II 2021 123
Kammergericht
26. April 2022Deutsch13 min
A. A.________ war vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen (Vi-act. 7). Am 9. Dezember 2020 reichte A.________ auf vorgängige Aufforderungen die Anmeldung für Nichterwerbstätige ein (Vi-act. 1). Am 29. Dezember 2020 ergingen die provisorischen Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2019 und 2020 über Fr. 13'184.05 bzw. Fr. 13'569.95 sowie eine Verfügung über die Verzugszinsen für das Jahr 2019 über Fr. 474.25 (Vi-act. 2).
Source sz.ch
II 2021 123
Entscheid vom 26. April 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (prov. Beiträge
für Nichterwerbstätige 2019 und 2020)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ war vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen (Vi-act. 7). Am 9. Dezember 2020 reichte A.________ auf vorgängige Aufforderungen die Anmeldung für Nichterwerbstätige ein (Vi-act. 1). Am 29. Dezember 2020 ergingen die provisorischen Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2019 und 2020 über Fr. 13'184.05 bzw. Fr. 13'569.95 sowie eine Verfügung über die Verzugszinsen für das Jahr 2019 über Fr. 474.25 (Vi-act. 2).
B. Mit E-Mail vom 14. Januar 2021 bestätigte B.________, Treuhänder und Vertreter von A.________, den Erhalt der Verfügungen und bat um Zustellung der Berechnungsdetails, woraufhin die Ausgleichskasse Schwyz ihm mit E-Mails vom 15. Januar 2021 die Berechnungsgrundlagen sowie die Beitragstabelle zustellte (Vi-act. 3).
C. Mit E-Mail vom 11. Februar 2021 bat B.________, die provisorischen Rechnungen 2019 und 2020 umgehend zu stornieren und auf Fr. 0.-- zu setzen, da A.________ für die Jahre 2019 und 2020 nicht als beitragspflichtige Nichterwerbstätige einzustufen sei. Ebenfalls zu stornieren seien die Mahngebühren, da kein Beitrag geschuldet sei (Vi-act. 4). Mit einer E-Mail vom 22. Februar 2021 betreffend C.________, Ehemann von A.________, erbat B.________ wiederum die provisorischen Verfügungen von A.________ auf Fr. 0.-- zu setzen bzw. die Beiträge zu korrigieren/stornieren (Bf-act. 12). Auf eine weitere Anfrage des Treuhänders vom 25. Februar 2021 bestätigte die Ausgleichskasse Schwyz mit Mail vom 26. Februar 2021 einen zuvor telefonisch bestätigten Mahnstopp bis am 30. Juni 2021 und wies darauf hin, dass bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen zu entrichten seien (Vi-act. 5).
D. Mit Schreiben vom 2. März 2021 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, sie habe bis anhin ihre Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige entrichtet. Das Abrechnungskonto werde per 31. Dezember 2020 aufgehoben. Allfällige weitere Abrechnungen und Verfügungen beträfen ausschliesslich Abrechnungsperioden vor diesem Datum (Vi-act. 6).
Mit Schreiben vom 1. April 2021 erläuterte die Ausgleichskasse Schwyz A.________, weshalb sie der Ausgleichskasse vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 als Nichterwerbstätige angeschlossen gewesen sei. Dies liege darin begründet, dass ihr Ehemann bis Januar 2021 als Arbeitnehmer im D.________ (Ausland) tätig gewesen sei und sie in der Schweiz selber keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Ab Februar 2021 sei sie nun als Teilhaberin der E.________ tätig (Vi-act. 7). Nachdem diese Erläuterungen von B.________ mit E-Mail vom 6. April 2021 bestritten wurden, teilte die Ausgleichskasse in Beantwortung der E-Mail am 8. April 2021 mit, sie halte an den Verfügungen fest und verweise A.________ auf den Rechtsweg (Vi-act. 8).
E. Daraufhin forderte B.________ in Vertretung von A.________ mit Einschreiben vom 21. April 2021 die Ausgleichskasse Schwyz abermals auf, die provisorischen Verfügungen anzupassen und auf Fr. 0.-- zu setzen (Vi-act. 9). Die Ausgleichskasse Schwyz nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen (Schreiben der Ausgleichskasse vom 26.4.2021 = Vi-act. 10).
F. Mit Einspracheentscheid Nr. 1113/21 vom 28. Oktober 2021 entschied die Ausgleichskasse Schwyz was folgt:
1. Auf die Einsprache vom 21. April 2021 wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.- 4. [Rechtsmittelbelehrung; Zustellung]
Das Nichteintreten wurde mit der verpassten Rechtsmittelfrist begründet.
G. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 28.10.2021) lässt A.________ mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen:
Wir beantragen die Ausgleichskasse sei anzuweisen die Provisorischen Beiträge für 2019 und 2020 von Frau Demi auf 0 zu setzen.
Wir beantragen ebenfalls eine angemessene Entschädigung für den uns auferlegten Aufwand, auch wenn es nur ein symbolischer Franken wäre.
H. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
I. Auf gerichtliche Fristansetzung vom 2. Dezember 2021 und Nachfristansetzung vom 19. Januar 2022 zur Registrierung als gewerbsmässiger Vertreter teilt B.________ mit Schreiben vom 31. Januar 2022 mit, dass er das Vertretungsverhältnis vor Verwaltungsgericht aufgebe und A.________ inskünftig die Beschwerde in eigenem Namen führe.
J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 (mit Kopie an B.________) setzte das Verwaltungsgericht A.________ Frist bis spätestens 22. Februar 2022 an, um einen allfälligen Fristwiederherstellungsgrund nachzuweisen und nachzuweisen, dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgte. Eine Stellungnahme hierzu folgt mittels einer von C.________ unterschriebenen Eingabe vom 22. Februar 2022. Die Vorinstanz dupliziert am 7. März 2022. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2022.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) vom 6. Oktober 2000 auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE II 2021 120 vom 21.2.2022 Erw. 1.3 mit Verweis auf VGE II 2019 93 vom 30.3.2020 Erw. 1.3 mit Hinweis auf VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2018 95 vom 21.3.2019 Erw. 1.2; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1).
2.1.1
Gegen provisorische Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei derselben Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache kann grundsätzlich (mit Ausnahme der in Art. 10 Abs. 2 ATSV genannten Fälle) wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
2.1.2
Die provisorischen Beitragsverfügungen 2019 und 2020 sowie die Verfügung über den Verzugszins für das Jahr 2019 weisen auf der Rückseite (provisorische Verfügungen) bzw. Vorderseite (Verzugszinsen) jeweils die korrekte Rechtsmittelbelehrung auf. Sie halten fest, dass die Einsprache schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache - nach Voranmeldung - mündlich erhoben werden kann. Weiter werden die Anforderungen an eine (schriftliche) Einsprache bezeichnet (Rechtsbegehren, Begründung, Unterzeichnung, Beilage der Verfügung und allfälliger Beweismittel). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Verfügung nach Ablauf der Frist, die nicht verlängert werden kann, rechtskräftig wird.
2.2
Das genaue Zustelldatum der drei Verfügungen vom 29. Dezember 2020 ist nicht bekannt. Aufgrund der Bezugnahme auf diese Verfügungen durch den durch den Treuhänder und Vertreter der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 14. Januar 2021 (vgl. Ingress lit. B) ist davon auszugehen, dass die Verfügungen der Beschwerdeführerin jedenfalls spätestens am 14. Januar 2021 zugestellt wurden. Die 30-tägige Einsprachefrist endete daher am 13. Februar 2021 und erstreckte sich, da dieser Tag auf einen Samstag fiel, bis Montag, 15. Februar 2021 (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Anzumerken ist, dass sich die Beschwerdeführerin die Handlungen bzw. Unterlassungen ihres Vertreters ohne weiteres anrechnen lassen muss.
2.3
Mit schriftlicher Eingabe vom 21. April 2021 forderte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf, die provisorischen Verfügungen anzupassen und auf "0" zu setzen (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Dem Schreiben legte er die unterzeichnete Vollmacht der Beschwerdeführerin bei.
Dass die Vorinstanz dieses Schreiben als Einsprache entgegennahm und nicht als Wiedererwägungsgesuch, ist nicht zu beanstanden. Weder werden Rückkommensgründe nach Art. 53 ATSG oder Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 geltend gemacht (d.h. erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war), noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Überdies bestätigte die Vorinstanz dem Vertreter der Beschwerdeführerin schriftlich, dass das Gesuch als Einsprache behandelt werde, woraufhin kein anderslautender Hinweis der Beschwerdeführerin erfolgte.
2.4
Nachdem der 15. Februar 2021 den letzten Tag der Einsprachefrist markierte, erfolgte die Eingabe vom 21. April 2021 offensichtlich verspätet, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht eine Nichteintretensverfügung erliess.
3.1.1
Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin erstmals sinngemäss geltend, dass die E-Mail des Treuhänders vom 11. Februar 2021 (vgl. Ingress lit. C) als Einsprache hätte entgegengenommen werden müssen, womit die Rechtsmittelfrist gewahrt sei.
3.1.2
Laut der korrekten Rechtsmittelbelehrung (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1 f.) kann die Einsprache schriftlich oder, bei persönlicher Vorsprache, mündlich erhoben werden. Sie muss ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen, unter Anlage von allfälligen Beweismitteln.
Die E-Mail vom 11. Februar 2021 genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht, zumal darin nicht ansatzweise kenntlich gemacht wird, dass damit ein formelles Rechtsmittel ergriffen sein will. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass mit diesem Vorbringen lediglich eine Begründung dafür nachgeliefert werden soll, dass die Rechtsmittelfrist doch noch gewahrt wurde.
3.2.1
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin wurde auf die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung aufmerksam gemacht und ihr Frist für einen entsprechenden Nachweis angesetzt (vorstehend Ingress lit. J).
Mit dem Schreiben vom 22. Februar 2022 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur vor, die Erwähnung einer Frist von 30 Tagen und eine Rechtsbelehrung sei ihr "nicht sonderlich aufgefallen". Sie habe vermeint, das E-Mail von Herrn Lopez vom 11. Februar 2021 sei als Einsprache zu werten.
Dem hält die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. März 2022 zu Recht entgegen, die Verfügungen hätten die (korrekten) Rechtsmittelbelehrung enthalten, auch wenn diese der Beschwerdeführerin nicht sonderlich aufgefallen seien. Der Vertreter der Beschwerdeführer als Treuhänder habe hiervon Kenntnis nehmen müssen und hätte ohnehin um die Möglichkeit einer Einsprache wissen müssen. Andernfalls hätte er sich auch bei der Ausgleichskasse erkundigen können.
Weder dem E-Mail vom 14. Januar 2021 noch vom 11. Februar 2021 wie auch der nachfolgenden Korrespondenz lässt sich ein Hinweis entnehmen, dass gegen die Verfügungen Einsprache erhoben werden soll. Hinzu kommt, dass der Vertreter als Treuhänder um die Unzulässigkeit von Einsprachen/Beschwerden per E-Mail wissen musste. Dies ergibt sich auch daraus, dass schriftliche Einsprachen zu unterzeichnen sind, was auch in der Rechtsmittelbelehrung so verlangt wird (vgl. auch vorstehend Erw. 2.1.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erst das Schreiben des Treuhänders vom 21. April 2021, welches dieser im Nachgang zum entsprechenden Hinweis der Vorinstanz im Mail vom 8. April 2021 verfasste (vgl. vorstehend Ingress lit. D und E.), als Einsprache entgegennahm. Anzumerken ist, dass auch dieses Schreiben entgegen dem vorinstanzlichen Hinweis im E-Mail vom 8. April 2021 weder als Einsprache noch als Wiedererwägungsgesuch kenntlich gemacht wurde.
Indes ist entscheidend, dass das allfällige Übersehen einer Rechtsmittelbelehrung so oder anders keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt.
3.2.3
Was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März zu Seitenzahlen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Die 2. Seite (zweite Seite) ist regelmässig die Rückseite eines Blattes; beispielsweise sind Buch-"Seiten" regelmässig vorne und hinten bedruckt. Insofern vermengt die Beschwerdeführerin Seite mit Blatt. Abgesehen davon weist die Verzugszinsenverfügung vom 29. Dezember 2020 die Rechtsmittelbelehrung auf der Vorderseite auf. Für die Beurteilung hat dies jedoch keine Relevanz. Entscheidend ist, dass die Verfügungen mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen waren.
3.2.4
(Anderweitige) Fristwiederherstellungsgründe lassen sich dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2022 nicht entnehmen, noch sind solche erkennbar.
4.
Nach dem Gesagten ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu schützen. Ein Fristwiederherstellungsgrund besteht nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.1
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG, in Geltung seit 1.1.2021). Bezüglich der Verfahrenskosten kommt also das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 71 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974), soweit nicht die Kostenlosigkeit greift. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich bei Unterliegen Kosten auferlegt werden.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. § 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975 i.V.m. § 25 Ziff. 29 GebO [Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- für verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren]) und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
5.2
Parteientschädigungen sind dem Verfahrensausgang entsprechend keine zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; § 74 Abs. 2 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 300.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Nachdem diese am 7. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbezahlt hat, ist ihr Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R; unter Beilage der beschwerdeführerischen Stellungnahme vom 22.3.2022)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A)
Schwyz, 26. April 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. Mai 2022
1
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 3 GebO
§ 25 GebO
§ 72 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF