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Entscheid

II 2021 118

Kammergericht

21. Februar 2022Deutsch21 min

A. A.________ (Jg. 1972) war seit August 2017 bei der B.________, C.________ (Standort), als Aussendienstmitarbeiterin angestellt. Am 19. Juni 2020 hat ihr die Arbeitgeberin per 31. August 2020 gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist unfallbedingt bis 30. September 2020 verlängerte. Am 6. Oktober 2020 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2020. Bereits am 9. Juli 2020 wurde sie durch das RAV D.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 1 und 2).

Source sz.ch

II 2021 118

Entscheid vom 21. Februar 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181,

6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung; Ablehnung eines Programms zur vorüber-

gehenden Beschäftigung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1972) war seit August 2017 bei der B.________, C.________ (Standort), als Aussendienstmitarbeiterin angestellt. Am 19. Juni 2020 hat ihr die Arbeitgeberin per 31. August 2020 gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist unfallbedingt bis 30. September 2020 verlängerte. Am 6. Oktober 2020 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2020. Bereits am 9. Juli 2020 wurde sie durch das RAV D.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 1 und 2).

B. Anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 27. August 2021 (Vi-act. 12) und gleichentags schriftlich (Vi-act. 3) wurde A.________ aufgefordert, sich zwecks Programm zur vorübergehenden Beschäftigung innert 2 Arbeitstagen beim Verein E.________ in F.________ zu melden. Vorgesehen sei ein 100%-Einsatz ab 4. Oktober 2021 mit allgemeinen Dienstleistungsarbeiten am Standort G.________ in F.________ sowie einem persönlichkeitsorientierten Schulungsteil. Die Aufforderung erging unter der Androhung, dass sie zur Teilnahme verpflichtet sei und eine Missachtung zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne.

C. Am 31. August 2021 informierte der Verein E.________ das RAV D.________, er sei von A.________ kontaktiert worden; sie sehe von einer Teilnahme ab (Vi-act. 4). Am 8. September 2021 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit dem Sachverhalt und der Absicht, sie wegen der Nichtteilnahme in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Vi-act. 5). Hierzu nahm A.________ am 10. September 2021 Stellung (Vi-act. 6).

D. Mit Verfügung vom 14. September 2021 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. September 2021 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 7). Eine am 29. September 2021 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 8) wies das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 354/21 vom 2. November 2021 ab (Vi-act. 10).

E. Am 12. November 2021 erhebt A.________ beim Amt für Arbeit "Einsprache gegen den Einsprache Entscheid Nr. 354/21" mit dem sinngemässen Antrag, ihr die Einstelltage zu erlassen. Die Eingabe überweist das Amt für Arbeit am 15. November 2021 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht.

F. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

G. Nachdem der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung am 15. Dezember 2021 zugestellt wurde, erhebt sie am 12. Januar 2022 "Einsprache gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022". Die Eingabe wurde als Replik entgegengenommen und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder sind unbestritten. Unbestritten ist ebenso, dass sie am 27. August 2021 aufgefordert wurde, am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) beim Verein E.________ in F.________ teilzunehmen und dass sie von einer Teilnahme absah. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen der Nichtteilnahme mit 21 Einstelltagen sanktioniert hat.

2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.2 Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) sind Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Mit einer AMM soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).

Zu den AMM zählen insbesondere auch Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Weist die zuständige Stelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Art. 83 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983).

Auch die sogenannten Beschäftigungsmassnahmen stellen AMM dar (Art. 64a AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen AMM und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 Erw. 4b).

2.3 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person gehalten, analog zur grundsätzlich unverzüglichen Annahme einer jeden Tätigkeit auch eine zugewiesene AMM unverzüglich anzutreten (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 685). Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ist (vgl. § 2 lit. b Vollzugsverordnung zur AVIV, SRSZ 364.111).

2.4 Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme dürfen nicht hoch gesteckt werden (Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1).

Betreffend die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung in Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64 Abs. 1 lit. a AVIG) hält das Gesetz ausdrücklich fest, diese sei nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 Erw. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d - i AVIG ist unbeachtlich (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 Erw. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 724; VGE II 2018 31 vom 19.4.2018 Erw. 2.3; VGE II 2018 81 vom 16.1.2019 Erw. 1.8.2).

2.5 Die Rechtmässigkeit einer Zuweisung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Überprüfung erfolgt im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammenhängende Einstellungsverfügung (vgl. VGE 352/03 vom 21.10.2003 Erw. 3a f. mit Hinweisen, u.a. auf EVGE C 82/97 vom 10.9.1997, publ. in SVR 1998, ALV Nr. 12; EVGE C 286/01 vom 7.12.2001 Erw. 1, mit Verweis auf SVR 1998 ALV Nr. 12, S. 37 Erw. 3).

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte per 1. Oktober 2020 Arbeitslosentaggelder. Seither war sie arbeitslos und stellensuchend. Dass das RAV bei entsprechend bereits langandauernder Arbeitslosigkeit eine AMM in Betracht zog, ist keinesfalls zu beanstanden, sondern war angezeigt (vgl. auch VGE II 2019 62 vom 18.11.2019 Erw. 4.3). Die Tatsache, dass sie seit dem 1. Januar 2021 einen Zwischenverdienst auf Stundenbasis (im Schnitt 16 h/Mt, vgl. Vi-act. 12, S. 3) zu erzielen vermochte, ändert hieran nichts.

Nach dem Gesagten besteht für die versicherte Person grundsätzlich eine Pflicht, am AMM/PvB teilzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Zudem ist zu beachten, dass ein AMM/PvB entsprechend seinem Zweck im Verhältnis zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur ist.

3.2.1 Das AMM/PvB wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgespräches vom 27. August 2021 eröffnet. Gleichzeitig wurde sie schriftlich zur Teilnahme aufgefordert (vgl. oben Ingress Bst. B). Dem RAV-Protokoll ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Gesprächs nach der Möglichkeit einer Ablehnung erkundigt hat, worauf sie orientiert wurde, dass unter Umständen mit 21 Einstelltagen zu rechnen sei, danach 30 Tage gewartet werde und eine erneute Zuweisung erfolge (vgl. Vi-act. 12).

3.2.2 Am 31. August 2021 informierte E.________ das RAV, die Beschwerdeführerin werde am AMM/PvB nicht teilnehmen (Vi-act. 4). Sie habe ihrem RAV-Berater mitgeteilt, die Teilnahme ab 4. Oktober 2021 sei für sie zu kompliziert, da sie bereits in einem 40%-Pensum im Zwischenverdienst arbeite und auf 70% aufstocken werde. Der Anfahrtsweg (von H.________ nach F.________) mit unregelmässigen Arbeitszeiten sei ihr auch zu kompliziert. Zusätzlich habe sie grossen Respekt gegenüber der vierten Corona-Welle, da sie und die Tochter mit ihrer Mutter zusammenleben würden; das Risiko, sich anzustecken sei hoch. Aktuell arbeite sie zu Hause im Homeoffice.

3.2.3 Nach der Konfrontation mit dem Vorwurf der Nichtteilnahme am AMM/PvB ohne entschuldbaren Grund äusserte die Beschwerdeführerin am 10. September 2021, sie könne ihren Zwischenverdienst auf 40% erhöhen. Es sei dies ein Job, welchen sie im Homeoffice erbringen könne. Die Stunden würden auf 5 Tage verteilt. Wenn sie bis 12 Uhr arbeite, anschliessend Mittagspause mache und dann mit dem öV nach F.________ fahre, sei sie 1¼ h oder länger unterwegs und komme frühestens um 14.35 Uhr bei E.________ an. Dasselbe gelte, wenn sie am Morgen hinfahren müsste. Über ein Auto verfüge sie nicht. Zudem lebe sie mit Mutter und Tochter in einem Haushalt. Die Mutter und sie seien Risikopatienten, weshalb sie nichts riskieren wolle. Die vierte Corona-Welle sei bereits da. Sie bitte, die Sanktionierung zu überdenken, sie könne sich keine 60 Einstelltage leisten. Zudem teilte sie mit, vom 13. bis 22. September 2021 ferienabwesend zu sein (Vi-act 6).

Erwägungen

3.2.4

Nachdem die Vorinstanz 21 Einstelltage verfügt hatte (Vi-act. 7), erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2021 Einsprache (Vi-act. 8). Sie arbeite seit dem 1. Januar 2021 im Zwischenverdienst. Bei der Arbeitgeberin habe sie sich nach einer Pensenerhöhung erkundigt. Diese habe ihr eine Erhöhung auf 40% per 1. Oktober 2021 bestätigt. Die 40% seien auf die ganze Woche verteilt, sie arbeite also täglich. Am 31. August 2021 habe sie sich beim RAV und beim Amt für Arbeit erkundigt, ob sie die Stelle trotz reduziertem Lohn annehmen solle und beide Stellen hätten dies bejaht, da sie Ende Monat im Endeffekt dennoch mehr verdiene. Die Vorinstanz solle nun entscheiden, ob sie den 40%-Job täglich weiterhin ausüben solle bis sie eine Vollzeitstelle finde, oder das AMM/PvB bei E.________ besuchen solle.

3.3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid anerkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin der Weisung, sich beim Verein E.________ innert zwei Tagen zu melden, nachgekommen sei (Vi-act. 10). Einen Einsatz habe sie allerdings abgelehnt.

Gegenüber E.________ habe sie ausgeführt, 40% zu arbeiten mit Aussicht auf ein 70%-Pensum. Den Zwischenverdienstabrechnungen könne indes entnommen werden, dass sie seit Januar 2021 jeweils weniger als 20% beschäftigt gewesen sei, weshalb ihre Aussage nicht nachvollziehbar sei und der Realität widerspreche. In der Einsprache mache sie dann geltend, das Pensum per 1. Oktober 2021 auf 40% erhöhen zu können. Warum es nicht möglich sei, zum 40%-Pensum, d.h. neben 3h 22' Arbeit/Tag zusätzlich halbtags ein AMM/PvB zu besuchen, sei nicht einsichtig und erkläre die Beschwerdeführerin auch nicht. In casu würden sich Zwischenverdienst und AMM/PvB nicht ausschliessen, da beides problemlos umsetzbar sei. Gemäss Fahrplan könne sie etwa 6.29 Uhr den Zug nehmen und erreiche 7.09 Uhr die Haltestelle G.________ F.________. Retour gehe es 11.38 Uhr und sie erreiche H.________ um 12.28 Uhr. Die Teilnahme am AMM/PvB wäre damit sehr wohl möglich.

Die in der Stellungnahme vom 10. September 2021 noch geäusserten Bedenken wegen Covid bringe sie in der Einsprache nicht mehr vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Erklärung in der Verfügung, wonach bei E.________ die Corona-Massnahmen strengstens eingehalten würden, ausreichend gewesen seien.

Zusammenfassend vermöge die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe vorzubringen, warum sie die Weisung für das AMM/PvB nicht befolgt habe. Entsprechend bestätigte die Vor­instanz die Sanktionierung mit 21 Einstelltagen.

3.3.2

Vor Verwaltungsgericht trägt die Beschwerdeführerin vor, sie arbeite seit dem 1. Januar 2021 im Zwischenverdienst im Homeoffice. Seit dem 1. Oktober 2021 40% täglich, jeweils Morgen und Nachmittag zu den Spitzenzeiten. Die im Einspracheentscheid erwähnten Zugsverbindungen könne sie nicht einhalten; wenn sie am Morgen und Nachmittag arbeite, könne sie das Programm nicht besuchen.

Am 8. November 2021 habe sie einen neuen 40%-Job angenommen; 40% arbeite sie noch beim alten Arbeitgeber, um die Kündigungsfrist einzuhalten. Ab Dezember 2021 sei sie im neuen Job voll angestellt und beim RAV abgemeldet.

3.3.3

Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, ein Zwischenverdienst entbinde nicht von der Pflicht, an einem vom RAV zugewiesenen AMM/PvB teilzunehmen. Der Programmanbieter nehme auf den Zwischenverdienst Rücksicht. Trotz des Zwischenverdienstes wäre es der Beschwerdeführerin daher möglich gewesen, den Einsatz bei E.________ zu beginnen und bei allfälligen Terminkollisionen mit dem Programmleiter eine Lösung zu finden.

3.3.4

In der Stellungnahme vom 12. Januar 2022 betont die Beschwerdeführerin noch einmal, sie arbeite für ihren 40%-Job täglich morgens und nachmittags zu den Spitzenzeiten. Sie besitze kein Auto. In der ihr zur Verfügung stehenden Zeit könne sie mit dem öV unmöglich zu E.________ nach F.________ und wieder zurück. Sie habe mit ihrem RAV-Berater die Aufstockung des Zwischenverdienstes auf 40% besprochen und dieser sei mit den Bedingungen einverstanden gewesen. Dies sei kurz nach der Anmeldung zum AMM/PvB gewesen. Auch mit dem Amt für Arbeit habe sie dies besprochen. Deshalb sei sie über die Einstelltage überrascht gewesen.

3.4.1

Ein AMM/PvB ist zu einem Zwischenverdienst subsidiär. Bei der Ausübung einer ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienstarbeit kommt dieser Priorität vor einer vorübergehenden Beschäftigung zu (BGE 125 V 362 Erw. 4b). Lässt sich aber der Einsatz in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung mit einem ausgeübten Zwischenverdienst vereinbaren und bleibt eine versicherte Person dennoch unentschuldigt der zumutbaren Massnahme fern, besteht die Möglichkeit der Sanktionierung mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urteil BGer 8C_114/2009 vom 1.7.2009 Erw. 4.2.2).

3.4.2

Den Zwischenverdienstabrechnungen der Monate Juli und August 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur an vereinzelten Tagen (im Juli an 6 Tagen, im August an 8 Tagen in der Regel je 4 Stunden) arbeitete (vgl. Vi-act. 14). Es ist der Vorinstanz beizupflichten wenn sie festhält, eine Zwischenverdiensttätigkeit diesen Ausmasses hindere nicht, an einem AMM/PvB teilzunehmen. Etwaige absehbare Kollisionen können mit den Programmverantwortlichen besprochen werden.

Vorliegend fällt sodann auf, dass sich die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Zuweisung ins AMM/PvB am 27. August 2021 ablehnend geäussert hatte. Zu diesem Zeitpunkt stand die Erhöhung ihrer Zwischenverdiensttätigkeit auf 40% noch nicht einmal im Raum. Die Möglichkeit einer Pensenerhöhung ergab sich erst später, weshalb sie dies gemäss eigener Darstellung auch erst später mit dem RAV-Berater besprach. Die Zuweisung ins AMM/PvB im August 2021 ist daher nicht zu beanstanden.

3.4.3

Die Vorinstanz hält sodann zu Recht fest, die von der Beschwerdeführerin gegenüber E.________ gegebene Auskunft, wonach sie 40% arbeite und auf 70% erhöhen könne, sei falsch gewesen. Zu jener Zeit arbeitete sie nachweislich viel weniger (vgl. oben Erw. 3.4.2). Auch im September 2021 arbeitete sie nur an sechs Tagen zu je 4h, mithin weit weniger als 40%. Ob Ende August effektiv Aussicht auf eine Anstellung mit 40%-Pensum bestand, ist nicht ausgewiesen. Fest steht einzig, dass der Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2021 am 29. September 2021, mithin lange nach der Verweigerung der Teilnahme am AMM/PvB ausgestellt wurde. Damit aber steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme am AMM/PvB zu einem Zeitpunkt abgesagt hatte, als sie weder durch eine Zwischenverdiensttätigkeit gehindert gewesen wäre, noch eine entsprechende Tätigkeit verbindlich zugesichert war. Mithin bestand kein Grund für eine Nichtteilnahme. Beizufügen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Subsidiarität des AMM/PvB daran hätte teilnehmen müssen, das Programm aber jederzeit hätte abbrechen können, sobald eine Zwischenverdiensttätigkeit die Teilnahme nicht mehr zugelassen hätte. Ohne verbindlich zugesicherte Zwischenverdiensttätigkeit aber bestand kein Grund, das AMM/PvB abzulehnen.

3.4.4

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ablehnung des AMM/PvB (31.8.2021) keiner Zwischenverdiensttätigkeit nachging, welche eine Nichtteilnahme gerechtfertigt hätte, und auch noch keine verbindlich in Aussicht hatte. Dass das AMM/PvB der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters, den persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen wäre (vgl. Art. 64a Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG), ist weder ersichtlich, noch behauptet dies die Beschwerdeführerin (auch das Argument betreffend Covid-Risiko bringt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht wie schon in der Einsprache nicht mehr vor). Dass eine Teilnahme in F.________ auch für Personen mit Wohnort H.________ per öV machbar und zumutbar ist, hat die Vorinstanz nachgewiesen. Mithin hatte die Beschwerdeführerin die Teilnahme am AMM/PvB am 31. August 2021 ohne entschuldbaren Grund abgesagt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

3.4.5

Hieran ändert weder die effektive Pensenerhöhung gemäss Arbeitsvertrag vom 29. September 2021 per 1. Oktober 2021, noch die weitere 40%-Stelle ab November 2021, noch die Beendigung der Arbeitslosigkeit im Dezember 2021 etwas. All dies erfolgte erst einige Zeit nachdem die Beschwerdeführerin die Teilnahme am AMM/PvB ohne entschuldbaren Grund abgesagt hatte.

Bleibt immerhin anzuführen, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr 40%-Pensum ab Oktober hätte eine Teilnahme verunmöglicht, da sie gemäss Vertrag täglich am Morgen und am Nachmittag zu Spitzenzeiten habe arbeiten müssen, aus den Akten nicht bestätigen lässt. Zur Arbeitszeit hält der Vertrag fest, sie werde mit einem Pensum von 40% beschäftigt, die wöchentliche Arbeitszeit betrage bei einem Vollzeitpensum 42h, verteilt auf fünf Werktage; werde ein geringeres Pensum vereinbart, so entspreche die wöchentliche Arbeitszeit dem Äquivalent des vereinbarten Pensums (vgl. Vi-act. 8). Dass sie verpflichtet war, täglich morgens und nachmittags zu Spitzenzeiten zu arbeiten, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. Im Recht liegt ebenso die Zwischenverdienstabrechnung Oktober 2021, ausgefüllt durch die Arbeitgeberin (Vi-act. 14). Dergemäss arbeitete die Beschwerdeführerin nicht täglich, sondern Mittwoch bis Freitag, am Mittwoch 3.25h, an den andern beiden Tagen 6.5h. Damit aber sind ihre Ausführungen widerlegt.

3.5

Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe am 31. August 2021 die Teilnahme am AMM/PvB ohne entschuldbaren Grund abgesagt und damit eine Weisung des RAV zu Unrecht nicht befolgt.

4.

Die Nichtbefolgung einer Weisung der zuständigen Amtsstelle stellt ein zu sanktionierendes Verhalten dar (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), womit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

4.1

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

4.2

Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b, Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 167 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_24/2021 vom 10.6.2021 Erw. 6).

4.3

Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen.

Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362 Erw. 2.3; BGE 138 V 346 Erw. 6.2; BGE 137 V 1 Erw. 5.2.3).

4.4

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat.

Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 Erw. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).

4.5.1

Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin als mittelschweres Verschulden und sanktionierte dieses mit 21 Einstelltagen (Vi-act. 7). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat sie dies bestätigt.

4.5.2

Das Seco qualifiziert den erstmaligen Nichtantritt eines AMM/PvB als mittelschweres Verschulden, das mit 21 bis 25 Tagen zu sanktionieren ist (vgl. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C Pt. 1).

4.5.3

Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, die von der Vor­instanz bestätigte Sanktionierung zu korrigieren. Weder gibt die Qualifikation als mittelschweres Verschulden Grund zur Beanstandung, noch erfolgte die Verfügung von 21 Tagen, und damit in der unteren Hälfte für mittelschweres Verschulden und im untersten Bereich gemäss Seco-Raster, pflichtwidrig.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit der Verfügung von 21 Einstelltagen für den Nichtantritt des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung beim Verein E.________ gegenüber der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt.

6.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

21. März 2022

1

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 60 AVIGart. 60 LACIart. 60 LADI

Art. 83 AVIVart. 83 OACIart. 83 OADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

BGE 125 V 362ATF 125 V 362DTF 125 V 362

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

EVG C 127/06

Art. 64 AVIGart. 64 LACIart. 64 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

8C_128/2016

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

EVG C 97/00

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

EVG C 286/01

BGE 125 V 362ATF 125 V 362DTF 125 V 362

8C_114/2009

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125

BGE 123 V 153ATF 123 V 153DTF 123 V 153

8C_24/2021

BGE 141 V 362ATF 141 V 362DTF 141 V 362

BGE 138 V 346ATF 138 V 346DTF 138 V 346

BGE 137 V 1ATF 137 V 1DTF 137 V 1

BGE 137 V 71ATF 137 V 71DTF 137 V 71

8C_331/2019

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF