom 15. Januar 2020 beigelegt, aus welcher das Rechtsbegehren hervorging (Vi-act. 47).

Für die Festsetzung des provisorischen AHV-pflichtigen Einkommens 2019 stellt sich somit die Frage, ob diese im Januar 2020 eingeklagten Provisionen durch die Vorinstanz im April 2020 als im Jahr 2019 realisiertes Einkommen hätten anerkannt und für eine Anpassung der provisorischen Beitragsverfügung 2019 berücksichtigt werden müssen.

3.4.4

Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der Steuerbehörde selbst angezeigt hat und eine steuerrechtliche Klärung der Frage, ob die eingeklagten Provisionen Einkommen 2019 darstellen oder nicht, forderte, sistierte das Gericht das Verfahren, bis die offene Frage durch die Steuerverwaltung geklärt war. Am 22. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht den Entscheid der Steuerverwaltung zu (VG-act. 09). Demgemäss verzichtete die Steuerverwaltung auf die Einleitung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens betreffend Steuerperiode 2019 mit folgender Begründung:

Mit Email vom 14.2.2022 haben sie uns unter anderem den am 30.8.2021 vor dem Handelsgericht C.________ zwischen Ihnen und der Gegenpartei abgeschlossenen Vergleich zugestellt. Aus diesem geht hervor, dass die Gegenpartei Ihnen den Betrag von CHF 26 000.00 in zwei gleich grossen Raten zu bezahlen hat. Die Fälligkeit der jeweiligen Raten wurde auf den 30.9.2021 und den 31.10.2021 festgesetzt. Dies betreffend die strittige Provisionsentschädigung- bzw. Anspruch aus dem Jahr 2019.

Mit Email vom 16.2.2022 haben sie uns bestätigt, dass Ihre Buchhaltung nach der IST-Methode geführt wird.

In direkt steuerrechtlicher Hinsicht ist das Einkommen eines Selbstständigerwerbenden, der die Buchhaltung nach der IST-Methode führt, zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zu besteuern (…). Es gelangt somit das Zuflussprinzip - losgelöst vom Erwerb des Anspruches - zur Anwendung. Infolgedessen ist die von Ihnen zur Nachbesteuerung angemeldete Provisionsentschädigung 2019 im Betrag von CHF 26 000.00 erst in der Steuerperiode 2021 steuerbar bzw. in der noch nicht eingereichten Steuererklärung 2021 zu deklarieren. Wäre die Buchhaltung nach der SOLL-Methode geführt worden, wären die strittigen Provisionszahlungen in der Steuerperiode 2019 zu verbuchen gewesen.

3.4.5

Für die Frage des AHV-beitragspflichtigen Einkommens von Selbständig-erwerbenden ist das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen relevant, wobei die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. oben Erw. 3.4.2). Gemäss verbindlicher Mitteilung der Steuerbehörde ist die Provisionszahlung über Fr. 26'000.-- erst im Jahr 2021 steuerbar und muss damit für das Einkommen 2019 unbeachtlich bleiben. Damit aber bestand und besteht für die Vorinstanz kein Spielraum, die Provisionszahlung bereits für das Jahr 2019 zu berücksichtigen. Neben der Tatsache, dass die Vorinstanz damit von den für sie verbindlichen Meldungen der Steuerbehörde abweichen würde, würde dies auch zu einer nicht zulässigen Vermischung von Soll- und Ist-Methode zumindest in den Jahren 2019 und 2021 führen. Die Vor-instanz hat damit zu Recht die im Januar 2020 eingeklagte Provisionszahlung von Fr. 34'579.80 resp. die im Jahr 2021 bezahlte Provision von Fr. 26'000.-- für das Einkommen 2019 unberücksichtigt gelassen.

3.4.6

Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Begleitschreiben zur Anmeldung CEE (worin die eingeklagten Provisionen erwähnt waren) keine Erhöhung der provisorischen Beitragsverfügung vom 18. Februar 2020 vornahm. Weder hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich solches gefordert, noch hätte die Vorinstanz bei ausdrücklichem Ersuchen des Beschwerdeführers die eingeklagte Provisionsforderung als Einkommen 2019 anerkennen dürfen, da die Provisionszahlung erst in der Steuerperiode 2021 steuerbar ist und damit erst das AHV-beitragspflichtige Einkommen 2021 beeinflusst.

3.5

Damit kann auch offen bleiben, ob eine infolge Selbstanzeige nachträglich erfolgte Korrektur der Steuerveranlagung 2019 überhaupt hätte berücksichtigt werden müssen, nachdem gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16.9.2020 geltenden Fassung) nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vorgenommen werden konnte, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum eingereicht hatte. Eine neue Steuerveranlagung wird aufgrund der Mitteilung der Steuerverwaltung vom 17. Februar 2022 keine erlassen werden.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Kosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 26. April 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

3. Mai 2022

1

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

9C_390/2021

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

Art. 11 EOGart. 11 LAPGart. 11 LIPG

Art. 7 EOVart. 7 OAPGart. 7 OIPG

Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 5 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 23 AVIVart. 23 OACIart. 23 OADI

Art. 23 AVIVart. 23 OACIart. 23 OADI

Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 5 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF