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Entscheid

II 2021 11

Kammergericht

19. Mai 2021Deutsch14 min

A. A.________ (Jg. 1977) ist seit 2019 bei der B.________ (nachfolgend B.________) obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 1).

Source sz.ch

II 2021 11

Entscheid vom 19. Mai 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Krankenversicherung (Prämien- und Kostenbeteiligungsausstände; drei Einspracheentscheide zu den drei Dossiers ____ / ____ ____)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1977) ist seit 2019 bei der B.________ (nachfolgend B.________) obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 1).

B.1 Nachdem A.________ die in Rechnung gestellten Prämien für die Monate Januar bis März 2019 nicht bezahlt hatte und auch den darauffolgenden Mahnungen keine Folge leistete, wurde er mit Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2019 für die ausstehenden Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 1'315.80 zzgl. Zins ab 3. Februar 2019, Fr. 120.-- Mahnspesen, Fr. 100.-- Bearbeitungskosten und Fr. 73.30 Betreibungskosten (total Fr. 1'609.10) betrieben (Vi-Dossier ___). A.________ erhob bei Ausstellung des Zahlungsbefehls am 5. August 2019 Rechtsvorschlag. Mit Zahlungsverfügung vom 29. November 2019 hob B.________ den Rechtsvorschlag auf. Die von A.________ am 6. Januar 2020 dagegen erhobene Einsprache wies B.________ mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 ab (Vi-act. 3 - 8).

B.2 Auch die A.________ in Rechnung gestellten Prämien für die Monate April bis Juni 2019 sowie Kostenbeteiligungen im Zeitraum vom 4. März 2019 bis 13. Mai 2019 blieben unbezahlt und auch den darauffolgenden Mahnungen leistete A.________ keine Folge, worauf er mit Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2019 für die ausstehenden Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 1'315.80 zzgl. Zins ab 1. Mai 2019, Kostenbeteiligungen von Fr. 420.05, Fr. 210.-- Mahnspesen, Fr. 100.-- Bearbeitungskosten und Fr. 73.30 Betreibungskosten (total Fr. 2'119.15) betrieben wurde (Vi-Dossier ___). A.________ erhob bei Ausstellung des Zahlungsbefehls am 24. Oktober 2019 Rechtsvorschlag. Mit Zahlungsverfügung vom 21. Januar 2020 hob B.________ den Rechtsvorschlag auf. Die von A.________ am 24. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache wies B.________ mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 ab (Vi-act. 9 - 14).

B.3 Schliesslich blieb A.________ auch die Prämienzahlungen September und Oktober 2019 sowie Kostenbeteiligungen vom 15. Juli 2019 und 16. September 2019 schuldig. Auch den darauffolgenden Mahnungen leistete A.________ keine Folge, worauf er mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020 für die ausstehenden Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 877.20 zzgl. Zins ab 16. September 2019, Kostenbeteiligungen von Fr. 11.85, Fr. 120.-- Mahnspesen, Fr. 100.-- Bearbeitungskosten und Fr. 73.30 Betreibungskosten (total Fr. 1'182.35) betrieben wurde (Vi-Dossier ___). A.________ erhob am 19. März 2020 Rechtsvorschlag. Mit Zahlungsverfügung vom 5. Juni 2020 hob B.________ den Rechtsvorschlag auf. Die von A.________ am 13. Juli 2020 dagegen erhobene Einsprache wies B.________ mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 ab (Vi-act. 15 - 20).

C. Am 1. Februar 2021 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein gegen die drei Einspracheentscheide vom 30. Dezember 2020 (Vi-Dossier ___, ___, ___) mit den Anträgen:

1. Die Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen

2.

Alles unter Kostenfolge der Gegenpartei.

Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Einspracheentscheide vom 30. Dezember 2020 unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 setzt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine Frist bis 15. März 2021 an, um die von ihm in Aussicht gestellten Nachweise der von ihm geleisteten Zahlungen einzureichen. Am 15. März 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 30. März 2021, die ihm der verfahrensleitende Richter letztmals gewährte. Mit Schreiben vom 30. März 2021 ersucht der Beschwerdeführer mit der Begründung, sein Vater sei seit dem 26. März 2021 stationär in der Klinik C.________, um eine a.o. Fristerstreckung von 10 Tagen. Am 31. März 2021 teilt ihm das Gericht mit, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihn die Hospitalisation des Vaters kurz vor Fristablauf hindere, die längst in Aussicht gestellten Unterlagen einzureichen; es werde ihm allerletztmals die Möglichkeit eröffnet, die angekündigten Belege bis spätestens 9. April 2021 einzureichen, eine weitere Fristerstreckung werde nicht gewährt, im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Bis dato ging beim Gericht keine Einsendung des Beschwerdeführers ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz erliess je am 29. November 2019, 21. Januar 2020 und am 5. Juni 2020 eine Zahlungsverfügung für dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte und von ihm nicht bezahlte Prämien zzgl. Zins, Kostenbeteiligungen, Mahnspesen, Bearbeitungskosten und Betreibungsgebühren.

In den dagegen am 6. Januar 2020, 24. Februar 2020 resp. 13. Juli 2020 erhobenen Einsprachen machte der Beschwerdeführer jeweils gleichlautend geltend, die Prämien resp. Kostenbeteiligungen bezahlt und die zuständigen Stellen darüber informiert zu haben (Vi-act. 7; 13; 19).

In den drei angefochtenen Einspracheentscheiden vom 30. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz fest, vom Beschwerdeführer seit Vertragsbeginn keine einzige Zahlung erhalten zu haben; die in den vorliegenden Verfahren behandelten Ausstände seien dementsprechend weiterhin offen. In der Folge wurden die Einsprachen abgewiesen und die Zahlungsverfügungen bestätigt (Vi-act. 8; 13; 20).

Der Beschwerde vom 1. Februar 2021 legt der Beschwerdeführer neben den drei angefochtenen Einspracheentscheiden keine weiteren Belege bei. In der Beschwerdebegründung führt er aus:

Die Zahlungen an die B.________ wurden bereits vor über einem Jahr vorgenommen. Dieser Entscheid erfolgte ein Jahr nach der ersten Eingabe gegen die damalige Verfügung der Gegenpartei. Die nötigen Unterlagen werden eingereicht da es sich um ein Verfahren handelt, das vor über 1.5 Jahren begonnen hat, werden noch Akten nachgereicht.

Die Zahlungen sind erfolgt und somit sind die Entscheide der B.________ vollumfänglich aufzuheben.

2.1

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] vom 27.6.1995). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bei den Fristen von Art. 105b KVV handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirken lässt. Die einzige Konsequenz ist, dass die Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 2 KVG nicht eintreten können (vgl. SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, Rz. 1324; Urteil BGer 9C_786/2008 vom 31.10.2008 Erw. 3.2). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

2.2

Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) verpflichtet das Sozialversicherungsgericht, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 Erw. 3.2 S. 429 f.; 138 V 218 Erw. 6 S. 221 f.).

2.3

Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil BGer 9C_1024/2009 vom 29.3.2010 Erw. 2.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 Erw. 2). So stellt denn das Bundesgericht in BGE 146 V 240 Erw. 8.1 klar, gemäss Art. 61 lit. c ATSG habe das Versicherungsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen, die notwendigen Beweis zu erheben und die Beweise frei zu würdigen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 8.6.4; Urteil BGer 2C_202/2018 vom 19.7.2019 Erw. 4.3).

2.4

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (vgl. oben Erw. 2.2). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907 enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 6.8.2). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 Erw. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_307/2016 vom 17.8.2016 Erw. 5.3).

3.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ obligatorisch krankenversichert ist (Vi-act. 1). Als Versicherter hat er ihr die vertraglichen Prämien (Art. 61 ff. KVG) sowie Kostenbeteiligungen (Art. 64 ff. KVG) zu leisten (sowie ggfs. Mahnspesen, Bearbeitungskosten und Betreibungsgebühren; Art 64a KVG). Ist der Versicherte mit den Zahlungen in Verzug, kann der Versicherer für Prämien (nicht aber für Kostenbeteiligungen, Mahnspesen, Bearbeitungs- und Betreibungskosten) Verzugszinsen erheben (Art. 105a KVV; Art. 26 ATSG).

3.2

Die Vorinstanz weist mit den durch sie eingereichten Akten sowohl die Versicherung des Beschwerdeführers als auch die in Rechnung gestellten Prämien und Kostenbeteiligungen aus. Aus den Akten ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer wegen Säumnis gemahnt und schliesslich betrieben werden musste (vgl. Vi-act. 1, 3, 4, 10, 16). Damit vermag die Vorinstanz ihre Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich zu belegen.

3.3

Der Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, sämtliche Rechnungen beglichen zu haben. Grundsätzlich trifft das Gericht diesbezüglich eine Untersuchungspflicht. Da es sich bei der Frage, ob die Rechnungen bezahlt wurden, vor allem aber um eine Tatsache handelt, die ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht geklärt werden kann, trifft ihn diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer allein vermag seine Behauptung, die Rechnungen bezahlt zu haben, nachzuweisen. Zudem folgt aus Art. 8 ZGB, dass bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen muss, da er aus der behaupteten Zahlung Rechte (den Untergang der Forderung gegen ihn) ableiten will. Denn trotz Untersuchungspflicht trifft ihn die Beweislast insofern, als er den Untergang des Anspruchs behauptet (vgl. oben Erw. 2.4).

3.4

Der Beschwerdeführer hat mit jeder Einsprache geltend gemacht, die Forderungen beglichen zu haben. Auch vor Verwaltungsgericht trägt er vor, sämtliche Forderungen beglichen zu haben. Keiner dieser vier Eingaben hat er irgendwelche Belege beigefügt, welche seine Zahlungen nachweisen würden. Im Rahmen seiner Untersuchungspflicht hat das Gericht den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, Dokumente einzureichen, welche die von ihm behaupteten Zahlungen zu belegen vermögen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Ankündigung und trotz mehrfacher Fristerstreckung - bis heute nicht nach. Er reicht kein einziges Dokument ein, das irgendwelche Zahlungen auch nur schon glaubhaft machen würde. Damit aber besteht für das Gericht überhaupt keine Veranlassung anzunehmen, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Forderungen der Vorinstanz beglichen hätte. Da der Beschwerdeführer seine für diesen Nachweis notwendige Mitwirkung unterlässt, besteht auch keine Möglichkeit, die Zahlungen sonst wie zu ermitteln.

4.

Wenn aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in Rechnung gestellten Prämien, Kostenbeteiligungen, Mahnspesen und Bearbeitungskosten bezahlt hat, dann sind die drei Zahlungsverfügungen vom 29. November 2019, 21. Januar 2020 und vom 5. Juni 2020 resp. die Einspracheentscheide vom 30. Dezember 2020 nicht zu beanstanden. Vielmehr erweist sich die Beschwerde vom 1. Februar 2021 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

Aus Kulanzgründen werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dies unpräjudiziell.

Gemäss dem seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Mithin wurde mit der ATSG-Revision 2019 die allgemeine Kostenlosigkeit aufgehoben und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift. Unverändert können sodann auch nach der ATSG-Revision einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch dann Gerichtskosten auferlegt werden, wenn das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vorsieht. Hieran hat die Revision nichts geändert (BBl 2018 S. 1639), wodurch auf die entsprechende Praxis verwiesen werden kann (vgl. BGE112 V 333 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen; auch Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, Art 61 Rz. 66 ff.).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Rechtsvorschläge

a. in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes D.________ in der Höhe von Fr. 1315.80 Prämienforderung zzgl. 5% Zins ab 3. Februar 2019, Fr. 120.-- Mahnspesen und Fr. 100.-- Bearbeitungskosten;

b. in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes D.________ in der Höhe von Fr. 1315.80 Prämienforderung zzgl. 5% Zins ab 1. Mai 2019, Fr. 420.05 Kostenbeteiligungen, Fr. 210.-- Mahnspesen und Fr. 100.-- Bearbeitungskosten;

c. in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes D.________ in der Höhe von Fr. 877.20 Prämienforderung zzgl. 5% Zins ab 16. September 2019, Fr. 11.85 Kostenbeteiligungen, Fr. 120.-- Mahnspesen und Fr. 100.-- Bearbeitungskosten;

werden aufgehoben und der Vorinstanz wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. Mai 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

8. Juni 2021

1

Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal

Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal

Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal

Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal

Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal

9C_786/2008

Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

9C_1024/2009

BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193

BGE 146 V 240ATF 146 V 240DTF 146 V 240

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465

2C_202/2018

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465

BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_307/2016

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Art. 105a KVVart. 105a OAMalart. 105a OAMal

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Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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