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Entscheid

II 2021 111

Kammergericht

19. September 2022Deutsch29 min

der von ihnen bewohnten Liegenschaft D.________ (GB-/Kat.Nr. xxx, yyy und zzz) in der Gemeinde Morschach. Die Liegenschaft wurde von ihnen im Jahr 1989 gekauft (letzte Handänderung: 02.10.1989). Sie liegt im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung Axenfels AG (bzw. im Konzessionsgebiet gemäss Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Morschach). Die Wasserversorgung Axenfels AG (abgekürzt WVA) bezweckt den Betrieb der Wasserversorgung Axenfels in der Gemeinde Morschach. Sie ist eine Tochtergesellschaft der E.________AG und versorgt einen grossen Teil des Dorfes Morschach sowie E.________ als Hauptabnehmer mit Wasser. Das Wasser entspringt aus vier natürlichen Quellen.

Source sz.ch

II 2021 111

Entscheid vom 19. September 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.C.________ und B.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Wasserversorgung Axenfels AG, Dorfstrasse 10, 6443 Morschach,

vertreten durch …,

2. Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,

3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Kausalabgaben (Mietgebühr Wasserzähler)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.C.________ und B.C.________ sind je hälftige Miteigentümer

der von ihnen bewohnten Liegenschaft D.________ (GB-/Kat.Nr. xxx, yyy und zzz) in der Gemeinde Morschach. Die Liegenschaft wurde von ihnen im Jahr 1989 gekauft (letzte Handänderung: 02.10.1989). Sie liegt im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung Axenfels AG (bzw. im Konzessionsgebiet gemäss Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Morschach). Die Wasserversorgung Axenfels AG (abgekürzt WVA) bezweckt den Betrieb der Wasserversorgung Axenfels in der Gemeinde Morschach. Sie ist eine Tochtergesellschaft der E.________AG und versorgt einen grossen Teil des Dorfes Morschach sowie E.________ als Hauptabnehmer mit Wasser. Das Wasser entspringt aus vier natürlichen Quellen.

Erwägungen

B. Mit zwei Verfügungen vom 6. Juli 2017 hat die WVA gegenüber A.C.________ und B.C.________ die Wassergebühren für die Jahre 2015 und 2016 festgesetzt. Gegen die beiden Verfügungen haben A.C.________ und B.C.________ am 27. Juli 2017 Beschwerde beim Gemeinderat Morschach erhoben. Der Gemeinderat Morschach hat mit Beschluss Nr. 2017-0875 vom 19. Dezember 2017 die Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Rechnungsbeträge jeweils um die Mietgebühr für den Wasserzähler reduziert sowie die Anordnung bezüglich Ersatzbeschaffung eines Wasserzählers aufgehoben (Verpflichtung an A.C.________ zum Ersatz des widerrechtlichen Wasserzählers durch einen offiziellen). Im Übrigen hat der Gemeinderat Morschach die Beschwerde abgewiesen. Unter Erwägung Ziffer 4 hat der Gemeinderat Morschach betreffend Ersatz Wasserzähler unter anderem was folgt ausgeführt: "Richtig und reglementskonform nach Art. 15 ist, wenn A.C.________ und B.C.________ eine neue Uhr abgegeben wird, dies mit der Auflage, sie innert bestimmter Frist weisungsgemäss einzubauen (siehe auch Art. 14 Reglement), unter entsprechender Fristansetzung zur Abnahme durch die Verantwortlichen der WV Axenfels."

Gegen den Beschluss Nr. 2017-0875 des Gemeinderates Morschach vom 19. Dezember 2017 haben A.C.________ B.C.________ beim Regierungsrat Beschwerde erhoben und die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen der WVA vom 6. Juli 2017 beantragt. Der Regierungsrat hat die Beschwerde mit RRB Nr. 767/2018 vom 23. Oktober 2018 abgewiesen. Dazu hat der Regierungsrat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis zwischen der WVA und den Abonnenten dem öffentlichen Recht unterstehe. Die Mietgebühr sowie die Verpflichtung zum Ersatz des Wasserzählers seien nicht mehr Streitgegenstand, weswegen darauf nicht mehr näher eingegangen werden müsse. Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu diversen, teils privatrechtlichen Angelegenheiten wie "Quellenrechte" oder "Aneignung fremden Eigentums" seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Sodann hat der Regierungsrat das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Wasserbezugs-gebühren sowie die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips aufgrund der von der WVA eingereichten Jahresrechnungen 2008 bis 2017 bejaht. Soweit die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen worden ist, hat sich der Regierungsrat zu keinem aufsichtsrechtlichen Einschreiten gegenüber dem Gemeinderat Morschach veranlasst gesehen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

C. Mit Schreiben der WVA vom 20. Februar 2020 sind A.C.________ und B.C.________ die Wassergebühren für das Jahr 2019 in Rechnung gestellt worden. In dem von der WVA in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt

Fr. 391.-- ist auch die jährliche Mietgebühr für die Wasseruhr von Fr. 40.-- (zzgl. MwSt von 2.5 %) enthalten, nachdem die WVA am 18. März 2019 den Einbau einer Wasseruhr (bzw. die Auswechslung des bisherigen Wasserzählers) hatte vornehmen lassen. Weil A.C.________ und B.C.________ am 23./25. März 2020 nur den Betrag von Fr. 350.-- ohne die Mietgebühr für die Wasseruhr bezahlt haben (Zahlungszweck für die Einzahlung gemäss Empfangsschein mit dem Vermerk "Rechnung Nr. 2019/1015 / Rechnung vom 20.2.2020 / ohne Rechtsan-erkennung / siehe Vorakten, Verweigerung Akteneinsicht, Privatrecht / RRB Nr. 767, 23.10.18 nicht beachtet") und der ausstehende Betrag von Fr. 41.-- auch innert der mit Schreiben vom 4. Mai 2020 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, hat die WVA beim Betreibungsamt Morschach am 16. Juni 2020 gegen A.C.________ für den Betrag von Fr. 41.-- zzgl. Zins von 5 % seit 20. Februar 2020 (recte: 22. März 2020) die Betreibung eingeleitet. Gegen den in der Betreibung Nr. 10331 am 24. Juni 2020 ausgestellten und am 26. Juni 2020 zugestellten Zahlungsbefehl hat A.C.________ am 1. Juli 2020 Rechtsvorschlag erhoben.

Dispositiv

D. Mit Verfügung vom 12. August 2020 hat die WVA gegenüber A.C.________ und B.C.________ was folgt verfügt:

1. Die Gebühr für den Wasserbezug des Grundstücks D.________ (KTN xxx, Grundbuch Morschach) wird für das Jahr 2019 auf Fr. 391.-- (inkl. Mietgebühr Wasserzähler und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

2. A.C.________ und B.C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den noch ausstehenden Differenzbetrag von CHF 41.00 für das Rechnungsjahr 2019 zu bezahlen. Der Betrag ist seit dem 21. März 2020 fällig. A.C.________ und B.C.________ befinden sich seit dem 22. März 2020 mit der Zahlung im Verzug und schulden deshalb ab dem 22. März 2020 einen Verzugszins von 5%.

3. Der Wasserversorgung Axenfels AG wird in der Betreibung Nr. 10331 des Betreibungsamtes Morschach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2020) definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 41.00 nebst Zins zu 5% seit dem 22. März 2020.

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Morschach schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

E. Gegen die Verfügung der WVA haben A.C.________ und B.C.________ am 31. August 2020 Beschwerde beim Gemeinderat Morschach erhoben mit dem folgenden Rechtsbegehren:

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Evtl. sei der Konzessionärin aufgrund der Verschleierung und des Vorenthaltens der Rechnungsführung und Rechtswahrung der Konzessionsnehmer die Konzession zu entziehen.

F. Mit Beschluss Nr. 2021-0004 vom 12. Januar 2021 hat der Gemeinderat Morschach über die Beschwerde wie folgt entschieden:

1. Nachdem sich Gemeindeschreiber F.G.________ im Ausstand befindet und der Gemeinderat H.I.________ GS-Stv. von der Teilnahme an der Sitzung entbunden hat, wird die Unterschriftsberechtigung für die Zweitunterzeichnung dieses Beschlusses in Anwendung von § 42 Abs. 2 GOG Gemeinderat J.K.________ übertragen.

2. Die Beschwerde von A.C.________ und B.C.________ gegen die Verfügung der WVA vom 12. August 2020 wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

3. Im Sinne von Ziff. 2 vorstehend wird festgestellt, dass die Miete von Fr. 41.00 für den Wasserzähler (inkl. 2.5 % MwSt.) zu Recht erhoben wurde. A.C.________ und B.C.________ sind deshalb verpflichtet, der WVA innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Entscheides Fr. 41.00 zu bezahlen, dies zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 22. März 2020 und Fr. 20.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls.

4.-7. (Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).

G. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Morschach haben A.C.________ und B.C.________ am 8. Februar 2021 Beschwerde an den Regierungsrat erhoben und folgende Anträge gestellt:

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben unter Wahrung des Privatrechts.

Evtl. sei dem Gemeinderat die Kontrolle der Buchhaltung inkl. Belege an die Steuerverwaltung zu verordnen.

Subevtl. sei der Konzessionärin aufgrund der Verschleierung und des Vorenthaltens der Rechnungsführung und Rechtswahrung der Konzessionsnehmer die Konzession zu entziehen.

Alles unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

H. Mit RRB Nr. 678/2021 vom 28. September 2021 hat der Regierungsrat folgenden Beschwerdeentscheid gefällt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.-6. (Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).

I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erheben A.C.________ und B.C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellen folgende Anträge:

1.

Die angefochtenen Verfügungen der Wasserversorgung Axenfels AG, des Gemeinderates Morschach sowie der Regierungsratsbeschluss Nr.

678/2021 vom 28.09.2021, seien aufzuheben.

2.

Eventuell sei die Beschwerde unter Wahrung des Privatrechts zur ordentlichen Beurteilung an den Regierungsrat bzw. an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

3.

Subeventuell sei der Kosten- und Entschädigungsspruch der angefochtenen Verfügungen aufzuheben.

4.

Die Befangenheit von lic. iur. Karl Gasser, ehemaliger Notar und Grundbuchbeamter als Richter sei festzustellen.

5.

Alles unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

J. Der Gemeinderat Morschach beantragt am 5. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine begründete Vernehmlassung mit Verweis auf die beiden vorinstanzlichen Entscheide.

Der Regierungsrat (bzw. das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz) beantragt mit Vernehmlassung vom 8. November 2021, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

Die WVA lässt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2021 ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer haben am 9. Dezember 2021 Stellung (Replik) zu den Vernehmlassungsschreiben genommen.

Die WVA hat dazu am 24. Januar 2022 nochmals Stellung (Duplik) genommen. Am 9. Mai 2022 hat sie zudem eine Kostennote eingereicht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vorab in formeller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Feststellung der Befangenheit von Richter Karl Gasser. Sie begründen dies damit, dass dieser als ehemaliger Notar und Grundbuchbeamter massgeblich an den "fraglichen Grundbuchübertragungen" beteiligt gewesen sei und "offensichtliche Mängel" nicht behoben bzw. korrigiert worden seien. Wie es sich damit verhält, muss nicht weiter geprüft werden. Da Richter Karl Gasser am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt, erübrigt es sich, das Ausstandsbegehren zu behandeln.

2.1 Gleichzeitig mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer in aufsichtsrechtlicher Hinsicht, dass "trotz Erkenntnissen des RRB Nr. 523/2002 vom 16. April 2002" vom Gemeinderat Morschach die Kontrolle der Buchhaltung der WVA nicht an die Hand genommen worden sei. Ebenfalls sei die wiederholte Meldung der Aufsichtspflichtverletzung des Gemeinderates Morschach über die WVA durch die Oberaufsicht des Regierungsrates nicht an die Hand genommen worden.

2.2 Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass der Regierungsrat mit dem RRB Nr. 523/2002 vom 16. April 2002 keinen aufsichtsrechtlichen Entscheid gefällt hat. Vielmehr hat damit der Regierungsrat in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren bezüglich der Wassergebühren für die Jahre 1997 und 1998 entschieden, dass die WVA (weil unbestreitbar enge persönliche "Verflechtungen" bestünden, die für die Wasserbezüger "möglicherweise" von Nachteil sein könnten) zu bestimmten Positionen der Buchhaltung weitere sachdienliche Akten und Erläuterungen zuhanden des Gemeinderates Morschach einzureichen hatte, welcher die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen habe. Weitergehende insbesondere aufsichtsrechtliche Massnahmen sind vom Regierungsrat nicht angeordnet worden.

2.3 Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es dem Verwaltungsgericht nicht zusteht, die Frage zu prüfen, ob der Regierungsrat auf eine Aufsichtsbeschwerde zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist, weil das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat ist. Auf die rein aufsichtsrechtlich motivierten Begehren der Beschwerdeführer (wie z.B. die Anordnung der Kontrolle der Buchhaltung der WVA) kann deshalb durch das Verwaltungsgericht ohnehin nicht eingetreten werden (vgl. VGE III 2020 27 vom 16.9.2020 Erw. 1.4; VGE III 2016 38 vom 28.6.2016).

3.1 Die Beschwerdeführer machen zudem auch eine "formelle Rechtsverweigerung" und eine "Gehörsverletzung" geltend. Eine Auseinandersetzung mit der "Ablösung vom Privat- ins öffentliche Recht" habe durch die Vorinstanzen nicht stattgefunden. Es würden die grundbuchamtlich gesicherten Rechte der (Alt-) Axenfelsquartierbewohner im Zusammenhang mit der E.________AG und Hotel L.________ vermischt und fraglich verrechnet. Die Einsicht in die Buchhaltung der WVA und die Auskunft darüber seien durch die WVA und den Gemeinderat Morschach verweigert worden. Eine (fachmännische) Kontrolle der Buchhaltung der WVA habe über all die Jahre nicht stattgefunden. Im RRB Nr. 767/2018 vom 23. Oktober 2018 habe der Regierungsrat die Erhebung der Wassergebühren "ohne Beurteilung von Belegen" vollzogen. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Erhebung der Gebühren für die Jahre 2015 und 2016 sei vom Regierungsrat "unter höchst fragwürdigen Gegebenheiten" vollzogen worden.

3.2 Damit lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass der Regierungsrat in dem regierungsrätlichen Verfahren (RRB Nr. 767/2018) die Jahresrechnungen der WVA für die Jahre 2008 bis 2017 beigezogen und folglich eine konkrete Prüfung der Buchhaltung der WVA vorgenommen hat. Auf die von der WVA erstellten und genehmigten Jahresrechnungen kann grundsätzlich abgestellt werden, sofern keine Anzeichen für Unregelmässigkeiten bestehen (vgl. Urteil BGer 2C_809/2015 vom 16.2.2016 Erw. 5.5.4.1. m.w.H.). Wie der Regierungsrat ebenfalls im RRB Nr. 767/2018 vom 23. Oktober 2018 entschieden hat, haben die Beschwerdeführer das Recht zur Akteneinsicht, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren notwendig ist. Dieses erstreckt sich insbesondere auf die Jahresrechnungen der WVA. Anhand von diesen können die Beschwerdeführer auch überprüfen, ob bei den Wasserbezugsgebühren das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eingehalten ist. Die Beschwerdeführer haben im regierungsrätlichen Verfahren in die Akten und auch in die von der WVA eingereichten Jahresrechnungen 2008 bis 2017 einsehen können. Weitergehende Einsichtsrechte, namentlich in die detaillierten Buchhaltungsunterlagen der WVA, haben die Beschwerdeführer nicht.

3.3 Die "Ablösung vom Privat- ins öffentliche Recht" betrifft die Rechte der Wasserbezüger gegenüber der WVA vor der Übertragung der Wasserversorgung durch die Gemeinde Morschach auf die WVA mittels Konzession (bezüglich Konzession vgl. RRB Nr. 767/2018 vom 23.10.2018 Erw. 5 und 6). Eine (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründete) Entschädigungsforderung müsste auf dem Klageweg vor dem zuständigen Richter geltend gemacht werden. Auf die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführer sind die Vorinstanzen zu Recht nicht eingetreten. Es liegt keine "formelle Rechtsverweigerung" und auch keine "Gehörsverletzung" vor.

4.1 Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung einer "öffentlichen und mündlichen Verhandlung mit beglaubigter fachmännischer Kontrolle der Belege der WVA inkl. verhältnismässiger Kosten der Wasseruhr, unter dem Vorbehalt eines neutralen Gutachtens" und die "Einladung der Vorinstanzen sowie Akteure" zu der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4.2 Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich (vgl. § 17 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 hat jede Person unter anderem Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (civil rights) von einem Gericht öffentlich verhandelt wird. Abgaberechtliche Verpflichtungen sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ausgenommen. Von dieser Ausnahme betroffen sind indessen in erster Linie abgaberechtliche Verpflichtungen im steuerrechtlichen Sinne. Die vorliegende Angelegenheit hat keine abgaberechtliche Verpflichtung im Sinne des Steuerrechts zum Gegenstand. Soweit die zu beurteilende öffentlich-rechtliche Forderung mit einer privatrechtlichen Forderung vergleichbar ist, kann angenommen werden, dass die vorliegende Angelegenheit unter den autonom auszulegenden Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt und folglich eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt (vgl. Urteil BGer 2C_410/2020 vom 10.11.2020 Erw. 3.4.).

4.3 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung gilt indes nicht absolut. Ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung ist zulässig, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann (vgl. Urteil BGer 2C_410/2020 vom 10.11.2020 Erw. 3.5.). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Insbesondere erweist sich auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Kontrolle der Buchhaltung der WVA und zur Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Kosten der Wasseruhr als nicht erforderlich. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen und die Sache ohne Parteiverhandlung zu entscheiden.

5. In formeller Hinsicht gilt es sodann Folgendes klarzustellen: In vorliegendem Verfahren ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung der WVA strittig (Verfügung vom 12.8.2020; vgl. Ingress Bst. C und D). Es stellt sich damit auch die Frage der Verfügungshoheit bzw. -kompetenz der WVA. Gemäss Art. 31 Abs. 2 des gültigen Reglements der WVA (WVA-Reglement) ist der Wasserzins jeweils jährlich aufgrund des Verbrauchs Vorjahr in Rechnung zu stellen. Und weiter: "Im Streitfall erlässt der Gemeinderat eine anfechtbare Verfügung (Art. 34 Abs. 2). Die Rechnungsstellung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen". Gemäss diesem klaren Wortlaut kommt der WVA gar keine Verfügungshoheit bzw. -kompetenz zu; vielmehr hat im Streitfall der Gemeinderat die Gebühren zu verfügen. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass es sich bei dieser Regelung um einen redaktionellen Fehler handeln muss.

Dem Reglement der Gemeinde Morschach über die Erteilung von Wasserversorgungskonzessionen vom 1. Dezember 1996, revidiert am 18. Mai 2014 (REWK-Reglement) kann entnommen werden, dass den Konzessionären (d.h. auch der WVA) grundsätzlich Verfügungshoheit bzw. -kompetenz zukommt und dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 1974 richtet (vgl. etwa Art. 12 oder Art. 21). Die zweite Konzessionärin auf Gemeindegebiet (Wasserversorgungsgenossenschaft Schwyzerhöhe-Morschach, WVSM) spricht in ihrem Reglement über die Wasserabgabe denn auch konsequent von Verfügungen der WVSM. Die Wasserversorgung auf dem Stoos wird von der Gemeinde selbst sichergestellt, wozu sie ein Reglement Wasserversorgung Stoos erlassen hat. Gemäss diesem Reglement erlässt der Gemeinderat die notwendigen Verfügungen. Und dieses Reglement diente ganz offensichtlich als Vorlage für das WVA-Reglement, wobei der "Gemeinderat" an vielen Stellen durch "Verwaltungsrat" ersetzt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2; Art. 10; Art. 23 Abs. 3; Art. 29 Abs. 1), nicht jedoch in Art. 31 Abs. 2 WVA-Reglement. Diese Bestimmung wurde (wie auch andere) wörtlich ohne Änderungen aus dem Reglement Wasserversorgung Stoos übernommen. Schliesslich wird in Art. 33 Abs. 2 WVA-Reglement klargestellt, dass gegen Verfügungen des Verwaltungsrates Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden kann. Mithin steht fest, dass es bei der Übernahme/Kopie des kommunalen Reglements zu einem redaktionellen Fehler gekommen ist und der WVA – entgegen dem klaren Wortlaut – auch im Bereich von Art. 31 WVA-Reglement die Verfügungshoheit bzw. -kompetenz zukommt.

6.1 In der Hauptsache beantragen die Beschwerdeführer, dass "die angefochtene Verfügung der WVA, des Gemeinderates Morschach sowie der Regierungsratsbeschluss Nr. 678/2021 vom 28. September 2021 aufzuheben" seien, und sie bestreiten dabei insbesondere, dass die WVA berechtigt sei, eine Wasseruhr einzubauen (bzw. den bisherigen Wasserzähler auszuwechseln) und eine jährliche Miete für die Wasseruhr im Betrag von Fr. 40.-- zu erheben. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass dafür "keine Rechtsgrundlage" bestehe. Sie berufen sich auf ein beim Kauf ihrer Liegenschaft gewährtes "Wasserbezugsrecht", demzufolge sie gemäss Reglement der Wasserversorgung Axenfels vom 1. März 1968 für den Wasserbezug von jährlich maximal 365 m3 eine Pauschalgebühr von Fr. 120.-- zu bezahlen hatten und eine Wasseruhr "nur unter Vorbehalt" eingebaut werden musste. Später neu in Kraft gesetzte Reglemente der Wasserversorgung Axenfels seien demgegenüber wiederholt durch diverse (Alt-) Axenfelsquartierbewohner mit Erfolg "bestritten" worden.

6.2 Richtig ist, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 2P.200/1994 vom 9. Juni 1995 (publiziert in ZBl 12/1996 S. 563 ff.), das von der WVA am 6. Juni 1988 erlassene Reglement die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gesetzmässigkeit von Abgaben nicht erfüllt und keinen auf hoheitlicher Regelungsbefugnis beruhenden Rechtssatz dargestellt hatte, weil eine Konzession der Gemeinde Morschach, welche die WVA zur einseitigen hoheitlichen Normierung der von ihren Benützern zu entrichtenden Leistungen ermächtigen würde, bis dahin nicht erteilt worden war. Das Bundesgericht war deshalb zum Schluss gelangt, dass die streitigen Forderungen der Wasserversorgung mangels gesetzlicher Grundlage wie auch mangels Übertragung der Verfügungskompetenz nur auf dem Weg einer Klage vor dem zuständigen Richter hätten geltend gemacht werden dürfen (vgl. Urteil BGer 2P.200/1994 vom 9.6.1995). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer folgt daraus jedoch nicht, dass das Reglement der Wasserversorgung Axenfels vom 1. März 1968 noch heute seine Gültigkeit beibehalten hat. Vielmehr gilt es nunmehr zu berücksichtigen, dass inzwischen die Gemeinde Morschach gestützt auf das kommunale Reglement über die Erteilung von Wasserversorgungs-Konzessionen der Gemeinde Morschach (REWK) vom 1. Dezember 1996 mit Änderung vom 18. Mai 2014 die Sicherstellung der Wasserversorgung auf dem Gebiet Axenfels mittels Konzessionsvertrag auf die WVA übertragen hat.

6.3.1 Gestützt auf das REWK hat die Gemeinde Morschach mit der WVA den Konzessionsvertrag vom 16. Dezember 2014 abgeschlossen. Dieses Reglement, das auch Bestimmungen über die Abgabeerhebung durch die Konzessionäre enthält (Art. 13 ff. REWK), kann einem formellen Gesetz gleichgestellt werden (vgl. dazu Urteile BGer 2C_404/2010 vom 20.2.2012 Erw. 4.2 zu dem von der Gemeinde Wangen mit der Wasserversorgung Wangen abgeschlossenen Konzessionsvertrag; 2C_809/2015 vom 16.2.2016 Erw. 3 und 5.2 zu dem von der Gemeindeversammlung Tuggen erlassenen Konzessionsreglement).

Gemäss Art. 14 REWK hat die Wasserversorgung (d.h. die WVA) in ihrem Reglement einen Beitrags- und Gebührentarif zu erlassen, der a) die Gebühren für den Anschluss von Bauten und Anlagen (Anschlussgebühren); b) die Beiträge für die Erstellung und den Ausbau der Groberschliessungsanlagen (Erschliessungsbeiträge); c) die Beiträge für die Bereitstellung von Löschwasser zu Gunsten nicht angeschlossener Liegenschaften im Hydrantenbereich (Feuerschutzbeiträge) und d) die Gebühren für den Wasserbezug (Wasserzins) regelt. In den Art. 15 bis 18 werden diese Beiträge und Gebühren weiter konkretisiert, indem der Kreis der Pflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage definiert werden. In diesem Ausmass (und vorbehältlich der Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips) besteht für Beiträge und Gebühren, welche die WVA in ihrem Reglement regelt, eine genügende gesetzliche Grundlage.

Diese genannten REWK-Grundlagen für Beiträge und Gebühren (Art. 13 - 18) enthalten allerdings keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die WVA den Einbau einer Wasseruhr und die Bezahlung einer jährlichen Mietgebühr einführen kann. Dies bedeutet indes nicht, dass hierfür keine Grundlage besteht.

6.3.2 Basierend auf der Regelung der Erschliessungspflicht des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (§§ 38 ff. PBG) normiert Art. 6 REWK, dass dem Konzessionär (d.h. der WVA) die Pflicht zur Groberschliessung der Bauzonen obliegt (vgl. § 38 PBG), wogegen die Feinerschliessung Sache der Grundeigentümer ist (§ 40 PBG). Präzisierend führt das REWK aus, der Konzessionär (d.h. die WVA) könne in seinem Reglement für die Fein-erschliessung und die Ausstattung der Hausanschlüsse einschliesslich Messanlagen besondere Vorschriften erlassen, soweit diese für das einwandfreie Funk-tionieren des Versorgungswerkes notwendig seien (Art. 6 Abs. 3 REWK).

Per 1. Januar 2015 trat das gestützt auf das REWK erlassene WVA-Reglement in Kraft. Es wiederholt die Aufgabenteilung, wonach die WVA für die Groberschliessung (Art. 4 WVA-Reglement) und die Abonnenten für die Feinerschliessung (Hausanschlussleitungen, Art. 5 ff. WVA-Reglement) und die Hausinstallationen zuständig sind. Als Hausanschlussleitung gilt dabei das Leitungsstück nach dem Anschlussschieber bis und mit Wasseruhr (Art. 5 WVA-Reglement).

Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 REWK enthält das WVA-Reglement zur Gewährleistung eines einwandfreien Funktionierens des Versorgungswerkes verschiedene, von den Abonnenten bei der Erstellung der Feinerschliessung zu beachtende Vorgaben. So sind die Hausanschlussleitungen von den Abonnenten auf eigene Kosten durch einen fachlich ausgewiesenen Installateur zu erstellen, wobei die WVA die Leitungsführung, die Anzapfstelle, den Rohrdurchmesser und das zu verwendende Material bestimmt und die Leitungsabnahme auf Kosten des Abonnenten durchführt (Art. 6 Abs. 1 WVA-Reglement). Bezüglich Wasseruhr (welche Teil der Hausanschlussleitung ist) bestimmt das WVA-Reglement sodann, jeder Abonnent erhalte eine Wasseruhr, die er weisungsgemäss auf seine Kosten einzubauen und für welche er eine jährliche Mietgebühr gemäss Tarif

zu entrichten habe (Art. 15 Abs. 1 WVA-Reglement). Die Mietgebühr beträgt Fr. 40.--/Jahr (Art. 30 WVA-Reglement).

6.3.3 Diese Ordnung der Wasserversorgung in der Gemeinde Morschach kann somit wie folgt zusammengefasst werden.

Die Groberschliessung ist Sache der WVA. Für ihre Leistungen kann sie von den Abonnenten Beiträge und Gebühren verlangen, für welche im REWK eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und die im WVA-Reglement ausgeführt werden.

Demgegenüber ist die Feinerschliessung, die Hausanschlussleitung (vom Anschlussschieber bis und mit Wasseruhr) Sache des Abonnenten; die Kosten gehen zu seinen Lasten. Allerdings ist die WVA ermächtigt, im Reglement Vorgaben zu machen, um die einwandfreie Versorgung sicherzustellen. Eine Vorgabe der WVA ist dabei, dass sie die einzusetzende Wasseruhr abgibt. Die Kosten hierfür verbleiben aber beim Abonnenten, da die Wasseruhr Teil der Feinerschliessung ist. Mithin ergibt sich die Grundlage für die Kostenüberwälzung der Wasseruhr zum einen aus der Zuständigkeitsregelung (Feinerschliessung ist Sache der Abonnenten) und zum andern aus der Kompetenz der WVA, Vorgaben für die Feinerschliessung zu machen und hierzu die Wasseruhr (als Teil der Fein-erschliessung) unter Kosten zu Lasten der Abonnenten abzugeben.

6.3.4 Dass die Abgabe der Wasseruhr durch die WVA von der REWK-Grund-lage gedeckt ist, wonach diese Wasseruhr-Abnahmepflicht zum einwandfreien Funktionieren des Versorgungswerkes notwendig sein muss (vgl. Art. 6 Abs. 3 REWK), erscheint unzweifelhaft. Die von den Abonnenten geschuldete Wassergebühr besteht aus einer nach dem effektiv gemessenen Wasserverbrauch festgelegten Grundtaxe sowie dem vom Verbrauch abhängigen Wasserzins (Art. 18 REWK). Der Wasseruhr zur Messung des Verbrauchs kommt damit eine grundlegende Bedeutung zu, weshalb es nachvollziehbar ist, dass die WVA die Kontrolle über diese Uhren bewahren will. Der Einbau einer vorgegebenen Wasseruhr darf mithin für das einwandfreie Funktionieren des Versorgungswerks als notwendig erachtet werden. Die Wasserversorgung kann auch ein berechtigtes Interesse daran geltend machen, dass der Wasserverbrauch mit dem von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellten Wasserzähler gemessen wird. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass der bisherige Wasserzähler noch ordentlich funktioniert hat. Desgleichen besteht auch keine Möglichkeit, dass der Wasserzähler auf eigene Kosten ausgewechselt wird (und dafür eine Mietgebühr nicht bezahlt werden muss).

Kein Grund für eine Beanstandung bietet der Entscheid der WVA, die Wasseruhr nicht per Einmalzahlung zu verkaufen, sondern gegen eine jährliche Mietgebühr zu überlassen. Es ermöglicht dies der WVA, die Uhren u.U. entsprechend dem technischen Fortschritt zu ersetzen, aufzurüsten, zu kontrollieren etc. Der Abonnent anderseits hat jederzeit Anspruch auf eine einwandfrei funktionierende Wasseruhr.

Auch soweit die Beschwerdeführer der Meinung sind, dass die jährliche Miet-

gebühr Fr. 40.-- im Vergleich zu den Kosten des Wasserzählers Fr. 60.-- bis Fr. 100.-- in keinem Verhältnis stehe, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Damit lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Mietgebühr nicht nur das Mieten einer Wasseruhr umfasst, sondern auch die nachträglichen Arbeiten wie Kontrolle des Einbaus, Erfassung der Zählerdaten, Prüfung/Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Wasseruhr, wenn Ungenauigkeit vermutet wird und bei der Anzeige von Störungen und Schäden (soweit solcherlei nicht wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung zu Lasten des Abonnenten geht, Art. 15 Abs. 2 WVA-Reglement). Zudem sind weder der Einkaufspreis bekannt noch die geschätzte Lebensdauer der Wasseruhren. Insgesamt ist der Mietpreis von Fr. 40.--/Jahr zudem als bescheiden zu beurteilen und der mit dem Einbau der Wasseruhr und den nachträglichen Arbeiten verbundene Aufwand dürfte durch die zu bezahlende jährliche Mietgebühr kaum gedeckt sein.

6.3.5 Schliesslich kann ergänzt werden, dass auch keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vorliegt. Es ist zulässig, einen mässigen Gebührenüberschuss zu erzielen, insbesondere wenn sich die einzelne Gebührenforderung auf einen runden, an sich mässigen Betrag beschränkt (BGE 56 I 510 S. 518). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die zu bezahlende jährliche Miete auf Fr. 40.-- für die Wasseruhr auf einen runden, an sich mässigen Betrag, und damit lassen sich von der Wasserversorgung auch keine über einen verhältnismässig mässigen Einnahmenüberschuss hinausgehende Reingewinne erzielen. Damit genügt die strittige Gebühr bereits dem Einzelkostendeckungsprinzip, wonach die einzelne Gebühr die Kosten für die die Gebühr auslösende staatliche Handlung nicht oder nur geringfügig überschreiten darf. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates ist die Einhaltung des Gesamtkostendeckungsprinzips deshalb nicht zu prüfen (vgl. auch VGer ZH, 28. Februar 2008, VB.2008.00024, Erw. 3). Nachdem sich an den Gebühren der WVA seit der letztmaligen Überprüfung durch den Regierungsrat im RRB Nr. 767/2018 vom 23. Oktober 2018 nichts geändert hat, ist es denn auch unwahrscheinlich, dass sich der Kostendeckungsgrad (bezüglich der Einhaltung des Gesamtkostendeckungsprinzips) in dem kurzen Zeitraum erheblich verändert hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Prüfung der Einhaltung des Gesamtkostendeckungsprinzips deshalb erlässlich.

7.1 Die Beschwerdeführer kritisieren sodann, dass die Betreibung "nur" gegen den Beschwerdeführer (nicht gegen die beiden Beschwerdeführer gemeinsam) eingeleitet worden ist, und beanstanden ausserdem auch das von der WVA gewählte Vorgehen für die Beseitigung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl. Insoweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt die Rechtmässigkeit bzw. den materiell-rechtlichen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung bestreiten, kann auf das dazu zuvor Ausgeführte (Erw. 6) verwiesen werden.

7.2 Im WVA-Reglement ist vorgesehen, dass für die Bezahlung der Gebühren der im Grundbuch eingetragene Grundeigentümer haftet. Da die Beschwerdeführer als Grundeigentümer (je hälftige Miteigentümer) im Grundbuch eingetragen sind, können dementsprechend beide von der WVA für die Bezahlung der Gebühren haftbar gemacht werden. Dem WVA-Reglement ist nicht zu entnehmen, dass jeder Miteigentümer nur für seinen Anteil haften soll. Dementsprechend müssen die Beschwerdeführer als im Grundbuch eingetragene Grundeigentümer je für die gesamte Schuld einstehen. Entsprechend ist die WVA auch befugt gewesen, "nur" gegen einen der Beschwerdeführer die Betreibung für die gesamte Schuld einzuleiten. Daran ändert nichts, dass die Gebühren von der WVA den Beschwerdeführern gemeinsam in Rechnung gestellt worden sind. Solidarische Haftung bedeutet, dass beide Schuldner je für die gesamte Schuld einstehen müssen. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer in der Verfügung der WVA unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet worden sind, die Schuld zu bezahlen. Von wem die WVA die Schuld einfordern möchte, liegt in deren Ermessen.

7.3 Die WVA hat die Forderung gegen den Beschwerdeführer in Betreibung gesetzt, worauf dieser Rechtsvorschlag erhoben hat. Das von der WVA gewählte Vorgehen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hätte die Betreibung nicht "weitergezogen" werden können. Die WVA hätte beim Zivilgericht nicht um Gewährung der definitiven bzw. provisorischen Rechtsöffnung ersuchen können. Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung verschlossen, es sei denn, dass ein besonderer Fall vorliege und eine Aberkennungsklage beim Verwaltungsgericht gegeben wäre. Das Gemeinwesen hat öffentlich-rechtliche Forderungen zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 zu verlangen (Urteil BGer 5A_446/2020 vom 30.4.2021 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Vorgehen der WVA für die Beseitigung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl entspricht deshalb dem Gesetz und ist nicht zu beanstanden. Für die Aufhebung des Rechtsvorschlags hat die WVA keine andere Möglichkeit gehabt, als die öffentlich-rechtliche Forderung zuerst zu verfügen und sich selber mittels Verfügung die Rechtsöffnung zu erteilen.

8.1 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer, dass die ihnen in den Entscheiden des Gemeinderates Morschach vom 12. Januar 2021 und des Regierungsrats vom 5. Oktober 2021 auferlegten Verfahrenskosten und die zu bezahlende Parteientschädigung aufgehoben werden. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass sie zumindest den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten hätten erwarten können.

8.2 Die Entscheide des Gemeinderates Morschach vom 12. Januar 2021 und des Regierungsrats vom 5. Oktober 2021 entsprechen in Bezug auf die Kostenverlegung und den Zuspruch von Parteientschädigung den einschlägigen Be­stimmungen. Da nach dem oben Ausgeführten (Erw. 3) der Anspruch auf rechtliches Gehörs nicht verletzt worden ist, kann auch nicht gesagt werden, dass der Regierungsrat aus diesem Grund den Entscheid des Gemeinderates Morschach vom 12. Januar 2021 hätte aufheben sollen. Der Regierungsrat hat auch annehmen dürfen, dass "ein allfälliger formeller Mangel in Bezug auf die Unterschriftsberechtigung" dadurch, dass der Gemeindepräsident (M.N.________) und der Gemeindeschreiber (F.G.________) die Vernehmlassung des Gemeinderates vom 16. März 2021 unterzeichnet haben, nachträglich geheilt worden wäre, und dass durch den bestätigenden Beschluss des Gemeinderates vom 16. März 2021 auch der "Fehler" behoben worden ist, dass der Gemeindepräsident (M.N.________), der Baupräsident (O.P.________) und der Gemeindeschreiber (F.G.________) bei der Beschlussfassung vom 12. Januar 2021 "unnötig" in den Ausstand getreten sind.

8.3 Es ist von den Beschwerdeführern denn auch gar nicht dargetan worden, inwiefern der Entscheid des Gemeinderates vom 12. Januar 2021 einer Heilung im regierungsrätlichen Verfahren nicht zugänglich gewesen sein soll, bzw. inwieweit sich dessen nachträgliche Heilung zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt hätte. Entgegen dem Regierungsrat lässt sich auch nicht sagen, dass es "unnötig" gewesen sei, dass bei der Beschlussfassung des Gemeinderates vom 12. Januar 2021 der Gemeindepräsident (M.N.________), der Baupräsident (O.P.________) und der Gemeindeschreiber (F.G.________) in den Ausstand getreten sind. Damit wird übersehen, dass zu diesem Zeitpunkt das Urteil des Bundes-gerichts 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 betreffend Ausstandbegehren in einem anderen Verfahren noch gar nicht vorgelegen hat. Es ist von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat vom 8. Februar 2021 denn auch gar nicht beanstandet worden, dass der Gemeindepräsident (M.N.________), der Baupräsident (O.P.________) und der Gemeindeschreiber (F.G.________) in dem Entscheid des Gemeinderates vom 12. Januar 2021 von sich aus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in den Ausstand getreten sind. Es verstösst deshalb auch gegen Treu und Glauben, wenn von den Beschwerdeführern nun dem Gemeinderat vorgeworfen wird, ein nachvollziehbarer Ausstand durch Behördenmitglieder und der Gemeindeverwaltung habe nicht vorgelegen. Schliesslich können sich die Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, dass der Beschluss des Gemeinderates Morschach vom 19. Dezember 2017 "zweideutig" gewesen sein soll (s. Ingress Bst. B).

8.4 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen abzuändern. Der entsprechende (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen.

9.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

9.3.1 Die Beschwerdeführer haben dem Ausgang entsprechend der anwaltschaftlich vertretenen WVA eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP).

9.3.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4).

9.3.3 Die anwaltlich vertretene WVA liess am 9. Mai 2022 eine Honorarnote inkl. Leistungserfassung einreichen. Dabei werden 6.36 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- ausgewiesen sowie Spesen von Fr. 10.10, was ein Total von Fr. 1'787.95 inkl. MwSt ergibt. In Anbetracht der Wichtigkeit der Streitsache, der Fallkomplexität, des Umfangs der Eingaben, des zu reduzierenden Stundenansatzes sowie des generellen Honorarrahmens erscheint vorliegend eine Kürzung des Honorars und Festsetzung auf Fr. 900.-- (inkl. Mwst und Barauslagen) als angemessen und den Vorgaben des GebTRA entsprechend.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 5. November 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Die Beschwerdeführer haben der anwaltschaftlich vertretenen WVA für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) auszurichten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Beschwerdeführer (R)

- den Rechtsvertreter der WVA (2/R)

- den Gemeinderat Morschach (R)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und den Regierungsrat.

Schwyz, 19. September 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. September 2022

1

§ 42 GOG

2C_809/2015

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

2C_410/2020

2C_410/2020

2P.200/1994

2P.200/1994

2C_404/2010

2C_809/2015

§ 38 PBG

§ 38 PBG

§ 40 PBG

BGE 56 I 510ATF 56 I 510DTF 56 I 510

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

5A_446/2020

1C_527/2020

§ 72 VRP

§ 74 VRP

§ 14 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF