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Entscheid

II 2021 112

Kammergericht

21. Februar 2022Deutsch31 min

A. Die A.________ AG bezweckt hauptsächlich den Handel von und mit technischen Komponenten, insbesondere Präzisions-Werkzeugen und -Systemen für die Spannwerkzeugtechnik (Bf-act. 1). Am 13. April 2021 reichte die A.________ AG auf dem a.o. Formular 'Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Covid-19-Pandemie' die Voranmeldung ein. Dies für den Gesamtbetrieb mit 3 Angestellten, wobei von Kurzarbeit vom 23. Mai 2021 bis 22. August 2021 2 Angestellte mit einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 98% betroffen seien. Die Voranmeldung begründete die A.________ AG wie folgt: "Die Metallindustrie hat durchs Band Kurzarbeit und wir als Lieferanten dort bekommen dies 1 zu 1 zu spüren. Alle Investitionen werden zurückgehalten und nur das Nötigste wird beschafft" (Vi-act. 1).

Source sz.ch

II 2021 112

Entscheid vom 21. Februar 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Covid-19; Kurzarbeitsentschädigung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ AG bezweckt hauptsächlich den Handel von und mit technischen Komponenten, insbesondere Präzisions-Werkzeugen und -Systemen für die Spannwerkzeugtechnik (Bf-act. 1). Am 13. April 2021 reichte die A.________ AG auf dem a.o. Formular 'Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Covid-19-Pandemie' die Voranmeldung ein. Dies für den Gesamtbetrieb mit 3 Angestellten, wobei von Kurzarbeit vom 23. Mai 2021 bis 22. August 2021 2 Angestellte mit einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 98% betroffen seien. Die Voranmeldung begründete die A.________ AG wie folgt: "Die Metallindustrie hat durchs Band Kurzarbeit und wir als Lieferanten dort bekommen dies 1 zu 1 zu spüren. Alle Investitionen werden zurückgehalten und nur das Nötigste wird beschafft" (Vi-act. 1).

B. Am 20. April 2021 ersuchte das Amt für Arbeit die A.________ AG um zusätzliche Informationen und Unterlagen (Vi-act. 2), worauf die A.________ AG mit Email vom 21. April 2021 reagierte (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 erhob das Amt für Arbeit Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE), da die Email vom 21. April 2021 nicht aufschlussreich sei und die A.________ AG die geforderten Informationen und Unterlagen nicht geliefert habe.

Mit Email vom 10. Mai 2021 und 20. Mai 2021 (Vi-act. 7) reichte die A.________ AG Unterlagen ein, worauf das Amt für Arbeit am 27. Mai 2021 eine die Verfügung vom 6. Mai 2021 ersetzende Verfügung erliess (Vi-act. 8). Am Einspruch gegen die Auszahlung von KAE ab dem 23. Mai 2021 hielt das Amt für Arbeit fest. Hiergegeben erhob die A.________ AG am 28. Juni 2021 Einsprache (Vi-act. 9), welche das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 280/21 vom 29. September 2021 abwies (Vi-act. 13).

C. Am 28. Oktober 2021 lässt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einsprache (recte Beschwerde) erheben mit:

Antrag:

1. Es sei der Einspracheentscheid Nr. 280/21 des Amts für Arbeit des Kantons Schwyz vom 29. September 2021 sowie die Verfügung des Amts für Arbeit des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2021 (Bur-Nr. 60896871) betreffend die Beschwerdeführerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 23. Mai 2021 eine Kurzarbeitsentschädigung auszurichten;

Erwägungen

2.

Eventualiter: Es sei der Einspracheentscheid Nr. 280/21 des Amts für Arbeit des Kantons Schwyz vom 29. September 2021 sowie die Verfügung des Amts für Arbeit des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2021 (Bur-Nr. 60896871) betreffend die Beschwerdeführerin aufzuheben und dem Amt für Arbeit des Kantons Schwyz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

Prozessualer Antrag:

Es seien sämtliche Vorakten des Amts für Arbeit des Kantons Schwyz beizuziehen.

Mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 verweist das Amt für Arbeit auf die Unterlagen sowie die Erwägungen des Einspracheentscheides und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE), wenn u.a. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, SR 837.0) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG).

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück-zuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und je Abrechnungs-periode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes insgesamt normalerweise geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 AVIG). In Ausübung dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 51 Abs.1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) statuiert, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Als behördliche Massnahmen, welche zu anrechenbaren Arbeitsausfällen führen, gelten beispielsweise Ein- und Ausfuhrverbote, Kontingentierungen von Rohstoffen, Sperrungen von Zufahrtswegen oder Einschränkungen der Energieversorgung (Art. 51 Abs. 2 AVIV). Ebenfalls unter die Sonderregelung von Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen die durch die Behörde ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Dies gilt auch für Massnahmen, die nur einzelne Branchen betreffen und für Massnahmen, die von kantonalen oder kommunalen Behörden angeordnet wurden (vgl. die damals gültige Weisung Nr. 2021/07 "Sonderregelung aufgrund der Pandemie" des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, vom 20.4.2021, S. 10 f.).

Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall insbesondere dann, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) oder wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der KAE ausschliessen (ARV 1997 Nr. 12 S. 65, mit Verweisen).

1.2

Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe in Berücksichtigung des präventiven Charakters der KAE weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil BGer 8C_549/2017 vom 20.12.2017 Erw. 3.2 m.H.; BGE 128 V 305 Erw. 3a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2410 Rz. 479 f.).

Der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall muss unvermeidbar gewesen sein. Diese kumulativ erforderliche Voraussetzung ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Vom Arbeitgeber kann verlangt werden, dass er zumutbare Vorkehren zur Abwendung des Arbeitsausfalls trifft. Vermeidbar ist die Kurzarbeit jedoch nicht bereits deshalb, weil der Arbeitgeber ihr durch Personalentlassungen hätte vorbeugen können. Vielmehr muss sich die Annahme der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls auf hinreichend konkrete Gründe stützen und die Verwaltung muss geeignete zumutbare Massnahmen nennen, die der Arbeitgeber zu ergreifen unterlassen hat (Nussbaumer, a.a.O., S. 2410 f. Rz. 480 m.H.; Pra 77 Nr. 26).

1.3

Die KAE hat die präventive Funktion, Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Entlassungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen spielen dabei auch finanzielle Interessen der ALV mit hinein, weil Ganzarbeitslose höhere Kosten verursachen. Die Erhaltung der Arbeitsplätze liegt aber auch im Interesse des Arbeitgebers, indem der Produktions-apparat über die Zeit der Kurzarbeit hinweg intakt und die Stammbelegschaft erhalten bleiben kann (Nussbaumer, a.a.O., S. 2401 Rz. 566, BGE 123 V 234 Erw. 7a m.H.).

Indessen ist nicht zu verkennen, dass die gesetzliche Regelung der KAE sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit orientiert und somit nicht jede Verkürzung oder Einstellung der Arbeitszeit entschädigt (vgl. Art. 31-35 AVIG). Überdies ist zu beachten, dass das Institut der KAE - entsprechend dem aus Art. 31 BV hervorgehenden Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (vgl. BGE 121 I 134 f. Erw. 3d) - dort seine Grenzen findet, wo es zur Erhaltung nicht mehr dem Markt entsprechender Betriebsstrukturen eingesetzt wird (ARV 1985 Nr. 17 S. 109; ALV-Praxis 92/2). Auch die Bestimmungen des AVIG sind in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen (vgl. BGE 120 Ia 290 Erw. 2b; 119 V 130 Erw. 5b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 24 S. 76 ff.).

Dispositiv

1.4 Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AIVG anrechenbar. Soweit zu Beginn der Pandemie der schlichte Hinweis auf diese als Begründung für KAE ausreichend war, muss der Arbeitgeber jetzt jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind (Weisung SECO 2021/07 vom 20.4.2021; Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie", Ziff. 2.2).

1.5 Gemäss der SECO-Weisung Aktualisierung "Sonderregelung aufgrund der Pandemie" entfiel mit der schrittweisen Lockerung für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung eines Anspruches auf KAE. Als Ausfluss der Schadenminderungspflicht waren die Unternehmungen grundsätzlich gehalten, den Betrieb wieder aufzunehmen, sobald dies erlaubt war. Im Kreisschreiben werden indes mehrere Ausnahmen aufgeführt (Weisung Nr. 2021/07 vom 20.4.2021, S. 15 f.). So kann grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf KAE bestehen, wenn ein Betrieb aufgrund der geltenden Massnahmen zum Gesundheitsschutz nur einen Teil der Arbeitnehmenden beschäftigen kann. Dann ist der Anspruch auf KAE für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden gegeben, die nur teilweise oder nicht beschäftigt werden können. Sodann besteht ein Anspruch auf KAE, wenn ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nur einen Teil der Arbeitnehmenden beschäftigen kann oder es gelingt ihm nicht, die für eine vollständige Wiederaufnahme / Weiterführung seiner Tätigkeit notwendigen Produkte zu beschaffen, weshalb nur ein Teil beschäftigt werden kann. Anzuerkennen ist ein Arbeitsausfall auch, wenn es objektiv unmöglich ist, die notwendigen Verhaltens- und Hygienemassnahmen umzusetzen und wenn ein Betrieb plausibel darlegen kann, dass der Verlust bei Weiterführung grösser ist als bei vorübergehender Schliessung. Anzuerkennen sind auch indirekte Folgen von behördlichen Massnahmen, wenn etwa ein Restaurant nicht öffnen kann, da es nur über ein Angebot erschlossen ist, das einem Betriebsverbot unterliegt. Schliesslich hat auch ein Betrieb Anspruch auf KAE, der plausibel darlegen kann, dass die Erfüllung behördlicher Auflagen einen wirtschaftlichen Betrieb verunmöglicht (z.B. Öffnungszeit bis 19 Uhr für Restaurant, das den Grossteil des Umsatzes am Abend erzielt) und der Verlust bei teilweiser Weiterführung grösser ist als bei vorübergehender Schliessung. Zudem versteht sich von selbst, dass auch während der Pandemie die allgemeinen Voraussetzungen zur KAE weiterhin Geltung haben, namentlich etwa, dass bei Kurzarbeit, welche auf das normale Betriebsrisiko eines Arbeitgebers zurückzuführen ist, kein Anspruch auf Entschädigung besteht (vgl. oben Erw. 1.1 - 1.3).

1.6 Wie das Verwaltungsgericht in früheren Entscheiden bereits ausführte, stellen Umsatzeinbussen keine Arbeitsausfallstunden dar und sie bilden für sich alleine keine Grundlage für die Ausrichtung von KAE (vgl. VGE II 2020 108 vom 1.2.2021 Erw. 2.1 und 2.2; VGE II 2021 47 vom 13.7.2021 Erw. 3.3). Kann aber das Personal oder ein Teil davon aufgrund anzuerkennender Gründe (vgl. zuvor Erw. 1.5) nicht arbeiten, besteht ein Anspruch auf KAE (VGE II 2020 108 vom 1.2.2021 Erw. 3.5).

2. Vorliegend ergibt sich aus den Akten:

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie beziehe in ihrer dreissigjährigen Geschichte zum ersten Mal KAE, was mitunter Beleg sei, dass die Kurzarbeit auf die Pandemie zurückzuführen sei. Abgesehen davon, dass diese Schlussfolgerung keinesfalls zwingend erscheint, ergibt sich aus dem Einspracheentscheid, dass der Beschwerdeführerin bereits für die Zeit vom 17. März bis 31. August 2020 sowie vom 23. November 2020 bis 22. Mai 2021 KAE bewillig wurde (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 9). Mit Ausnahme der Monate September bis November 2020 bezog sie KAE somit seit Ausbruch der Covid-Pandemie.

2.2 Am 13. April 2021 meldete die Beschwerdeführerin neuerlich Kurzarbeit an für die Zeit ab dem 23. Mai 2021. Dies für zwei der insgesamt drei Angestellten und einen voraussichtlichen Arbeitsausfall von 98%. Begründet wurde die Vor­anmeldung damit, dass die Metallindustrie durchs Band Kurzarbeit habe und die Beschwerdeführerin als Lieferantin für die Metallindustrie dies 1:1 zu spüren bekomme. Alle Investitionen würden zurückgehalten; es werde nur das Nötigste beschafft (Vi-act. 1).

Am 20. April 2021 erkundigte sich die Vorinstanz, welche Massnahmen die Beschwerdeführerin zur Vermeidung von Kurzarbeit seit November 2020 ergriffen habe. Seit Juni 2020 werde für eine Person KAE geltend gemacht, neu für zwei Personen, weshalb die Vorinstanz wissen wollte, ob eine Person neu angestellt worden sei. Auch seien Kopien der von Kurzarbeit betroffenen Angestellten einzureichen und es sei zu begründen, weshalb neu zwei Personen betroffen seien. Weiter wollte die Vorinstanz wissen, ob für die nächsten drei Monate vertraglich vereinbarte Aufträge sistiert oder storniert worden seien. Zudem waren die Auftragsbestände für das erste Semester 2021 sowie die Vergleichsperiode 2019 und 2020 aufzulisten und eine Auflistung der monatlichen Umsätze Januar 2019 bis und mit März 2021 einzureichen (Vi-act. 2).

Hierauf antwortete die Beschwerdeführerin am 21. April 2021 (Vi-act. 3):

1. Wir machen das was wir seit 30 Jahren tun, wir probieren zu verkaufen die Produkte in der Mechanik die selber nichts investiert zur Zeit.

2. Nein, diese war bis 31.3.21 100% krank und ab dem 1.4.21 50% krank bis zur OP.

3. Wir haben keine Verträge mit Kunden, gibt es nicht bei unserer Handelstätigkeiten.

4. Aufträge werden am Telefon generiert und 99.5% innert 5 Arbeitstagen umgesetzt.

5. Wir führen keine Listen und haben auch die IT Lösung nicht dafür.

In der Folge erhob die Vorinstanz am 6. Mai 2021 Einspruch gegen die Auszahlung von KAE ab dem 23. Mai 2021. Die Beschwerdeführerin gewähre keinerlei Einblick in die Unternehmung; sämtliche geforderten Unterlagen und Informationen seien nicht eingereicht worden. Entsprechend könnten die Anspruchsvor-aussetzungen nicht überprüft werden (Vi-act. 4).

2.3.1 Nach einem telefonischen Kontakt hielt die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. Mai 2021 gegenüber der Vorinstanz fest, die Antworten vom 21. April 2021 seien korrekt gewesen, würden nun aber noch weiter ausgeführt (Vi-act. 7).

Frau C.________ bekomme während der gesamten Kurzarbeitszeit den vollen Lohn. Man würde sie gerne behalten, was ohne KAE aber nicht mehr möglich sei, da die Umsätze so dramatisch zurückgegangen seien. Dank KAE könnten die Angestellten behalten werden und man sichere sich die Zukunft für die Zeit, wenn die Wirtschaft wieder anziehe. Leider sei ungewiss, wann dies sein werde. Und weil alles unklar sei, melde man Kurzarbeit lieber frühzeitig an.

Weiter nennt die Beschwerdeführerin die beiden Firmen D.________ SA und E.________, welche beide seit über einem Jahr nur eine Bestellung getätigt hätten und dies für einen Auftrag aus dem Jahr 2019. Die Beschwerdeführerin sei ein Handelsbetrieb für Spann- und Zerspanungstechnik im Bereich Investitionsgüter. Sie komme nur zum Zug, wenn in Neuanschaffungen investiert werde. Die Zerspanungstechnik sei um 70% eingebrochen, weil nur beschafft werde, was nicht an Lager sei und nicht noch revidiert werden könne, also nur was zwingend sei, um sauber zu arbeiten.

Schliesslich hat die Beschwerdeführerin der E-Mail die Erfolgsrechnung und Bilanz 2018 bis prov. 2020 beigelegt, wie sie dies auch dem (bewilligten) Gesuch um Härtefallentschädigung beigelegt habe.

Am 20. Mai 2021 reicht die Beschwerdeführerin den Swissmechanic Geschäftsklima-Index für KMU-MEM April 2019 bis April 2021 nach. Aufgrund ihrer Erfahrung werde es aufgrund dieses negativen Geschäftsklimas mindestens noch 1 bis 1.5 Jahre dauern, bis die Kunden wieder 'normal' investieren würden.

2.3.2 Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 widerrief die Vorinstanz ihren Einspruch vom 6. Mai 2021 (Vi-act. 8). Sie hält fest, der Betrieb der Beschwerdeführerin sei von behördlichen Schliessungen und Massnahmen nicht betroffen. Sie könne ihre Produkte unter Einhaltung der Hygiene-Massnahmen wie üblich anbieten. Mit den Stellungnahmen vom 10. und 20. Mai 2021 könne sie nicht plausibel nachweisen, inwiefern zwischen dem Arbeitsausfall und der Corona-Pandemie ein kausaler Zusammenhang bestehe. Sie berichte bloss, wie die Umsätze eingebrochen seien. KAE werde aber nicht für vergangene Umsatzeinbussen geleistet, sondern für einen Teil der Lohnkosten derjenigen Angestellten, die nicht mehr im vereinbarten Masse beschäftigt werden könnten. Aus dem eingereichten Geschäftsklima-Index sei sodann ersichtlich, dass die Talsohle durchschritten sei. Das Geschäftsklima sei deutlich positiver als zur Zeit, da Covid-19 noch gar kein Thema gewesen sei. Weil der einfache Hinweis auf die Coronapandemie nicht genüge, die Beschwerdeführerin den Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen Arbeitsausfall und dem Auftreten der Pandemie nicht zu erbringen vermöge, werde gegen die Auszahlung von KAE ab 23. Mai 2021 Einspruch erhoben.

2.4.1 Am 28. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (Vi-act. 9). Sie sei eine der kompetentesten Ansprechpartner für Premium- und Sonderwerkzeuge in der Zerspanung. Die Tatsache, dass die Firma in den 30 Jahren ihres Bestehens nach dem Covid-Ausbruch erstmals KAE habe beziehen müssen, lasse darauf schliessen, dass zwischen dem Arbeitsausfall und der Pandemie ein Kausalzusammenhang bestehe. Es bleibe seither die Kundschaft aus und damit die Möglichkeit, die Waren der Beschwerdeführerin zu verkaufen. Davon betroffen sei Frau C.________, welche u.a. für die Auftragsabwicklung, das Erstellen von Offerten, Rechnungen etc., die Kontrolle der Warensendungen und Verkaufs- und Marketingaktivitäten zuständig sei. Dies falle nur an, wenn Ware an die Kunden verkauft werden könne. Die Beschwerdeführerin vertreibe technische Komponenten an die Metall- und Maschinenindustrie. Damit optimale Lösungen angeboten werden könnten, seien Kundengespräche vor Ort nötig; nur die Auftragserteilung erfolge per Telefon. Wegen der Corona-Pandemie könnten solche Verkaufstermine aber nicht mehr im üblichen Masse durchgeführt werden. Dies einerseits wegen den behördlichen Schutzmassnahmen wie Homeoffice-Pflicht oder Beschränkung der Personenzahl pro Treffen. Anderseits würden Kunden wie F.________, G.________ AG oder H.________ AG keine Besuche Aussenstehender erlauben, um Ansteckungen oder Quarantänezeiten zu vermeiden. Insgesamt komme es so zu weniger Verkaufsmöglichkeiten und damit zu weniger Arbeit für Frau C.________. Die Anzahl Verkaufstermine sei um etwa 95% eingefallen.

Gemäss Swissmem seien als Folge von Covid-19 im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 6.5% weniger Auftragseingänge zu verzeichnen; die Umsätze seien um 9.8% gesunken. Entsprechend sei die Kapazitätsauslastung gesunken und die MEM-Unternehmen hätten Kurzarbeit eingeführt. Davon seien aktuell noch rund 40% der Kunden der Beschwerdeführerin stark betroffen, rund 30% hätten reduzierte Kurzarbeit. Maschinen könnten nicht voll ausgelastet werden und in der Folge werde weniger bestellt. Es würden auch vermehrt Werkzeuge rezykliert als neu bestellt. Bei Vollauslastung sei dies nicht der Fall. Die Bestellungen im Bereich Zerspanungstechnik seien um 70% eingebrochen. E.________ etwa habe vor der Pandemie im Jahr für rund 20 Sondermaschinen je 4 Spezialschrauben geordert; seit der Pandemie seien gerade mal 8 Schrauben bestellt worden.

2018 habe man einen Handelswarenertrag von Fr. 1'328'574.32 erzielt; 2019 sei dieser um Fr. 457'257 gesteigert worden. Im 2021 habe man bis Juni gerade mal einen Ertrag von rund Fr. 180'000 erzielt.

Dieser Einbruch und damit der Arbeitsausfall für Frau C.________ seien auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. Es gehöre dies nicht zum normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin. Insgesamt führten die behördlichen Schutzmassnahmen und das Verhalten der Kunden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu den Arbeitsausfällen. Die KAE sei notwendig, um die Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin zu erhalten.

2.4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. September 2021 hält die Vorinstanz fest:

Frau C.________ sei per 1. Februar 2020 angestellt worden; aus den Unterlagen erhelle nicht, ob die Beschwerdeführerin schon zuvor Personal gehabt habe. Auch sei nicht klar, ob die Tatsache, dass Walter Laib als Mitglied mit Einzelunterschrift im HR eingetragen sei und daher keinen KAE-Anspruch haben könne, den Umstand, dass Frau C.________ einen Arbeitsausfall erleide, beeinflusse.

Der blosse Hinweis auf die Pandemie sei nicht ausreichend; es müsse ein Zusammenhang zwischen dieser und dem Arbeitsausfall glaubhaft gemacht werden. Dieser sei bei der Beschwerdeführerin aus Sicht der Vorinstanz nicht offensichtlich. Dies vor allem auch, weil das Einsatzgebiet der Beschwerdeführerin von den behördlichen Massnahmen nicht betroffen sei; unter Einhaltung der Hygiene-Massnahmen hätten die Dienstleistungen über die gesamte Zeit hinweg angeboten werden können.

Nicht glaubwürdig erscheine der Zusammenhang zwischen der Homeoffice-Pflicht und der Absage von Terminen vor Ort beim Kunden, weil Homeoffice bei den Betrieben der Metall- und Maschinenindustrie ja nicht angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin beantragte KAE ab dem 23. Mai 2021; dannzumal habe eine Beschränkung auf Treffen von maximal 10 Personen bestanden, was die Verkaufsgespräche kaum behindert hätte. Es sei anzuerkennen, dass vereinzelte Kunden aus Vorsicht Termine hinauszögern würden; dass massenhaft Termine abgesagt würden, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Dies namentlich, wenn auf Warenbestellungen nicht verzichtet werden könne und die Wirtschaft wieder anziehe.

Die Beschwerdeführerin belege ihre Behauptung, die Verkaufstermine seien um 95% eingebrochen, überhaupt nicht. Sie reiche keine Bestätigung ein, welche dies stützen würde. Selbst wenn vieles mündlich besprochen werde, müsse es möglich sein, über das mündlich vereinbarte eine schriftliche Bestätigung einzuholen. Die Beschwerdeführerin reiche nichts ein.

Die Beschwerdeführerin verweise auf Daten der MEM in der Vergangenheit. In der Vergangenheit habe sie auch KAE erhalten. Nun beantrage sie aber KAE für die Zeit ab dem 23. Mai 2021. Die Wirtschaftslage 2020 sei nicht mit der Zeit ab 23. Mai 2021 vergleichbar. So habe Swissmem im August 2021 mitgeteilt, die Auftragslage für das Gros der MEM-Industrie habe sich im ersten Halbjahr 2021 deutlich verbessert. Die Auftragseingänge gegenüber dem Vorjahressemester seien +24.4%, die Umsätze +9.3% und die Exporte +15.6%. Der sehr gute Bestellungseingang deute darauf hin, dass die Umsätze im zweiten Halbjahr das Vorkrisenniveau übertreffen werde. Von dieser positiven Entwicklung müsse die Beschwerdeführerin zwar nicht zwingend profitieren. Sie habe aber - trotz entsprechender Aufforderung - weiterhin keine Unterlagen eingereicht, welche auf einen Arbeitsausfall ab 23. Mai 2021 schliessen lassen würden. Den Nachweis für einen coronaverursachten Arbeitsausfall ab 23. Mai 2021 bleibe die Beschwerdeführerin schuldig. Sie könne die geforderten ausserordentlichen Umstände nicht plausibel und nachvollziehbar darstellen und beweisen. Sie könne nicht beweisen, dass die Auftragslage ab dem 23. Mai 2021 prospektiv zurückgegangen sei, da sie die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Ein allgemeiner Hinweis, dass aufgrund der Pandemie das Abschlussverhalten im Allgemeinen zurückgegangen sei, verfange hier nicht. Deshalb werde am Einspruch festgehalten.

3.1 Vor Verwaltungsgericht wiederholt die Beschwerdeführerin weitgehend ihre Vorbringen der Einsprache (vgl. oben Erw. 2.4.1). Soweit sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid eingeht, führt sie aus, die Tatsache, dass sie erstmals nach Ausbruch der Pandemie KAE beantragt habe, sei sehr wohl ein Hinweis, dass die Pandemie für den Arbeitsausfall ursächlich sei. Sie betont dabei, der Zusammenhang sei durch die Arbeitgeberin "nur" glaubhaft zu machen; es sei kein strikter Beweis gefordert, was die Vorinstanz im Ergebnis zu Unrecht verlange. Dass hier ein Zusammenhang glaubhaft sei, habe sie nachweisen können, indem:

Wegen den Massnahmen (Homeoffice-Pflicht; Personenbeschränkung) habe sie ihre Ware nicht mehr anbieten können. Auch wenn ihre Kunden der MEM angehören würden, sei nicht das gesamte Personal an den Maschinen. Gerade Verkaufsgespräche seien oft mit Personen aus der Verwaltung oder Geschäftsleitung zu führen, die im Homeoffice arbeiten müssten. Zudem hätten Kunden Termine vor Ort zur Vermeidung von Kontakten nicht gewollt.

Zu Unrecht behaupte die Vorinstanz, Absagen wegen Angst vor Ansteckungen sei nicht von einer grösseren Anzahl Kunden gekommen. Tatsache sei, dass es zu weniger Verkaufsterminen gekommen sei, der Einbruch betrage rund 95%. Man habe in der Einsprache drei Kunden explizit genannt, was für die Glaubhaftmachung genügen müsse. Es könne von einer Unternehmung nicht verlangt werden, dass sie alle Kunden nenne und von allen eine Bestätigung einreiche, dass keine Verkaufstermine erfolgen würden. Eine solche Forderung sei zynisch. Es könne nicht gefordert werden, dass man Kunden und potentielle Kunden um eine Bestätigung ersuche, damit man KAE beantragen könne. Dies wäre geradezu geschäftsschädigend und sei realitätsfremd.

Das Argument, die Wirtschaftslage habe sich gebessert, sei nicht stichhaltig. Selbst wenn es zutreffen sollte, so habe doch der Einkauf bei den Kunden keine Priorität, es sei denn, eine Beschaffung sei zwingend erforderlich.

Selbst wenn die Zahlen gemäss Swissmem im Jahr 2021 gebessert hätten und es einigen Unternehmungen der MEM wieder besser gehe, bedeute dies nicht automatisch, dass die Beschwerdeführerin davon profitiere. Dies anerkenne selbst die Vorinstanz. Zudem hätten noch verschiedene Kunden Kurzarbeit und würden nur das Notwendigste beschaffen, was gerade zeige, dass die Beschwerdeführerin von der Besserung eben noch nicht profitieren könne. Es sei überhaupt nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von einer besseren Wirtschaftslage in der MEM-Industrie im Jahr 2021 profitiere.

Es treffe nicht zu, dass sie keine Unterlagen eingereicht habe, welche auf einen Arbeitsausfall ab 23. Mai 2021 schliessen lassen würden. Zu Unrecht habe die Vorinstanz Unterlagen verlangt, aus welchen ersichtlich sei, dass Aufträge coronabedingt storniert worden seien. In der Branche laufe vieles mündlich ab. Die Forderung hätte bedeutet, dass die Beschwerdeführerin auf die Kunden hätte zugehen und eine Bestätigung verlangen müssen, dass Aufträge covidbedingt sistiert oder storniert seien. Dies gehe ebenso wenig wie, Bestätigungen betreffend Absage von Kundenterminen einzuholen. Es wäre geschäftsschädigend und nicht praktikabel. Gastronomen würden auch nicht um entsprechende Bestätigungen ihrer ausbleibenden Gäste angehalten. Einen Nachweis über Auftragsbestände könne nicht geliefert werden, weil dies telefonisch abgewickelt werde. Man habe zwar keine Auflistung der monatlichen Umsätze eingereicht, jedoch die Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 bis 2020. Diese seien für die Beurteilung des Arbeitsausfalles ab 23. Mai 2021 sehr wohl aussagekräftig.

Die Beschwerdeführerin habe aufgezeigt, dass der Ertrag aus Verkauf Handelsware im 2019 habe gesteigert werden können. Im 2020 sei er um über 1 Mio. Franken gesunken, auch gegenüber 2018 um rund 600'000 Franken. Für 2021 seien die Zahlen noch ausstehend; zur Jahreshälfte habe der Ertrag rund Fr. 180'000 betragen. Der Einbruch sei damit auch 2021 noch massiv. Die Kunden würden noch immer nur das Nötigste beschaffen. Vor der Pandemie seien die Erträge deutlich höher und steigend gewesen. Der Zusammenhang sei daher augenscheinlich.

Folge der fehlenden Kundentermine sei, dass Frau C.________ fast nichts mehr zu tun habe. Solange die Corona-Pandemie und die dazugehörigen Folgen andauern, werde sich daran wenig ändern.

Die aufgezeigten Schwankungen seien ganz offensichtlich nicht gewöhnlich; der Einbruch sei auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. Dies sei durch die Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft nachgewiesen. Wenn die Vorinstanz mehr verlange, verlange sie zu Unrecht den vollen Beweis.

3.2 Da die Beschwerdeführerin vor Gericht keine neuen Fakten vortrage, verzichtete die Vorinstanz auf Entgegnungen und verwies auf die Unterlagen der Vorinstanz und den Einspracheentscheid.

4.1 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, der Betrieb der Beschwerdeführerin sei von behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie nicht unmittelbar betroffen, sie könne ihre Dienstleistungen unter Beachtung der allgemeinen Hygienemassnahmen ohne Einschränkungen anbieten. Von den behördlichen Massnahmen ist sie allenfalls indirekt betroffen, wobei auch hier festzuhalten ist, dass auch ihre Kunden der MEM-Industrie im Zeitpunkt, für welchen KAE beantragt wurde (ab 23.5.2021), nicht von Massnahmen wie Betriebsschliessungen betroffen waren. Als anerkannter Grund für Kurzarbeit kommt daher nur in Frage, dass die Beschwerdeführerin einen Arbeitsausfall erleidet, der auf wirtschaftlichen Gründen in dem Sinne basiert, dass eine rückläufige Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden muss (vgl. oben Erw. 1.4).

4.2 Dieser Zusammenhang zwischen der dem Arbeitsausfall infolge rückläufiger Nachfrage und der Corona-Pandemie als Ursache muss durch den Arbeit-geber glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 147 V 359 Erw. 4.6.3; Urteil BGer 8C_503/2021 vom 18.11.2021 Erw. 4.3; Weisung 2021/07 vom 20.4.2021 S. 9).

Vorliegend steht fest, dass die Coronapandemie zu einem Einbruch in der Metall- und Maschinenindustrie geführt hat, weshalb die Beschwerdeführerin, die hauptsächlich Werkzeuge und Waren an eben diese MEM-Industrie verkauft, Kurzarbeit geltend machen konnte und KAE auch tatsächlich bis 22. Mai 2021 erhielt.

Strittig ist nun allein, ob die Beschwerdeführerin auch noch für die Zeit ab 23. Mai 2021 einen infolge der Coronapandemie anrechenbaren Arbeitsausfall glaubhaft machen kann. Der Vorinstanz ist diesbezüglich beizupflichten, dass Umsatzzahlen der Vergangenheit - in welcher der pandemiebedingte Nachfragerückgang unbestritten ist - für sich allein die Anrechenbarkeit nicht zu begründen vermögen. Ein Umsatzeinbruch im Jahr 2020 besagt nichts Zwingendes aus über einen Arbeitsausfall ab Juni 2021. Anderseits ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, es sei unrealistisch und geradezu geschäftsschädigend, wenn sie für eine Voranmeldung von Kurzarbeit von ihren bestehenden und potentiellen Kunden eine Bestätigung einholen müsste, wonach diese in der nächsten Zeit weniger Güter und Dienstleistungen als üblich nachfragen werden. Namentlich bei Handelsware, welche auch ohne grossen Vorlauf und projektunabhängig telefonisch bestellt wird, der Verkäufer mithin auch kein aussagekräftiges 'Auftragsbuch' führt, erscheint dies in der Tat nicht angebracht zu sein. Allerdings hat die Vorinstanz zu Recht auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 95% weniger Verkaufsterminen, 70% weniger Bestelleingängen oder rund 30 -40% Kurzarbeit bei Kunden spricht, ohne hierfür auch nur einen Beleg vorzulegen. Allein die Wiederholung dieser Behauptungen, ohne sie zu belegen, macht die Aussage nicht glaubhafter. Auch reicht die Beschwerdeführerin weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen ein, welche für die Zeit, für welche sie KAE beantragt hat, Hinweise auf einen Arbeitsausfall liefern könnten. Dies, obwohl selbst der Einspracheentscheid erst nach Ablauf dieser Zeit erging, mithin eine rückblickende Betrachtung erlaubt hätte (vgl. Urteil EVGer C 69/06 vom 24.8.2006 Erw. 2.3).

4.3 Um die Frage der Anrechenbarkeit des geltend gemachten (für die Zeit ab 23.5.2021 befürchteten) Arbeitsausfalls genügend beurteilen zu können, ist aufgrund des Gesagten zusätzlich auf Hinweise aus weiteren Informationen abzustellen (vgl. etwa AVIG-Praxis KAE D6b).

4.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Mai 2021 den Swissmechanic Geschäftsklima-Index für KMU-MEM ein. Dieser erscheint vierteljährlich; wobei die Beschwerdeführerin die Übersicht von April 2019 bis April 2021 eingereicht hat (Vi-act. 7). Dieser zeigt nach dem 1.Quartal 2020 einen markanten Einbruch auf (d.h. negative Einschätzung des Geschäftsklimas durch die MEM-KMU), der sich langsam erholt. Zeigte die Umfrage im Januar 2021 noch ein stark negatives Geschäftsklima an, so lag es im April 2021 nur wenig unter 'neutral'. Aussagekräftig ist der weitere Index von August 2021 (vgl. BAK Swissmechanic Wirtschafts-barometer 2021/Q3; https://www.swissmechanic.ch, eingesehen am 13.1.2022). Demgemäss nahm die Erholung der MEM-Branche in 2021/Q2 weiter Fahrt auf; im Juli 2021 schätzte zum ersten Mal seit zwei Jahren die Mehrheit der Befragten das Geschäftsklima als eher oder sehr günstig ein. Die meisten abgefragten Indikatoren – von den Aufträgen über die Umsätze bis hin zur Kapazitätsauslastung – stünden klar auf Expansion; die Kapazitätsauslastung sei im Juli 2021 auf 92% gestiegen und damit sogar höher als vor Pandemiebeginn. Probleme verzeichne der Supply-Chain-Bereich infolge geringer Verfügbarkeit, Lieferfristen und hohen Preisen bei Vorprodukten. Konkret für die MEM-Branche wurde festgehalten, in der ersten Jahreshälfte 2021 habe eine kräftige Aufholjagd begonnen. Der Industrie-PMI, welcher die Stimmung der Einkaufsmanager messe und ein vorlaufender Indikator sei, habe im Juli den höchsten Stand seit Beginn der Datenerhebung im Jahr 1995 erreicht. Mit der ansteigenden Kapazitätsauslastung bei den Kunden der MEM-Branche werde der Bedarf nach (Erweiterungs-) Investitionen zunehmen. Zusätzlich werde die Investitionsbereitschaft der Unternehmen durch eine Abnahme der Unsicherheit ansteigen. Dieses positive Bild bestätigte der Geschäftsklima-Index für KMU-MEM 2021/Q4. Damit kann festgehalten werden, dass sich das Bild eines Aufwärtstrends, welches bereits der von der Beschwerdeführerin eingereichte Index 2021/Q2 gezeigt hatte, weiter bestätigte. Wesentliche Indikatoren wie Auftragseingänge, Umsätze oder Beschäftigung zeigten auf Expansion und dies bereits ab Juni 2021.

4.3.2 Im Juni 2021 publizierte die KOF ETH unter dem Titel "Konjunkturanalyse: Prognose 2021 / 2022 - Der Aufschwung ist da" eine Analyse (www.kof.ethz.ch; Publikationen; eingesehen am 13.1.2022). Sie äusserten sich dabei auch zur Entwicklung der 'Ausrüstungsinvestitionen', den die Beschwerdeführerin betreffenden Bereich. Die Autoren führten dabei aus: "Die Investitionstätigkeit der Schweizer Unternehmen verlief bisher sehr schleppend: Im zweiten Halbjahr 2020 erholte sie sich weniger stark von den Auswirkungen der COVID-19-Pan-demie als noch im Frühjahr von der KOF angenommen und im ersten Quartal 2021 gingen die Ausrüstungsinvestitionen um 0.4% zurück. Die Eindämmungsmassnahmen lasteten auf der Investitionstätigkeit und veranlassten die Unternehmen, ihre Investitionsprojekte weiter aufzuschieben. Mit Blick auf eine sich allmählich verbessernde epidemiologische Lage und mit der Aussicht auf weitere Lockerungsschritte ist eine positive Entwicklung der Investitionen in naher Zukunft zu erwarten. Laut den Ergebnissen der jüngsten KOF Investitionsumfrage planen viele Firmen, dieses Jahr in die Erweiterung ihrer Kapazitäten zu investieren. Die investitionshemmende Unsicherheit hat sich erneut reduziert und ist erstmals wieder geringer als vor der Krise. Auch die Kapazitätsauslastung liegt über ihrem Vorkrisenniveau. Insbesondere in der Industrie hat sie sich im ersten Quartal stark erholt. Mit Ausnahme der 'übrigen Dienstleister' hat sich die Ertragslage in allen Branchen weiter verbessert. Aufgrund dessen rechnet die KOF für dieses Jahr mit einer Zunahme der Ausrüstungsinvestitionen um 4.8%. Die Investitionstätigkeit erreicht ihr Vorkrisenniveau Anfang 2022 wieder." Damit bestätigt diese Analyse den Eindruck aus dem Geschäftsklima-Index. Das Tief scheint überwunden zu sein, die Wirtschaft zieht wieder an. Namentlich auch im Bereich der Ausrüstungsinvestitionen wurde nach einem kleinen Rückgang noch im 2021/Q1 eine wesentliche Zunahme ab 2021/Q2 erwartet.

4.3.3 Einen weiteren Hinweis kann die Lage auf dem Arbeitsmarkt geben, namentlich die Statistik der Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit. Das Seco publiziert monatlich die "Lage auf dem Arbeitsmarkt" (www.seco.admin.ch; Arbeit; Arbeitslosenzahlen; eingesehen am 13.1.2022). Im März 2021 wurden die Zahlen der Kurzarbeit für Januar 2021 publiziert. Demgemäss hatten 47'460 Betriebe Kurzarbeit, wovon 399'667 Angestellte betroffen waren. Dies war gegenüber dem Vormonat Dezember 2020 eine Steigerung von rund 36%. Die Kurzarbeit entwickelte sich in den weiteren Monaten bis Oktober 2021 gemäss diesen Berichten wie folgt (Anzahl Angestellte in Kurzarbeit und Betriebe mit Kurzarbeit):

In derselben Zeit sank auch die Zahl der Arbeitslosen kontinuierlich von 169'753 im Januar 2021 auf 116'733 im Oktober 2021 (T10 in Lage auf dem Arbeitsmarkt, November 2021). Dem entsprechen ebenso die Zahlen bezogen auf die Branchen Metallerzeugung/Metallerzeugnisse sowie Maschinenbau; auch hier sank die Zahl der Arbeitslosen 2021 monatlich (T3 in Lage auf dem Arbeitsmarkt). Zusammenfassend bestätigen diese Zahlen das zuvor Festgestellte. Die Wirtschaftslage verbesserte sich 2021 kontinuierlich, was sich insbesondere auch bei den Zahlen der Arbeitslosen wie auch der Kurzarbeit niederschlug.

4.3.4 Das Bundesamt für Statistik wiederum erhebt unter dem Titel 'Produktion, Aufträge, Umsatz' Daten zur Konjunktur, so auch die monatliche Entwicklung in der Industrie (www.bfs.admin.ch; Industrie/Dienstleistungen; Produktion, Aufträge, Umsatz; Sekundärer Sektor; eingesehen am 14.1.2022). In der am 18. November 2021 veröffentlichten Tabelle 'Monatliche Entwicklung in der Industrie - kalenderbereinigt' wird der Monatsindex (Jahresdurchschnitt 2015 = 100) der Produktions-, Auftrags- und Umsatzstatistik für den Maschinenbau und die Metallindustrie wie folgt angegeben:

Das Bundesamt für Statistik teilte nach dem zweiten Quartal am 19. August 2021 zur Industrie insgesamt mit, Produktion und Umsatz seien im 2021/Q2 im Vergleich zum Vorjahr stark angestiegen, was indes wesentlich auf das schwache Vergleichsquartal 2020 zurückzuführen sei, in welchem die Pandemie-Schutz-massnahmen zum Tragen gekommen seien. Allerdings lasse sich auch im Vergleich zu 2019/Q2 (vor Pandemie) ein Produktions- und Umsatzanstieg ausmachen. Und zum (hier relevanten) 2021/Q3 führte das Bundesamt für Statistik am 18. November 2021 aus, Produktion und Umsatz hätten weiter zugenommen; der Anstieg halte damit seit 2021/Q1 an.

4.4 In Berücksichtigung und Abwägung all dieser Informationen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE für die nachgesuchte Zeit ab 23. Mai 2021 verneint und keinen anrechenbaren Arbeitsausfall (mehr) anerkannt hatte.

Wie erwähnt hat die Coronapandemie zu einem Einbruch in der Metall- und

Maschinenindustrie geführt. Es kann dies als unbestritten gelten (vgl. hiervor Erw. 4.2) und führte auch dazu, dass die Beschwerdeführerin KAE erhielt. Im vorliegenden Fall ist indes allein die Zeit ab 23. Mai 2021 von Relevanz. Für diese Periode war zum einen die Prognose gut (prospektive Sicht) und anderseits hat sich dies mit den später vorgelegten Zahlen bestätigt. Die Produktion nahm ab 2021/Q1 zu und entsprechend auch die Auslastung. Sowohl die Arbeitslosenzahlen als auch die von Kurzarbeit Betroffenen nahmen stark ab. Mithin standen nicht bloss sämtliche Signale auf grün, sondern auch die effektiven Daten weisen eine Erholung aus. Demgegenüber legt die Beschwerdeführerin einzig Belege für die Vergangenheit vor, welche keine Aussage für die Zeit, für welche sie weiterhin KAE beanspruchen will, zu machen vermögen. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass sie von ihren Kunden keine Aussagen für künftige Bestellungen einholen kann, so ist dennoch nicht erklärlich, dass sie gar keine Nachweise für ihre Behauptungen liefert. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz festgestellt hat, die Beschwerdeführerin vermöge bei dieser Ausgangslage nicht glaubhaft darzulegen, dass für sie auch über den 23. Mai 2021 hinaus ein pandemiebedingter anrechenbarer Arbeitsausfall bestehe.

4.5 Damit erweist sich die Beschwerde zusammenfassend als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

21. März 2022

1

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

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8C_549/2017

BGE 128 V 305ATF 128 V 305DTF 128 V 305

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Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

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