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Entscheid

II 2021 120

Kammergericht

21. Februar 2022Deutsch19 min

A. Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. November 2020 (Versand gleichentags per A-Post Plus; Zustellung via Postfach am 18.11.2020, vgl. Steuerakten 2017 act. 8 [Track & Trace Sendungsinformation]) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ und B.________ (nachstehend: Steuerpflichtige) für das Steuerjahr 2017 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 332'700.-- (satzbestimmend Fr. 175'300.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 325'800.-- (satzbestimmend Fr. 326'300.--). Die Veranlagung erfolgte teilweise nach Ermessen, weil im Veranlagungsverfahren keine zuverlässigen Beilagen eingereicht worden waren oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten. Des Weiteren wurden unter Code 405 (Einkommen aus selbständigem Erwerb) ein Erbvorbezug von Fr. 23'400.-- sowie eine Erbschaft von Fr. 235'000.-- als Einkommen besteuert, da die Nachweise über die Zuteilungsnormen nicht erbracht worden waren. Zudem wurden die deklarierten Mietzinseinnahmen um total Fr. 25'800.-- ergänzt. Unter Code 530 wurde für Grundstücke im Ausland ein Eigenmietwert von Fr. 2'625.-- angerechnet.

Source sz.ch

II 2021 120

Entscheid vom 21. Februar 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2017; Nichteintreten)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. November 2020 (Versand gleichentags per A-Post Plus; Zustellung via Postfach am 18.11.2020, vgl. Steuerakten 2017 act. 8 [Track & Trace Sendungsinformation]) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ und B.________ (nachstehend: Steuerpflichtige) für das Steuerjahr 2017 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 332'700.-- (satzbestimmend Fr. 175'300.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 325'800.-- (satzbestimmend Fr. 326'300.--). Die Veranlagung erfolgte teilweise nach Ermessen, weil im Veranlagungsverfahren keine zuverlässigen Beilagen eingereicht worden waren oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten. Des Weiteren wurden unter Code 405 (Einkommen aus selbständigem Erwerb) ein Erbvorbezug von Fr. 23'400.-- sowie eine Erbschaft von Fr. 235'000.-- als Einkommen besteuert, da die Nachweise über die Zuteilungsnormen nicht erbracht worden waren. Zudem wurden die deklarierten Mietzinseinnahmen um total Fr. 25'800.-- ergänzt. Unter Code 530 wurde für Grundstücke im Ausland ein Eigenmietwert von Fr. 2'625.-- angerechnet.

B. Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 17. November 2020 liessen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 29. April 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) bei der kantonalen Steuerkommission (StK) eine "Einsprache mit Fristwiederherstellungsgesuch" einreichen mit dem Antrag, "Der Erbvorbezug von CHF 23'400 sowie die Erbschaft von CHF 235'000 seien als steuerfreie Einkünfte zu erfassen".

In der Sachverhaltsdarstellung wurde unter anderem festgehalten, dass die Veranlagung 2017 am 18. November 2020 im Briefkasten der Steuerpflichtigen eingegangen sei. In dieser Woche seien die Steuerpflichtigen nicht in der Schweiz, sondern zwecks einer Voruntersuchung zu einer Augenoperation sowie Familienbesuch am 17. November 2020 nach Deutschland gereist. Am Abend des 25. November 2020 seien sie in die Schweiz zurückgekehrt. Die Steuerpflichtige sei am nächsten Tag (26.11.2020) nach Brasilien weitergeflogen; der Steuerpflichtige sei bis zum 23. Dezember 2020 in der Schweiz verblieben und alsdann ebenfalls nach Brasilien geflogen. Er habe an einem starken Burnout mit Depression gelitten und sei auch aktuell (d.h. 29.4.2021) noch nicht genesen trotz starker Medikamentierung.

Im Januar (2021) habe eine Nachbarin den Briefkasten der Steuerpflichtigen geleert und eine Mahnung für die Rechnung zur Veranlagung 2017 entnommen. Der Steuerpflichtige habe hierauf das Steueramt kontaktiert und um Zustellung der Rechnung per E-Mail ersucht, was am 2. Februar 2021 erfolgt sei. Die Veranlagung sei ihm jedoch nicht zugestellt worden. Herr C.________ (Mitarbeiter StV) habe eine Kopie der Veranlagung hierauf aus Vertraulichkeitsgründen am 5. Februar 2021 per Post an die Schweizer Anschrift versendet; zudem habe er erklärt, dass die Differenz zur Steuererklärung aus der Umqualifizierung der Erbschaft in steuerbares Einkommen stamme. Der Beschwerdeführer habe hierauf sofort per Mail vom 5. Februar 2021 um Anpassung der Veranlagung ersucht. Im März 2021 seien die Steuerpflichtigen aus Brasilien zurückgekehrt, um in Deutschland eine Augenoperation durchzuführen. Wegen der Corona-Reisebeschränkungen hätten sie nicht direkt nach Deutschland fliegen können, sondern zuerst zehn Tage in Quarantäne gehen müssen. Am 31. April 2021 [hierbei muss es sich um eine Fehldatierung handeln angesichts einer Einspracheerhebung am 29.4.2021] seien sie sodann von der Augenoperation in die Schweiz zurückgekehrt.

C. Mit Entscheid Nr. 54/2021 vom 15. Oktober 2021 trat die StK/VdBSt infolge Versäumnisses der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 450.-- den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 2).

D. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 54/2021 (Versand am 18.10.2021) erheben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 18. November 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1. Dem Gesuch um Fristwiederherstellung vom 29. April 2021 sei stattzugeben und auf die im gleichen Rechtsschreiben enthaltene Einsprache sei einzutreten und in der Folge der Erbvorbezug von CHF 23'400 sowie die Erbschaft von CHF 235'000 als steuerfreie Einkünfte zu erfassen.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Eventualiter / alternativ:

3.

Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei die Steuerveranlagung 2017 vom 17. November 2020 wegen eklatanter Abweichung von der Realität und massiver Überschreitung des der Steuerverwaltung zustehenden Ermessensspielraums als nichtig zu erklären.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Schreiben vom 22. November 2021 reichen die Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen ein.

E. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 beantragt die StK, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.

F. Am 6. Dezember 2021 stellte der verfahrensleitende Richter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern an deren Heimadresse zu mit Fristansetzung bis 22. Dezember 2021 zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2021 meldeten sich die Beschwerdeführer aus Brasilien, wo sie sich seit von diesem Tag an (d.h. 8.12.2021) wieder aufhielten. Diese Anfrage wurde mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 abschlägig beantwortet unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift einer allfälligen Eingabe, die bisherige Chronologie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie die Möglichkeit der (Rechts-)Vertretung.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 20.12.2021) replizierten die Beschwerdeführer. Mit E-Mail vom 21. Januar 2022 erkundigte sich der Steuerpflichtige nach dem Stand des Verfahrens. Gleichzeitig informiert er, dass er und seine Frau "planmässig bis zum 8. Februar" (2022) in Brasilien weilten.

G. Die Vorinstanzen äussern sich nicht zur Replik der Beschwerdeführer.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994).

1.2

Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE II 2019 93 vom 30.3.2020 Erw. 1.3 mit Hinweis auf VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2018 95 vom 21.3.2019; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1).

1.3.1

§ 151 StG regelt die Frist und die Voraussetzungen einer Einsprache. Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben (Abs. 1 Satz 1). Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, die nicht geändert werden darf (vgl. § 155 Abs. 1 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Die Einsprachefrist ist mithin eine Verwirkungsfrist (vgl. Richner/ Frei/ Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 133 N 18). Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Abs. 4).

Die analogen Bestimmungen enthält das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 in Art. 132 Abs. 1 sowie Art. 133 Abs. 3.

1.3.2

Das StG äussert sich nicht zur Zustellung von Entscheiden und den Zustellungsmodalitäten. Es kommen daher aufgrund der Verweise von § 128 StG sowie von § 128 StG i.V.m. § 4 Abs. 2 VRP ergänzend die Bestimmungen des VRP sowie des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 zur Anwendung. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 159 Satz 2 JG). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 JG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tag nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG). Die inhaltlich übereinstimmende Regelung kennt Art. 133 Abs. 1 DBG, wobei auch die Möglichkeit der Übergabe der Einsprache an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung festgehalten wird.

Die Bestimmungen betreffend den Stillstand der Frist (vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar) gelten im Bereich des Steuergesetzes nicht (vgl. § 157 JG). Ebenso kennt auch das Recht der direkten Bundessteuer keine Gerichtsferien (vgl. Richner/ Frei /Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 133 N 6). Gesetzliche Fristen dürfen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 JG; Art. 119 Abs. 1 DBG).

1.3.3

Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A-Post zuzustellen. Die kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Ausnahmen (Versand mit Zustellnachweis; vgl. § 53 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VvStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001). Art. 116 Abs. 1 DBG bestimmt, dass Verfügungen und Entscheide den steuerpflichtigen Personen schriftlich eröffnet werden und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Zur Zustellungsart macht das DBG keine Vorgaben, weshalb die Behörde selbst bestimmen kann, welche Form sie wählen will. Eine uneingeschriebene Zustellung mit normaler A-Post oder B-Post ist zulässig (vgl. Richner/ Frei/ Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 116 N 29; Urteil BGer 2A.495/2003 vom 26.5.2004 Erw. 2.2).

1.4.1

Bei der Versandmethode mit A-Post Plus werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind "A-Post Plus"-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Diese Art von Sendung stellt mithin eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (vgl. Urteile BGer 2C_901/2017 vom 9.8.2019 Erw. 2.2.1; 2C_875/2015 vom 2.10.2015 [betreffend ein Steuerverfahren] Erw. 2.2.1; 2C_430/2009 vom 14.1.2010 Erw. 2.5; 2C_855/2015 vom 1.10.2015 [betreffend ein Grundstückgewinnsteuerverfahren] Erw. 1.1; 2C_784/2015 vom 24.9.2015 Erw. 2.1; 2C_1126/2014 vom 20.2.2015 Erw. 2.2, auch zur Abgrenzung von Einschreibesendungen; BGE 144 III 599 Erw. 2.2).

1.4.2

Ganz allgemein ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 Erw. 2.4.1 S. 604). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteil BGer 2C_901/2017 vom 9.8.2019 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 142 III 599 Erw. 2.4.1; BGE 142 IV 201 Erw. 2.3; Urteil BGer 2C_16/2019 vom 10.1.2019 Erw. 3.2.2).

1.5

Vorliegend ist erstellt und wurde vom Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 29. April 2021 auch anerkannt (vgl. vorstehend Ingress lit. A), dass die Veranlagung am 18. November 2020 im Briefkasten der Beschwerdeführer eingegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die hiergegen sprechen, bringen die Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vor. Namentlich kann hieran nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die Veranlagung bzw. deren Inhalt erst am 5. Februar 2021 zur Kenntnis genommen hat (Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Nachdem der Beschwerdeführer am 25. November 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. B) aus Deutschland zurückkehrte, ist einerseits anzunehmen, dass er den Briefkasten leerte, zumal sich die Post während einer einwöchigen Abwesenheit im Briefkasten regelmässig anzuhäufen pflegt. Dies dürfte auch der Beschwerdeführer getan haben, erklärt er doch beschwerdeweise (S. 4 Ziff. 6), "einen ganzen Plastiksack voll ungeöffneter Briefe im Handgepäck mit" auf den Flug nach Brasilien genommen zu haben. Anderseits verblieb ihm trotz seiner baldigen Weiterreise nach Brasilien noch hinreichend Zeit, selber noch Einsprache zu erheben oder hiermit einen Dritten zu beauftragen. Weder das eine noch das andere hat er getan.

Innert der 30-tägigen Einsprachefrist, welche angesichts der Zustellung am Mittwoch, 18. November 2020, und des fehlenden Fristenstillstandes über die Weihnachtstage am Freitag, 18. Dezember 2020, endete, haben die Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben und die Frist somit offenkundig verpasst. Hieran kann die spätere Korrespondenz mit den Steuerbehörden (ab Februar 2021, vgl. vorstehend Ingress lit. B) nichts ändern. Insoweit ist der angefochtene Entscheid (S. 3 drittes "dass"; zu dass-Entscheiden vgl. Urteil BGer 8C_353/2019 vom 2.9.2019 Erw. 1) zu bestätigen.

2.1.1

Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person einen Fristwiederherstellungsgrund geltend machen kann (vgl. vorstehend Erw. 1.3.1; § 163 JG). Ein Hinderungsgrund darf im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2018 95 vom 21.3.2019 Erw. 4.1; VGE II 2013 131 vom 16.1.2014 Erw. 3; VGE III 2012 78+96 vom 24.7.2012 Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.1.2

Entscheidend ist stets, dass der Grund (z.B. Krankheit) die steuerpflichtige Person objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Eine Restitution der Einsprachefrist im Steuerverfahren setzt somit immer voraus, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Als Wiederherstellungsgründe sind beispielsweise eine Naturkatastrophe oder eine plötzliche schwere Krankheit, Militärdienst oder

Katastropheneinsatz zu nennen, nicht aber Ferienabwesenheit, Arbeitsüber-lastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit (vgl. VGE II 2018 95 vom 21.3.2019 Erw. 4.2; VGE II 2013 131 vom 16.1.2014 Erw. 3; VGE II 2012 20 vom 16.4.2012 Erw. 3.3; VGE II 2007 14 vom 14.6.2007 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 133 N 19).

2.2.1

Die Vorinstanzen haben einen Fristwiederherstellungsgrund verneint, weil

- sich die vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztzeugnisse vom 24. Februar 2021 und 8. Juni 2021 auf den Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 24. Februar 2021 bezögen und nicht auf den relevanten Zeitraum der Einsprachefrist vom 19. November 2020 bis 18. Dezember 2020,

- der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2020 bis April 2021 eine Reihe von Handlungen vorgenommen habe (Familienbesuch und Augenoperation in Deutschland im November 2020; Buchung eines Flugtickets nach Brasilien am 22.11.2020 und Antritt der Reise am 23.12.2020; Mailverkehr mit einer Nachbarin in Steuerangelegenheiten ab Januar 2021 und mit der StV ab Februar 2021,

und somit die Krankheit als Fristwiederherstellungsgrund nicht hinreichend nachgewiesen sei.

2.2.2

Dieser vorinstanzlichen Beurteilung ist vollumfänglich beizupflichten. Der Einsprache legte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis einer Dra. D.________ (Psychiatrist, E.________) vom 24. Februar 2021 bei (Einsprache-act. 32). Diese Psychiaterin bescheinigt mit dem 16 Zeilen umfassenden Zeugnis, dass der Beschwerdeführer seit 28. Dezember 2020 bei ihr in Behandlung sei, d.h. frühestens ab zehn Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist. Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen bereits während der letzten sieben Jahre (during the last seven years; bzw. acht Jahre gemäss dem Schreiben der Ärztin vom 17.11.2021 = Beschwerdebeilage 8) an den geschilderten Beschwerden/Symptomen leide. Während dieser ganzen Dauer war der Beschwerdeführer offensichtlich dennoch in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gestützt auf welche psychiatrischen Untersuchungen und Abklärungen die Ärztin die Diagnose ICD-10 F31.4 (bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) stellte, ist nicht ersichtlich; sie scheint allein auf den Angaben des Beschwerdeführers zu basieren.

Das Gleiche ist von ihren Berichten vom 8. Juni 2021 (Einsprache-act. 9) und 17. November 2021 (Beschwerdebeilage 8) zu sagen, welche keine Diagnosestellung gemäss der ICD-Klassifizierung mehr enthalten. Insbesondere fällt überdies mit ins Gewicht, dass sich die auf allfälliger eigener Befunderhebung basierenden Ausführungen der in Brasilien praktizierenden Ärztin grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt des 28. Dezember 2020 und folgende Zeit beziehen können.

2.2.3

Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht substantiiert geltend, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Schweiz psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen musste und ihm eine generelle oder auch nur punktuelle Handlungsunfähigkeit für bestimmte Verrichtungen medizinisch attestiert wurde. Dieser fehlende Nachweis früherer gesundheitlicher Probleme mittels ärztlicher Berichte eines in der Schweiz praktizierender Arztes/Psychiaters ist nicht nachvollziehbar, nachdem Dr. D.________ festhält, der Beschwerdeführer habe von verschiedenen depressiven Episoden im Verlaufe der vergangenen acht Jahre berichtet, von denen jede mehrere Wochen gedauert habe (Beschwerdebeilage 8 [Arztbericht vom 17.11.2021]). Die drei Arztberichte dieser Ärztin erweisen sich als Gefälligkeitsgutachten.

Zudem sprechen einerseits die von der Vorinstanz angeführten Handlungen während der Einsprachefrist (wie auch mindestens bis zum Brasilienaufenthalt) eine andere Sprache als die drei Arztberichte glauben machen wollen. Anderseits spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und der in Brasilien praktizierenden Psychiaterin auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, wenigstens seit seiner Rückkehr in die Schweiz hier psychiatrische Hilfe und gegebenenfalls Behandlung in Anspruch genommen zu haben.

2.2.4

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reicht der Beschwerdeführer eine "fachärztliche Stellungnahme" von Dr.med. F.________ (Neurologie - Psychiatrie - Zentrum G.________) ein (Beschwerdebeilage 9). In dieser Stellungnahme werden die Ausführungen von Dr. D.________ sowie die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur gesundheitlichen Verfassung desselben zusammengefasst.

Was die eigenen Feststellungen von Dr.med. F.________ anbelangt, wird ausgeführt, von nervenärztlicher Seite habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Erstkontaktes am 12.01.2021 (recte wohl: 12.11.2021, da die Kontaktnahme gemäss dem Einleitungssatz der Stellungnahme am 12.11.2021 erfolgt sein soll) "keine auffallende Stimmungsauslenkung mehr" gezeigt, "weder in eine depressive noch gar manische Richtung". Aktuell sei der Beschwerdeführer wieder vollständig handlungs- und entscheidungsfähig. Die Ausführungen zur bipolaren Störung bleiben auf einer medizinisch-theoretischen Ebene. Die eigenen Angaben des Beschwerdeführers werden als deckungsgleich mit denjenigen von Dr. D.________ bezeichnet. Dies kann nicht erstaunen, nachdem der Bericht (bzw. die drei Berichte) dieser Ärztin im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers basieren.

Abschliessend räumt Dr.med. F.________ ein, dass es sich um eine retrospektive Beurteilung handle anhand der für ihn "eindeutigen und zweifelsfrei glaubhaften Angaben des Betroffenen und seiner Psychiaterin".

Eigene psychiatrische Erhebungen hat Dr.med. F.________ nicht gemacht. Er fügt auch an, dass er vom Beschwerdeführer im Hinblick auf eine ihm gegenüber "nicht näher genannte bzw. erörterte Rechtsangelegenheit kontaktiert und um eine Stellungnahme gebeten" worden sei. Mithin handelt es sich bei dieser Stellungnahme, die offenkundig auch keinen Anspruch auf einen gutachterlichen Stellenwert erhebt, um eine im Hinblick auf das vorliegende Verfahren verfasste Parteistellungnahme, welcher so oder anders kein Beweiswert zugebilligt werden kann.

2.3

Dem Beschwerdeführer gelingt es mithin nicht, eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung nachzuweisen, dass sie ihm eine rechtzeitige Einspracheerhebung (sei dies selber oder durch die Mandatierung einer Drittperson) verunmöglicht hat und die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnte.

Anderweitige Fristwiederherstellungsgründe sind weder erkennbar noch werden solche (substantiiert) geltend gemacht. Für die Beurteilung ist somit letztlich nicht entscheidend, wann das Fristwiederherstellungsgesuch gestellt wurde (zur Fristversäumnis vgl. angefochtener Entscheid S. 3 neuntes "dass"). Indes hat sich der Beschwerdeführer darauf behaften zu lassen, dass er die Fristwiederherstellung erklärtermassen mit seiner Eingabe vom 29. April 2021 an die StK beantragt hat und sich ein solcher Antrag für einen früheren Zeitpunkt den Akten, soweit ersichtlich, nicht entnehmen lässt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (vgl. § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'200.-- werden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 22. November 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet haben, sind ihnen Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanzen (2/EB)

- den Gemeinderat Wollerau (A; im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. März 2022

1

§ 128 StG

§ 151 StG

Art. 133n mit Anhangart. 133n avec annexeart. 133n 1

Art. 133n mit Briefwechselart. 133n avec échange de lettresart. 133n 1

§ 128 StG

§ 128 StG

§ 4 VRP

§ 159 JG

§ 158 JG

§ 158 JG

Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD

§ 157 JG

§ 155 JG

Art. 119 DBGart. 119 LIFDart. 119 LIFD

§ 53 VVStG

Art. 116 DBGart. 116 LIFDart. 116 LIFD

Art. 116n 2art. 116n 2art. 116n 2

Art. 116n 2art. 116n 2art. 116n 2

Art. 116n 2art. 116n 2art. 116n 2

2A.495/2003

2C_901/2017

2C_875/2015

2C_430/2009

2C_855/2015

2C_784/2015

2C_1126/2014

BGE 144 III 599ATF 144 III 599DTF 144 III 599

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

2C_901/2017

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

2C_16/2019

8C_353/2019

§ 163 JG

Art. 133n mit Anhangart. 133n avec annexeart. 133n 1

Art. 133n mit Briefwechselart. 133n avec échange de lettresart. 133n 1

§ 128 StG

§ 72 VRP

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF