II 2021 121
Kammergericht
18. Januar 2022Deutsch13 min
A. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhebt A.________ (Klägerin) verwaltungsrechtliche Klage gegen die C.________ (Beklagte) betreffend Ehegattenrente/Lebenspartnerrente mit den folgenden Anträgen:
Source sz.ch
II 2021 121
Urteil vom 18. Januar 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
gegen
Stiftung C.________,
Beklagte,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Höhe der Rente)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhebt A.________ (Klägerin) verwaltungsrechtliche Klage gegen die C.________ (Beklagte) betreffend Ehegattenrente/Lebenspartnerrente mit den folgenden Anträgen:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin pro Jahr Fr. 40'950, ev. wie viel, Ehegattenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu bezahlen, vorbehältlich der Plafonierung und vorbehältlich der Anpassung an die Preisentwicklung.
2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin pro Jahr Fr. 40'950, ev. wie viel, Lebenspartnerrente pro Jahr aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu bezahlen, vorbehältlich der Plafonierung und vorbehältlich der Anpassung an die Preisentwicklung.
3. Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die minimale Witwenrente gemäss BVG im Betrag von Fr. 15'196.85 pro Jahr, ev. wie viel, zu bezahlen, vorbehältlich der Plafonierung und vorbehältlich der Anpassung an die Preisentwicklung.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin angemessen für dieses Verfahren zu entschädigen.
B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilt die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, sie habe die Klage prüfen können und anerkenne die Leistungs-pflicht einer Ehegattenrente wie in der Klage (unter Ziff. II Materielles, 2. Ehe-gattenrente [Klage S. 9 ff.]) gefordert werde. Die Leistungen würden entsprechend korrigiert.
Dieser Klageanerkennung legte die Beklagte eine Übersicht über den Anspruch der Partnerrente und Waisenrente in voller und (infolge Überversicherung) gekürzter Höhe bei.
C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 setzte der verfahrensleitende Richter der Klägerin Frist an zur Einreichung einer Stellungnahme und/oder Mitteilung, ob die Klage infolge Anerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
D. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 bestätigt die Klägerin, dass das Verfahren infolge vollumfänglicher Anerkennung der Klage am Protokoll abgeschrieben werden kann. Gleichzeitig reicht die Klägerin eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 19'095.20 ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 sind vor dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. statt Vieler VGE 102/01 vom 18.12.2002 Erw. 1; BSK Berufliche Vorsorge-Hürzeler/Bättig-Lischer, Art. 73 N 4 ff.). Von Bundesrechts wegen haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen (Art. 73 Abs. 2 erster Teilsatz BVG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (§ 4 Abs. 2 erster Satz VVzBVG).
1.2 Das Verwaltungsgericht schreibt ein Verfahren gemäss § 28 lit. b VRP als gegenstandslos ab, wenn die Beklagte das Klagebegehren anerkennt. Dementsprechend ist vorliegend zu verfahren.
2. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
3.1 Die Klägerin reicht eine Honorarnote über Fr. 19'095.20 ein. Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 50 Stunden zu Fr. 350.-- entsprechend total Fr. 17'500.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 230.-- entsprechend (Zwischen-)
Total von Fr. 17'730.-- zuzüglich MwSt von 7.7% (Fr. 1'365.20).
Erwägungen
Die Klägerin geht davon aus, die Parteientschädigung sei gemäss § 70 VRP i.V.m. Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 i.V.m. § 8 des Gebührentarifs für Rechts-anwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 festzulegen. Der Streitwert der zu kapitalisierenden Leibrente belaufe sich auf Fr. 28'418.--, was im Falle der Klägerin ein Kapital von Fr. 659'865.96 ergebe. Dies führe gemäss § 8 GebTRA zu einem Grundhonorar von Fr. 26'717.--. Allerdings sei nur ein Schriftenwechsel durchzuführen gewesen, womit sich das (Grund-)Honorar auf den konkret geltend gemachten Aufwand von Fr. 19'095.20 reduziere.
3.2.1
Der Herleitung des Grundhonorars der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass § 70 Abs. 1 VRP für das (Klage-)Verfahren die §§ 9 bis 33 sowie § 60 VRP "und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis", für sinngemäss anwendbar erklärt.
3.2.2
Gemäss § 74 Abs. 1 VRP hat "im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen" die unterliegende der obsiegenden Partei "eine dem Aufwand angemessene Entschädigung" auszurichten, welche die Behörde festsetzt.
Vorliegend handelt es sich um ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Hieran kann der Verweis in § 70 Abs. 1 VRP auf die sinngemässe (subsidiäre) Anwendbarkeit der ZPO nichts ändern. Der Gesetzeswortlaut von § 74 Abs. 1 VRP spricht vom "Aufwand", dem die Entschädigung angemessen sein muss. Von einem (gänzlichen oder ergänzenden) Abstellen auf den Streitwert ist nicht die Rede.
3.2.3
Die Systematik der VRP zeigt, dass sich die Kosten (und Entschädigungsregelung) auch des Klageverfahrens nach den §§ 71 ff. VRP richten. Der erste Titel der VRP regelt den Geltungsbereich und die Begriffe (§§ 1 bis 8), der zweite Titel die allgemeinen Verfahrensvorschriften (§§ 9 bis 34; worauf § 70 Abs. 1 VRP auch für das Klageverfahren - mit Ausnahme des in § 34 VRP normierten Widerrufs - verweist), der Titel IIa die Realakte (bestehend einzig aus § 34a), der dritte Titel die Rechtsmittelverfahren (§§ 35 bis 63b), der vierte Titel die Einsprache (§ 64 bis 66) und der fünfte Titel die verwaltungsgerichtliche Klage (§§ 67 bis 70).
Anschliessend normiert der sechste Titel die Kosten (und Entschädigungen; §§ 71 bis 75). Es folgen schliesslich der siebte Titel betreffend Vollstreckung (§§ 76 bis 79a) sowie der achte Titel mit den Schlussbestimmungen (§§ 80 ff.).
Diese Systematik, d.h. die Regelung der Kosten und Entschädigungen erst nach der Normierung aller Verfahren(sarten) und Entscheid(arten) verdeutlicht mithin, dass grundsätzlich durchwegs, allenfalls vorbehalten einer spezialgesetzlichen oder anderslautenden Regelung, die Bemessung der Kosten und Entschädigungen nach den Vorgaben der VRP zu erfolgen hat. Für eine (subsidiäre) Anwendbarkeit der ZPO besteht insofern entsprechend kein Raum.
3.2.4
In § 70 Abs. 1 VRP werden Bereiche der ZPO bezeichnet, welche im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren "insbesondere" zur Anwendung gelangen. Auch wenn diese Bereiche also nicht abschliessend genannt werden, so ist in der fehlenden Nennung der sinngemässen Anwendbarkeit der Regelung der Kosten und Entschädigungen nach der ZPO ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass diese Bestimmungen auf das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren gerade nicht anwendbar sind.
3.2.5
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt die Gebühren unter anderem für die Rechtspflege (§ 1 Abs. 1 GebO). § 25 Ziff. 29 und Ziff. 30 GebO legen für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision durch das Verwaltungsgericht einerseits sowie die Behandlung und den Entscheid einer Klage anderseits den gleichen Gebührenrahmen (von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.--) fest.
Der GebTRA normiert die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteiver-tretung vor den Gerichtsbehörden des Kantons Schwyz (§ 1 Abs. 1 GebTRA). § 14 legt für das "Verfahren vor Verwaltungsgericht" einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- fest. Eine Differenzierung nach Beschwerde- und Klageverfahren wird nicht vorgenommen bzw. mit dem allgemeinen Begriff "Verfahren" wird klargestellt, dass dieser Rahmen sowohl für die Beschwerde- wie Klageverfahren (und allfällige weitere Verfahren, wie Revisionsverfahren) Geltung hat.
3.2.6
Selbst wenn betreffend die Kosten - entgegen der vorstehenden Erwägungen (3.2.2 ff.) - auf die Bestimmungen der ZPO abzustellen wäre, würde dies an der Anwendbarkeit der vorstehend erwähnten Normen der GebO und des GebTRA nichts ändern, da Art. 96 ZPO für die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung, vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) die Kantone für zuständig erklärt ohne weitere Vorgaben zu machen.
3.2.7
Vorliegend ist die Parteientschädigung somit gemäss den Bestimmungen des GebTRA festzulegen. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann dabei § 3 GebTRA, wonach die Vergütung, sofern der Streitwert massgebend ist, nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung ermittelt wird, keine Anwendung finden.
3.3.1
Die Vergütung an die Rechtsanwälte umfasst das Honorar und die Auslagen (§ 1 Abs. 1 GebTRA). Im Rahmen der im GebTRA festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung an die Rechtsanwälte nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
3.3.2
Gestützt auf diese Vorgaben befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil BGer 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5).
3.3.3
Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass (in der Regel) aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu Art. 29 BV dar. Weder aus den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen noch aus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende Partei ein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im Gesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 104 Ia 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; Urteile BGer 8C_210/2016 vom 24.8.2016 Erw. 5; 1C_406/2008 vom 5.2.2009 Erw. 2; 2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4).
3.3.4
Das Verwaltungsgericht akzeptiert einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.-- inkl. MwSt (VGE III 2020 70 vom 16.6.2020 Erw. 4; VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4; VGE I 2013 12 vom 6.2.2013 Erw. 2.3).
3.4.1
Die geltend gemachte Kostennote von Fr. 19'095.20 sprengt offenkundig den Gebührenrahmen, der eine Vergütung von maximal Fr. 8'400.-- vorsieht. Die Voraussetzungen für eine Überschreitung dieses Vergütungsdaches im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA sind vorliegend ebenso offenkundig nicht gegeben. Im Wesentlichen war die Auslegung der Art. 26 f. des Rahmenreglementes (i.V.m. Art. 63 Rahmenreglement) der C.________ (gültig ab 1.1.2017) strittig (vgl. Klage S. 9 f. Ziff. 2.a; S. 13 ff. lit. [2]c; S. 19 f. lit. [3]c).
3.4.2
Wird auf den geltend gemachten Aufwand von 50 Stunden der maximale Stundenansatz von Fr. 220.-- angewendet, resultiert immer noch ein Aufwand von - unter Einschluss der Auslagen von Fr. 230.-- zzgl. MwSt - von rund Fr. 11'250.--, der immer noch um rund einen Drittel über dem gesetzlichen Vergütungsdach liegt. Vom Aufwand von 50 Stunden entfallen rund 45 Stunden auf Akten- und Rechtsstudium sowie das Verfassen der Rechtsschrift; diese an mehreren Tagen erbrachten Leistungen entsprechen rund einer ganzen Arbeitswoche. Aus der Leistungsübersicht geht zudem nicht hervor, wer (verantwortlicher Rechtsanwalt, Praktikanten, Hilfskräfte) welche Leistungen erbracht hat. Eine detaillierte gerichtliche Auseinandersetzung mit der Kostennote erweist sich als nicht möglich.
3.4.3
Von den erwähnten gesetzlichen Bemessungskriterien ist die Wichtigkeit der Streitsache, welche die (lebenslängliche) Vorsorge der Klägerin betrifft, nicht zu verkennen, während die übrigen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, hierzu vorstehend Erw. 3.4.1; Umfang und Art der Arbeitsleistung; notwendiger Zeitaufwand, hierzu vgl. vorstehend Erw. 3.4.2) im Hintergrund stehen. In Anwendung dieser Kriterien erscheint eine pauschale Vergütung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt), was nach Abzug der Auslagen einem Arbeitsaufwand von knapp 20 Stunden (zu je Fr. 220.-- inkl. MwSt) entspricht, gerade noch als angemessen bzw. vertretbar.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Das Klageverfahren wird infolge Anerkennung der Klage seitens der Beklagten als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
2. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte hat der beanwalteten Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Klägerin (2/R)
- die Beklagte (R; unter Beilage der Eingabe der Klägerin vom 11.1.2022)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 33, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. Januar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. Januar 2022
1
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP
Art. 73n mit Anlage und Beilagenart. 73n avec annexe et addendaart. 73n 4
§ 4 VVzBVG
§ 28 VRP
§ 70 VRP
Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC
§ 8 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 70 VRP
§ 9 VRP
§ 33 VRP
§ 60 VRP
§ 74 VRP
§ 70 VRP
§ 74 VRP
§ 71 VRP
§ 70 VRP
§ 34 VRP
§ 70 VRP
§ 1 GebO
§ 25 GebO
§ 1 GebTRA
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 3 GebTRA
§ 1 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 74 VRP
§ 74 VRP
2A.453/2004
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 104 Ia 9ATF 104 Ia 9DTF 104 Ia 9
BGE 117 V 401ATF 117 V 401DTF 117 V 401
8C_210/2016
1C_406/2008
2A.468/2005
§ 16 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF