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Entscheid

II 2021 115

Kammergericht

21. Februar 2022Deutsch24 min

A. A.________ (geboren _._.1973) bezieht seit Längerem (und mit gewissen Unterbrüchen) eine ganze IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 sprach die Ausgleichskasse A.________ für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 688.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 416.--) zu (AK-act. 33). Nachdem die Ausgleichskasse und die IV-Stelle Schwyz erfahren hatten, dass sich A.________ seit Ende November 2020 in Untersuchungshaft (bzw. gegenwärtig Sicherheitshaft) befindet, sistierte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 17. März 2021 vorsorglich die (ganze) Invalidenrente per 1. März 2021 (AK-act. 47). Mit Verfügung vom 18. März 2021 stellte die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen (EL) gegenüber A.________ per 1. März 2021 entsprechend aufgrund der Sistierung bzw. des (temporären) Wegfalles der IV-Leistungen ein (AK-act. 48).

Source sz.ch

II 2021 115

Entscheid vom 21. Februar 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Rückforderung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geboren _._.1973) bezieht seit Längerem (und mit gewissen Unterbrüchen) eine ganze IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 sprach die Ausgleichskasse A.________ für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 688.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 416.--) zu (AK-act. 33). Nachdem die Ausgleichskasse und die IV-Stelle Schwyz erfahren hatten, dass sich A.________ seit Ende November 2020 in Untersuchungshaft (bzw. gegenwärtig Sicherheitshaft) befindet, sistierte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 17. März 2021 vorsorglich die (ganze) Invalidenrente per 1. März 2021 (AK-act. 47). Mit Verfügung vom 18. März 2021 stellte die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen (EL) gegenüber A.________ per 1. März 2021 entsprechend aufgrund der Sistierung bzw. des (temporären) Wegfalles der IV-Leistungen ein (AK-act. 48).

B. Nach Einholung einer Beurteilung der EL-Berechnung für A.________ für die Zeit vom 28. November 2020 bis 28. Februar 2021 beim Bundesamt für Sozialversicherungen verneinte die Ausgleichskasse Schwyz mit Verfügung vom 19. Mai 2021 einen EL-Anspruch von A.________ für die Zeit vom 28. November 2020 bis 28. Februar 2021 und forderte zu viel geleistete EL von Fr. 815.-- zurück (AK-act. 56). Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (AK-act. 67), welches die Sache mit VGE II 2021 86 vom 20. September 2021 zuständigkeitshalber zur Beurteilung als Einsprache an die Ausgleichskasse Schwyz überwies.

C. Mit Entscheid Nr. 1317/21 vom 7. Oktober 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 7.10.2021) erhebt A.________ mit Eingabe vom 5. November 2021 (Postaufgabe am 9.11.2021) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

1. Es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, da ich in Sicherheitshaft keine Möglichkeit habe, die Behauptungen zu prüfen. Ect,

Erwägungen

2.

Man hat mir, allenfalls meinem unentgeltlichen Rechtsanwalt die ganzen Verfahrensakten zuzustellen! Insbesondere die Akten und angeblicher Schreibverkehr mit dem BSV!

3.

Der Einspracheentscheid ist abzuweisen, da die ersten drei Monate in Untersuchungshaft, zu bezahlen sind, wie die AHV-Behörden selbst festgestellt hatten. Ausserdem gibt es keine Verfehlung meiner Partei, die eine Rückzahlung rechtfertigen würde.

4.

Alles unter Kostenfolge des Kantons Schwyz!

E. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.

F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

G. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" (URP) sowie die Liste der im Anwaltsregister des Kantons Schwyz verzeichneten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zwecks Kontaktierung eines ihm zusagenden Rechtsbeistandes zu und setzte ihm Frist an, um die jeweiligen Meldungen zu machen.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular betreffend URP ein und ersuchte sinngemäss um Gutheissung seiner Beschwerde.

H. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2022 stellte die

Vorinstanz dem Verwaltungsgericht gleichentags die Sendungsverfolgung des unter der Sendungsnummer ________ versandten angefochtenen Einspracheentscheides zu.

I. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 wendete sich Rechtsanwalt B.________ unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 31. Dezember 2021 an den Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht mit der Mitteilung, er sei vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2022 um die Vertretung in dieser Beschwerdeangelegenheit ersucht worden. Aus zeitlichen Gründen sei er jedoch nicht in der Lage, die Interessenvertretung kurzfristig zu übernehmen; er sei jedoch gerne bereit bei Ansetzung einer angemessenen Nachfrist das Mandat zu übernehmen und die Angelegenheit zu überprüfen. Er bitte daher um Mitteilung, bis wann er welche Massnahmen vorzukehren habe, da er abgesehen von den URP-Unterlagen keinerlei Kenntnisse habe.

Hierauf stellte der verfahrensleitende Richter Rechtsanwalt B.________ die Originalakten zu (mit Ausnahme der ihm bereits vorliegenden Eingaben des Beschwerdeführers) und setzte ihm Frist zur Mitteilung der Mandatsannahme und Einreichung einer Vernehmlassung/Stellungnahme bis spätestens 3. Februar 2022 an. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sein dürfte.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 31.1.2022) informierte Rechtsanwalt B.________ das Verwaltungsgericht, dass er davon Kenntnis genommen habe, dass die Beschwerde nicht innert Frist eingereicht worden sei. Er gehe daher davon aus, dass die Angelegenheit aussichtslos sei und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt würde. Entsprechend lehne er das Mandat definitiv ab. Eine Kopie seines Schreibens stelle er dem Beschwerdeführer zu, damit dieser gegebenenfalls einen anderen Rechtsvertreter beauftragen könne.

Das Verwaltungsgericht stellte das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ am 31. Januar 2022 per A-Post plus dem Beschwerdeführer zu.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben in der Beschwerde den angefochtenen Einspracheentscheid am 8. Oktober 2021, einem Freitag, erhalten. Seine Beschwerde hat er am Dienstag, 9. November 2021, der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Sendungsnummer ________; Sendungsverfolgung der Post).

1.2

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die Artikel 38-41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG).

1.3

Bei einer Eröffnung des Einspracheentscheides am 8. Oktober 2021 (vgl. auch Sendungsverlauf zur Sendungsnummer ________; vorstehend Ingress lit. H) endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 7. November 2021 und erstreckte sich, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, bis Montag, 8. November 2021. Die Übergabe der Beschwerde an die Post am Dienstag, 9. November 2021, erfolgte somit verspätet. Auf die Beschwerde kann daher infolge Fehlens einer Entscheidungsvoraussetzung (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974 i.V.m. § 27 Abs. 2 VRP) nicht eingetreten werden.

1.4

Indes müsste die Beschwerde, sofern darauf einzutreten wäre, abgewiesen werden. Dies wird nachstehend dargelegt. Entsprechend erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Einreichung eines begründeten Fristwiederherstellungsgesuchs einzuräumen.

2.

Soweit der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt, wurde ihm das kantonale Anwaltsregister zur Kontaktierung eines Rechtsbeistandes zugestellt (vgl. vorstehend Ingress lit. G). Wie seine Eingaben zeigen, vermochte/vermag er seinen Standpunkt allerdings formell (mit Ausnahme der vorerwähnten Fristwahrung, was durch die nachträgliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch nicht geheilt werden könnte) und materiell rechtsgenüglich darzulegen. Zudem war er im Verfahren VGE III 2018 100 vom 15. Juli 2019 unentgeltlich beanwaltet (hierzu äussert er sich vorliegend in seiner Eingabe vom 10.12.2021, S. 1 f., Ziff. 1.a kritisch), und im Verfahren II 2021 41 vom 7. Juni 2021 hat er jüngst von seiner "neuen Anwältin" gesprochen.

3.1.1

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid namentlich,

- Streitgegenstand sei einzig die Verfügung vom 19. Mai 2021 (Erw. 1),

- die Vergleichsrechnung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung des alten (Ergänzungsleistungs [EL]-)Rechts einen höheren EL-Anspruch habe (Erw. 4),

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führe zusammengefasst (mit Schreiben vom 29.4.2021 = AK-act. 55) aus, die EL sei während der Untersuchungshaft analog einer Heimberechnung festzusetzen; die Aufenthaltskosten seien jedoch nicht als Ausgabe zu berücksichtigen, da die Kosten für die Untersuchungshaft einer Person erst dann auferlegt werden könnten, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sei; da bei einer Untersuchungshaft davon ausgegangen werden könne, dass eine Rückkehr nach Hause noch möglich sei, sei der Mietzins als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen (Erw. 7),

- die Anpassung der EL-Berechnung gemäss den Ausführungen des BSV (Prämienpauschale Krankenversicherung [KVG] von Fr. 4'992.--; Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige [NE] von Fr. 528.-- und neu Auslagen von Fr. 5'304.-- gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006 i.V.m. § 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007) zeige unter Einschluss von Mietzinsen von Fr. 10'716.-- einen Einnahmenüberschuss (Erw. 8 f.),

- die Ausgleichskasse habe zu Recht Fr. 815.-- zurückgefordert (Erw. 10 ff., Erw. 13).

3.1.2

Die Berechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers für den Monat Dezember 2020 (AK-act. 32) sowie die Zeit ab dem 1. Januar 2021 (AK-act. 34; Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen, welche einen höheren Anspruch ergab als die Berechnung gemäss den neurechtlichen Bestimmungen [AK-act. 36]) einerseits und die der Rückforderung (RF) zugrundeliegende Berechnung infolge der veränderten Verhältnisse (Untersuchungshaft) (AK-act. 57 ff.) anderseits seitens der Vorinstanz präsentiert sich im Vergleich in der tabellarischen Übersicht wie folgt (Beträge in Franken):

Ausgaben 2020 2021 RF 2020 RF 2021

Prämienpauschale KVG 4'968 4'992 4'968 4'992

Sozialversicherungsbeiträge NE 521 528 521 528

Mietzins 10'716 10'716 10'716 10'716

Lebensbedarf 19'450 9'610 --- ---

Persönliche Auslagen --- --- 5'256 5'304

Total 35'655 35'846 21'461 21'540

Einnahmen

Rente 17'544 17'700 17'544 17'700

Genossennutzen 9'900 9'900 9'900 9'900

Total 27'444 27'600 27'444 27'600

Ausgabenüberschuss 8'211 8'246

Einnahmenüberschuss 5'983 6'060

EL-Anspruch pro Monat 685 688 --- ---

Minus Pauschalbeitrag KVG 414 416 --- ---

Total 271 272

Es ergab sich somit ein Rückforderungsanspruch der Vorinstanz von Fr. 815.-- (Januar und Februar 2021 zu je Fr. 272.-- entsprechend Fr. 544.-- zuzüglich Dezember 2020 zu Fr. 271.--).

3.2

Der Beschwerdeführer rügt beschwerdeweise unter anderem, diverse Ausgaben (für Getränke, Essen, Tabak, Kopien, eingeschriebene Briefe, Anwaltskosten in Strafsachen, Kosten für die Einlagerung von Hausrat etc.) seien nicht berücksichtigt worden. Er habe keinerlei Kenntnis davon, was dem BSV mitgeteilt worden sei. Es gebe auch keine Verletzung einer Meldepflicht, womit sich die Rückforderung erübrige. Der Vergleich zwischen Arbeitnehmer und IV-Bezüger, um Leistungen einzustellen, sei unsachgemäss. Eher wäre der Vergleich mit einem Sozialhilfebezüger angebracht; diesen würden keine Leistungen eingestellt. Im Kanton Zürich erhielten Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B sogar Fr. 100.-- mehr Sozialgeld als er selber im Kanton Schwyz IV-Rente und EL zusammen, was für den Kanton Schwyz ein Armutszeugnis sei. In der Sicherheitshaft habe er keine Möglichkeit, die Behauptungen der Vorinstanz zu prüfen.

3.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie Anspruch auf eine Rente haben oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) beziehen.

3.3.2

Gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet. Dem Straf- oder Massnahmenvollzug gleichgesetzt ist die Untersuchungshaft von gewisser Dauer bzw. von rund drei Monaten (BGE 133 V 1 Erw. 2 ff., besonders Erw. 4.2.4.1 f.; Urteil BGer 8C_289/2012 vom 30.8.2012 Erw. 3.3). Erweist sich die Inhaftierung im Nachhinein als zu Unrecht angeordnet, so bildet der Rentenverlust nach wie vor Teil des Schadens, den die von der Haft betroffene Person bei der Behörde geltend machen kann, die ihn ungerechtfertigt inhaftiert hat (BGE 133 V 1 Erw. 4.2.4.2). Da die jährlichen Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente unter die Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG zu subsumieren sind, ist deren Auszahlung während der Dauer der Untersuchungshaft einzustellen (vgl. VGE III 2021 68 vom 20.9.2021 Erw. 4.1.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 8C_139/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3.3; vgl. vorstehend Ingress lit. B). Art. 21 Abs. 5 ATSG ist als Kannvorschrift formuliert, was zulässt, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 720).

3.3.3

Für eine Person im Straf- oder Massnahmenvollzug wie auch in der Untersuchungshaft ist nur dann ein EL-Betrag zu berechnen und auszuzahlen, wenn die Grundleistung während der Dauer des Vollzugs weiterhin ausgerichtet wird (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2022, Rz. 3622.01).

Bei der Grundleistung handelt es sich im Falle des Beschwerdeführers um die Invalidenrente. Diese wurde per 1. März 2021 eingestellt, wie in der Folge auch die Ergänzungsleistungen per gleiches Datum (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Vorliegend steht nur die EL-Berechnung für die Dauer der ersten drei Monate der Untersuchungshaft (Dezember 2021 sowie Januar/Februar 2021) sowie die Rückforderung der gemäss der Beurteilung der Vorinstanz für diese drei Monate zu viel ausgerichteten EL zur Diskussion.

3.4

Die EL für die Person im Straf- oder Massnahmevollzug ist nach den Grundsätzen für eine im Heim lebende Person zu berechnen (WEL Rz. 3622.02). Per 1. Januar 2021 wurde das ELG revidiert. Als Übergangsbestimmung wurde festgelegt, dass für EL-beziehende Personen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gelten soll (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22.3.2019).

Es ist unbestritten, dass für den Beschwerdeführer hinsichtlich der vorliegend betroffenen zwei ersten Monate 2021 das bisherige Recht (altELG) vorteilhafter ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2).

3.5.1

Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG als Ausgaben anerkannt die Tagestaxe (lit. a) sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b). Hinzu kommen unter anderem Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

Bei alleinstehenden Personen sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während des folgenden Zeitraums als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen (WEL Rz. 3622.06),

- wenn der Straf- oder Massnahmenvollzug voraussichtlich weniger als ein Jahr dauert, während der gesamten Dauer des Vollzugs;

- wenn der Straf- oder Massnahmenvollzug voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, während der Kündigungsfrist, höchstens jedoch während sechs Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung.

3.5.2

Die Vorinstanz hat die Berechnung der anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers für die drei streitbetroffenen Monate im Einklang mit diesen Vorgaben vorgenommen. Wenn das BSV mit Schreiben vom 29. April 2021 festhielt, dass während der Untersuchungshaft für die betroffene Person keine Aufenthaltskosten anfallen bzw. diese der betroffenen Person allenfalls erst mit rechtskräftiger Verurteilung auferlegt werden können (hierzu mit Blick auf Art. 172 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege [BStP; SR 312.0] vom 15.6.1934 vgl. BGE 133 IV 187 Erw. 6.3), hat das BSV im Ergebnis nichts Anderes ausgeführt, als sich aus der WEL ergibt. Anzumerken ist, dass sich Verwaltungsweisungen wie die WEL zwar grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und keine Verbindlichkeit für die Gerichte haben. Indessen weicht die Rechtsprechung von einer verwaltungsinternen Weisung nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält, wodurch dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen wird, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (Urteil BGer 9C_42/2021 vom 1.9.2021 Erw. 4.2 [zur Publikation vorgesehen], mit Hinweis auf BGE 147 V 79 Erw. 7.3.2; 140 V 543 Erw. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).

3.5.3

Die Berücksichtigung einer Tagestaxe entfällt vorliegend somit. Hingegen hat die Vorinstanz richtigerweise die Sozialversicherungsbeiträge (NE-Beiträge) des Beschwerdeführers sowie die KVG-Prämienpauschale berücksichtigt. Ebenso hat sie den Betrag für persönliche Auslagen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG i.V.m. § 6 Abs. 1 KELG angerechnet (d.h. 27% von Fr. 19'450.-- bzw. Fr. 19'610.--). In diesen persönlichen Auslagen sind das eigentliche Taschengeld sowie Auslagen für Toilettenartikel, Kleider, Zeitungen etc. eingeschlossen (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 710). Der vom Kanton gewährte Betrag von monatlich rund Fr. 430.-- liegt dabei im Rahmen der von den anderen Kantonen gewährten Beträgen für persönliche Auslagen (vgl.- Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 711; Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 411 vom 22.5.2019, S. 6 f.). Der Ersatz von Auslagen für die Einlagerung von Hausrat ist im Gesetz nicht vorgesehen und ebenfalls mit diesem Betrag für persönliche Auslagen zu bestreiten. Da dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Miet- & Lagerkosten" bei den anrechenbaren Auslagen die Kosten für seine (bisherige) Wohnung an der Säntisstrasse 8 in C.________ von Fr. 10'716.-- gewährt wurden (obwohl er in der Beschwerde von "der missbräuchlichen Ausweisung [aus der Wohnung?] und Freiheitsberaubung" spricht), ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern noch Bedarf für einen Betrag an die Einlagerung von Hausrat besteht. Was die geltend gemachten Anwaltskosten anbelangt, steht hierfür das Instrument der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zur Verfügung bzw. ist diese in Anspruch zu nehmen, soweit die erforderlichen Voraussetzungen (neben der Bedürftigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels sowie die Notwendigkeit der Verbeiständung) erfüllt sind.

3.6.1

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem die Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

3.6.2

Dem Beschwerdeführer wurden für die ersten drei Monate der Untersuchungshaft die IV-Renten noch ausbezahlt. Die Vorinstanz hat somit den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat Dezember 2020 wie auch für die Monate Januar und Februar 2021 noch zu Recht auf der Basis einer jährlichen IV-Rente von Fr. 17'544.-- bzw. Fr. 17'700.-- ermittelt (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 2, Ziff. 5).

3.6.2

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer auch ein Einkommen aus Genossennutzen von Fr. 9'900.-- angerechnet. Diesen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bezogen, nicht aber im Jahr 2021 (vgl. AK-act. 77). Wenn die Vor­instanz diesen Betrag von Fr. 9'900.-- dennoch als Verzichtseinkommen im Jahr 2021 bezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2014 folgende den jährlichen Genossennutzen bezogen hat (AK-act. 9-9/18 [Schreiben des Beschwerdeführers an die Genossame C.________ betreffend Zedierung seines Genossennutzens an seine Mutter zwecks Tilgung seiner Mietschulden]; AK-act. 9-11 f./18 [Zuammenstellung der Nutzenauszahlungen 2014-2018]). Der Genossennutzen wurde bei den EL des Beschwerdeführers der Jahre 2016 bis 2019 jeweils berücksichtigt (vgl. AK-act. 10, 14-26), dies im Rahmen eines Vergleichs zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz, der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2018 100 (vom 15.7.2019) geschlossen wurde (AK-act. 28; vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 2, Ziff. 6). Festzuhalten ist, dass der Genossennutzen zu Recht unbesehen der Zedierung an die Mutter des Beschwerdeführers angerechnet wurde, soweit diese Zedierung allenfalls noch Bestand haben sollte (vgl. AK-act. 7-2/4).

Gemäss den Angaben der Genossame vom 24. November 2021 (AK-act. 77) ist Voraussetzung für den Bezug des Genossennutzens der gesetzliche Wohnsitz gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 in C.________. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz nach wie vor in C.________. Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Satzteil ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Wenn der Beschwerdeführer den Genossennutzen trotz seines Anspruches hierauf nicht geltend gemacht hat, ist dies mithin zwangsläufig als Einkommensverzicht zu qualifizieren und bei den Einnahmen anzurechnen.

3.7

Die vorinstanzliche Ermittlung der anrechenbaren Einnnahmen und Ausgaben für die Monate Dezember 2020 bis und mit Februar 2021 erweist sich somit als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Berechnung sei falsch und falle anders aus als mit Hilfe eines Rechtsanwaltes zu einem früheren Zeitpunkt erstritten (vgl. das vorerwähnte [Erw. 3.6.2] Verfahren VGE III 2018 100), ist unbegründet. Der EL-Anspruch ist mit jeder Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen bzw. anzupassen; dies sieht Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 explizit vor und hierauf werden die EL-Ansprecher, so auch der Beschwerdeführer, mit jeder EL-Verfügung unter dem Titel "Meldepflicht" aufmerksam gemacht. Mit der Untersuchungshaft liegen zweifelsfrei (erheblich) veränderte Verhältnisse vor. Nicht verfangen kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf andere Kantone, die allenfalls höhere Leistungen ausrichten. Einerseits handelt es sich bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV um Sozialversicherungsleistungen, die von den Sozialhilfegeldern (Fürsorge) abzugrenzen sind. Zum andern können die Kantone über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).

4.1.1

Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Zu beachten ist, dass die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 42 Erw. 2b; 110 V 176 Erw. 2a). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht also unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 346). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

4.1.2

Die Erfüllung der Meldepflicht beschlägt nicht nur die Frage nach dem guten Glauben im Zusammenhang mit dem Erlass einer Rückerstattung. Sie ist auch - vorab - für die Beurteilung der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs von entscheidender Bedeutung, und zwar hinsichtlich des Zeitpunkts, auf den die hier interessierende jährliche Ergänzungsleistung herabgesetzt werden kann (vgl. Urteil BGer 9C_747/2018 vom 12.3.2019 Erw. 3.2; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 347).

4.1.3

Nach der Rechtsprechung kann sich ein Leistungsbezüger seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (Steuer- oder Sozialhilfebehörde, IV-Stelle, andere Ämter) hätten eine ihnen bekannte (Einkommens- oder Vermögens-)Änderung der EL-Durchführungsstelle mitteilen resp. diese hätte sich von sich aus die Informationen dort beschaffen müssen. Die Meldepflicht der versicherten Person gemäss Art. 24 ELV soll gerade ungeachtet des behördlichen Informationsaustausches - der namentlich zwischen den EL-Organen und den nicht mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Personen und Stellen nicht automatisch und unverzüglich erfolgt - die für eine (auch in zeitlicher Hinsicht; Art. 23 ELV) korrekte Ergänzungsleistungsberechnung erforderliche Grundlagenbeschaffung gewährleisten (Urteil BGer 9C_834/2010 vom 2.12.2010 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

4.2

Die Vorinstanz legt im angefochtenen Einspracheentscheid dar (Erw. 12), dass sie durch die Mitteilung einer Mitarbeiterin des Bewährungsdienstes von der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers erfahren habe. Erst mit dem Schreiben des BSV habe die Ausgleichskasse die EL-Berechnungen anpassen können. Die Voraussetzungen einer Revision seien erfüllt, da nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen EL-Verfügung vom 21. Dezember 2020 neue Tatsachen entdeckt worden seien, von denen die Ausgleichskasse zuvor nichts habe wissen können. Die Rückforderung der zu Unrecht zu viel bezogenen EL des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 815.-- erfolge daher zu Recht.

4.3.1

Infolge der Untersuchungshaft ab Dezember 2020 (bzw. 28.11.2020) erwies sich die Verfügung vom 20. Dezember 2019 (AK-act. 30), womit der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 festgelegt worden war, hinsichtlich des Monats Dezember 2020 nachträglich als zweifellos unrichtig; angesichts für diesen Monat um Fr. 271.-- zu viel ausgerichteter EL war/ist auch die erhebliche Bedeutung einer Berichtigung gegeben, welche bereits bei einer Änderung der EL um Fr. 120.-- pro Jahr (bzw. Fr. 10.-- pro Monat) angesetzt wird (vgl. Urteil BGer 9C_200/2021 vom 1.7.2021 Erw. 4.2).

Hinsichtlich der Verfügung vom 21. Dezember 2020 (betreffend den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1.1.2021; vgl. AK-act. 33) stellt die Untersuchungshaft eine erst nachträglich entdeckte bzw. der Vorinstanz bekannt gewordene Tatsache und somit einen Revisionsgrund dar.

Die Unrechtmässigkeit der vom Beschwerdeführer zu viel bezogenen EL von Fr. 815.-- ist somit erstellt.

4.3.2

Es bestehen in den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seine Inhaftierung informiert hat. Hingegen ist eine Telefonnotiz vom 28. Januar 2021 aktenkundig, wonach die von der Vorinstanz erwähnte Mitarbeiterin des Bewährungsdienstes des Amtes für Justizvollzug die Ausgleichskasse über die - damals - voraussichtlich bis Ende Februar 2021 dauernde Untersuchungshaft informierte (AK-act. 38); zwei Tage zuvor war die Bewährungshelferin vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden, unter anderem zum Verkehr mit Ämtern und Behörden (AK-act. 40).

Hierauf hat die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen betreffend die Sistierung wie auch eine allfällige Neuberechnung des EL-Anspruches an die Hand genommen (vgl. AK-act. 41 bis 45). Angesichts der üblicherweise jeweils in den ersten Monatstagen ausgerichteten monatlichen AHV/IV- und EL-Leistungen (2022: jeweils am vierten Arbeitstag) war eine unverzügliche Neuberechnung und Reduktion des EL-Anspruches des Beschwerdeführers für den Monat Februar 2021, offenkundig nicht mehr möglich. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs beschlägt somit sämtliche drei Monate (Dezember 2020 sowie Januar und Februar 2021). Es kann der Ausgleichskasse daher nicht vorgeworfen werden, auch nach Bekanntwerden der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bzw. der Aufdeckung der Meldepflichtverletzung seien für den Monat Februar 2021 weiterhin noch überhöhte Leistungen ausgerichtet worden, was einer Rückforderung entgegenstehen könnte. Die Rückforderung erweist sich somit als rechtmässig. Wäre auf die Beschwerde einzutreten (vgl. vorstehend Erw. 1.1 ff.), müsste sie also abgewiesen werden.

4.4

Ob allenfalls die Voraussetzungen für einen Erlass gegeben sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vorstehend Erw. 4.1.1), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

5.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos. Das URP-Gesuch des Beschwerdeführers wird somit hinfällig.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. März 2022

1

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

§ 27 VRP

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

BGE 133 V 1ATF 133 V 1DTF 133 V 1

8C_289/2012

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8C_139/2007

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